B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-2107/2011
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, Jurist,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
Juli 2008 und begab sich nach Pakistan, wo er bis zum April 2009 bei ei-
nem Onkel väterlicherseits gewohnt habe. Dann gelangte er über Grie-
chenland, Italien, Frankreich und Spanien am 23. Dezember 2009 in die
Schweiz, wo er am 28. Dezember 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 4. Ja-
nuar 2010 wurde er summarisch befragt und am 24. Juni und 8. Juli 2010
einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei im
März/April 2008 von den Taliban entführt und vier Monate lang festge-
halten worden, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 14. März 2011 – lehnte
das BFM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2011, dem Beschwerdeführer am
18. April 2011 zur Kenntnis gebracht, hielt das BFM an seinen Erwägun-
gen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Mit Eingabe vom 21. September 2011 reichte der Beschwerdeführer zum
Beweis, dass seine Familie nicht mehr in Kabul lebe sondern nach Pakis-
tan geflüchtet sei, zwei Briefumschläge aus Pakistan ein, auf denen als
Absender sein Bruder ersichtlich sei. Sein Vater habe dort einen Herzan-
fall erlitten und liege im Spital.
G.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht eines Spitals in Islamabad betreffend die Behandlung seines
Vaters ein, welche seit mehr als drei Jahren andauere, und beantragte ei-
ne Abklärung über die Schweizerische Vertretung in Islamabad zum Auf-
enthalt seiner Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ab-
lehnung des Asylgesuchs unangefochten und damit ist auch die Wegwei-
sung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG),
womit die Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen sind und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Die allgemeine Si-
cherheitslage sei zwar angespannt, von einer konkreten Gefährdung der
gesamten Bevölkerung könne aber nicht ausgegangen werden. Trotz ver-
einzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in der
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westlichen Provinz Herat weiterhin als vergleichsweise sicher einzustu-
fen. Eine Wegweisung dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Vorlie-
gend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug. Der
Beschwerdeführer habe bis 2002/2003 im Dorf Z._______, in der Provinz
Parwan gelebt. Darauf sei er mit der Familie nach Kabul gezogen. Ge-
mäss seinen Angaben verfüge die Familie in Z._______ noch über ein
Haus. Da die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht als
glaubhaft zu erachten sei, könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass
seine Familie seinetwegen in Kabul belästigt worden sei und deshalb Af-
ghanistan habe verlassen müssen. Demzufolge sei davon auszugehen,
dass er in Kabul über ein familiäres Netz verfüge, das ihm bei einer Rück-
kehr den notwendigen Rückhalt bieten könne. Seine gute Schulbildung
und die berufliche Erfahrung würden es ihm ermöglichen, sich bei einer
Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Daher sei der Wegweisungs-
vollzug nach Afghanistan als zumutbar zu erachten. Zudem sei der Voll-
zug technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem unter Berufung auf verschiedene
Berichte entgegen, die Provinzen Kabul und Parwan seien nicht sicher
und eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar.
6.
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
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niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die
Verfügung vom 11. März 2011, was die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der
Vorinstanz mit überzeugenden Ausführungen als unglaubhaft qualifiziert,
ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kabul – wohin der Beschwerdeführer wie nachfolgend
dargelegt zurückkehren kann – lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich
unter anderem aus BVGE 2011/7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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7.2. Im erwähnten BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht
ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar
über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in
weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten –
eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf
des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die huma-
nitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dra-
matisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Um-
ständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der kon-
stanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg
und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei
in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne
Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Le-
bensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle bezie-
hungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer
aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich
trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt
oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine
genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum
Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler
sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssu-
che sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regel-
mässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit
nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von na-
hestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sau-
berem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regie-
rung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch ge-
sundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger
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gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung un-
überbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
7.3. Der Beschwerdeführer lebte seit 2002/2003 mit seiner Familie in Ka-
bul in einem Miethaus, vor seiner Ausreise pendelte er aus beruflichen
Gründen zwischen Kabul und Z._______ hin und her (A30 F34ff.). Ge-
mäss seinen Angaben, sei seine gesamte Familie aber nach seiner Aus-
reise nach Pakistan geflohen. Zur Stützung dieser Angaben reichte er
verschiedene Dokumente ein, die den Aufenthalt der Familie in Pakistan
belegen sollten. Diese Dokumente – würde man von deren Authentizität
ausgehen, die vorliegend offen bleiben soll – würden aber allenfalls ledig-
lich einen temporären Aufenthalt seines Bruders und seines Vaters in Is-
lamabad belegen. Im Weiteren lebten in Kabul aber vor seiner Ausreise
seine Mutter, ein weiterer Bruder und zwei Schwestern (A1 S. 5), sowie
eine Tante väterlicherseits (A30 F17). Dass diese – abgesehen von der
Tante, deren weiterer Aufenthalt in Kabul er nicht bestreitet – allesamt
nach Pakistan geflohen seien, kann dem Beschwerdeführer trotz der ein-
gereichten Beweismittel nicht geglaubt werden, zumal er behauptet, sie
seien wegen seiner Probleme geflohen, diese ihm aber – wie dargelegt –
nicht geglaubt werden können. Viel eher scheint wahrscheinlich, dass
sich sein Vater aus medizinischen Gründen temporär nach Pakistan be-
geben hat und der älteste Sohn ihn dahin begleitete. Dies findet seine
Bestätigung auch darin, dass im eingereichten Arztbericht von einer Be-
handlungsdauer von über drei Jahren beziehungsweise seit Juni 2008
gesprochen wird, während der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung vom 4. Januar 2010 ausdrücklich angab, die Familie und insbeson-
dere der Vater lebe in Kabul. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde vom 8. April 2011 eine Flucht der Familie
nach Pakistan gar nicht erwähnte und diese erst wieder in seinen nach-
träglichen Eingaben vom 21. September und 4. Oktober 2011 geltend
machte. Eine Abklärung über die Schweizerische Vertretung in Islamabad
scheint nach dem Gesagten nicht angezeigt, der entsprechende Antrag in
der Beschwerdeergänzung vom 21. September 2011 wird abgelehnt. Zu-
dem dürfte der Beschwerdeführer nach seinem langjährigen Aufenthalt in
Kabul neben dem familiären auch über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügen. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine fundierte
Schulbildung mit einem Abschluss an einem Gymnasium (A1 S.4) und
habe zuletzt in einer Baufirma im Bereich Logistik und zum Teil auch als
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Übersetzer gearbeitet. Die Familie verfügt offenbar über gewisse ökono-
mische Lebensgrundlagen und auch Beziehungen. So erklärte er denn
auch, in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben zu können (A 30
F141). Er ist jung und leidet offenbar nicht an gravierenden behandlungs-
bedürftigen Krankheiten. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in
der Hauptstadt erscheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzel-
fall mithin als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. April
2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Ak-
tenlage nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenaufla-
ge abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: