B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2103/2013/was
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach;
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N________
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz sein erstes Asylge-
such.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike und ha-
be seit seinem fünften Lebensjahr in B.______ gelebt. Er habe zuletzt bei
seiner Mutter, zusammen mit seinem älteren Bruder C._______. und dem
Onkel mütterlicherseits D._______ gewohnt. Die letzten drei Jahre sei er
im Lebensmittelgeschäft von D.________ angestellt gewesen. C.______
habe sich in ein bereits verlobtes Mädchen E._______ verliebt, welches
die Tochter einer einflussreichen tadschikischen Familie F._______ ge-
wesen sei. Nachdem C._______ mit E._______ an einen ihm unbekann-
ten Ort geflüchtet sei, seien die Familie F.______ und der Verlobte von
E.______ wiederholt bei seiner Mutter in seiner Abwesenheit vorstellig
geworden, um den Aufenthaltsort der Flüchtigen C._______ und
M.______ in Erfahrung zu bringen. Man habe ihn deswegen auch am Ar-
beitsplatz aufgesucht. Er habe sich in B._______ bei Verwandten und
Bekannten vor den Verfolgern versteckt. Da diese auch bewaffnet aufge-
treten seien, habe er Angst gehabt, in Geiselhaft genommen oder getötet
zu werden. Angesichts dieser Gefährdungssituation habe er sich ent-
schlossen, mit seiner Mutter sein Heimatland zu verlassen. Ausser dem
Erwähnten verneinte der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit
den heimatlichen Behörden oder Organisationen. Ebenfalls sei er nie in-
haftiert gewesen oder vor Gericht gestanden.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Urteil vom 24. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die auf
den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers vom 8. April 2010 ab.
D.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass es seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2012
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mangels genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe keine weite-
re Folge gebe.
E.
Am 26. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung vom
21. März 2013 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das
BFM vom 26. März 2013 an, seit Einreichung seines ersten Asylgesuches
die Schweiz nicht verlassen zu haben und keine neuen Asylgründe gel-
tend zu machen.
F.
Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 8. April 2013 trat das BFM
auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
Das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe
wie im ersten Asylverfahren geltend mache, weshalb diesbezüglich voll-
umfänglich auf die Ausführungen der Verfügung des BFM vom 31. März
2010 und diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Juli 2012 verwiesen werden könne. Hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus
B.______ stamme und seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Aus-
reise dort wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in
B.______ im Weiteren über ein umfangreiches verwandtschaftliches und
soziales Beziehungsnetz, so dass auch nicht damit zu rechnen sei, dass
er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Notlage gera-
ten werde. Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
24. Juli 2012 festgestellt, sei es dem Beschwerdeführer deshalb zumut-
bar und möglich, sich in seinem Heimatstaat sowohl beruflich als auch
sozial zu integrieren.
G.
Mit handschriftlich ergänzter, auf den 15. April 2013 datierter, gleichen-
tags zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Formular-
Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Als Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, mit den mit der
Beschwerde eingereichten Fotografien könne er nun die bereits im Rah-
men des ersten Asylverfahrens behauptete Tatsache, dass ausser seinem
Onkel – welcher ihm feindlich gesinnt sei und ihn "aus seinem Haus ge-
schmissen habe" – seine übrigen Familienangehörigen im Iran lebten,
nachweisen. Zu seinem Onkel habe er seit dem Zerwürfnis keinen Kon-
takt mehr. Somit stehe fest, dass er in Kabul entgegen der Auffassung
des BFM über kein genügendes verwandtschaftliches Netz verfüge.
H.
Am 16. April 2013 trafen per Telefax die vorinstanzlichen Akten des vor-
liegenden Verfahrens, am 23. April 2013 zudem die Akten des ersten
Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2
AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorin-
stanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM
vom 8. April 2013 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das
Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als
solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 6
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Vorliegend erging ein Nichteintreten auf das Asylgesuch. Asylgewäh-
rung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildeten nicht Gegens-
tand des Verfahrens, mithin kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
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Seite 7
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend
fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbe-
drohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu un-
terscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin könne unter Umstän-
den als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grund-
sätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer
um einen jungen, gesunden Mann handle. Indessen müssten die bereits
in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Ein-
zelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug
nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie
ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiederein-
gliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise (vgl. BVGE 2011/7 E.
9.2 – 9.9 S. 89 ff.).
6.4.3 In seinem Urteil vom 24. Juli 2012 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der ledige – und soweit aktenkundig – gesunde Beschwerde-
führer habe finanzielle Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland
klar in Abrede gestellt (vgl. BFM-Protokoll A 1 S. 3, A 8 S. 7). Ebenfalls
gehe aus den Akten hervor, dass er im Falle einer Rückkehr nach
B.______ dort auf ein relativ umfangreiches Beziehungsnetz von Ver-
wandten und Bekannten zurückgreifen könne und nicht wie in der Ver-
nehmlassung zum Ausdruck gebracht, bloss über seinen Onkel mütterli-
cherseits verfüge (vgl. A 8 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers in
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seiner Replik vom 8. August 2011, wonach seine Mutter und seine Brüder
nicht mehr in B._______ seien und sich die Lebensumstände des Onkels
in Kabul den letzten Jahren verschlechtert hätten, erachtete das Bundes-
verwaltungsgericht als unbelegte Behauptungen, welche nicht geeignet
seien, eine wesentlich veränderte Situation hinsichtlich der familiären, ge-
sellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Afghanistan seit seiner Ausreise darzutun.
Auf diese Einschätzung verwies das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung vom 8. April 2013. Es hielt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer in B.______ über ein um-
fangreiches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge,
so dass nicht damit zu rechnen sei, dass er bei seiner Rückkehr in eine
seine Existenz gefährdende Notlage geraten werde.
6.4.4 In seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis
der geltend gemachten Behauptung, dass sein Bruder, seine Adoptiv-
schwester und seine Mutter im Iran lebten, zahleiche Fotografien ein.
Hierzu ist festzuhalten, dass allein aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit
des auf den Fotografien abgebildeten Mannes mit dem Beschwerdeführer
nicht eindeutig feststeht, dass es sich hierbei tatsächlich um dessen Bru-
der und bei den weiteren abgebildeten Personen um weitere Familienan-
gehörige des Beschwerdeführers handelt. Aber selbst davon ausgehend,
dass es sich hierbei um Familienangehörige des Beschwerdeführers
handeln sollte, welche sich in den Strassen von Teheran mit einer irani-
schen Tageszeitung zeigen, steht damit nicht fest, ob diese tatsächlich in
Teheran leben oder sich nur zwischenzeitlich in Teheran aufgehalten ha-
ben. Auch die auf Fotografien abgebildeten Dokumente, bei denen es
sich nach Angaben des Beschwerdeführers um die Mietverträge seines
Bruders in Teheran handeln soll, sind aufgrund ihrer leichten Manipulier-
barkeit zum Nachweis des geltend gemachten jahrelangen Aufenthaltes
seiner Familienangehörigen im Iran nicht geeignet. Mit den eingereichten
Fotografien gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, seine Behaup-
tung, dass sein Bruder, seine Adoptivschwester und seine Mutter im Iran
lebten, nachzuweisen. Indessen muss diese Frage ohnehin nicht ab-
schliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer zumindest mit
seinem Onkel in B._______ über einen Verwandten verfügt, auf dessen
Unterstützung der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zurückgreifen
kann. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer
an, wegen seines Onkels nie in finanzieller Not gewesen zu sein (vgl. A8
S. 7). Er habe im Haus seines Onkels gewohnt, in dessen Geschäft gear-
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beitet und dabei ein regelmässiges Gehalt erhalten (vgl. A1 S. 3). In sei-
ner Replik vom 8. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die
finanzielle Situation des Onkels habe sich aufgrund ungenügender ge-
schäftlicher Auftragslage zusehends verschlechtert, ohne diese Behaup-
tung mit weiteren Angaben oder Einreichung von Beweismitteln zu stüt-
zen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdefüh-
rer erstmals geltend, sich vor seiner Ausreise mit seinem Onkel zerstritten
zu haben und von diesem "aus dem Haus geworfen worden zu sein". In-
dessen ist den Aussagen des Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren
zu entnehmen, dass er mit seinem Onkel auch nach seiner Ausreise ein
einvernehmliches Verhältnis gehabt hat (vgl. A8 S. 2). Auch gab der Be-
schwerdeführer an, dass er mit Hilfe seines Onkels Afghanistan verlassen
habe (vgl. A8 S. 5). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach
er sich vor der Ausreise mit seinem Onkel zerstritten habe und dieser ihm
nun feindlich gesinnt sei, ist daher als nachgeschoben und unglaubhaft
zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seines Onkels in seiner Hei-
mat beruflich als auch sozial (re-)integrieren kann. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, in-
dividuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art.
73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach B.______ ist so-
mit als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
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Seite 10
8.
Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2103/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: