Abtei lung IV
D-2105/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Indien,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht
Postfach, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Februar 2009 / D-5265/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2105/2009
Sachverhalt:
A.
Am 23. Januar 2004 stellte der Gesuchsteller ein Asylgesuch in der
Schweiz. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei ein Sikh, Mitglied
einer illegalen separatistischen Bewegung und sei deswegen von den
indischen Behörden verfolgt worden. Mit Verfügung vom 25. August
2006 wies das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung legte es im Wesentli-
chen dar, dass die Vorbringen des Gesuchstellers teilweise den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
B.
Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 23. September 2006 Beschwerde bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK).
C.
Mit Urteil vom 13. Februar 2009 wies das inzwischen zuständige Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, dass dem Gesuchsteller nicht geglaubt wer-
den könne, er sei in seinem Heimatland politisch für eine illegale Orga-
nisation tätig gewesen und aus diesem Grund mehrmals festgenom-
men und inhaftiert worden. An dieser Einschätzung vermöge auch der
eingereichte Arztbericht vom 28. April 2004 nichts zu ändern, weil al-
lein aus der ärztlichen Feststellung, die körperlichen Spuren seien mit
den geschilderten Misshandlungen zu vereinbaren, nicht auf deren Ur-
sache geschlossen werden könne. Mangels Abgabe von rechtsgenüg-
lichen Identitätspapieren vermöchten auch die eingereichten Beweis-
mittel keinen Beweis darzustellen, der für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Gesuchstellers spräche, wobei diesbezüglich noch zu er-
gänzen sei, dass Beweismittel, wie sie der Gesuchsteller eingereicht
habe, leicht käuflich erwerbbar seien, deswegen einen niedrigen Be-
weiswert aufwiesen und somit auch aus diesem Grund einen als un-
glaubhaft festgestellten Sachverhalt nicht glaubhaft darzustellen ver-
möchten. Aus dem vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 – beziehungsweise aus
dessen Übersetzung – sei ersichtlich, dass er wegen Körperverletzung
behördlich gesucht sein solle. Abgesehen davon, dass auch dieses
Seite 2
D-2105/2009
Beweismittel wie die andern zu den Akten gereichten Dokumente
mangels Vorliegen von echten Identitätspapieren nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit der Person des Gesuchstellers zu-
geordnet werden könne, sei aus dem Inhalt des Dokuments nicht der
Schluss zu ziehen, dass dem Gesuchsteller – sollte der Inhalt dieses
Dokumentes den Tatsachen entsprechen – infolge einer allfälligen
Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit der Untersuchung
eines strafrechtlich relevanten gemeinrechtlichen Delikts aus den im
Dokument erwähnten Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Selbst wenn der Gesuchsteller für die indischen
Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund noch von Interesse wäre,
so liesse sich allein daraus noch keine asylrechtlich relevante
Verfolgung ableiten, zumal er sich im Rahmen eines allfälligen
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit der Hilfe eines Rechtsan-
walts im als unabhängig zu bezeichnenden und nach angelsächsi-
schem Muster aufgebauten indischen Gerichtssystem verteidigen
könne. Diese Einschätzung werde noch dadurch untermauert, dass
der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum "safe
country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erklärt habe und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht
abgewichen sei, womit indiziert werde, dass in Indien eine
funktionierende Strafverfolgungsbehörde und Justiz sowie die
Möglichkeit einer Verteidigung bestünden. Naheliegende Indizien, dass
der Gesuchsteller dabei einen sogenannten Politmalus erleiden würde,
könnten den Akten – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde,
wonach der Gesuchsteller schon wegen seines vor mehr als 20 Jahren
verstorbenen Vaters einen Malus erleide – nicht schlüssig entnommen
werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
als Angehöriger der Sikh mit Nachteilen zu rechnen habe, welche
einem Malus gleich kämen. Damit sei der Schluss zu ziehen, dass
dem Gesuchsteller aufgrund eines allfälligen strafrechtlichen
Verfahrens in seinem Heimatland keine asylrechtlich erheblichen
Verfolgungsmassnahmen drohten. Der vom Gesuchsteller in den
Befragungen erwähnte angebliche Onkel lebe zur Zeit in der Schweiz
(vgl. N _______ und D-_______). Zunächst sei festzustellen, dass der
Gesuchsteller die Verwandtschaft mit der erwähnten Person nicht
belege und aus den Asylakten dieses „Onkels“ kein
verwandtschaftliches Verhältnis mit ihm hervorgehe. Gestützt auf die
bestehende Aktenlage seien somit Zweifel am geltend gemachten
Verwandtschaftsverhältnis angebracht. Selbst im Fall eines tatsächlich
Seite 3
D-2105/2009
bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses könne nicht mehr von
einer dem Gesuchsteller drohenden Reflexverfolgung ausgegangen
werden, zumal der angebliche Onkel Indien im Jahr 1996 verlassen
habe und unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden könne,
dass der Gesuchsteller nicht bereits vor dem Jahr 2000 behelligt wor-
den sei. Es sei nicht damit zu rechnen, dass dem Gesuchsteller im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland infolge der früheren Aktivitäten
eines allfälligen „Onkels“ beziehungsweise aufgrund dessen heutigen
exilpolitischen Aktivitäten eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Dies sei umso weniger der Fall, als sich die vom Gesuchsteller
geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten und die davon
abgeleitete politisch motivierte Verfolgung als unglaubhaft he-
rausgestellt hätten.
D.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Poststempel vom 31. März 2009)
liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. März 2009 (recte 13. Februar 2009) ersuchen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu
den Akten gereicht: Den aus Indien zugesandten Briefumschlag im
Original, Art. 299 des Code of Criminal procedure (Kopie aus Criminal
Major Acts, by R.P. Kataria), den Gerichtsbeschluss vom 27. Oktober
2005 in Kopie, das Schreiben des indischen Anwalts B. vom 2. März
2009 im Original sowie das Schreiben von United Nations, High
Commissioner for Human Rights, vom 24. Februar 2009 in Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
Seite 4
D-2105/2009
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahre-
ner erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt mit
Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Ent-
deckung behaupteten Zeitpunkt auf, dass sowohl die 90-tägige relative
wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1
Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe vom 31. März 2009
gewahrt sind, somit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
feststeht. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
Seite 5
D-2105/2009
3.
3.1 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht,
der Gesuchsteller habe nach dem Empfang des revisionsweise ange-
fochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anwalt in In-
dien kontaktiert. Dieser habe ihm mit Schreiben vom 2. März 2009 eine
Verfügung des indischen Distriktgerichts von (...) vom 27. Oktober
2005 zugestellt. In dieser in Englisch abgefassten Verfügung werde
festgestellt, dass der angeschuldigte Gesuchsteller flüchtig sei und
deshalb ein gerichtliches Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.
4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhal-
tet zweierlei: Zum einen muss sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind so-
mit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache wäh-
rend des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus
„anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei
nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfah-
ren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisi-
onsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassun-
gen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu
Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine
Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung
der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
Seite 6
D-2105/2009
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
4.2 Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo-
nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf,
diese im früheren Verfahren beizubringen: Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neuen er-
fahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Be-
weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.3 Der Gesuchsteller führt mit keinem Wort an, weshalb es ihm nicht
möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Verfügung des indi-
schen Distriktgerichts vom 27. Oktober 2005 bereits im ordentlichen
Asylverfahren einzureichen. In dieser Verfügung wird insbesondere
festgestellt, dass der angeschuldigte Gesuchsteller flüchtig ist und
deshalb ein gerichtliches Abwesenheitsverfahren im Sinne von
Art. 299 des indischen Strafprozessrechts durchgeführt wird. Im
Weiteren weist die Verfügung auf den Status des Gesuchstellers als
P.O. (Proclaimed Offender) hin.
Der Gesuchsteller liess bereits im ordentlichen Asylverfahren auf Be-
schwerdeebene mit Eingabe vom 30. November 2006 den angeblichen
Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 zu den Akten reichen, aus wel-
chem sich ergibt, dass er wegen Körperverletzung behördlich gesucht
sein soll. Der Haftbefehl sei ausgestellt worden, nachdem der Gesuch-
steller nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei.
Darüber hinaus wurde bereits im Beschwerdeverfahren festgestellt,
dass dem Gesuchsteller aufgrund eines allfälligen strafrechtlichen Ver-
fahrens infolge Körperverletzung in seinem Heimatland keine asyl-
rechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen drohen würden, mithin
seine diesbezügliche Furcht als unbegründet zu qualifizieren sei (vgl.
bereits das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5265/2006 vom 13. Februar 2009 E. 6.2). Somit kann der Inhalt der
Seite 7
D-2105/2009
Verfügung des indischen Distriktgerichts nicht als neue Tatsache im
revisionsrechtlichen Sinn angesehen werden. Ausserdem hätte der
Gesuchsteller die betreffende Tatsache bereits im
Beschwerdeverfahren vor der Urteilsfällung beibringen können, zumal
er sie aufgrund der Datierung der Verfügung aus dem Jahr 2005 hätte
kennen müssen, umso mehr, als vom indischen Anwalt zu erwarten
gewesen wäre, dass er die Verfügung dem Gesuchsteller bereits
während dessen Beschwerdeverfahrens hätte zukommen lassen.
4.4 In der Revisionseingabe wird im Weiteren geltend gemacht, dass
der Gesuchsteller am 12. Juli 2005 den Status als P.O. erhalten habe.
Aufgrund der Datierung des Status als P.O. (2005) handelt es sich
auch hierbei nicht um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn,
umso weniger, als bereits aus dem auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 hervorgeht, dass der Gesuch-
steller behördlich gesucht werde. Infolgedessen ist der geltend ge-
machte Status als P.O. keine revisionsrechtlich relevante neue Tatsa-
che. Das Schreiben des Anwalts vom 2. März 2009 ist als Dokument
erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden und
deshalb revisionsrechtlich nicht von Belang (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG).
4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die
Verfügung des indischen Distriktgerichts vom 27. Oktober 2005 noch
das Schreiben des indischen Anwalts vom 2. März 2009 inhaltlich
neue Tatsachen beschlagen, mithin diese Beweismittel nicht als neu
im revisionsrechtlichen Sinn qualifiziert werden können. Nach dem Ge-
sagten wäre beides im ordentlichen Asylverfahren einzureichen bezie-
hungsweise geltend zu machen gewesen. Infolgedessen sind im vorlie-
genden Revisionsverfahren zusätzliche Beweiserhebungen nicht not-
wendig, zumal in casu weder revisionsrechtlich neue Tatsachen gel-
tend gemacht noch neue Beweismittel eingereicht wurden.
4.6 Bezüglich des als Beweismittel eingereichten Schreibens des Uni-
ted Nations High Commissioner for Human Rights vom 24. Februar
2009 ist festzuhalten, dass es ebenfalls nach dem revisionsweise an-
gefochtenen Urteil erstellt wurde, mithin revisionsrechtlich unbeacht-
lich ist und darin lediglich die Beschwerdeeinreichung seitens des in
der Schweiz lebenden angeblichen Onkels (N _______ und D-
_______) des Gesuchstellers beim Committee against Torture (CAT)
bestätigt wird. Dem Schreiben kann ohnehin nichts zugunsten des
Seite 8
D-2105/2009
Gesuchstellers entnommen werden, zumal das
Verwandtschaftsverhältnis nicht erwiesen ist.
4.7 Selbst wenn alle als Beweismittel eingereichten Dokumente revisi-
onsrechtlich neu wären, wären sie nicht erheblich, da sie mangels Ab-
gabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren durch den Gesuchstel-
ler diesem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugeordnet
werden können. Das in der Revisionseingabe geltend gemachte Vor-
bringen, in den Akten befinde sich ein Führerausweis mit einer Foto-
graphie aus dem Jahr 1999 kann nicht gehört werden, zumal das Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, dass
unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen sei, der (haupt-
sächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen
Behörden ausgestellt worden sei. Andere Ausweise, die zwar Hinweise
auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dienten, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, wür-
den demnach keine Identitätspapiere darstellen. In Anlehnung an die-
se Rechtsprechung ist demnach festzustellen, dass der vom Gesuch-
steller eingereichte Führerausweis entgegen seiner Auffassung den
Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht
genügt und ansonsten von seiner Qualität her keinerlei Garantie für
die zweifelsfreie Identifikation des Gesuchstellers zu bieten vermag.
4.8 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt
dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst
hat und aus diesen Gründen irrtümlich von seinem klaren Wortlaut ab-
gewichen ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54, S. 252).
Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tat-
sache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts und nicht auf die
Sachverhalts- oder Beweiswürdigung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.54, S. 252).
Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesverwaltungsge-
richt habe übersehen, dass das gesammelte Geld aus zwei Quellen
stamme, ist vorab festzuhalten, dass die Erwägungen des Bundesver-
waltungsgerichts auf S. 14 E. 5.3.4 die Würdigung der entsprechenden
Protokollstellen über die Tätigkeiten des Sekretärs und insbesondere
seine Funktion beim Umgang mit Geld widerspiegelt. Dass das Bun-
Seite 9
D-2105/2009
desverwaltungsgericht diesbezüglich irrtümlich von einem klaren Wort-
laut abgewichen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Der Gesuchsteller gewichtet in diesem Zusammenhang lediglich den
Wortlaut anders, was aber kein revisionsrechtlich relevantes Versehen
darstellt.
4.9 Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er offenkundig Fol-
terspuren aufweise, zielt schliesslich gleichermassen auf eine andere
als die vom Bundesverwaltungsgericht im revisionsweise angefochte-
nen Urteil gemachte Würdigung des Sachverhalts ab, was indes revisi-
onsrechtlich unzulässig ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Revisionsgesuch vom 30. März
2009 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Mit diesem Urteil fällt der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp da-
hin.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-2105/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt dahin.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 11