Abtei lung IV
D-2109/2010; D-2111/2010; D-2115/2010/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
1. A._______, geboren [...], und B._______, geboren [...],
Libanon,
sowie deren volljährige Kinder
2. C._______, geboren [...], Libanon, und
3. D._______, geboren [...], Libanon,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 23. März 2010 /
N [...], N [...] und N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden libanesische Staatsangehörige sind
und aus Beirut stammen,
dass der Beschwerdeführer 1 (A._______) gemäss eigenen Angaben
seinen Heimatstaat am 12. August 2009 in Richtung Italien verliess,
von wo er gleichentags in die Schweiz weiterreiste,
dass die Beschwerdeführerin 1 (B._______), der Beschwerdeführer 2
(C._______) sowie der Beschwerdeführer 3 (D._______) am 27. No-
vember 2009 aus ihrem Heimatstaat nach Italien reisten, von wo sie
gleichentags in die Schweiz gelangten,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen mit jeweils gültigen, durch
die italienischen Behörden ausgestellten Visa vom Libanon kommend
auf dem Luftweg in Italien einreisten,
dass die Beschwerdeführenden am 30. November 2009 beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe Asylgesuche stellten,
dass sie dort durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 3. Dezem-
ber 2009 (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise am 4. Dezember
2009 (Beschwerdeführer 2 und 3) summarisch zu ihren Asylgründen
angehört und anschliessend dem Kanton Bern zugewiesen wurden,
dass sie im Rahmen ihrer Anhörungen beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll ga-
ben, ihre Familie engagiere sich mit tragender Rolle in einer [...] Partei
und befinde sich deswegen seit dem Jahr [...] in einem Konflikt mit der
libanesischen [...], wobei mehrere Mitglieder ihrer Familie umgebracht
worden seien und sie selbst zuletzt mehrfach angegriffen und mit dem
Tod bedroht worden seien,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen durch das
BFM mitgeteilt wurde, angesichts des Umstands, dass sie jeweils mit
gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Visa nach Ita-
lien eingereist seien, werde die Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung der Asylverfahren in Erwägung gezogen, wobei gegebenenfalls
auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde,
Seite 2
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass die Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit ausserdem da-
hingehend befragt wurden, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren sowie gegen
einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden,
dass die Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Proto-
koll gaben, es sei ihre Absicht gewesen, in der Schweiz Asylgesuche zu
stellen, und der Reiseweg via Italien diene nur dem Zweck, die libane-
sische [...] über ihren Aufenthaltsort zu täuschen,
dass die Beschwerdeführenden dabei ausserdem geltend machten, in
Italien hätten sie weiterhin Verfolgungsmassnahmen seitens der libane-
sischen [...] zu befürchten,
dass das BFM am 5. beziehungsweise am 14. Januar 2010 an die zu-
ständigen italienischen Behörden jeweilige Mitteilungen richtete, ge-
stützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständigen italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. be-
ziehungsweise vom 3. Februar 2010 dem BFM mitteilten, der Aufnahme
der Beschwerdeführenden werde zugestimmt,
dass das BFM mit jeweiligen Verfügungen vom 23. März 2010 gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
anordnete und die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
Seite 3
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass die Beschwerdeführenden die Verfügungen des BFM mit jeweiligen
Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 31. März 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten,
und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie ausserdem in prozessualer Hinsicht beantragten, ihre Ver-
fahren seien gemeinsam zu behandeln, und es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 1. April 2010 der Voll-
zug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig ausgesetzt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die unter den Nummern D-2109/2010, D-2111/2010 und D-
2115/2010 geführten Beschwerdeverfahren angesichts ihres engen
sachlichen Zusammenhanges antragsgemäss zu vereinigen und im
vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln sind,
Seite 4
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Be-
schwerden somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in
Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vor-
instanz materiell geprüft worden,
Seite 5
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass nach dem soeben Gesagten auf die Anträge der Beschwerde-
führenden betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben jeweils im Wesent-
lichen geltend machen, die Nichteintretensgründe bei Sicherheit vor
Verfolgung im Ausland gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG fänden gemäss
Art. 34 Abs. 4 (sic) Bst. b AsylG keine Anwendung, wenn die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfülle,
dass sie ausserdem ausführen, sie hätten nichts über das Dublin-Ab-
kommen gewusst und nicht im Sinn gehabt, nach ihrer Einreise nach
Italien auch dort zu bleiben,
dass sie ferner geltend machen, in Italien würden sich viele Mitglieder
der libanesischen [...] aufhalten, weshalb sie dort nicht sicher seien,
dass in Bezug auf die beschwerdeweisen Vorbringen zunächst festzu-
stellen ist, dass sich die Ausnahmeklauseln von Art. 34 Abs. 3 AsylG
nicht auf den vorliegend relevanten Nichteintretensgrund des Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG beziehen, womit das betreffende Argument der
Beschwerdeführenden offensichtlich grundlos ist,
dass auch die sonstigen beschwerdeweisen Vorbringen offensichtlich
nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Rechtsanwendung in Frage zu
stellen,
Seite 6
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass vielmehr insbesondere festzuhalten ist, dass sich die Be-
schwerdeführenden mit ihrem Anliegen, vor allfälligen Nachstellungen
durch die libanesische [...] Schutz zu erlangen, an die italienischen
Behörden wenden können und auch kein Grund zur Annahme besteht,
ein solcher Schutz würde ihnen verwehrt,
dass zudem festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wie auch der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die
italienischen Behörden in genereller Weise missachtet,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der
FK und der EMRK, halten,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden weder über ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligungen verfügen, noch ein Anspruch auf Erteilung sol-
cher besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass die verfügten Wegweisungen somit im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen stehen und vom BFM zu Recht angeordnet wur-
den,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ,
Seite 7
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der in den Beschwerdeschriften durch die Rechtsvertreterin unter
dem Titel der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeführte
allgemeine Hinweis auf die Gefahr, den Beschwerdeführenden könn-
ten im Zielland des Vollzugs (mithin Italien) Folter, unmenschliche Be-
handlung oder sonstige Verletzungen zentraler Menschenrechte dro-
hen, nicht weiter konkretisiert wird und somit als offensichtlich haltlos
zu qualifizieren ist,
dass kein konkreter Grund zur Annahme besteht, Personen, welche
sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden
aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine exis-
tentielle Notlage versetzt,
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich
sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Italien sprechen würden,
dass insbesondere die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme (chronische Hepatitis B beim
Beschwerdeführer 1; chronisches Schmerzsyndrom der Lenden-
wirbelsäure bei der Beschwerdeführerin 1; im Heimatland erlittene Rip-
penfrakturen und teilweiser Riss einer Schultersehne beim Be-
schwerdeführer 3) offensichtlich nicht einen Schweregrad aufweisen,
welcher den Vollzug der Wegweisung nach Italien als unzumutbar er-
scheinen lassen würde, zumal diese gesundheitlichen Leiden in Italien
ohne weiteres behandelbar sind und auch der Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführenden – wie ihre Ausreise aus dem Libanon zeigt – nicht
entgegenstehen,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtenen Ver-
fügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG), weshalb die jeweiligen Beschwerden – soweit auf sie einzu-
treten ist – abzuweisen sind,
Seite 8
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerden als von vornherein aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-2109/2010
D-2111/2010
D-2115/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die drei Verfahren D-2109/2010, D-2111/2010 und D-2115/2010
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgelehnt.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax,
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], N [...]
und N [...] (per Kurier, in Kopie)
- BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office (per Telefax)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (per
Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 10