B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2108/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber sunnitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben
gemäss im September 2007 und reiste über mehrere Länder nach Grie-
chenland, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 19. Juni 2012 sei er nach Ita-
lien weitergereist, von wo aus er am 22. Juni 2012 in die Schweiz ge-
kommen sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2012 sagte der Be-
schwerdeführer aus, sein Vater habe der Baath-Partei angehört. Nach
dem Einmarsch der Amerikaner hätten sie sich bedroht gefühlt und hätten
B._______ verlassen. Die Schiiten hätten sie verfolgt, sein Vater sei im
Juni 2007 von einer Spezialeinheit der Polizei getötet worden. Er – der
Beschwerdeführer – habe sich danach in der Nähe seines Wohnorts ver-
steckt, weil er sich bedroht gefühlt habe. Da er um sein Leben gefürchtet
habe, habe er seine Heimat verlassen. Im Jahr 2008 sei ihr Haus in
B._______ niedergebrannt worden.
A.c Am 10. August 2012 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM
mehrere vom Beschwerdeführer abgegebene Beweismittel (act. A12/1).
A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei in
das Dorf C._______ gezogen, als sie B._______ habe verlassen müssen.
Dort hätten sie von 2003 bis 2007 gelebt. Sein Vater sei früher als Mit-
glied der Firqa für die Baath-Partei tätig gewesen. Er sei bei den Leuten
beliebt gewesen. Nachdem im Jahr 1999 der Vater von Muqtada al Sadr
umgebracht worden sei, hätten Anhänger der Baath-Partei für Sicherheit
sorgen wollen. Es sei zu Konfrontationen gekommen, bei denen Leute
ums Leben gekommen seien; diese seien von einer Spezialeinheit getötet
worden. Deshalb würden alle Baath-Mitglieder die damals in D._______
gelebt hätten, gesucht. Gruppierungen, die aus dem Iran gekommen sei-
en, hätten Drohungen gegen die Baathisten ausgestossen. Er – der Be-
schwerdeführer – habe keinen Kontakt mit Baath-Anhängern gehabt. Als
sein Vater umgebracht worden sei, sei er im Haus seines Schwagers ge-
wesen. Es seien mehrere Polizeiautos vorgefahren und sie hätten Schüs-
se gehört. Als die Wagen weggefahren seien, seien sie nach Hause ge-
gangen, wo sie seine Mutter neben dem Leichnam seines Vaters gefun-
den hätten. Man habe seinen Vater nach Namen von Freunden gefragt.
Sein Vater habe keine Auskunft gegeben und sei getötet worden. Er wis-
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se nicht, wer für seinen Tod verantwortlich sei. Nach dem Tod seines Va-
ters seien die Leute immer wieder ins Quartier gekommen und hätten den
Bewohnern vorgeworfen, Baathisten bei sich zu verstecken. Es seien
immer wieder Leute verhaftet worden. Seine Schwester habe bei der Po-
lizei angezeigt, dass das Haus der Familie in D._______ angezündet
worden sei; man wisse nicht, wer das Haus angezündet habe.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 – eröffnet am 25. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete indessen zufolge derzeitiger Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. April 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das BFM.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014, der mehrere Beweismittel
beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer selbst weder der Baath-Partei angehört noch sich politisch betätigt
habe, weshalb nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszu-
gehen sei. Er habe angegeben, grundsätzlich seien alle Baath-Mitglieder
und Sunniten durch die Schiiten gefährdet gewesen. Die Sicherheitslage
im Irak sei als schlecht zu bezeichnen, und die Gefahr, Opfer eines An-
schlags zu werden, hänge vom Profil des Betroffenen ab. Der Beschwer-
deführer weise kein dominantes politisches Profil auf und gehöre keiner
Ethnie oder religiösen Minderheit an, deren Mitglieder per se Gefahr lie-
fen, im Sinn eines "Polit-Malus" schlechter behandelt zu werden. Seinen
Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er in den Augen der Behörden
oder Dritter als Gegner gelten könnte. Bezüglich seiner Person liege kein
plausibles Verfolgungsmotiv vor. Seine Befürchtungen seien in ihrer Ge-
samtheit als Ausdruck der schlechten Situation im Irak zu beurteilen und
somit nicht asylrelevant. Es sei unklar, wer das Haus niedergebrannt ha-
