B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2106/2013/was
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
D-2106/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die aus B._______ in Tschetschenien stammende Beschwerdeführe-
rin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2001
und lebte fortan in der Stadt C._______ in der russischen Republik
D._______. Am (…) Oktober 2006 reiste sie auf dem Luftweg von
E._______ mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein, wo sie am
18. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte.
A.b Zur Begründung des Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe in der Kinderklinik in F._______ als (…)
gearbeitet; ihr Ehemann sei als (…) am selben Spital tätig gewesen.
Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie verletzte Wider-
standskämpfer operiert, ihre Krankheitsgeschichten verfälscht und sie als
Zivilisten zur weiteren Behandlung nach G._______ oder H._______ ge-
schickt. Sie hätten am Ort der Kämpfe auch provisorische Krankenlager
eingerichtet. Jemand habe sie verraten, und im Januar 2001 seien Mas-
kierte bei ihnen zu Hause eingedrungen und hätten sie und ihren Mann
unter Misshandlungen in ein Lager gebracht. Nach den Verhören hätten
die russischen Offiziere sie vergewaltigt. Sie sei im dritten Monat
schwanger gewesen und habe aufgrund der Schläge und der Vergewalti-
gungen mehrmals das Bewusstsein verloren. Nach einigen Tagen hätten
Verwandte sie freigekauft. Ihr Ehemann sei umgebracht worden. Nach
der Freilassung habe sie zunächst bei ihrer Schwester in B._______ ge-
wohnt, wo sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihre Verwandten hätten dann
ihre Ausreise nach C._______ zu einem befreundeten Ehepaar organi-
siert.
Im April 2001 habe sie sich in C._______ gegen Bestechungsgeld einen
echten Reisepass ausstellen lassen. Von September 2002 bis April 2003
sei sie in C._______ provisorisch registriert gewesen. Sie habe dort in
ständiger Angst gelebt und häufig ihren Wohnort gewechselt. Durch die
Vermittlung des befreundeten Ehepaars habe sie eine Anstellung als (…)
in einer Ambulanz-Station erhalten, von der aus Verletzte in die Spitäler
gebracht worden seien. Dort sei sie bis am (…) August 2006 illegal tätig
gewesen.
Am (…) August 2006 sei sie im Rahmen einer Routinekontrolle von
Tschetschenen an ihrem Wohnort in C._______ verhaftet und zur Identi-
tätsabklärung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe man
ihr Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen während des Tschetschenien-
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krieges vorgehalten und sie gefragt, ob sie die darauf abgebildeten Leute
kenne, weshalb sie Tschetschenien verlassen und warum sie keine Re-
gistrierung habe. Die Leute der "speziellen Dienste", welche sie tagsüber
verhörten, hätten ihr mitgeteilt, sie würden eine Anfrage nach Tsche-
tschenien schicken. In der ersten Nacht sei sie in einer Zelle von zwei
Aufsehern vergewaltigt worden, in der zweiten Nacht von einem Aufseher.
Am (…) September 2006 habe man sie unter der Auflage freigelassen,
die Stadt C._______ nicht zu verlassen, solange die Anfrage in Tsche-
tschenien pendent sei. Die Vergewaltigungen habe sie nicht angezeigt,
weil sie dadurch als Tschetschenin nur noch mehr Probleme bekommen
hätte und weil die Täter sie eingeschüchtert hätten. Ihre Schwestern hät-
ten darauf bestanden, dass sie das Land verlasse; mit Hilfe von Freunden
sei sie dieser Aufforderung nachgekommen. Ihre Mutter sei nach ihrer
Ausreise zusammengeschlagen worden und verstorben.
A.c Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG stand. Das Bundesverwaltungsgericht wies die ge-
gen diesen Entscheid am 12. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil
D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 vollumfänglich ab.
A.d Seit dem 5. Januar 2011 war der Aufenthaltsort der Beschwerdefüh-
rerin behördlich nicht mehr bekannt.
B.
B.a Am 13. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Dazu wurde sie am 20. Mai 2011 summarisch be-
fragt und am 3. August 2011 einlässlich angehört. Sie legte dar, die
Schweiz am (…) Januar 2011 verlassen zu haben und zu ihrer Schwester
nach B._______ (Tschetschenien) gereist zu sein, wo sie am (…) Februar
2011 eingetroffen und unter der Adresse eines Cousins offiziell angemel-
det gewesen sei. Am (…) April 2011 habe sie ihren neuen Reisepass bei
der zuständigen Behörde abgeholt. Am Abend desselben Tages hätten
Angehörige von Kadirov an der Adresse des Cousins während ihrer Ab-
wesenheit vorgesprochen, das Haus durchsucht und unter Drohungen
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nach ihr gefragt. Aufgrund der dargelegten Situation sei sie (…) Mai 2011
erneut aus Russland geflohen.
B.b Mit Verfügung vom 11. August 2011 trat das BFM auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2011 gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erwog, aus
den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, es seien nach dem Ab-
schluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet wä-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes zu entfalten. Namentlich die angeb-
liche Rückkehr ins Heimatland nach dem ersten Asylverfahren könne
aufgrund unsubstanziierter Aussagen nicht geglaubt werden. Bereits des-
halb sei die nach der angeblichen Rückkehr in Tschetschenien erlittene
Verfolgung haltlos. Überdies würden die neuen Vorbringen der angeblich
ins Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin mit ihren bereits im
ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründen eng zusammenhängen.
Besagte Vorbringen seien indes für unglaubhaft erachtet worden. Den
Vollzug in den Heimatstaat bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
B.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. August 2011 focht die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids verbunden mit der Anweisung des Bundesamtes, auf ihr Gesuch
einzutreten, und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozess-
führung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Sie machte geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Den Reiseweg habe sie
hinreichend substanziiert dargelegt. Das BFM habe ihren bereits in Kopie
als Beweismittel eingereichten Inlandpass nicht gewürdigt und ihre Aus-
sagen zu Unrecht für nicht glaubhaft erachtet. Gemäss dem erwähnten
Dokument sei sie am (…) April 2011 tatsächlich in Tschetschenien gewe-
sen. Die Leute von Kadirov hätten erneut nach ihr gesucht, womit sie eine
asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Beschwerdeführerin
reichte verschiedene Beweismittel ein (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift
vom 19. August 2011).
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B.d Am 25. August 2011 gab die Beschwerdeführerin ihren Inlandpass
und zwei weitere Beweismittel samt Begleitschreiben ihrer Rechtsvertre-
tung sowie eine Kostennote zu den Akten.
B.e In der Vernehmlassung vom 5. September 2011 hielt das BFM fest,
der nun plötzlich aufgetauchte Inlandpass vermöge die persönliche An-
wesenheit der Beschwerdeführerin bei dessen Ausstellung nicht hinrei-
chend zu belegen. Gewisse dortige Einträge würden nicht mit einem frü-
heren Inlandpass der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Im Übrigen
habe sie nicht plausibel machen können, weshalb sie freiwillig nach
Tschetschenien, wo sie angeblich verfolgt werde, zurückgekehrt sei. Zu-
dem habe sie mit den dortigen Behörden offenbar Kontakt aufgenommen.
Das angebliche erneute Interesse der Kadirov-Leute habe sie nicht nach-
vollziehbar schildern können; es deute nichts auf eine relevante Gefähr-
dung hin. Das BFM hob erneut hervor, bereits die angeblichen Asylgrün-
de im ersten Asylverfahren seien für unglaubhaft erachtet worden. Den
eingereichten Bestätigungsschreiben der Schwester der Beschwerdefüh-
rerin und zweier Bekannter komme nur ein geringer Beweiswert zu.
B.f Mit Replik vom 23. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren bisherigen Vorbringen fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien
in keiner Weise stichhaltig und die unterschiedlichen Schreibweisen in
den eingereichten Dokumenten nicht von Relevanz. Sie sei aufgrund ihrer
Vorgeschichte als ehemalige Unterstützerin der Rebellen in Tschetsche-
nien und Zeugin von Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Kadirov-
Leute gelangt. Eine ihrer Schwestern sei mittlerweile ebenfalls in die
Schweiz geflüchtet und habe ein Asylgesuch gestellt. Diese Schwester
mache geltend, im Zusammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute
nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer
verletzt worden. Das Dossier dieser Person sei beizuziehen und sie sei
als Zeugin zu befragen. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel und eine
aktualisierte Kostennote bei (vgl. das Verzeichnis des Rechtsvertreters
vom 23. September 2011).
B.g Mit Urteil D-4595/2011 vom 11. November 2011 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. August 2011 im Sinne seiner
Erwägungen gut. Die Rekursinstanz erwog, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr nach Tsche-
tschenien zwar in der Tat gewisse Fragen aufwerfen würden. Sie habe
aber bei der Summarbefragung einen Inlandpass in Kopie als Beleg für
ihren erneuten Aufenthalt in Tschetschenien zu den Akten gegeben. Die-
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ses Dokument sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Un-
recht nicht gewürdigt worden, zumal die Passausstellung in Russland in
der Regel offenbar die persönliche Anwesenheit bedinge. Im angefochte-
nen Nichteintretensentscheid hätte sich demnach ein Abwägen der für
und der gegen die Glaubhaftigkeit der Rückkehr sprechenden Elemente
aufgedrängt. Die Einschätzung des BFM, die Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Tschetschenien sei offensichtlich unglaubhaft, sei mit einer
Gehörsverletzung behaftet. Nicht zu überzeugen vermöge die weitere
Erwägung des BFM, wonach die neuen Vorbringen der angeblich ins
Heimatland zurückgekehrten Beschwerdeführerin deshalb haltlos seien,
weil sie mit ihren bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen und für
unglaubhaft erachteten Asylgründen eng zusammenhängen würden. So
sei im ersten Asylverfahren vielmehr die Unterstützung der Rebellen in
Tschetschenien und die deswegen erlittene Haft aus dem Jahre 2001
verbunden mit mehrfachen Vergewaltigungen und der Ermordung ihres
Ehemannes als glaubhaft beurteilt worden; allein die Aktualität der Verfol-
gung im Zeitpunkt der Ausreise sei in Frage gestellt beziehungsweise es
sei vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen wor-
den. Das BFM übersehe demnach, dass ein allfälliges Interesse der frü-
heren Verfolger an der Beschwerdeführerin gerade auch als potentielle
Zeugin von Menschenrechtsverletzungen nicht von der Hand zu weisen
wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schluss führten, die Vor-
bringen seien offensichtlich nicht geeignet, Hinweise auf die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, vermöchten mithin in keiner Weise zu über-
zeugen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei
nach dem Gesagten als nicht genügend begründet zu qualifizieren. Eine
Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene wäre zwar nicht
zum Vornherein ausgeschlossen, zumal sich vorliegend unabhängig von
einer möglichen Verfolgungssituation in Tschetschenien durch die Kadi-
rov-Leute insbesondere die Frage gestellt hätte, ob die im ersten Asylver-
fahren als valabel erachtete innerstaatliche Fluchtalternative trotzdem
noch bestehe. Dabei stelle sich jedoch wiederum die Frage, ob bei sol-
chen Erwägungen noch von offensichtlich fehlenden Hinweisen auf Ver-
folgung im Sinne der Praxis ausgegangen werden könne. Mittlerweile sei
ohnehin eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen
und mache gemäss Replik (im vorliegenden Verfahren) geltend, im Zu-
sammenhang mit der Suche der Kadirov-Leute nach der Beschwerdefüh-
rerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt worden. Damit wür-
den weitere neue Ereignisse geltend gemacht, zu denen die Vorinstanz
bisher noch nicht habe Stellung nehmen können. Ausserdem dürften die
Vorbringen der Schwester und allfällig dort eingebrachte Beweismittel für
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das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wesentlich sein. Eine Befra-
gung der Schwester habe offenbar noch nicht stattgefunden, womit der
Sachverhalt aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht genügend erstellt
qualifiziert werden müsse. Nach dem Gesagten sei die Beschwerde gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. August 2011
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin das BFM um unentgeltliche Rechtspflege. Im Weiteren
beantragte er die Einvernahme der Schwester I._______ (N (…)) der Be-
schwerdeführerin als Zeugin. In diesem Zusammenhang nahm das BFM
ein Schreiben von I._______ vom 18. August 2011 samt Übersetzung aus
deren Beschwerdedossier zu den Akten.
D.
Am 9. März 2013 erneuerte der Rechtsvertreter beim BFM seine Anträge
auf Befragung von I._______ sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Als
neues Beweismittel gab er ein amtliches tschetschenisches Dokument
vom (…) Januar 2013 zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass ge-
gen die Beschwerdeführerin seit 2001 ein Strafverfahren hängig sei. Das
Beweismittel sei von der älteren Schwester J._______ beschafft worden.
Als weitere Belege übermittelte er dem BFM ein Begleitschreiben von
J._______ samt Briefumschlag sowie ein Identitätsdokument von
J._______ in Kopie. Ausserdem legte er deutschsprachige Übersetzun-
gen bei.
E.
E.a Mit Verfügung vom 14. März 2013 – eröffnet am 15. März 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai
2011 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe die angebli-
che Rückkehr nach Tschetschenien und die erneute Ausreise Richtung
Schweiz nicht glaubhaft schildern können. Ihre Angaben seien un-
substanziiert ausgefallen und wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Es
seien keine Realkennzeichen in ihren Darlegungen enthalten. Es könne
weitestgehend ausgeschlossen werden, dass sie in der geschilderten
Form und ohne gültige Reisepapiere – ein Inlandpass stelle kein solches
Dokument dar – von Russland aus über die gegebenen Transitländer
wieder in die Schweiz gelangt wäre. Sollte sie tatsächlich ins Heimatland
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zurückgekehrt sein, müssten die Reise dorthin und die Rückreise unter
anderen Gegebenheiten als den von ihr geschilderten stattgefunden ha-
ben.
E.b Die angebliche Verfolgung erscheine auch angesichts der geltend
gemachten Verhaltensweise der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. So
habe sie angegeben, ihren Pass (…) April 2011 beantragt und am
(…) April 2011 erhalten zu haben. Die Ausstellung sei legal erfolgt und sie
habe das Dokument persönlich entgegengenommen. Auch in Berücksich-
tigung der geltend gemachten Ängste vor den Behörden weise insbeson-
dere der Passantrag darauf hin, dass sie sich nicht im Bewusstsein einer
(drohenden) Verfolgung befunden habe. Personen mit tatsächlich be-
gründeter Angst vor Verfolgung würden einen solchen Antrag nicht stel-
len, da sie dadurch den Behörden ihren Aufenthaltsort offenbaren und für
diese greifbar werden würden. Sie wäre überdies ohne Inland- und Aus-
landpass nach Tschetschenien zurückgekehrt, was seitens des Passam-
tes weitere Abklärungen wie beispielsweise zu einer allfälligen behördli-
chen Suche ausgelöst hätte. Sie sei an ihrem Aufenthaltsort bis zum
(…) April 2011 aber unbehelligt geblieben, was wiederum gegen die ge-
schilderte Verfolgungssituation spreche. Der Umstand, wonach ihr Cousin
beim Passamt wegen der Behandlungsdauer des Antrags mehrfach an-
gerufen habe, lasse wiederum auf das in Wahrheit fehlende Verfolgungs-
bewusstsein der Beschwerdeführerin schliessen. Zudem habe sie das
angebliche Auftauchen der Kadirov-Leute am Abend nach dem Passer-
halt stereotyp und logisch nicht nachvollziehbar geschildert. Hätte tat-
sächlich eine Verfolgung gedroht, wären die Verfolger nicht in der von ihr
geschilderten – unbeholfenen und nicht erfolgsträchtigen – Art im Haus
des Cousins vorgegangen und wieder abgezogen, sondern hätten dort
gewartet beziehungsweise das Haus observiert.
E.c Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Bestätigungsschreiben des
russischen Innenministeriums vom (…) Januar 2013 sei ein Dokument,
dessen Ausstellung durch Korruption oder Gefälligkeit beeinflusst werden
könne. Zudem erscheine fraglich, dass die Behörden ein solches Doku-
ment überhaupt ausstellen würden, da die davon betroffene Person in
Kenntnis der Verfolgungssituation geeignete Schutzmassnahmen treffen
könnte. Vorliegend vermöge denn auch nicht zu überzeugen, dass ein
Strafverfahren hängig sei und ein behördliches Interesse am Aufenthalts-
ort der Beschwerdeführerin bestehe. So gehe bereits aus den Vorbringen
des ersten Asylverfahrens hervor, dass anlässlich einer Festnahme in
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Seite 9
C._______ im Jahr 2006 eine Anfrage über die Beschwerdeführerin in
Tschetschenien erfolgt sei. Hätte ein solches Verfahren bestanden, wäre
sie damals bestimmt im Anschluss an diese Anfrage nach Tschetschenien
überstellt worden.
E.d Der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Befra-
gung von I._______ werde abgewiesen, da Befragungen von Drittperso-
nen der Sachverhaltsermittlung vorliegend nicht dienten. Den Asylakten
von I._______ könne sodann nichts Zusätzliches in Bezug auf die angeb-
liche Verfolgung der Beschwerdeführerin entnommen werden. Das
Schreiben von I._______ betreffend die Vorfälle vom (…) April 2011 sei
möglicherweise ein Gefälligkeitsdokument. Jedenfalls könnten ihm keine
Hinweise darauf, dass I._______ über ein weitergehendes, detaillierteres
Wissen zum Sachvortrag der Beschwerdeführerin verfüge, entnommen
werden.
E.e Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zu-
mutbar und möglich. In Tschetschenien herrsche keine Situation allge-
meiner Gewalt. Zwar seien im ersten Asylverfahren die Gründe der Be-
schwerdeführerin für die Ausreise aus Tschetschenien geglaubt worden.
Diese Gründe seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Gemäss obenstehenden Erwägungen sei nicht glaubhaft, dass sie dort
aktuell Verfolgung zu gewärtigen habe. Alternativ stehe ihr überdies offen,
an ihren langjährigen Wohnort in C._______ zurückzukehren. Die Beur-
teilung des BFM und der Beschwerdeinstanz im ersten Verfahren, wo-
nach sie in C._______ keine Verfolgung zu gewärtigen habe, liege aktuell
zwei Jahre und drei Monate zurück. Es sei nicht davon auszugehen, die-
se Einschätzung treffe nicht mehr zu, zumal sich an den administrativen
Gegebenheiten bezüglich Wohnsitzanmeldung in Russland nichts geän-
dert habe. Schliesslich seien auch keine weiteren individuellen Vollzugs-
hindernisse ersichtlich.
E.f Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte das BFM ab.
F.
F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. April 2013 focht die Be-
schwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeur-
teilung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläu-
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Seite 10
figen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
Ferner ersuchte sie um eine ergänzende Befragung, die Einvernahme
von I._______, einen Vollzugsstopp in deren Verfahren und den Beizug
deren Akten. Die Nachreichung einer Kostennote wurde in Aussicht ge-
stellt. Zur Begründung ihrer Begehren machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen, nach der
Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids erneut ange-
hört zu werden, was indes nicht geschehen sei, obwohl die damalige An-
hörung als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Es liege – so auch bei
der Würdigung des am 9. März 2013 eingereichten Beweismittels – we-
gen mangelhafter Sachverhaltsabklärung eine Gehörsverletzung vor. Die
unbegründete Abweisung des Antrags auf Befragung von I._______ und
der fehlende Beizug von deren Akten durch das BFM seien als weitere
Rechtsverletzungen zu rügen.
F.b Die Beschwerdeführerin habe ihre Reise nach Tschetschenien und
wieder zurück angemessen substanziiert. Sie habe aus einer Notlage
heraus bei den tschetschenischen Behörden einen Pass beantragt. Ihre
Familie habe sie dazu überredet. Das BFM habe das eingereichte
Schreiben von I._______ vom 18. August 2011 als Beweismittel nicht
adäquat gewürdigt. Die weiteren Erwägungen des BFM, wonach das
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer tatsächlich ge-
fährdeten Person entspreche, vermöchten ebenso wenig zu überzeugen
wie die Mutmassungen hinsichtlich der Vorgehensweise der tschetsche-
nischen Behörden bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation. Im
Übrigen entzögen sich die Kadyrov-Leute jeder rechtlichen Kontrolle und
könnten nicht einfach mit den "Behörden" gleichgesetzt werden. Das Do-
kument aus Tschetschenien sei vom BFM nicht explizit als Fälschung be-
zeichnet worden; vielmehr anerkenne die Vorinstanz implizit die Richtig-
keit des Inhalts des Beweismittels; dieses sei insoweit als beweistauglich
zu erachten. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin namentlich auch
in Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Erlebnisse vor der ersten
Ausreise aus Tschetschenien begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung im Falle der Rückkehr. In C._______ verfüge sie über kein sozia-
les Netz mehr. Zudem übersehe die Vorinstanz die für glaubhaft erachtete
Vorverfolgung in Tschetschenien. Nach dem Gesagten würde ein allfälli-
ger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten Bestimmungen ver-
stossen.
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Seite 11
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Die Anträ-
ge auf Zeugenbefragung verbunden mit dem Erlass einer vorsorglichen
Massnahme wurden abgewiesen. Das Gericht verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen sei das
Dossier von I._______ beigezogen worden.
I.
Mit Replik vom 8. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin – so auch betref-
fend des fehlenden Beizugs der Akten von I._______ – an ihren Vorbrin-
gen fest und machte Ausführungen zu ihrem persönlichen Verhältnis zu
ihr. Dieses sei schlecht, da I._______ sie – die Beschwerdeführerin – für
ihre Probleme verantwortlich mache. Gleichzeitig erneuerte sie ihren An-
trag auf Vollzugsstopp betreffend I._______ und deren Befragung als
Zeugin. Der Eingabe lag eine Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2106/2013
Seite 12
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren hat ein Zweitgesuch zum Inhalt, weshalb
vorliegend das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der entsprechenden Über-
gangsbestimmungen).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die zulässigen Rügegründe ist auf Art. 106 AsylG zu verweisen.
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das
BFM aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Ab-
klärungen an die Vorinstanz zu überweisen.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
D-2106/2013
Seite 13
Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht
allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.4 Das BFM hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asyl-
verfahrens erneut angehört. Gemäss Art. 36 aAbs. 1 Bst. b AsylG war ei-
ne solche Anhörung im damaligen Verfahren grundsätzlich nur dann er-
forderlich, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt war. Unbesehen der Frage, ob
die Beschwerdeführerin im Sinne ihrer Behauptungen tatsächlich wieder
aus Russland in die Schweiz einreiste, liegt jedenfalls ein verwertbares
Anhörungsprotokoll vor, da ihr das BFM nicht lediglich das rechtliche Ge-
hör im Sinne von Art. 36 aAbs. 2 AsylG gewährt hatte. Im Kassationsurteil
wird zwar mangelnde Sachverhaltsabklärung bezüglich der nachgereisten
I._______ und eines Beweismittels – des nicht berücksichtigten Inland-
passes – erwähnt. Diese Abklärungen beziehungsweise Würdigungen
wurden im vorliegenden Entscheid nachgeholt; dabei wurde das Dossier
von I._______ entgegen den Beschwerdevorbringen beigezogen (vgl. S.
6 des angefochtenen Entscheids). Die Abweisung der Befragung von
I._______ als Zeugin ist vom BFM überzeugend begründet worden. Ins-
gesamt war somit eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht
erforderlich, es sei denn, die damalige Anhörung hätte relevante Mängel
aufgewiesen; im Kassationsurteil wurde nämlich lediglich gesagt, die
mangelnde Glaubhaftigkeit einer drohenden Verfolgung der Beschwerde-
führerin (als Zeugin von Menschenrechtsverletzungen) könne nicht als of-
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Seite 14
fensichtlich bezeichnet werden. Solche Mängel sind dem Anhörungspro-
tokoll B 11/13 nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin erwähnte zu
Beginn, den Dolmetscher gut zu verstehen (Antwort 2); dass sie den
Wunsch äusserte, in deutscher Sprache befragt zu werden, erscheint als
irrelevant (vgl. dazu die Bemerkung der Hilfswerkvertretung in Frage 8).
Der Befragungsstil war sachlich und zielorientiert. Am Schluss erklärte die
Beschwerdeführerin, auf eine Rückübersetzung verzichten zu wollen, und
las das deutschsprachige Protokoll durch. Anschliessend bestätigte sie
unterschriftlich, es sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserun-
gen (S. 12). Schliesslich ist auch die nachvollziehbare Würdigung des
Schreibens von I._______ vom 18. August 2011 und des Dokuments der
tschetschenischen Behörden vom (…) Januar 2013 entgegen den Be-
schwerdevorbringen nicht als rügbare Rechtsverletzung zu beanstanden.
Nach dem Gesagten liegen keine Gehörsverletzungen vor. Sodann sind
aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts die im Sinne einer Wie-
dererwägung gestellten Anträge auf Zeugenbefragung verbunden mit
dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme (erneut) abzuweisen. Auch
dem Ersuchen um eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin
ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2106/2013
Seite 15
4.3 Gemäss Praxis setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native im Lichte der Schutztheorie voraus, dass es der betroffenen Per-
son individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz
längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der
in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen ei-
ner innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden
kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des
Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Grün-
den nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51).
5.
5.1 Die Ausführungen des BFM zum Beweiswert der eingereichten Do-
kumente vermögen zu überzeugen. Diesbezüglich kann auf die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. dazu Bst. E. vorstehend) ver-
wiesen werden, denen die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nichts
Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Das in der Replik geltend
gemachte angebliche Zerwürfnis mit I._______ erscheint als nachge-
schoben und vermag jedenfalls die Beweistauglichkeit des entsprechen-
den Dokuments nicht entscheidend zu erhöhen. Sodann wirken die weite-
ren Darlegungen des BFM zu der aus seiner Sicht logisch nicht nachvoll-
ziehbaren Vorgehensweise der Behörden und derjenigen der Beschwer-
deführerin als angeblich tatsächlich verfolgter Person sehr differenziert
und sind nicht zu beanstanden. Die zum Teil unnötig gehässigen Gegen-
argumente des Rechtsvertreters rechtfertigen mangels Überzeugungs-
kraft keine andere Sichtweise (vgl. u.a. S. 9 und 11 der Beschwerde-
schrift). Vielmehr entsteht aufgrund des Aussageverhaltens der Be-
schwerdeführerin anlässlich der zweiten Anhörung das Bild eines blossen
Verfolgungskonstrukts (vgl. B 11/13 insb. Antworten 52 ff.). Der Rechts-
vertreter ist im Übrigen an das Gebot der Sachlichkeit und des prozes-
sualen Anstands zu erinnern. Für den Wiederholungsfall behält sich das
Gericht die Einleitung eines disziplinarischen Verfahrens gemäss Art. 60
VwVG vor.
5.2 Das BFM hat die angebliche Wiedereinreise nach Tschetschenien und
die Wiederausreise in der geltend gemachten Form, nicht aber generell
ausgeschlossen. Auch diese Sichtweise vermag zu überzeugen. Sollte
die Beschwerdeführerin also tatsächlich im erwähnten Zeitraum eine sol-
che Reise – wenn auch unter anderen als von ihr behaupteten Umstän-
den – unternommen haben, würde dies bedeuten, dass ihr selbst in
Tschetschenien keine relevante Gefahr (mehr) drohen würde, da es ihr
gemäss obenstehenden Erwägungen auch in der Annahme, die Rückrei-
D-2106/2013
Seite 16
se seit tatsächlich erfolgt, nicht gelungen wäre, Nachstellungen durch die
Kadyrov-Leute glaubhaft zu machen. Dies würde bedeuten, dass sie auf
eine innerstaatliche Fluchtalternative gar nicht (mehr) angewiesen wäre.
Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob sie im genannten Zeitraum
tatsächlich nach Tschetschenien reiste und von dort aus wieder zurück-
kehrte, letztlich an sich offen gelassen werden, und ein vertiefteres Ein-
gehen auf die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente und weitere
diesbezügliche Beweismittel erübrigt sich. Anzufügen bleibt, dass das
eingereichte Dokument der tschetschenischen Behörden als wenig be-
weiskräftig qualifiziert werden müsste, und die für das Jahr 2011 geltend
gemachte Verfolgung durch Kadirov-Leute in Tschetschenien nicht glaub-
haft zu machen vermag.
5.3 Jedenfalls erscheint eine drohende Verfolgung in C._______ in der
russischen Republik D._______ – dem innerstaatlichen Zufluchtsort der
Beschwerdeführerin vor der ersten Ausreise in den Westen – auch in Be-
rücksichtigung des Zeitablaufs als nicht beachtlich wahrscheinlich. Die
dortige, für die Flucht in den Westen angeblich entscheidende Verfolgung
wurde von den Asylbehörden im ersten Verfahren für unglaubhaft erach-
tet. Anhaltspunkte dafür, dass ein allenfalls erforderlicher Schutz vor
tschetschenischen Machtträgern dort nicht mehr vorhanden wäre, erge-
ben sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen weder aus den Akten
noch den nicht substanziierten Befürchtungen, wie sie in den Beschwer-
deeingaben geäussert worden sind. Vielmehr und entgegen den wenig
überzeugenden Rekursvorbringen ist davon auszugehen, dass eine Rein-
tegration vor Ort – so auch mit Hilfe des offenbar grossen Bekanntenkrei-
ses der Beschwerdeführerin – wieder und insbesondere auch wieder für
längere Zeit möglich sein sollte. Dies umso mehr, als sie gemäss dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010
dort registriert war und legal in den Westen gelangen konnte (vgl.
E. 4.3.2).
5.4 Der Beizug der Akten von I._______ führt zu keinem anderen Ergeb-
nis. Ihr gelang es im Verlaufe der bisherigen Verfahren nicht, eine asylre-
levante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ihr zweites Wiedererwägungs-
verfahren wird mit abweisendem Urteil heutigen Datums abgeschlossen.
Aufgrund ihres Aussageverhaltens respektive der verfügbaren Akten er-
gibt sich auch so keine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin vor
Ort.
D-2106/2013
Seite 17
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben und
die Beweismittel nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 18
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, landesweit eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist fraglich, ob der Beschwerdeführe-
rin in Tschetschenien nach wie vor relevante Verfolgung droht. Unbese-
hen dieser Sachlage erfolgt die Prüfung von Vollzugshindernissen nach-
stehend im Hinblick auf die innerstaatliche Fluchtalternative in C._______
in der russischen Republik D._______.
9.
9.1 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen.
D-2106/2013
Seite 19
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in Russland nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen.
9.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt in C._______ in der russischen Re-
publik D._______ über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Anhalts-
punkte dafür, dass ihr die Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten ist,
können den Akten nicht entnommen werden. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Das Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin lässt nach dem Gesagten darauf schliessen,
dass sie ihre tatsächlich vorhandenen sozialen Kontaktmöglichkeiten
nicht offenlegt. Selbst wenn im Sinne der Beschwerdevorbringen davon
auszugehen wäre, dass das von ihr erwähnte Ehepaar nicht mehr in
C._______ leben beziehungsweise der Ehemann gestorben sein sollte,
darf aufgrund des über fünfjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin
in C._______ verbunden mit Arbeitstätigkeit dennoch angenommen wer-
den, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Russland aufgrund mutmasslich
vorhandener weiterer sozialer Anknüpfungspunkte nicht in eine existenz-
gefährdende Situation gerät. Auch gesundheitliche Probleme erscheinen
gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht als vollzugshemmend.
9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Seite 20
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. April
2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: