B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2102/2014
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Im September 1991 reiste der nahezu zweijährige Beschwerdeführer
zusammen mit der Mutter im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem
Vater in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfü-
gung vom 12. Dezember 1994 verweigerte die Migrationsbehörde des
Kantons M._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nach-
dem der Vater des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren
verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen
in der Folge die Schweiz nicht und stellten stattdessen am 22. April 1998
ein Asylgesuch. Sie wurden gestützt auf den Bundesratsbeschluss zur
kollektiven Aufnahme von Personen aus der damaligen serbischen Pro-
vinz Kosovo vorläufig aufgenommen. Nach Aufhebung der kollektiven
vorläufigen Aufnahme stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwä-
gungsgesuch zwecks Verbleibs in der Schweiz. Mit der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung vom 15. November 2002 wurde der Beschwerde-
führer zusammen mit seiner Mutter und Geschwistern aus der Schweiz
weggewiesen. Gleichzeitig ordnete das BFM wiederum die vorläufige
Aufnahme an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht
zumutbar erschien.
A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts N._______ vom 28. November 2008
wurde der Beschwerdeführer zu 120 Tagessätzen von Fr. 30.– bedingt
sowie einer Busse wegen Schreckung der Bevölkerung und Vergehens
gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe verurteilt.
A.c Die Staatsanwaltschaft O._______, Kanton P._______, verurteilte
den Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen von Fr. 130.–
bedingt und einer Busse wegen fahrlässiger Körperverletzung.
A.d Mit Schreiben vom 8. August 2012 beantragte die Migrationsbehörde
des Kantons P._______ aufgrund mehrfacher Delinquenz die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
Am 4. Oktober 2012 teilte das BFM der kantonalen Migrationsbehörde
mit, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der langen
Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz der
mehrfachen Straffälligkeit nicht verhältnismässig sei.
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Seite 3
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2013 vom Kantons-
gericht P._______ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer am-
bulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB wegen Nötigung, einfacher
Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhand-
lung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt.
A.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 beantragte die Migrationsbehörde
des Kantons P._______ aufgrund der erneuten Verurteilung des Be-
schwerdeführers beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers.
A.g Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 10. Februar 2014 dargelegt, dass das BFM die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige. Es wurde ihm Gelegenheit
zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 1. März 2014 wie folgt: Er
sei kurz nach der Geburt zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein-
gereist und hier mit seinen Geschwistern aufgewachsen. Er sei heute
24 Jahre alt und kenne nichts anderes als die Schweiz. Er gehöre hierhin
und sehe seine Zukunft in der Schweiz. Der Entscheid bedrücke ihn sehr.
Die Tatsache, dass er die Schweiz verlassen müsse, nehme ihm den Bo-
den unter den Füssen weg; er verliere alles. Er sei zurzeit in psychothe-
rapeutischer Behandlung und würde sich gerne weiterhin behandeln las-
sen, um so seine psychischen Probleme wegen des ständig unsicheren
Aufenthaltsstatus der vorläufigen Aufnahme zu bewältigen. Seine Familie
lebe in der Schweiz und zwei seiner Geschwister seien eingebürgert wor-
den. Er habe im Kosovo kein Zuhause, kein Eigentum und auch keine
Wohnung. Er habe mit diesem Land nichts zu tun. Er wolle mit seiner
Stellungnahme die Sachlage aus seiner Sicht darlegen, damit das BFM
Verständnis habe und seine Perspektive verstehen und berücksichtigen
könne. Er bereue seine Fehler zutiefst und falls er die Zeit zurückdrehen
könnte, würde er dafür sorgen, dass er nie einen Fehler machen und nie-
mandem Schaden zufügen würde. Es sei ihm bewusst, dass eine Haft-
strafe von 24 Monaten schwer wiege, doch sei seine Ausschaffung kont-
raproduktiv. Er wisse nicht, wo er hingehen solle, wo er arbeiten und wie
er seine Familie vom Kosovo aus besuchen könne. Er habe in der
Schweiz eine (…)firma, seine Freunde und Bekannten seien hier und er
kenne die Arbeit in der Schweiz. Er wolle die Schweiz nicht verlassen, da
ihn das zerstören werde. In den letzten Monaten habe er von seiner Zu-
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Seite 4
kunft in der Schweiz geträumt, wie er nach der Haftentlassung als gereif-
ter Mensch einer Arbeit nachgehen werde.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 – eröffnet am folgenden Tag – hob das
BFM die mit Verfügung vom 15. November 2002 angeordnete vorläufige
Aufnahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tage
der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Kanton
P._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Einer all-
fälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
C.
Mit Beschwerde vom 16. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 forderte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum
15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss innert
Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
D-2102/2014
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112
AuG (SR 142.20) und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 15. November 2002 verfügte
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. März
2014 zu Recht aufgehoben hat.
3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember
2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme besassen,
das neue Recht gilt. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1–3 AuG anwendbar.
4.
4.1 Das BFM machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
geltend, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setze vor-
aus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer
mit Urteil des Kantonsgerichts P._______ vom 3. September 2013 zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung
gemäss Art 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Ver-
gehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Stras-
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senverkehrsgesetz verurteilt worden. Damit seien die Anforderungen von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend erfüllt. Dabei sei unerheblich, ob
dem Vollzug der Wegweisung allenfalls eine Unzumutbarkeit entgegen-
stehe. Indes bleibe zu prüfen, ob eine Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme verhältnismässig sei.
Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren drei-
mal strafrechtlich verurteilt worden:
Das Bezirksgericht N._______ habe ihn am 28. November 2008 zu 120
Tagessätzen von Fr. 30.– bedingt und einer Busse von Fr. 600.– wegen
Schreckung der Bevölkerung und Vergehens gegen das Bundesgesetz
über explosionsgefährliche Stoffe verurteilt. Der Beschwerdeführer, der
zur Tatzeit teilweise noch minderjährig gewesen sei, habe in seiner dama-
ligen Schule Fotos gezeigt, die ihn als Taliban-Kämpfer mit einem AK-47
Gewehr und einer Pistole gezeigt hätten. Dazu habe er mit einschlägigen
Aussagen Gewalt und Terrorismus verherrlicht und Mitschülerinnen impli-
zit mit deren Beseitigung gedroht. In einem Kurzgutachten vom 28. Janu-
ar 2008 sei dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt eine Persön-
lichkeit mit akzentuiert unreifen, narzisstischen, depressiven und disso-
zialen Zügen bei bestehender Selbstwert- und andauernder Integrations-
problematik attestiert worden.
Die Staatsanwaltschaft O._______ Kanton P._______ habe den Be-
schwerdeführer am 6. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen von Fr. 130.– bedingt
und einer Busse von Fr. 970.– wegen fahrlässiger Körperverletzung ver-
urteilt. Dem Strafverfahren habe ein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolge
zugrunde gelegen, bei dem der Beschwerdeführer mit überhöhter, dem
Strassenzustand nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall mit Ver-
letzungsfolge verursacht habe.
Das Kantonsgericht P._______ habe den Beschwerdeführer am 3. Sep-
tember 2013 in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
und einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB wegen Nötigung,
einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Wi-
derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Der Be-
schwerdeführer habe Frau B._______ ab Februar 2012 in zunehmend
bedrohlicher Weise nachgestellt, obwohl ihm diese Frau bereits im Januar
2012 mitgeteilt habe, dass sie keine weiteren Kontakte wünsche. Dazu
komme, dass der Beschwerdeführer von dieser Frau den Namen eines
Mannes verlangt habe, der ihn angeblich an der Fasnacht im Jahre 2012
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gewürgt habe. Die stetigen Drohungen, am 9. April 2012 sogar mit einer
gespannten Pistole, hätten bei Frau B._______ Angstzustände ausgelöst,
die zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, der Inanspruchnahme von psycho-
therapeutischer Hilfe sowie zu einer Verlegung des Wohnorts geführt hät-
ten. Im Anklagepunkt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129
StGB sei der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht freigesprochen wor-
den.
Bereits im Fokalgutachten vom 14. Januar 2013 sei dem Beschwerdefüh-
rer die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrioni-
schen und narzisstischen, verdachtsweise auch dissozialen Anteilen ge-
stellt worden. In diesem Gutachten sei eine deutliche bis sehr hohe Rück-
fallgefahr festgestellt und die Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewalt-
delikts gegenüber von Frau B._______ aber auch gegenüber Drittperso-
nen als moderat ausgeprägt eingeschätzt worden. Im Urteil des Kantons-
gerichts P._______ vom 13. September 2013 sei zudem eine deliktsorien-
tierte Behandlung durch einen forensischen Therapeuten angeordnet
worden. Der Zwischenbericht zum Therapieverlauf vom 28. Februar 2014
zeige, dass es dem behandelnden Arzt zwar gelungen sei, eine vertrau-
ensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, doch bagatellisiere der
Beschwerdeführer die begangenen Delikte und neige dazu, die Verant-
wortung dafür zu externalisieren. Zudem habe er wiederholt Gewaltfanta-
sien gegenüber verschiedenen Personen und Institutionen geäussert. Im
Bericht werde weiter erwähnt, dass die Rückfallgefahr für Drohungen und
Nötigungen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug trotz Risikomonito-
ring aktuell mindestens als deutlich einzuschätzen sei. Im Fall einer Rück-
führung in den Kosovo habe der Beschwerdeführer angekündigt, in die
Schweiz zurückkehren zu wollen, um sich zu rächen. Er habe gedroht,
dass er immer noch Zugang zu Schusswaffen habe. Aus dem Bericht ge-
he weiter hervor, dass das Risiko der Gewaltanwendung gegenüber Frau
B._______ sowie Drittpersonen und Behörden als erheblich beurteilt wer-
de.
Bei dieser Sachlage bestehe bereits ein grosses öffentliches Interesse an
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und am Vollzug der gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochenen Wegweisung.
Der Vater des Beschwerdeführers habe seit Mitte der 80er Jahre als Sai-
sonnier in der Schweiz gearbeitet und eine Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten. Im September 1991 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in
die Schweiz eingereist. Seither habe er sich immer in der Schweiz auf-
D-2102/2014
Seite 8
gehalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert
worden sei, habe seine Mutter am 22. April 1998 ein Asylgesuch gestellt
und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufgenommen worden. Im Jahre
2010 seien der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers im
Rahmen einer Härtefallregelung Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung sei hingegen abgewiesen worden, und es sei bei seiner vorläufigen
Aufnahme geblieben.
Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Schulzeit in der Schweiz
erfolgreich beendet und vor Antritt der Haftstrafe den Maturakurs der
AKAD in Q._______ besucht. Bis vor kurzem habe er bei seiner Mutter
und Geschwistern gelebt. Es könne nicht von der Hand gewiesen wer-
den, dass er sich erfolgreich in das schweizerische Schulsystem habe in-
tegrieren können. Eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in
der Schweiz sei, nicht zuletzt über die enge Beziehung zu seiner Familie,
sicher vorhanden. Bezüglich seines Bezugs zu seinem ursprünglichen
Herkunftsort im heutigen Staat Kosovo könne davon ausgegangen wer-
den, dass er dort über Verwandte verfüge. Bei Einreichung seines Asyl-
gesuchs im Jahre 1999 habe der Vater des Beschwerdeführers ausge-
führt, er habe im Kosovo einen Bruder und eine Schwester. Die Mutter
des Beschwerdeführers habe im Jahre 1998 zu Protokoll gegeben, ihre
Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern lebten in R._______ sowie eine
Schwester in S._______. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits
Mitte der 90er Jahre weggewiesen und seither mehrfach zwangsweise in
den Kosovo zurückgeführt worden. Er dürfte im Kosovo über enge Bezie-
hungen zu seinen Verwandten verfügen oder zumindest einen Wohnsitz
haben. Der Beschwerdeführer verfüge damit über wichtige Bezugsperso-
nen im Kosovo, die ihm bei der Integration in diesem Land behilflich sein
könnten. Es sei unbestritten, dass die Integration für den Beschwerdefüh-
rer im für ihn unbekannten Kosovo schwierig sein werde und eine grosse
Herausforderung darstelle. Seine gute Schulbildung und einschlägigen
handwerklichen Fähigkeiten als (…) würden ihm indessen den Einstieg
ins Berufsleben erleichtern. Neben seinem verwandtschaftlichen Bezie-
hungsnetz vor Ort könnten ihn auch die in der Schweiz lebenden Ver-
wandten unterstützen.
Aufgrund der ungünstigen Prognose und einer erhöhten Rückfallgefahr
für Drohungen und Nötigungen sei eine Verletzung oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auszu-
schliessen. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, seine Delikte
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anzuerkennen, sowie seine auch im Strafvollzug ausgesprochenen Dro-
hungen gegenüber Frau B._______, Drittpersonen und Behörden liessen
auf ein beträchtliches Gefährdungspotential schliessen. Aus den vorste-
henden Erwägungen folge, dass das öffentliche Interesse an einer Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegwei-
sungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwer-
deführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers sei deshalb
auch verhältnismässig.
Offensichtlich hätten auch die hier lebenden Angehörigen dem Be-
schwerdeführer in den vergangenen Jahren keinen genügenden Rückhalt
geben können, der ihn von wiederholter Begehung von Straftaten hätte
abhalten können. Auch sonst seien keine sozialen Bande bekannt oder
geltend gemacht worden, deren Auflösung einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten. Auch leide der Beschwerdeführer unter keinen
aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG aufzuheben und die Wegweisung zu vollzie-
hen sei.
Schliesslich gehe aus dem Zwischenbericht zum Therapieverlauf vom
26. Februar 2014 hervor, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte
Rückfallgefahr drohe. Zudem werde das Risiko von Gewaltanwendung
gegenüber Privatpersonen und Behörden weiterhin als erheblich einge-
schätzt. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse der
Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung gegenüber den persönli-
chen Interessen des Beschwerdeführers, sich bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, weshalb
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzogen werde.
4.2 In seiner Beschwerde vom 16. April 2014 macht der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er verstehe nicht, weshalb er als "rückfällig"
eingestuft werde, wenn er in einer Psychotherapie über das sprechen
müsse, was ihn umgebe und beschäftige. Wenn er wieder frei wäre, ar-
beiten und mit seiner geliebten Familie mehr Zeit verbringen könnte, wür-
den ihn die begangenen Straftaten, Frau B._______ oder sonstige un-
wichtige Themen nicht mehr beschäftigen. Er habe in miserablen Verhält-
nissen aufwachsen müssen und keine Lehre machen können. Eine posi-
tive Zukunft sei mit seinem Aufenthaltsstatus in der Schweiz verknüpft.
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Seite 10
Demgegenüber sei eine Ausschaffung in den Kosovo nicht das Richtige
für ihn. Er kenne den Kosovo nicht, habe keinen Bezug zu diesem Land,
könne dort nicht arbeiten und beherrsche die Landessprache nur mit all-
gemeinen Ausdrücken, habe er doch in der Schule lediglich Deutsch,
nicht Albanisch, gelernt. Während der letzten beiden Jahre im Gefängnis
habe er sich finanziell nicht auf die Ausschaffung vorbereiten können,
weshalb ihm nun die Mittel für einen Neubeginn fehlten. Es gebe keine
Verwandten oder Freunde im Kosovo, die ihm helfen würden, weil alle
Verwandten in der Schweiz lebten, nämlich in T._______ (M._______)
und in U._______ (V._______). Seine Mutter und seine beiden Brüder
lebten in W._______ und seine Schwester in X._______. Er habe im Ko-
sovo kein Haus, keine Wohnung und im Übrigen helfe ihm dort niemand,
weil jeder seine eigenen Sorgen habe. Er sei in psychotherapeutischer
Behandlung, die er im Kosovo niemals erhalten könne. Ausserdem sei
dies die beste Unterstützung, um mit der Vergangenheit abzuschliessen.
Sein grösster Stolz, seine Firma (…), sei derzeit stillgelegt, doch könne er
die Arbeit wieder aufnehmen, sobald er aus dem Strafvollzug entlassen
werde. Der letzte und wichtigste Punkt sei seine hier lebende Familie.
Weil seine Geschwister Schweizer seien, werde er dafür kämpfen, sie et-
wa bei besonderen Anlässen besuchen zu können. Wie er in seiner Stel-
lungnahme vom 1. März 2014 bereits erwähnt habe, bereue er seine Feh-
ler zutiefst. Er habe sein Denken geändert und werde auch in Zukunft
sein Handeln ändern, doch könne er dies nur in der Schweiz beweisen.
5.
5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das BFM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie er-
heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständi-
gen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentli-
chen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG).
D-2102/2014
Seite 11
5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines fes-
ten Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verste-
hen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwal-
tungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011,
E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zu-
sammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn ei-
ne sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem
Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2007 immer wieder ge-
gen das Strafgesetz verstossen (siehe oben Bst. A.b, A.c und A.e). Dabei
fällt insbesondere das Urteil vom 3. September 2013 des Kantonsgerichts
P._______ ins Gewicht.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wur-
de. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, kann
offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen für die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Zumutbarkeit
sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit
der Massnahme.
5.4
5.4.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren
Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1
AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur
Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz
fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich
die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergan-
gene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad
D-2102/2014
Seite 12
seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer
schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesam-
ten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3,
BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1, und D-5522/2009 vom
17. November 2011, E. 5.1).
5.4.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald 25-jährige Be-
schwerdeführer hält sich seit September 1991, mithin seit 23 Jahren in
der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt
und wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Ebenfalls zugunsten des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandt-
schaft in der Schweiz wohnt. Indessen leben weitere Verwandte im Koso-
vo, machte doch der Vater des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung vom 2. April 1999 zur Person (BzP) geltend, ein Bruder und eine
Schwester lebten im Kosovo (B2/9 Ziff. 12 S. 2). Seit vielen Jahren hat
auch der Vater des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsbewilligung
nach der Verurteilung zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe wegen Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht verlängert wur-
de, Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Gesagten gibt es für den Beschwer-
deführer im Kosovo, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde-
schrift, eine Reihe von Bezugspersonen, die ihm bei der Integration in
den ihm unbekannten Heimatstaat behilflich sein und den noch weitge-
hend fehlenden Bezug zum Kosovo vermitteln können. Der Integration im
Kosovo stehen somit keine wesentlichen Hindernisse entgegen, zumal
nicht anzunehmen ist, er "beherrsche die Landessprache nur mit allge-
meinen Ausdrücken", drängt sich doch aufgrund der Akten der Schluss
auf, dass in der Familie ausschliesslich Albanisch gesprochen wurde
(A2/8 Ziff. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zwei-
sprachig aufgewachsen und wird im Heimatstaat keine sprachlichen Bar-
rieren zu überwinden haben. Auch seine Aussichten in Bezug auf eine er-
folgreiche berufliche Integration im Heimatstaat stehen gut, zumal er den
Akten zufolge arbeitswillig ist und auch im Heimatstaat eine Nachfrage
nach (…)arbeiten besteht. Diesbezüglich hätte er es in der Schweiz zwar
etwas einfacher, weil er sich darauf beschränken könnte, die Arbeit in
seiner am Markt bereits eingeführten Firma (…) wieder aufzunehmen,
während er demgegenüber im Kosovo eine Firma erst noch gründen so-
wie eine gewisse Aufbauarbeit leisten müsste. Doch handelt es sich dabei
nicht um ein kaum überwindbares Hindernis.
D-2102/2014
Seite 13
5.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig
verurteilt ist, namentlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, lässt das öf-
fentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers per se gewichtig er-
scheinen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass wertvolle Rechtsgüter wie
die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter betroffen waren und
der Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft zeigte, etwa in-
dem er Frau B._______ mit einer Schusswaffe bedrohte, wobei er einer
zusätzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nur deshalb
entging, weil nach dem Verständnis der zweiten Instanz ein hinreichender
Beweis für die Schussbereitschaft der von ihm benutzten Waffe nicht er-
bracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem über eine lange Zeit-
spanne, nämlich von 2007 bis 2012, immer wieder straffällig und war zum
Zeitpunkt der Tatbegehung mit Ausnahme von wenigen vor dem 2. Okto-
ber 2007 begangenen Straftaten volljährig.
Zur Entlastung des Beschwerdeführers kann auf das ungünstige väterli-
che Vorbild sowie auf die grundsätzlichen Schwierigkeiten des Heran-
wachsens zwischen zwei Kulturen verwiesen werden. Indessen vermag
dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entschei-
dend zu relativieren, dies nicht zuletzt weil er diese Straftaten über einen
langen Zeitraum und weit über seine Jugendjahre hinaus beging.
Die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut
straffällig wird, fällt zudem, gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwer-
deschrift zum Trotz, eher ungünstig aus. Schon das Gutachten (…) vom
14. Januar 2013 geht von einer "deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr
für einschlägige Delikte" aus. Ausserdem erachten die Gutachter die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer gegenüber von Frau
B._______ oder derjenigen Person, welche ihn an der Fasnacht 2012 tät-
lich angegangen hat, ein schweres Gewaltdelikt begeht, als "moderat
ausgeprägt". Schliesslich diagnostizierten die Gutachter eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung und empfahlen zwecks Senkung des mittel- und
langfristigen Rückfallrisikos eine deliktsorientierte therapeutische Mass-
nahme. Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, fand eine solche
Therapie statt und wird vom Beschwerdeführer durchaus positiv gewür-
digt. Das wäre zugunsten des Beschwerdeführers grundsätzlich positiv zu
werten. Indessen vermittelt der Zwischenbericht des behandelnden Arz-
tes vom 28. Februar 2014 zum Therapieverlauf ein etwas differenzierte-
res Bild. So konnte sich dieser Therapeut der diagnostischen Beurteilung
der Gutachter anschliessen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe
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Seite 14
während der Therapiesitzungen bislang vorwiegend narzisstische und
zuweilen auch dissoziale Denk- und Verhaltensweisen präsentiert. Eine
Persönlichkeitsstörung liege bei ihm sicherlich vor. Bezüglich der Progno-
se sei er ebenfalls mit der Einschätzung der Gutachter einverstanden,
sowohl hinsichtlich einschlägiger Delinquenz als auch schwerer Gewalt-
delikte. Es stelle sich die Frage, ob durch die elf Therapiesitzungen daran
etwas habe geändert werden können. Zwar sei es ihm gelungen, eine
ausreichend gute therapeutische Beziehung aufzubauen. Im Falle einer
Haftentlassung wäre eine Tagesstruktur gewährleistet, und der Be-
schwerdeführer habe glaubhaft versichert, die Therapietermine in der
Praxis des Therapeuten regelmässig wahrzunehmen. Auf der anderen
Seite sei der Beschwerdeführer bezüglich der begangenen Straftaten
nicht geständig und auch nicht einsichtig. Die aktuelle Wahrscheinlichkeit
für schwere Gewalthandlungen durch den Beschwerdeführer habe ge-
genüber dem Begutachtungszeitpunkt lediglich leicht vermindert werden
können. Die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen wäre in Frei-
heit trotz Risikomonitoring aktuell mindestens als deutlich einzuschätzen.
In Anbetracht dieser Einschätzung könne aus forensisch-psychiatrischer
Sicht eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an
sich nicht empfohlen werden. Allerdings würde auch der verbleibende
Strafrest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um eine an-
gemessene Risikosenkung zu erreichen. Dennoch sei die Therapiefähig-
keit des Beschwerdeführers im ambulanten Setting als gegeben zu beur-
teilen. Im Übrigen werde von einer Rückschaffung des Beschwerdefüh-
rers aus der Haft in den Kosovo dringend abgeraten, da er für diesen Fall
angekündigt habe, in die Schweiz zurückzukehren und sich dann zu rä-
chen. Das Risiko von Gewaltanwendungen gegenüber Frau B._______,
dem "Würger", dem bedrohten Staatsanwalt, den Vollzugsbehörden und
auch dem Therapeuten gegenüber sei dann als erheblich zu beurteilen.
Die vom Therapeuten angesprochene Furcht vor Racheakten nach einer
allfälligen Ausschaffung in den Kosovo kann bei der Abwägung zwischen
öffentlichem und privatem Interesse nicht entscheidend sein für einen all-
fälligen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Vielmehr würde in sol-
chem Falle das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers von vornherein dessen persönlichen Interessen hint-
angestellt, obwohl die vom Beschwerdeführer angedrohte Reaktion auf
seine Ausschaffung in den Heimatstaat zum einen seine fortbestehende
Gewaltbereitschaft und zum anderen die Bekundung von Reue als blos-
ses Lippenbekenntnis erkennen lässt. Darüber hinaus bestehen erhebli-
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che Zweifel daran, ob er in Zukunft in irgendeiner kritischen Situation
nicht wieder gewalttätig werden würde.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers ist somit verhältnismässig.
6.
Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn der
Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Aus-
nahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7
AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völker-
rechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten
sind. Will das BFM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es
in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist
sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Un-
zulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug seiner
Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
6.2 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen
sind nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentli-
che Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechter-
haltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Ge-
sundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten an-
derer notwendig sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in sei-
ner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internatio-
nalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen
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und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die
EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimm-
ten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse
der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die
strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen je-
doch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein. Ein absoluter Schutz vor Auswei-
sung kann aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden (EGMR, Üner gegen
die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006,
§ 54 f.).
6.3 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fal-
len in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwi-
schen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In
zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn
zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemein-
samen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige
Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/MARTINA CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf
das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist fast 25 Jahre
alt, weshalb die Kontakte zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht
als geschützte Beziehungen i.S. von Art. 8 EMRK zu bewerten sind, zu-
mal er für die Bewältigung seines Alltags nicht von diesen Personen ab-
hängig ist. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienle-
bens – und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und
Familienleben – ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt.
6.4
6.4.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen
ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzuge-
hen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter
Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die
Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Auslän-
dern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der
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Seite 17
sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8
EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im
Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Aus-
länders eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie
nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu
insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl.
EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom
23. Juni 2008, § 63 ff.).
Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines jungen
Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei
der Zulässigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesen-
heit des Beschwerdeführers im Land, aus dem er ausgewiesen werden
soll, die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und sein Be-
tragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und fami-
liären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland und dem Zielland. Zudem
kann das Alter der betroffenen Person in Bezug auf die genannten Krite-
rien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beurteilung der Schwere der
begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des Aufenthaltes im Gast-
staat muss einbezogen werden, ob die betroffene Person bereits als Kind
oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren wurde, oder ob sie
im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation von Ausländern,
die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthaltsland verbracht ha-
ben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung erhielten, muss gehö-
rig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen bei niedergelasse-
nen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder grösstenteils le-
gal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte Gründe für eine
Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden kann (EGMR,
Maslov gegen Österreich, a.a.O., § 71 ff.).
Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder be-
ruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Bezie-
hungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Be-
reich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
6.4.2 Der Beschwerdeführer kam im September 1991 – im Alter von etwa
zwei Jahren – mit seiner Mutter und Geschwistern in die Schweiz. Seit-
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Seite 18
her, das heisst seit 23 Jahren, wohnt er in der Schweiz. Seit dem 15. No-
vember 2002 ist er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er hat hier die
Schule besucht und sich beruflich zum (…) entwickelt. Ein Teil seiner Fa-
milie wohnt in der Schweiz. Er hat seit 1991 nicht mehr im Kosovo gelebt,
hat jedoch seinen Vater und diverse Verwandte dort.
Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der
zweiten Generation. In den 23 Jahren seines Aufenthalt in der Schweiz
hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass in der Schweiz in-
tegriert, hat er hier doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind
und als Jugendlicher und seine Schulzeit verbracht.
Trotz seines sehr langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerde-
führer jedoch nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Recht-
sprechung des EGMR zu betrachten. Es wäre ihm durchaus möglich ge-
wesen, eine Aufenthaltsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung oder
gar das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, was der Umstand zeigt, dass
seine Geschwister Schweizer Staatsangehörige sind. Der Grund, dass
der Beschwerdeführer keinen sichereren Aufenthaltsstatus hat, liegt ge-
nau darin, dass er seit dem Jahr 2007 immer wieder gegen das Strafrecht
verstiess. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem
Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwi-
derlaufen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als gefestigt zu qualifi-
zieren.
Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit – nämlich etwas
mehr als zwei Jahre (die letzte strafrechtlich beurteilte Straftat fand am
9. April 2012 statt) – ist angesichts des Erwachsenenalters des Be-
schwerdeführers nicht besonders lang und vermag auch angesichts der
seitherigen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe wenig auszusagen
über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem de-
liktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Alltagsgesell-
schaft. Das Strafende ist voraussichtlich am 10. August 2014. Da es dem
Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, seinen Entscheid für einen Zeit-
raum von beispielsweise zwei Jahren auszusetzen, um die Resozialisie-
rung und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins gesellschaftli-
che und berufliche Umfeld seriös prüfen zu können, sind für das Gericht
allein die Umstände, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt darstellen, ent-
scheidend.
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Seite 19
Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus-
beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers das Recht auf Schutz
des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Ein-
griff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
EMRK vor.
6.5 Mit Verfügung vom 31. August 1998 stellte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Diese Feststellung wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 3. November 1998 rechtskräftig. Daher findet
das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften
Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm im Koso-
vo drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-
Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK).
6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Der am 15. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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