be, sodass in dieser Angelegenheit keine gegen ihn gerichtete Verfol-
gungsmassnahme festgestellt werden könne. Es bestehe kein begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
seit dem Tod seines Vaters selbst bedroht. Die Rache der Polizei richte
sich gegen alle männlichen Familienmitglieder, auch wenn diese der
Baath-Partei nicht angehörten. Nach dem Brand des Hauses habe er das
Land verlassen müssen, die Leute seien auf der Suche nach ihm gewe-
sen. Am 4. März 2014 sei sein Schwager umgebracht worden, der zu-
sammen mit Kollegen das Haus seines – des Beschwerdeführers – Va-
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ters wieder habe aufbauen wollen. Die Polizei sei auf der Baustelle er-
schienen und habe die Ausweise verlangt. Auf dem Ausweis sei der Na-
me der Ehefrau – der Schwester des Beschwerdeführers – gestanden,
wonach die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Da sein Schwager die
Auskunft verweigert habe und man ihn nicht habe finden können, sei er
erschossen worden. Seine Schwester verstecke sich seither zusammen
mit den beiden Kindern bei der Familie ihres verstorbenen Mannes. Er sei
wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei an Leib und
Leben bedroht.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, für Angehörige von
ehemaligen Funktionären des alten Regimes gelte in der Regel keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung, wenn sie nichts mit den Aktivitäten ihres
Angehörigen zu tun gehabt hätten. Selbst bei einfachen Baath-
Mitgliedern werde nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen. Die
Parteimitgliedschaft des Vaters sei nicht erwiesen, der Beschwerdeführer
habe dazu keine konkreten Angaben gemacht. Die bezüglich des Schwa-
gers eingereichte Todesurkunde liege nur in Kopie vor, weshalb ihr be-
weisrechtlich kaum Bedeutung zukomme. Es sei nicht ersichtlich, wer den
Tod gemeldet habe; der Todesurkunde sei nur zu entnehmen, dass es
sich dabei um die Frau des Verstorbenen gehandelt habe. Selbst wenn
die Schilderung der Todesumstände den Tatsachen entspreche, sei es
nicht selbsterklärend, dass es sich um den Schwager des Beschwerde-
führers handle. Zudem sei nicht ersichtlich, dass auch er bedroht wäre.
Das Fazit, der Schwager sei umgebracht worden, weil der Beschwerde-
führer nicht im Irak sei, sei eine unbewiesen gebliebene subjektive
Schlussfolgerung. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem Menschen in vergleichba-
rer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen hätte. Der Beschwerdefüh-
rer sei angesichts seines Profils nicht einem Personenkreis zuzuordnen,
der von Bedrohungen und Übergriffen betroffen wäre. Das BFM habe in
der angefochtenen Verfügung nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
gezweifelt, sondern festgestellt, dass keine objektiven Hinweise auf eine
zielgerichtete Verfolgung vorlägen.
4.4 In der Stellungnahme wurde entgegnet, den Beschwerdeführer treffe
das gleiche Schicksal wie sein Vater, auch wenn er nicht politisch aktiv
gewesen sei. In Madina Al-Sadr würden täglich Anschläge verübt, für die
Sunniten und Mitglieder der Baath-Partei verantwortlich gemacht würden.
Seine Schwester habe ihm kürzlich mitgeteilt, dass sie seit dem Tod des
Vaters oft den Wohnort wechseln müsse, weil es für die Familie gefährlich
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werde. Auf mehrmaliges Bitten hin habe sie ihm eine Kopie der Todesur-
kunde ihres Mannes und anschliessend das Original und ihre Ausweise
zukommen lassen. Sie habe berichtet, dass fünf Söhne eines befreunde-
ten Scheichs umgebracht worden seien, die Sunniten und Sympathisan-
ten der Baath-Partei gewesen seien. Im Irak werde die Blutrache prakti-
ziert, er wisse, dass er dort nicht überleben könne.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz abgegebe-
nen Totenschein wurde sein Vater im Juni 2007 erschossen. Dem Doku-
ment können keine weiteren Angaben zum Ereignis entnommen werden.
Den Aussagen des Beschwerdeführers, der bei der Tötung seines Vaters
nicht zugegen war, ist zu entnehmen, dass keine Gewissheit darüber be-
steht, wer seinen Vater erschoss. Es ist nicht bekannt, ob es sich bei den
Tätern um Angehörige einer Polizeieinheit oder um als Polizisten verklei-
dete Mitglieder einer militanten islamistischen Gruppierung handelte (act.
A19/13 S. 8 und 10). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist
anzunehmen, sein Vater sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Baath-Partei
und wegen der mangelnden Kooperation mit den Leuten, die von ihm In-
formationen hätten erhalten wollen, getötet worden (act. A19/13 S. 8). Es
kann nicht davon ausgegangen werden, der Anschlag auf seinen Vater
hätte auch ihm gelten sollen, da er eigenen Angaben gemäss in keinerlei
Verbindung zur Baath-Partei gestanden habe. Dies wird dadurch verdeut-
licht, dass er nicht in der Lage war, die Stellung seines Vaters in der
Baath-Partei und dessen Aktivitäten für die Partei zu konkretisieren (act.
A19/13 S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der zur Ver-
fügung stehenden Länderinformationen davon aus, dass Personen, die
als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten,
Opfer von Gewalthandlungen werden können (BVGE 2008/12 E. 6.4.5
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S. 159 f.), vorliegend ist indessen der einzige Anknüpfungspunkt des Be-
schwerdeführers zur Baath-Partei die geltend gemachte Parteimitglied-
schaft seines Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass
nicht sämtliche ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei von asylrechtlich
relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2242/2013 vom 25. Juli 2013), umso weniger ist zu befürchten,
dass die Verwandten ehemaliger Baath-Mitglieder generell Gefahr laufen,
aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit mit ehemaligen
Baath-Mitgliedern Opfer von Verfolgung zu werden. Den Akten kann denn
auch nicht entnommen werden, dass die Personen, die seinen Vater töte-
ten, ernsthaft nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Da er sich
zum Zeitpunkt der Tat bei seiner Schwester aufgehalten habe, die nur
zwei Häuser vom Haus der Eltern entfernt wohnte (act. A19/13 S. 9), ist
davon auszugehen, dass man ihn dort gefunden hätte, wenn er für die für
den Tod seines Vaters verantwortlichen Personen von Interesse gewesen
wäre.
5.3
5.3.1 Dem beim BFM eingereichten Schreiben der Polizei von B._______
vom 4. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Schwester des Be-
schwerdeführers Anzeige erstattete, weil ihr Haus in B._______ gebrannt
habe. Sie gab an, sie hätten Drohungen einer unbekannten, bewaffneten
Gruppe erhalten, die verlangt habe, dass sie das Gebiet verliessen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer räumte bei der Anhörung ein, man wisse
nicht, wer das Haus seiner Familie in Brand gesteckt habe (act. A19/13
S. 10), weshalb über die Motive der Urheber nur spekuliert werden kann.
Es erscheint angesichts der Aktenlage indessen unwahrscheinlich, dass
das Haus aufgrund einer ihm seitens Drittpersonen drohenden Verfolgung
angezündet wurde. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, er habe
das Land nach dem Brand des Hauses verlassen müssen, weil er sonst
getötet worden wäre, ist festzustellen, dass er den Irak eigenen Angaben
gemäss im September 2007 verliess (act. A6/14 S. 7), das Haus indessen
Anfang 2008 angezündet worden sei (act. A6/14 S. 10, A14 Ziff. 1). Ein
Zusammenhang zwischen dem Brand des Hauses und der Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Irak besteht somit klarerweise nicht.
5.4 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM die Kopie eines Toten-
scheins betreffend E._______ ein, der im März 2014 erschossen wurde.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers handelte es sich beim Toten
um seinen Schwager. Den Angaben in der Beschwerde gemäss sei sein
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Schwager getötet worden, weil er gegenüber der Polizei, die den Be-
schwerdeführer gesucht habe, keine Angaben zu seinem Aufenthalt habe
machen wollen. Bei diesen Aussagen handelt es sich um eine Parteibe-
hauptung, die nicht zu überzeugen vermag. Wie vorstehend erörtert, war
der Beschwerdeführer niemals Mitglied der Baath-Partei und stand auch
anderweitig in keiner direkten Verbindung zu dieser. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet es deshalb als nicht nachvollziehbar, dass die iraki-
sche Polizei sechseinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers nach diesem sucht.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre, ihm unmittelbar solche gedroht
hätten oder er begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle der
Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit er-
leiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Da das BFM mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 25. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2108/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: