Abtei lung IV
D-2108/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2108/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen An-
gaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden älte-
ren Kindern am 28. August 2002 und gelangte am 12. September 2002
in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann für sich und die Kinder am
gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangs-
stelle Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie
zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann
werde von der Polizei gesucht. Diese sei mehrmals zu ihr nach Hause
gekommen und habe sie angegriffen und beschimpft; zweimal sei die
Wohnung durchsucht worden. Da sie dies belastet habe, habe sie eine
Psychotherapie gemacht. Die Polizisten seien ungefähr seit einem
Jahr einmal wöchentlich vorbeigekommen, letztmals sei dies vor drei
Monaten geschehen.
A.c Am 3. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Sie
machte im Wesentlichen geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil
ihr Ehemann gesucht werde. Er habe PKK-Leuten mit Textilien ge-
holfen. Im Jahr 1998 sei er weggegangen und zehn Monate lang nicht
nach Hause gekommen. Als er eine gefälschte Identitätskarte gehabt
habe, sei er zurückgekehrt. Am 1. März 2002 sei die Polizei zu ihnen
gekommen. Ihr Ehemann habe über den Balkon fliehen können, bevor
sie die Türe geöffnet habe. Die Polizisten hätten sie an den Haaren ge-
rissen und sie beschimpft. Sie sei danach zusammen mit den Kindern
zu ihrer Schwiegermutter gegangen, bei der sie einmal übernachtet
hätten. Ihren Ehemann habe sie eine Woche später bei Verwandten
kurz gesehen. Drei Monate später habe es nochmals eine Razzia ge-
geben; einer der Polizisten sei anzüglich geworden und habe ihr den
Mund zugehalten. Sie sei ohnmächtig geworden, man habe sie verge-
waltigt. Nachher sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen und dort
geblieben. Seither leide sie unter Depressionen; sie sei deshalb zu
einem Psychiater gegangen, der ihr eine Spritze gegeben habe. Sie
sei dieses Jahr fünf- bis sechsmal nach ihrem Mann gefragt worden.
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A.d Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober
2002 auf, einen ärztlichen Bericht vom sie behandelnden Spezialarzt
erstellen zu lassen und einzureichen. Dr. E._______, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, übermittelte dem Bundesamt am 5. November
2002 einen ärztlichen Bericht.
A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende An-
hörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, PKK-Leute
seien zu ihnen nach Hause gekommen; ihr Mann habe diesen Klei-
dung zur Verfügung gestellt. Ihr Ehemann sei im Jahre 2000 oder 2001
kontrolliert worden. Da er sich als sein Bruder ausgegeben habe, sei
er wieder freigelassen worden. Sie habe in der Türkei viel durchge-
macht und sei zurzeit in ärztlicher Behandlung. Sie fürchte sich immer
noch vor Polizisten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend
die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und ihre Kinder fest, diese
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann gegen diese Verfügung durch ihren damaligen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben.
B.c Der Instruktionsrichter der ARK verfügte am 30. Juni 2003 die
Trennung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder von demjenigen ihres Ehemannes.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Bundes-
amtes vom 9. April 2003 mit Urteil vom 28. April 2008 auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück.
C.
C.a Am 20. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweize-
rische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der
Türkei.
C.b Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem Bundesamt am
3. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
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C.c Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt am 19. Januar
2009 nochmals angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein
Bruder sei während seiner Militärdienstzeit angeschossen worden. Ein
Sohn ihrer Schwester sei seit vier oder fünf Jahren bei der Guerilla
(PKK), deshalb würden ihre Angehörigen unter Druck gesetzt. Ihr Ehe-
mann habe seit 1998 Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt, da er der PKK geholfen habe.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng-
lich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der Psychia-
trischen Klinik (...) vom 19. März 2009 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Im Übrigen wurde es ab-
gewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben (Frist:
4. Mai 2009), unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werde. Den Be-
schwerdeführenden wurde alternativ die Möglichkeit eingeräumt, bis
zum 4. Mai 2009 den Rückzug der Beschwerde - soweit die Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend - zu erklären. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
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G.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 eingezahlt.
H.
H.a Die Akten wurden dem Bundesamt am 13. Mai 2009 zur Vernehm-
lassung übermittelt.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde.
H.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bun-
desverwaltungsgericht am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus,
die Beschwerdeführerin habe behauptet, sie sei von Übergriffen durch
Sicherheitskräfte betroffen gewesen, weil ihr Ehemann gesucht wor-
den sei. Dieser habe seine Vorbringen unter anderem mit einem ge-
fälschten Haftbefehl untermauert und seine Aussagen seien darüber
hinaus in mehrerer Hinsicht nicht glaubhaft, weshalb auch nichts auf
die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hindeute. Insofern sie geltend
mache, ihre Familie werde unter Druck gesetzt, weil der Sohn einer
Schwester bei der Guerilla sei, sei den Akten nicht zu entnehmen,
dass ihre Familienangehörigen deshalb asylrelevante Nachteile erlitten
hätten oder ihnen solche drohten. Ihre Angehörigen hielten sich nach
wie vor in der Türkei auf, weshalb davon auszugehen sei, diese
schätzten den weiteren Aufenthalt in der Heimat nicht wirklich als
problematisch ein. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie in
engem Kontakt zu von den Behörden gesuchten Verwandten ge-
standen habe, und sie habe sich nicht in bedeutendem Mass für
illegale politische Organisationen exponiert, weshalb nicht von einer
ihr drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden könne.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe am 22. Januar 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen
Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik (...) eingewiesen werden
müssen, wo sie sich seither in intensiver psychiatrischer Betreuung
befinde. Es seien eine schwere depressive Episode und eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden.
Der von ihrem Ehemann eingereichte gefälschte Haftbefehl sei vom
Cousin ihres Ehemannes, einem Rechtsanwalt, angefertigt worden.
Dies sei ohne ihr Wissen geschehen, da ihr Ehemann und sie von des-
sen Cousin in den Irrglauben versetzt worden seien, es sei tatsächlich
ein Haftbefehl ausgestellt worden. Erst als der Cousin ihres Ehe-
mannes mit den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Bot-
schaft konfrontiert worden sei, habe er ihnen gegenüber die Wahrheit
eingestanden. Die Verwendung eines gefälschten Dokuments beein-
trächtige zwar ihre Glaubwürdigkeit, sie halte aber an ihren übrigen
Vorbringen, die nicht mit dem Haftbefehl in Verbindung stünden, fest.
Ihrem Ehemann sei von den heimatlichen Behörden zu Recht vor-
geworfen worden, er unterstütze die PKK. Dies habe Behelligungen
und kurzzeitige Festnahmen zur Folge gehabt. 1998 sei er zweimal
festgenommen und dabei misshandelt worden; bei der zweiten Verhaf-
tung sei er zu Spitzeltätigkeiten gedrängt worden. Der Aufforderung,
sich monatlich bei den Behörden zu melden, sei er nicht nachge-
kommen. Er sei längere Zeit untergetaucht und habe unter der Iden-
tität seines Bruders F._______ gelebt. Nachdem dies aufgeflogen sei,
sei es im März 2002 zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen,
bei der sie beschimpft und misshandelt worden sei. Im Juni 2002 sei
es zu einer zweiten Durchsuchung gekommen, in deren Verlauf sie
vergewaltigt worden sei. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen, und
ihr Ehemann wisse bis heute nichts davon. Ihre Aussagen entsprächen
in wesentlichen Teilen denjenigen ihres Ehemannes; beide stammten
aus politisch aktiven Grossfamilien, aus denen verschiedene PKK-
Aktivisten, PKK-Mitglieder und Sympathisanten hervorgegangen seien.
Einer ihrer Neffen sei vor einigen Jahren der PKK beigetreten, sie
wisse nicht, ob und in welcher Form die Familie der Schwester
deshalb Probleme habe, da sie am Telefon nicht darüber sprechen
könnten. Ihr Schwager F._______ sei in Grossbritannien als Flüchtling
anerkannt worden, obwohl gemäss Informationen der Vorinstanz in der
Türkei nichts gegen ihn vorgelegen habe. Ihr Ehemann und sie seien
in den Augen der türkischen Behörden zumindest
"überwachungswürdig" gewesen. Gesamthaft sei festzustellen, dass
sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe.
Aufgrund dessen und infolge ihr drohender Reflexverfolgung habe sie
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ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Da
keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei ihr Asyl zu
gewähren.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde nunmehr ein-
gestanden wird, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichte, ihren Ehemann betreffende Haftbefehl sei gefälscht und die
gemachten Angaben zu gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien
unwahr. Ihre Versicherung, sie habe nicht gewusst, dass er von seinem
türkischen Rechtsanwalt (und Verwandten) einen gefälschten Haftbe-
fehl erhalten und dieser zudem falsche Angaben gemacht habe, ver-
mag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon
auszugehen, der Verwandte habe sich aufgrund falsch verstandener
Loyalität zu seiner Grossfamilie zu illegalen Gefälligkeitshandlungen
gedrängt gesehen, zumal ihm bewusst sein musste, dass seine tat-
sachenwidrigen Angaben einer einfach zu bewerkstelligenden Über-
prüfung nicht standhalten würden. Die Darstellung der Beschwerde-
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führerin, ein Rechtsanwalt würde, ohne einen entsprechenden Auftrag
bzw. eine Bitte zu erhalten, ohne Wissen seiner Mandanten bzw. Ver-
wandten gefälschte Beweismittel anfertigen bzw. anfertigen lassen, er-
scheint angesichts des Risikos, das er dabei selbst eingeht, nicht
überzeugend.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im den Ehemann bzw. Vater
der Beschwerdeführenden betreffenden Urteil D-2111/2009 vom
16. Juli 2009 den Schluss gezogen, dass es diesem nicht gelungen ist,
die von ihm geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, ge-
schweige denn nachzuweisen. Insbesondere auch die Ergebnisse der
Botschaftsabklärung sprechen klarerweise gegen die von ihm geltend
gemachte Verfolgungssituation. Auf die entsprechenden Erwägungen
kann hier verwiesen werden.
5.2.3 Da die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Verfolgungs-
vorbringen in Zusammenhang mit dem behördlichen Interesse an
ihrem Ehemann stellt, können auch diese Vorbringen nicht geglaubt
werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aufgrund der gesam-
ten Aktenlage zum Schluss, ihr Ehemann werde von den türkischen
Sicherheitsbehörden nicht gesucht, weshalb sich auch die mit der
angeblichen behördlichen Suche nach diesem zusammenhängenden,
auf sie verübten Übergriffe nicht zugetragen haben können. Es gelingt
ihr auch mit den eingereichten ärztlichen Berichten nicht, die von ihr
geltend gemachte Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen. Dr.
E._______, der die Beschwerdeführerin seit Ende 2002 betreut, geht
in seinem Bericht vom 16. Januar 2009 davon aus, der Tod des
ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin dürfte die hauptsächliche
Ursache der bei ihr bestehenden chronischen Depression sein. Im
ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 19. März 2009
werden eine depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD10: F32.2), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS;
ICD10: F43.1) und ein nicht toxisches Struma (ICD10: E04.9)
diagnostiziert. Eine weitgehend ähnliche Diagnose wurde bereits im
während des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des
(...) vom 21. Dezember 2006 gestellt. Für das Bundesver-
waltungsgericht besteht kein Anlass, die ärztliche Diagnose in Frage
zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin den Ärzten bzw. der
Psychologin gegenüber geltend gemachten Ursachen vermögen aber
in Anbetracht der Aktenlage teilweise nicht zu überzeugen. So liesse
sich die Diagnose der PTBS durchaus in Übereinstimmung mit dem
Unfalltod des Sohnes der Beschwerdeführerin bringen, der sich im
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gleichen Zeitraum wie die geltend gemachte Vergewaltigung zuge-
tragen haben soll. Denkbar ist auch, dass sich die geltend gemachte
Vergewaltigung in einem anderen als von ihr geltend gemachten Zu-
sammenhang zugetragen haben könnte.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachte behördliche Ver-
folgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzu-
erkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000
Nr. 9 E. 5a S. 78).
6.3 Die Beschwerdeführerin kann aus dem in der Beschwerde er-
wähnten Umstand, wonach ihr Schwager F._______ in
Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Gemäss ihren eigenen Angaben habe dieser in
seinem Asylverfahren vor allem eine Reflexverfolgung wegen ihres
Ehemannes, seinem Bruder, geltend gemacht (vgl. Schreiben des
Rechtsvertreters vom 16. Juli 2004). Da ihr Ehemann sich zur
Stützung seiner Asylvorbringen eines gefälschten Beweismittels
bediente und diese insgesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, kann
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nicht davon ausgegangen werden, sein Bruder F._______ sei wegen
ihm behördlich verfolgt worden. Allein aus dem Umstand, wonach
F._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, kann die
Beschwerdeführerin für ihre Person jedenfalls keine asylrechtlich
relevante Gefährdung ableiten. Die Botschaftsabklärung hat nämlich
ebenso ergeben, dass gegen die beiden von ihrem Ehemann aus-
drücklich erwähnten Brüder F._______ und G._______ in der Türkei
nichts vorliegt, was zu einer solchen Befürchtung Anlass geben
könnte. Der Argumentation des Bundesamtes, wonach der
Beschwerdeführerin auch aufgrund der weiteren Verwandten, die der
PKK beigetreten seien oder diese unterstützt hätten, keine
Reflexverfolgung droht, ist beizupflichten; es kann auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Falls überhaupt, hätte vor allem die weiterhin in der
Türkei lebende Kernfamilie ihres Neffen, der der PKK beigetreten sei,
behördliche Belästigungen zu befürchten, nicht aber eine Tante, die
seit dem Jahre 2002 nicht mehr in der Türkei gelebt hat.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihr in
naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen bestehen bereits an der geltend gemachten subjek-
tiven Furcht überwiegende Zweifel. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem
Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
Seite 12
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(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kin-
der nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.; EMARK 2006
Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
8.3.2 Bezüglich des Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den
Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin reiste am 12. Sep-
tember 2002 mit ihrer damals zehnjährigen Tochter B._______ und
dem fünfjährigen Sohn C._______ in die Schweiz ein. Der mittlerweile
sechsjährige Sohn D._______ wurde im Jahr 2003 in der Schweiz
geboren. Die beiden nunmehr zwölf- und bald siebzehnjährigen Kinder
der Beschwerdeführerin absolvierten in den vergangenen Jahren
somit die gesamte bzw. den grössten Teil ihrer Schulzeit in der
Schweiz und haben somit einen prägenden Teil ihres Lebens hier
erfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei ihnen eine
weitgehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und
Lebensweise erfolgt ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie
sich während ihrer bald siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz
ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen haben.
Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen -
Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche
Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat
vorauszusetzen wären. Im vorliegenden Fall wäre eine Integration der
Kinder zusätzlich dadurch erschwert, dass ihre Mutter - die
Beschwerdeführerin - gesundheitlich angeschlagen ist und sich ihre
gesundheitlichen Probleme vor und nach einer Rückkehr in die Türkei
mit hoher Wahrscheinlichkeit akzentuieren würden (vgl. ärztlichen
Bericht vom 19. März 2009). Bei dieser Sachlage besteht für die
beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin die konkrete Gefahr,
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dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung
aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und
die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die
ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland ander-
seits zu Belastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
8.3.3 Insofern das Bundesamt, welches in der angefochtenen Verfü-
gung zumindest keine ersichtliche Prüfung des Kindeswohls vorge-
nommen hat, in der Vernehmlassung darauf hinweist, die mehrjährige
Verfahrensdauer sei nicht zuletzt durch das missbräuchliche Ein-
reichen eines gefälschten Haftbefehls verursacht worden, ist fest-
zuhalten, dass dieser Umstand den Kindern der Beschwerdeführerin
nicht vorgehalten werden kann, weshalb er bei der Abwägung der
Frage, ob den Kindern eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden
kann, nicht von entscheidender Bedeutung sein kann.
8.3.4 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der beiden älteren Kinder der
Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben und die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds auch
zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl.
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich
noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB
vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen,
welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht), sind die
Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder vorläufig aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beantragt werden. Hinsichtlich der angeordneten Wegwei-
sung ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Hingegen ist fest-
zustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beiden älteren
Kinder der Beschwerdeführerin in die Türkei als nicht zumutbar im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 sind demnach auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin und ihrer drei Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen
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über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Prozessführung hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung in Anbetracht der konkreten Um-
stände als mutwillig zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich die Erhebung
einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal den Beschwer-
deführenden mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 die Gelegen-
heit gegeben wurde, die Beschwerde in diesen Punkten zurück-
zuziehen. Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von
Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und mit die-
sem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- verbleibt zu bezah-
len.
10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsie-
gens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene
notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9
Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da seitens der Rechtsvertretung
keine Kostennote eingereicht wurde und sich der Aufwand zuverlässig
abschätzen lässt, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands ist festzu-
stellen, dass die Seiten 3 bis 5 der Beschwerde grösstenteils in einer
Abschrift des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April
2008 (D-6683/2006) bestehen. Da dieses Urteil bei den Akten liegt, ist
dieser Aufwand unnötig und nicht entschädigungspflichtig. Der betrie-
bene Aufwand hinsichtlich der Ausführungen zum Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist ebenso wenig ent-
schädigungspflichtig, da er angesichts der Mutwilligkeit der Prozess-
führung in diesen Punkten nicht notwendig war und die Beschwerde in
diesen Punkten abzuweisen ist. Die Kosten für die Vertretung sind
dementsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 300.-- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das Bundesamt ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädi-
gung auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeord-
nete Wegweisung wird bestätigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 26. Februar 2009 werden aufgehoben und das Bun-
desamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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