B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2109/2011
law/fes
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mazedonien,
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden mit ihren drei Söhnen, alle Ashkali aus
F._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
1. Dezember 2010 und reisten am 2. Dezember 2010 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 10. Dezember 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Eltern und der beiden äl-
teren Söhne und befragte sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 7. Januar 2011 hörte
es sie einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, er habe als Schuhverkäufer auf dem Markt gearbeitet. Als er am
4. oder 5. Oktober 2010 einer gewünschten Preissenkung eines ethni-
schen Albaners für ein Paar Schuhe nur teilweise nachgekommen sei,
habe ihn dieser beleidigt, beschimpft, sei auf den Schuhen herumgetreten
und habe sie weggeschleudert. Er sei deshalb aufgebracht gewesen und
habe dem Albaner mit einem Besenstiel ins Gesicht und auf den Rücken
geschlagen, worauf ihm dieser gedroht habe, er (der Beschwerdeführer)
dürfe nicht mehr in Kosovo weiterleben und er werde ihn umbringen.
Beim Albaner handle es sich um eine Person, dessen ganze Familie wäh-
rend des Krieges bei der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch:
Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei. Mit den Behörden hätte er
keine Probleme gehabt, aber die Albaner hätten sie ständig belästigt, be-
schimpft und beleidigt.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, Albaner hätten nach dem Vorfall auf dem Markt nach
ihrem Mann gesucht und an die Hauswände geschrieben, sie sollen Ko-
sovo verlassen. Sie habe am 15. oder 16. Oktober 2010 abends in einem
Supermarkt Brot eingekauft. Auf dem Heimweg sei ihr von zwei Albanern
gegenüber dem Laden mit dem Auto der Weg versperrt worden. Sie seien
ausgestiegen und hätten versucht, sie zu entführen. Die Verkäuferin habe
sie jedoch gesehen, weshalb die Albaner an ihren Haaren gezogen und
sie zu Boden gestossen hätten und davon gefahren seien. Danach sei sie
durcheinander gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Nachdem sie
ihren Vater angerufen habe, hätten dieser und ihr Mann sie beim Super-
markt abgeholt. Daraufhin sei sie drei Tage krank zu Hause gewesen.
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Die beiden älteren Söhne machten geltend, sie seien ständig von ethni-
schen Albanern verprügelt worden, weshalb sie den Schulbesuch bereits
vor Jahren hätten einstellen müssen.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2011 trat das BFM
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
2. Dezember 2010 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde vom 20. Januar 2011 mit Urteil D-638/2011 vom
4. Februar 2011 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurück.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 - eröffnet am 9. März 2011 - stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 2. Mai
2011 zu verlassen.
F.
Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei ihnen aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsvertretung
beizuordnen.
G.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den
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Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wies er ab.
H.
Am 26. April 2011 zahlten die Beschwerdeführenden einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– und reichten eine Fürsorgebestätigung
ein.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlas-
sung zu.
J.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instrukti-
onsrichter stellte diese den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2011 zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
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dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017, ff. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das BFM führte in der Verfügung im Wesentlichen aus, dass erhebli-
che Zweifel bestünden, dass aufgrund des Vorfalls auf dem Markt, eine
begründete Furcht bestehe, von diesem Kosovoalbaner massivst verfolgt
zu werden und dass die Beschwerdeführerin deshalb Opfer eines Entfüh-
rungsversuches gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten angege-
ben, von verschiedenster Seite Informationen über jene Familie erhalten
zu haben, seien aber ausserstande gewesen, den Namen der betreffen-
den Familie zu nennen (vgl. act. A1/12 S. 7, A11/11 S. 7, A12/10 S. 4). Auf
Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe jenen
Kunden, den er verprügelt habe, zum ersten Mal auf dem Markt gesehen
(vgl. act. A12/10 S. 4). Mit dieser Erklärung sei es ihm nicht gelungen,
seine Unkenntnis hinsichtlich des Namens jener regional bekannten Fa-
milien plausibel zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht,
im Bereich ihrer rechten Schläfe eine Schürfverletzung erlitten zu haben
(vgl. act. A11/11 S. 3). Der Beschwerdeführer habe ebenfalls ausgesagt,
dass seine Frau von den Tätern verletzt worden sei und Blut im Gesicht
gehabt habe. Seine Angaben über die von der Beschwerdeführerin erlit-
tenen Verletzungen seien jedoch auffällig ausweichend und vage bezie-
hungsweise nicht übereinstimmend mit jener der Beschwerdeführerin
gewesen. Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin vermöge nicht
zu überzeugen. Vorerst habe sie beim BFM ausgesagt, sie habe vom
Entführungsversuch niemandem erzählt. Auf weiteres Nachfragen hin ha-
be sie hingegen plötzlich vorgebracht, sie habe ihrem Ehemann, sehr
wohl erzählt, was vorgefallen sei (vgl. act. A11/11 S. 2, 3). Ferner sei fest-
zustellen, dass sie nicht einmal annähernd konkret habe anzugeben ver-
mocht, an welchem Tag der betreffenden Woche sie den Übergriff erlitten
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habe (vgl. act. A11/11 S. 4). Der Beschwerdeführer habe vorgebracht,
seine Frau habe mit ihrem Vater in der Heimat Kontakt aufgenommen und
dabei erfahren, dass dieser nun ebenfalls Probleme bekommen habe
(vgl. act. A12/10 S. 8). Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörung gefragt worden sei, ob sie ihrer Begründung noch was beifügen
wolle, habe sie keine derart gelagerten Vorbringen deponiert (vgl. act.
A11/11 S. 9). Im Lichte dieser Erwägungen sei festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die oben erwähnten Verfol-
gungsvorbringen glaubhaft darzutun. Bei den von ihnen geltend gemach-
ten Benachteiligungen, die sie allesamt seitens ethnischer Albaner erlebt
beziehungsweise zu befürchten hätten, handle es sich um Übergriffe, Be-
helligungen und Schikane ausgeübt von privaten Dritten. Dazu sei festzu-
stellen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren in der Tat verein-
zelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, nament-
lich der ethnischen Ashkali, gekommen sei. Derart gelagerte Benachteili-
gungen könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Es sei jedoch vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen: In Kosovo bestehe mit der UNMIK (United Nations Interim Admi-
nistration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen.
Die seit dem 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission
(Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Kosovo) umfasse
Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internati-
onalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantiere die Si-
cherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten
in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte re-
gelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Min-
derheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen
würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die
neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu. Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Benachteiligungen, die allesamt von nichtstaatlichen Akteuren ausgegan-
gen seien, sei überdies festzuhalten, dass sie es unterlassen hätten, bei
den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu suchen, wes-
wegen es dem kosovarischen Staat schon gar nicht möglich gewesen sei,
seiner Schutzpflicht nachzukommen. Es könne ihm daher diesbezüglich
kein Versäumnis vorgeworfen werden. Die betreffenden Vorbringen seien
offenkundig nicht asylerheblich.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM
führe keine konkreten Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden ins Feld, sondern begnüge sich mit Standard-
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textbausteinen. Betrachte man die Vorbringen gesamthaft, so würden sie
sich in keiner Weise widersprechen. Ihre Ausführungen seien detailliert
und differenziert und enthielten Realmerkmale. Auch wenn Widersprüche
und Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, sprächen all die oben
aufgeführten Faktoren dafür, den Vorbringen Glauben zu schenken. So
sei es auch üblich, dass wenn zwei Asylgesuchsteller befragt, immer Un-
gereimtheiten auftauchen würden. Es sei schwierig genug für eine Per-
son, die Vergangenheit zu rekonstruieren, geschweige dann für zwei Per-
sonen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die von der
Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig seien. Nichtstaatli-
che Verfolgung sei nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant,
sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens sei, adäquat
Schutz vor Verfolgung zu bieten. In ihrem Falle handle es sich um eine
Privatperson, welcher jedoch Angehöriger einer einflussreichen Familie
sei. Dieser fühle sich in seiner Ehre verletzt, da der Beschwerdeführer ihn
auf dem Markt niedergeschlagen habe. Sie würden keinen Schutz durch
die kosovarischen Behörden erhalten, weshalb sie bei einer Rückkehr
nach Kosovo dieser Familie wiederum schutzlos ausgeliefert wären. Die
kosovarischen Behörden seien weder willens noch fähig sie zu schützen.
Zudem würden nun auch die Eltern der Beschwerdeführerin bedroht. Der
Beschwerdeführer habe keine Anzeige erheben können, weil er den Na-
men jener Person nicht gekannt habe, und weil er wisse, dass sein Anlie-
gen nicht ernst genommen werde. Die Blutrache und die Ehrenmorde
seien in Kosovo unverändert ein sehr ernsthaftes soziokulturelles Prob-
lem, zumal seit dem Ende des Kommunismus der Kanun, das mündlich
überlieferte Gewohnheitsrecht der Albaner aus dem Mittelalter, wieder
Einfluss gefunden habe. Wenn man sich das Ausmass der Ehrenmorde
vor Augen halte, so müssten diese Befürchtungen ernst genommen wer-
den und von einer anhaltenden Lebensgefahr für sie ausgegangen wer-
den. Auf jeden Fall sei die Situation vor Ort gegebenenfalls vertieft und
ergänzend abzuklären.
5.
5.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind im Kern zwar de-
ckungsgleich. Angesichts der Tatsache, dass es in Kosovo in den vergan-
genen Jahren zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten,
namentlich auch Ashkali, gekommen ist, ist daher durchaus möglich, dass
auch die Beschwerdeführenden Probleme mit der albanischen Bevölke-
rung gehabt haben und die Kinder in der Schule aufgrund ihrer Ethnie
schikaniert worden sind.
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Hingegen kann ihnen aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen
– die keineswegs in Form von Textbausteinen verfasst wurden – die an-
geblich von einem Kosovoalbaner beziehungsweise dessen Familie aus-
gehende Verfolgung nicht geglaubt werden. Es ist in der Tat nicht nach-
vollziehbar, dass den Beschwerdeführenden nicht bekannt ist, um welche
einflussreiche Familie es sich handelt, von deren angeblich die Bedro-
hungen wegen der Prügelei auf dem Markt ausgehen. Schliesslich haben
sie von verschiedenen Personen erfahren, dass es sich um eine gefährli-
che Familie handelt, weshalb nicht plausibel ist, dass sie deren Familien-
namen nicht mitbekommen haben sollen. Ferner haben sich die Be-
schwerdeführenden hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er seiner Frau den
Vorfall auf dem Markt geschildert habe, widersprochen. Während der Be-
schwerdeführer ausführte, er habe seiner Frau gleich nach seiner Ankunft
zuhause vom Ereignis auf dem Markt erzählt (vgl. act. A12/10 S. 3 F9,
F10, F14), gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe ihr erst später
von diesem Vorfall erzählt, als er nicht mehr habe nach draussen gehen
wollen (vgl. act. A11/11 S. 6 F38, F44). Diese widersprüchlichen Aussa-
gen basieren nicht auf der in der Beschwerde angesprochenen Schwie-
rigkeit der Rekonstruktion der Vergangenheit. Hätten die Beschwerdefüh-
renden auf tatsächlich erlebte Geschehnisse zurückgreifen können, hät-
ten ihre Schilderungen, wenngleich nicht wortwörtlich identisch, den in-
haltlich gleichen Sinn ergeben. Sonderbar mutet zudem an, dass der Be-
schwerdeführer gemäss seiner Aussage keine Ahnung haben will, was
mit seinen zum Verkauf stehenden Schuhen nach dem Vorfall auf dem
Markt passiert ist und er diesen Verlust einfach hingenommen hat. Da der
Beschwerdeführer jeden Dienstag in F._______ auf dem Markt Schuhe
verkaufte (vgl. act. A12/10 S. 6 F36) und die Verkäufer mehrheitlich Roma
und Serben waren (vgl. act. A11/11 S. 5 F32), hat er sicher einige seiner
Berufskollegen gekannt, die sich um seine Ware hätten kümmern oder
ihn zumindest über deren Verbleib hätten informieren können. Immerhin
soll ihn der Marktstandnachbar auch über die UCK-Vergangenheit des
Albaners informiert haben (vgl. act. A1/11 S. 7). Nicht in Einklang bringen
lassen sich sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er
sich nach dem Vorfall auf dem Markt am 4. oder 5. Oktober 2010 einer-
seits einen Monat lang zuhause versteckt habe (vgl. act. A1/12 S. 6) und
andererseits ungefähr eine Woche später seinen Schwiegervater belgei-
tet habe, um seine Frau beim Supermarkt abzuholen. Undifferenziert wa-
ren zudem seine Angaben zur Verletzung, die sich seine Frau angeblich
durch die Entführer zugezogen hatte. So wusste er nicht, ob das Blut von
einer Verletzung auf der Stirn oder der Nase kam, und auf welcher Seite
die Verletzung war (vgl. act. A12/10 S. 5 F23 ff.). Neben diesen Unstim-
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Seite 10
migkeiten betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, vermögen
auch der geschilderte Entführungsversuch der Beschwerdeführerin nicht
zu überzeugen. Zwar kann ihr – entgegen der Argumentation des BFM –
nicht pauschal vorgeworfen werden, dass sie den Wochentag dieses Er-
eignisses nicht anzugeben vermochte. Wenn sie diesen tatsächlich nicht
(mehr) bezeichnen konnte, ist aber umso erstaunlicher, dass sie sich er-
innern konnte, dass es der 15. oder 16. Oktober gewesen sein muss (vgl.
act. A2/11 S. 6 f., A11/11 S. 4 F26 ff.). Das BFM hat sodann zutreffend
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst
angab, sie habe niemandem von diesem Vorfall berichtet (vgl. act. A11/11
S. 2 F6), währendem sie auf weiteres Nachfragen hin erklärte, sie habe
ihrem Mann vom Vorfall erzählen wollen, dies aber nicht gemacht, da sie
Angst gehabt hätte, sie habe aber das Gefühl, dass ihr Mann etwas da-
von erfahren habe (vgl. act. A11/11 S. 2 F9). Schliesslich führte sie aus,
sie habe ihrem Mann nur erzählt, dass sie von zwei Männern gestossen
worden sei (vgl. act. A11/11 S. 2 F10). Demgegenüber gab ihr Mann an-
lässlich der Befragung im EVZ an, dass seine Frau ihm erzählt habe,
dass zwei Albaner sie in einem Auto hätten entführen wollen (vgl.
act. A1/12 S. 6). Diese unterschiedlichen Versionen deuten darauf hin,
dass das Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht und es sich um ei-
nen konstruierten Sachverhalt handelt. Die Ausführungen im Zusammen-
hang mit dem Entführungsversuch fielen sodann – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung – oberflächlich aus. Die Beschwer-
deführerin konnte die Entführer, obwohl sie diese gesehen hat, als sie
aus dem Auto ausgestiegen sind (vgl. act. A2/11 S. 6 f.), nicht näher be-
schreiben, als dass sie mittleren Alters gewesen sind. Auch ihre Schilde-
rung des Vorfalls anlässlich der Anhörung war wenig detailliert, obwohl
der Sachbearbeiter des BFM bei der Aufforderung den Übergriff zu schil-
dern, darauf hinwies, über jegliche Details, was sie damals erlebt habe,
was gesprochen worden sei, wie sie und die Täter reagiert hätten etc. zu
berichten (vgl. act. A11/11 S. 2 F6). Wenn die Beschwerdeführerin diesen
Vorfall tatsächlich erlebt hätte, wäre sie im Stande gewesen, substantiier-
ter zu berichten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung und sodann in der Beschwerde geltend gemachten Probleme
der Schwiegereltern in Kosovo ist einerseits festzuhalten, dass diese in
keiner Weise konkretisiert wurden. Andererseits gab der Beschwerdefüh-
rer an, seine Frau habe diese Information anlässlich eines Telefonanrufs
erfahren. Die Beschwerdeführerin selbst machte diesbezüglich jedoch
keine Ausführungen (vgl. act. A12/10 S. 8 F55 f.). Insgesamt ist festzu-
stellen, dass trotz der im Kern übereinstimmenden Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten
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Seite 11
und nicht nachvollziehbaren Angaben ihre Asylvorbringen unglaubhaft
sind.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich im Übrigen
auch, wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, als asylrechtlich
nicht relevant. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behel-
ligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen
Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen
Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Das Bundesver-
waltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige eth-
nischer Minderheiten in Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Be-
hörden zu wenden und diese um Schutz vor ethnisch motivierten Über-
griffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.). Auch
sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu-
ständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Die zuständigen
Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durchaus gegen Bedrohungen
und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem im Kosovo bestehenden
schutzwilligen und –fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen
werden kann, selbst wenn, wie in der Beschwerde erwähnt, nebst der
staatlichen Strukturen auch der Kanun (Gewohnheitsrecht) wieder ange-
wandt wird. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Aussage des Be-
schwerdeführers, sie hätten die Übergriffe und Drohungen nicht der Poli-
zei gemeldet, weil sie den Namen des Albaners nicht kennen würden und
diese sowieso untätig geblieben wäre, weil jener einer sehr einflussrei-
chen albanischen Familie angehöre, nicht überzeugt. Da sie der Polizei
die Vorfälle gar nicht erst rapportiert hatten, ist folglich nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewissheit verfügen kön-
nen, dass sich die Polizei ihren Problemen nicht angenommen hätte, zu-
mal sie anlässlich der Befragung im EVZ angaben, mit den Behörden bis
anhin keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A1/12 S. 7; A2/11 S. 7).
