Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2104/2011/wif
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka auf dem
Luftweg am 26. September 2010 verliess und am 27. September 2010 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 29. September 2010
im Wesentlichen geltend machte, von Colombo nach Mailand geflogen zu
sein und nach einem rund halbtägigen Aufenthalt in Italien, ohne dort ein
Asylgesuch gestellt zu haben, in die Schweiz weitergereist zu sein,
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt
wurde, da aufgrund seiner Vorbringen Italien für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde,
dass er vorbrachte, Angst zu haben, von den italienischen Behörden
nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden,
dass die Reise extrem viel gekostet habe und er hoffe, in der Schweiz
bleiben zu dürfen, wo zwei Brüder leben würden,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(…) zugewiesen wurde,
dass das BFM am 27. Dezember 2010 die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchten und unter der Rubrik
"Other useful information" festhielten, dass dem Beschwerdeführer –
obschon er den Schweizer Behörden keinen Pass abgegeben habe –
durch die italienische Botschaft in Colombo am 20. August 2010 ein
Schengenvisum (inkl. Angabe der Visumsnummer) ausgestellt worden
sei,
dass die zuständige italienische Behörde am 12. Januar 2011 dem
Rückübernahmeersuchen zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 1. April
2011 durch die zuständige Behörde des Kantons (…) – gestützt auf Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf sein Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
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dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung im EVZ vom 29. September 2010 die
italienischen Behörden am 27. Dezember 2010 um dessen Übernahme
im Sinne von Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, ersucht habe,
dass Italien am 12. Januar 2011 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 12. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von
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dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden,
falls er eine entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass die Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 29. September 2010
somit kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien
darstelle,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2011 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragte, es sei festzustellen, dass die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien unzulässig, eventuell
unzumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und das Asylverfahren durchzuführen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vertieften Abklärung der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers
als Asylsuchender in Italien und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder
herzustellen und dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Einreise des Beschwerdeführers via Italien in die Schweiz
unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden
vom 27. Dezember 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO am 12. Januar 2011 zugestimmt haben,
mithin die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 26. September
2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs gemäss Dubliner
Verfahrensregelung bejahten,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass er anlässlich des ihm am 29. September 2010 gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien
lediglich vorbrachte, er befürchte, von dort ins Heimatland
zurückgeschafft zu werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem ausgeführt wird, die
Situation der Asylsuchenden in Italien sei schon vor über einem Jahr vom
Bundesverwaltungsgericht als "äusserst prekär" bezeichnet worden, habe
man doch im Urteil D-721/2010 vom 15. Februar 2010 vermerkt, sie (die
Asylsuchenden) könnten "bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang
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zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein",
dass sich die Lage aufgrund des anhaltenden und aktuell massiv
anschwellenden Zustroms von Flüchtlingen aus Nordafrika noch verstärkt
habe und das Aggressionspotenzial der einheimischen Bevölkerung
gegen Asylsuchende weiter erhöht habe,
dass in der momentanen Situation in Italien auch ernsthafte Bedenken
bestünden, dass die asylrechtliche Verfahrenspraxis unter dem Druck der
enormen Verfahrenszahlen und der innenpolitischen Abwehrreflexe nicht
mehr den vorausgesetzten unions– beziehungsweise völkerrechtlichen
Standards genüge,
dass es Asylsuchenden mangels Obdach oder aufgrund des Nächtigens
in einer besetzten Liegenschaft auch nicht möglich sei, die Postzustellung
im Verfahren sicherzustellen,
dass aufgrund der faktischen Verhältnisse im Ergebnis somit die
flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen zur Schutzgewährung und die
Refoulementverbote unterlaufen und verletzt würden,
dass zur Untermauerung der Vorbringen auf diverse in- und ausländische
Publikationen sowie zwei deutsche Gerichtsentscheidungen verwiesen
wird,
das Asylsuchende in ihren Lebensbedingungen in Italien (Zugang zu
Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur) zwar mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert sein können,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der FK, der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten
Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
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massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass unter diesen Umständen der entsprechend in der Beschwerde
gestellte Eventualantrag (Ziffer 2 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, um sein Asylverfahren
durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine
Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben, nicht als
Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Mittellosigkeit offen
steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass sich daher allfällige Befürchtungen, in Italien keine Hilfe zu erhalten,
als unbegründet erweisen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass an diesen Einschätzungen auch die zitierten Urteile aus
Deutschland und die Hinweise auf die diversen Publikationen nichts zu
ändern vermögen, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls
ausschlaggebend sind und die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gründe – wie erwähnt – nicht in rechtserheblicher Weise
gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
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werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
Versand: