Abtei lung IV
D-2103/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
Burundi,
E._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 13. März 2009
/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2103/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus Burundi stammende Beschwerdeführerin verliess ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2005 und reiste am
20. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Gemäss Polizeirapport der
F._______ vom 19. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin am
18. Oktober 2005 in G._______ im Zimmer von H._______ - ebenfalls
ein burundischer Staatsangehöriger - angehalten. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz
erklärte H._______ unter anderem, die Beschwerdeführerin am
16. Oktober 2005 am I._______ zum ersten Mal getroffen zu haben.
Sie stamme aus Burundi und wolle in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Oktober 2005 im J._______ ein
Asylgesuch. Am 29. Juni 2006 gebar sie eine Tochter namens
C._______. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter mit Verfügung vom 19. Juli 2006 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es jedoch die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und nahm die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig auf. Das BFM be-
auftragte dabei den Kanton K._______ mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme. Der vorinstanzliche Asylentscheid vom 19. Juli
2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b H._______, geboren L._______, suchte am 30. Juli 2001 in der
Schweiz um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte
mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 sein Asylgesuch ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die vorläufige Aufnahme von
H._______wurde mit Verfügung des BFM vom 7. März 2006 auf-
gehoben und der Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August
2008 ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. {.......}).
B.
Mit als „Gesuch um Familienzusammenführung“ betitelter Eingabe
vom 13. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Kantons-
wechselgesuch ein, wobei sie den Wechsel in den Kanton M._______
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beantragte, um gemeinsam mit H._______und ihrer Tochter als Familie
leben zu können. Aus Furcht vor den administrativen Abläufen und all-
fälligen Schwierigkeiten hätten sie sich vorerst entschlossen, mit einer
Heirat zuzuwarten.
C.
In der Folge forderte das BFM die betroffenen Kantone K._______ und
M._______ zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 29. Januar
2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons M._______ dem BFM
mit, weil nach seiner Kenntnis keine Anerkennung des Kindes durch
H._______vorliege und die Heirat der Eltern bisher nicht habe erfolgen
können, werde zum aktuellen Zeitpunkt ein Kantonswechsel ab-
gelehnt. Gleichzeitig stellte der Migrationsdienst des Kantons
M._______ nach erfolgter Kindsanerkennung und Trauung eine
erneute Überprüfung des Gesuchs in Aussicht. Das Migrationsamt des
Kantons K._______ erklärte mit Schreiben vom 30. Januar 2009 sein
Einverständnis mit einem allfälligen Kantonswechsel vom Kanton
K._______ in den Kanton M._______.
D.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wies das BFM die Beschwerde-
führerin auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen hin und führte
aus, im vorliegenden Fall lasse sich kein Anspruch auf Einheit der Fa-
milie beziehungsweise eine schwerwiegende Gefährdung ableiten. Der
Migrationsdienst des Kantons M._______ habe die Zustimmung zu
einem Kantonswechsel verweigert. Als Begründung habe dieser an-
geführt, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt weder eine Heirat noch eine
Kindsanerkennung erfolgt sei. Das Bundesamt erwäge angesichts
dessen, das Kantonswechselgesuch abzuweisen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2009 erklärte die Be-
schwerdeführerin, mit ihrem Gesuch vom 13. Dezember 2008 habe sie
um Zusammenführung ihrer Familie und nicht primär um einen Kan-
tonswechsel gebeten. Gleichzeitig teilte sie unter Einreichung der ent-
sprechenden Dokumente des Zivilstandamtes N._______ mit, dass sie
am 27. Februar 2009 H._______geheiratet habe und dieser am
11. Februar 2009 die Vaterschaft ihrer Tochter C._______ anerkannt
habe.
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 lehnte das BFM das Kantonswech-
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selgesuch vom 13. Dezember 2008 ab. Es begründete seinen Ent-
scheid damit, dass die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin und Vaters des gemeinsamen Kindes, H._______,
mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 7. März 2006 auf-
gehoben worden sei, womit er die Schweiz zu verlassen habe. Ein
Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Ausländern zu einer
Person ohne Aufenthaltsstatus sei ausgeschlossen. Weil der Vater des
Kindes keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz habe, könnten auch aus
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keine Ansprüche
abgeleitet werden.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei ihr sowie ihrer Tochter das Zusammenleben mit
ihrem Ehemann beziehungsweise dem Vater zu gestatten und es sei
ihnen der Umzug zum Ehemann in den Kanton M._______ zu
gestatten. Weiter beantragte sie, ihrem Ehemann sei die F-Bewilligung
und somit der gleiche Rechtsstatus wie ihr sowie ihrer Tochter zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen
Eheregisterauszug und eine Bestätigung der Kindsanerkennung des
Zivilstandsamts N._______ (jeweils in Kopie) sowie eine Fotografie zu
den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2009 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden, und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde unter Fristansetzung zur
Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
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I.
I.a
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine
Überprüfung und allfällige Änderung des Aufenthaltsstatus des Ehe-
mannes und Kindsvaters sei nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Die vorläufige Aufnahme des Ehemannes und Kindsvaters
H._______sei mit Verfügung vom 7. März 2006 aufgehoben worden.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 sei
dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihm eine Ausreise-
frist bis zum 19. September 2008 angesetzt worden. Die Argumenta-
tion, wonach sein Ausweis F aus unbekannten Gründen nicht verlän-
gert worden sei, sei unbehelflich, da der Ausländer seit drei Jahren
(seit Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung in Sachen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme) damit habe rechnen müssen, dass er die
Schweiz zu verlassen habe. Daraus, dass dem Ausländer aus techni-
schen Gründen vorübergehend nach der rechtskräftig aufgehobenen
vorläufigen Ausnahme noch ein Ausweis F abgegeben worden sei,
könne er keine Vorteile für sich ableiten. Da der Ehemann und Kinds-
vater keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe, könne er sich
nicht auf Art. 8 EMRK berufen: Das Bundesgericht messe Art. 8 EMRK
im Rahmen des allgemeinen Ausländerrechts bei der Frage des Fami-
liennachzuges grosse Bedeutung zu. Es leite aus dem in Art. 8 Ziff. 1
EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens einen Anspruch der
ausländischen Person auf Einreise in die Schweiz ab, wenn ein Famili-
enmitglied der betreffenden Person über ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfüge, also im Besitze des Schweizer Bürgerrechts oder der
Niederlassungsbewilligung sei. Eine Aufenthaltsbewilligung sei nur von
Bedeutung, sofern ein Rechtsanspruch auf Erneuerung vorliege. Im
vorliegenden Fall habe der Ehemann und Kindsvater keinen legalen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz, weshalb er sich nicht auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne.
I.b Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2009 zur Kenntnis.
I.c Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) machte die Beschwer-
deführerin von dem ihr eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Sie führte
an, durch den ablehnenden Bescheid des BFM vom 13. März 2009 sei
die Einheit ihrer Familie verunmöglicht. Das BFM argumentiere ledig-
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lich aus der Sicht ihres Ehemannes und Vaters. Sie habe jedoch für
sich sowie ihr gemeinsames Kind das Gesuch um Familienzusammen-
führung gestellt. Ihnen stehe das Recht zu, mit dem Ehemann und Va-
ter zusammenzuleben, zumal es auch der grösste Wunsch ihres Ehe-
mannes sei. Die Feststellung des BFM, es bestehe kein Recht auf
Schutz des Familienlebens, weil dem Kindsvater der Aufenthaltsstatus
entzogen worden sei, belaste und irritiere sie. Gemäss ihrem Empfin-
den beinhalte dieses Recht unter anderem auch, dass der Vater einem
Erwerb nachgehen und für die Familie sorgen könne. Mit der Ver-
weigerung dieser Möglichkeit werde nur erreicht, dass sich ihr Mann fi-
nanziell nicht für die Familie einsetzen könne und sie auf die Unterstüt-
zung Dritter und auf Steuergelder angewiesen seien. Vor allem für ihre
bald O._______ Tochter C._______ sei ein geordnetes Familienleben
in Sicherheit und Frieden von grosser Wichtigkeit und sicherlich in
Einklang mit Art. 8 EMRK. Die Kindsanerkennung durch
H._______sowie ihre Heirat seien Ausdruck ihres Bestrebens und
dadurch seien die formellen und materiellen Erfordernisse erfüllt. Sie
seien eine Familie und hätten ein Recht darauf, auch als Familie leben
zu dürfen. Der Staat dürfe ihr gemeinsames Eheleben und den
Zusammenhalt der Familie nicht verhindern, was er aber durch die
Verweigerung der Familienzusammenführung tue.
I.d Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 10. Dezem-
ber 2009 (Poststempel) erneut an das Bundesverwaltungsgericht und
schilderte darin im Wesentlichen wiederholt den bereits aktenkundigen
Sachverhalt und erklärte, die Situation sei für sie sehr schwierig und
sie bitte das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, dass ihre Familie
im gleichen Kanton Wohnsitz nehmen könne und ihrem Mann das
Recht eingeräumt werde, einer geregelten Arbeit nachgehen zu kön-
nen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen - einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Rechtsmitteleingabe, ih-
rem Ehemann sei der gleiche Rechtsstatus wie ihr und ihrer Tochter zu
gewähren. In ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2009 ersuchte sie zu-
dem um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für H._______. Abgesehen
davon, dass der entsprechende Aufenthaltskanton und nicht das Bun-
desverwaltungsgericht zur Erteilung von Arbeitsbewilligungen zustän-
dig ist, ist festzustellen, dass diese Begehren über den in der BFM-
Verfügung vom 13. März 2009 bestimmten Regelungsgegenstand hin-
ausgehen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die Prüfung einer nachträglich veränderten Sach-
lage - die Heirat von H._______mit der Beschwerdeführerin und die
Anerkennung des gemeinsamen Kindes könnten gegebenenfalls eine
solche darstellen - und daraus zu ziehende rechtliche Schlüsse nur im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens von
H._______vorgenommen werden können.
2.
Der Entscheid des Bundesamts über den Kantonswechsel kann ge-
mäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird
vorliegend von den Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf Art. 8
EMRK erhoben (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch von vorläufig aufgenom-
menen Personen um Kantonswechsel beim BFM einzureichen. Dieses
entscheidet unter Vorbehalt von Art. 85 Abs. 4 AuG über den Kantons-
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wechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig. Laut
Art. 21 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) richten sich die
Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig auf-
genommenen Personen nach den Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV1 berücksichtigt das BFM bei der Vertei-
lung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die
Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsinten-
sive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21
AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom
BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der
Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden
Person oder anderer Personen verfügt.
Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 AsylG,
wonach der Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid
über ein Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten
werden kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben
den gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Be-
zug auf Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berück-
sichtigen.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff,
wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und
deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu
verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie
die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den
Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend um-
fasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38
AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung
haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in
der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen
des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unter-
stützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtig-
tes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder
durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement
des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser sei-
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ne verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt,
sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21
E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die An-
wesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Per-
son oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis ge-
mäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2
AsylG voraussetzt.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde im Wesentlichen damit, die angefochtene Verfügung des
BFM verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie macht gel-
tend, sie sowie ihr gemeinsames Kind hätten das Recht, mit dem Ehe-
mann und Vater zusammenzuleben. Mit dem ablehnenden Entscheid
des BFM werde die Familienzusammenführung verunmöglicht.
4.2 Wie unter Erwägung 3 angeführt, entscheidet das BFM über das
Gesuch um einen Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen
Personen (vgl. Art. 85 Abs. 3 AsylG). Dieser Entscheid kann nur mit
der Begründung angefochten werde, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG).
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Zuweisung in den Kanton
M._______, wo ihr Ehemann beziehungsweise Vater lebe. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin, der mit Verfügung vom 10. Oktober
2001 aus der Schweiz weggewiesen und dessen vorläufige Aufnahme
mit Verfügung vom 7. März 2006 aufgehoben wurde und der die
Schweiz zu verlassen hat, verfügt somit in der Schweiz über keinen
Aufenthaltsstatus mehr, weshalb gestützt auf die vorgenannten
gesetzlichen Bestimmungen gar keine Möglichkeit für einen
Kantonswechsel mehr besteht. Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung korrekt festgehalten, dass ein Kantonswechsel von vorläufig
aufgenommenen Ausländern zu einer Person ohne Aufenthaltsstatus
ausgeschlossen ist.
4.3 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 8 EMRK ist in
allgemeiner Weise dem Schutz der Familieneinheit gewidmet. Art. 8
ERMK gewährt jedoch kein Recht auf Aufenthalt in einem Kon-
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ventionsstaat und die Wahl des geeignetsten Ortes für die Entwicklung
des Familienlebens (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 297 und 576).
Umso weniger besteht daher das Recht, den aus der Sicht der Be-
troffenen geeignetsten Ort für die Pflege der familiären Beziehungen in
einem bestimmten Gliedstaat eines Konventionsstaates wählen zu
dürfen. Insbesondere kann sich eine von einer Ausweisung betroffene
Person dann nicht auf das Familienleben berufen, wenn dieses be-
gründet wurde, als bereits mit der Ausweisung zu rechnen war (vgl.
VILLIGER, a.a.O., Rz. 577). In casu erfolgten sowohl die Heirat sowie die
Kindsanerkennung durch H._______am 27. beziehungsweise
11. Februar 2009, mithin erst nach der - durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 - erfolgten Rechts-
kraft der Verfügung vom 7. März 2006 bezüglich der Aufhebung seiner
vorläufigen Aufnahme. Die Beschwerdeführerinnen hatten demnach
mit dem Vollzug der Wegweisung von H._______zu rechnen und
können sich infolgedessen nicht auf das Familienleben berufen.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verweigerung des
Kantonswechsels der Beschwerdeführerinnen den Grundsatz der Ein-
heit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, das
Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die
Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdebe-
gehren unter den angeführten Umständen als aussichtslos erscheinen,
womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege fehlt.
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Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt es sich vorliegend indessen, den
Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das P._______ (in Kopie)
- den Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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