Bei den von beiden älteren Söhnen geltend gemachten Beleidigungen,
Beschimpfungen und Schlägen, die sie von auf dem Heimweg durch ihre
ehemaligen Mitschüler erdulden mussten, handelt sich aufgrund der ge-
ringen Intensität der Übergriffe nicht um eine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das
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Seite 12
BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es drängen sich dem-
nach auch keine vertieften und ergänzenden Abklärungen im Zusam-
menhang mit den Asylvorbringen hinsichtlich der Situation vor Ort auf.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 20011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2. S. 502; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-2109/2011
Seite 13
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2109/2011
Seite 14
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung auch das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist fest-
zuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und
seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei
können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kri-
terien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Inten-
sität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2
S. 267 f.).
7.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssi-
tuation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liesse.
7.3.4 Der Vollzug von albanisch sprechenden Ashkali ist in der Regel zu-
mutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch
Untersuchungen vor Ort über die Schweizer Botschaft) feststeht, dass
bestimmte Reintegrationskriterien – wie Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-
vo – erfüllt sind (BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Ausnahmsweise kann
auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den
Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl.
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Seite 15
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012
E. 7.3).
7.3.5 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist der Vollzug der Wegwei-
sung nach F._______, wo sie die letzten rund 20 Jahre gemeinsam gelebt
haben, zumutbar. Sie verfügen dort mit den Eltern der Beschwerdeführe-
rin und ihrem Bruder über ein tragfähiges Beziehungsnetz und lebten in
deren Haus. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von
seiner Arbeit als Marktverkäufer gut leben können (vgl. act. A12/10 S. 6
F35) und nebenher als Schlosser im Unternehmen seines Schwiegerva-
ters gearbeitet (vgl. act. A11/11 S. 5 F33). Zudem erhalten sie finanzielle
Unterstützung von Verwandten ausserhalb Kosovos (vgl. act. A11/11 S. 5
F37). Es wird den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Ko-
sovo deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich wie-
der zu reintegrieren. Die Söhne sind erst seit zwei Jahren in der Schweiz,
weshalb noch nicht von einer derart starken Assimilierung in der Schweiz
auszugehen ist, welche eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Sie
sind in F._______ aufgewachsen und haben dort einige Jahre die Schule
besucht. Gemäss ihren Angaben haben sie zwar den Schulbesuch auf-
grund der Schikanen und Belästigungen anderer Mitschüler eingestellt.
Allerdings haben die Eltern auch nichts unternommen, um die Probleme
ihrer Kinder zu beseitigen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zu Protokoll, er habe die Schule der Kinder nie besucht und
habe sich auch nicht dafür interessiert (vgl. act. A12/10 S. 7 F 43). Die El-
tern haben auch keine Ahnung, wie die ehemaligen Klassenlehrer der äl-
teren Söhne hiessen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr
Interesse und Initiative der Eltern die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer
Kinder durchaus möglich gewesen wäre. Dies muss erst recht angenom-
men werden, weil die Familie in einem Quartier ansässig war, in dem ih-
ren Angaben zufolge viele Ashkali lebten (vgl. act. A12/10 S. 7 F52 f.). Die
Schule wurde auch von anderen Ashkali-Kindern besucht und die Söhne
hatten dort Freunde, mit denen sie zur Schule gingen oder die Freizeit
verbrachten (vgl. act. A14/6 S. 2 F4, A13/6 S. 3 F13). Vor diesem Hinter-
grund ist der Wegweisungsvollzug nach Kosovo auch unter dem Aspekt
des Kindeswohls zumutbar.
7.3.6 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer persönli-
chen Situation ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage sein werden,
sich in Kosovo eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, weshalb das
BFM im vorliegenden Fall darauf verzichten konnte, zusätzliche Abklä-
D-2109/2011
Seite 16
rungen vor Ort vorzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wes-
halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2011 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden haben in
der Folge am 26. April 2011 den alternativ verlangten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– einbezahlt, gleichzeitig aber auch eine Fürsorgebestätigung
einreichen lassen. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger
Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unbe-
sehen der eingereichten Fürsorgebestätigung durchaus über finanzielle
Mittel verfügen und mithin nicht bedürftig sind. Folglich sind die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und diese
mit dem am 26. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: