Abtei lung IV
D-2108/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Algerien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2108/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2008 ein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz einreichte, auf das mit Verfügung des BFM vom
19. November 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten wurde,
dass die am 25. November 2008 dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 ab-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2009 im B._______ erneut
ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 15. August 2008 in
C._______ und am 12. September 2008 in D._______ von den italieni-
schen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im
B._______ vom 13. Oktober 2009 ausführte, er habe im August 2008
seinen Heimatstaat verlassen und sei auf dem Seeweg über
E._______ am 17. September 2008 unter Umgehung in die Schweiz
gelangt,
dass er ferner zur Begründung seines Asylgesuchs an seinen bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründen festhielt (Auf-
forderung durch Terroristen sich ihnen anzuschliessen und - nach
seiner Weigerung - Angriff derselben auf seine Familie, wobei seine
Familienangehörigen beim Angriff alle umgekommen seien),
dass dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf die Eurodac-
Treffer vom 15. August 2008 in C._______ und am 12. September
2008 in D._______ mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls
auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer zunächst bestritt, jemals in Italien gewe-
sen zu sein, auf Vorhalt jedoch die Abklärungsergebnisse des BFM be-
stätigte und angab, sich ungefähr vier Wochen in zwei verschiedenen
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Asylzentren in Italien aufgehalten zu haben, er aber mit dem Ziel aus
Algerien ausgereist sei, in die Schweiz zu kommen,
dass die von ihm in der B._______ angegebene Einreise in die
Schweiz über E._______ nicht den Tatsachen entspreche (vgl. B10/3),
dass der Beschwerdeführer ferner gleichentags im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zu seinen Aufenthaltsorten nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz sowie zu den Gründen, die gegen eine
Rückkehr in das Heimatland sprechen würden, befragt wurde (vgl.
B9/2),
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 5. November
2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 24. November 2009 Italien um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 24. März
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. Oktober 2009 zu-
gegeben, in einem kleinen Boot nach G._______ gelangt und an-
schliessend ins Asylzentrum in H._______ gebracht worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer anschliessend nach fünfzehn bis zwanzig
Tagen nach I._______ geflogen und von dort nach J._______ verlegt
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worden sei, von wo aus dieser nach K._______ und anschliessend auf
illegalem Weg in die Schweiz gereist sei,
dass zudem zwei Eurodac-Treffer vom 15. August 2008 und vom
12. September 2008 in Italien vorlägen,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 9. Dezember 2009 nicht beantwortet hät-
ten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden kön-
ne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu
ändern vermöchten,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und als Folge davon Asyl zu gewähren, es sei gegebenenfalls
das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und ge-
gebenenfalls die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführ-
te, Art. 34 Abs. 3 AsylG (recte: Art. 34 Abs. 2 AsylG) halte die Nichtein-
tretensgründe für Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten fest,
dass jedoch Art. 34 Abs. 4 AsylG (recte: Art. 34 Abs. 3 AsylG) fest -
halte, dass Absatz 3 (recte: Absatz 2) keine Anwendung finde, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Artikel 3 erfülle,
dass er eine politische Verfolgung in Algerien geltend mache und dort
keinen Schutz durch die algerischen Behörden fände, zumal im Jahre
2008 seine Familienangehörigen von Terroristen getötet worden seien
und er sich aus politischen Gründen an Leib und Leben bedroht sehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2010 den Wegwei-
sungsvollzug vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb
auf die Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung der Flücht -
lingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 5. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
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Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 24. No-
vember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 9. De-
zember 2009 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Ver-
fristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Ver-
ordnung),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
13. Oktober 2009 auf die schlechten Lebensverhältnisse in Italien und
den Umstand hinwies, wonach er sich nicht selber bei den italieni -
schen Behörden gemeldet habe, sondern von diesen aufgegriffen wor-
den sei (vgl. B10/3, S. 2),
dass Italien aber Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass eigenen Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer in Italien
einzig daktyloskopiert und in zwei verschiedene Asylzentren verbracht
worden sei und man ihn anschliessend aufgefordert habe, Italien
innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (vgl. B10/3, S. 2),
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich
Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK hält,
dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass somit der Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche Medika-
tion zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden - er wurde
am Y._______ in der Schweiz unter anderem wegen (Nennung
Operationsgrund) operiert - auch in Italien erhalten kann,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid die Voraussetzungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht zu prüfen hatte
und die Nichteintretensgründe für Asylsuchende aus verfolgungssiche-
ren Staaten nicht in Art. 34 Abs. 2 AsylG, sondern in Art. 34 Abs. 1
AsylG geregelt werden,
dass ferner gemäss gesetzlicher Konzeption der hier anzuwendende
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vom in der Rechtsmitteleingabe zitierten
Art. 34 Abs. 3 AsylG gar nicht erfasst wird,
dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zu-
treffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien prüfte
(vgl. auch nachgehende Erwägungen),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Eventual-
antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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