B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2110/2013/was
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug;
Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – reichte am
12. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er im Rah-
men der summarischen Befragung vom 18. Oktober 2007 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 5. November 2007 im Wesentlichen das Fol-
gende vorbrachte: Aufgrund der damaligen Verhältnisse in der Heimat
habe seine Familie von 1988 bis 1994 im Sudan gelebt. Danach seien sie
nach B._______ zurückgekehrt, wo seine Familie Landwirtschaft betrei-
be. Im Hinblick auf die Erreichung seiner Volljährigkeit sei er per 1. Janu-
ar 2002 vom Militär eingezogen worden. In der Folge sei er bis zu seiner
Flucht aus Eritrea stets in C._______ stationiert geblieben (rund 100 Ki-
lometer nördlich von B._______), wo er Dienst bei der Militärpolizei ge-
leistet habe. Im September 2006 sei er jedoch wegen eines Dienstverge-
hens selber in Haft gekommen, wobei er während seiner Haft immer wie-
der Misshandlungen erlitten habe. Im August 2007 sei ihm schliesslich die
Flucht aus der Militärhaft und anschliessend aus Eritrea in den Sudan ge-
lungen. Vom Sudan sei er über Libyen nach Italien gereist, von wo er
schliesslich die Schweiz erreicht habe. Zu seinen familiären Verhältnissen
führte er aus, er sei ledig und er habe in der Heimat seine Eltern sowie …
[einige Geschwister]. … [Weitere Geschwister] lebten im Sudan.
Mit Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz ge-
währt. Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen
Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 – welche sich mit dem vorgenannten
Entscheid gekreuzt haben dürfte – reichte er beim BFM als Beweismittel
im Original verschiedene Ausweise seiner Eltern zu den Akten.
Am 12. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch einen
Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen. Diesem Gesuch kam das
Bundesamt am 31. Mai 2010 nach, durch Zustellung von Kopien des Per-
sonalienblatts sowie der Protokolle zur summarischen Befragung und zur
einlässlichen Anhörung (act. A1, A2 und A4).
B.
Am 23. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM – betreffend
das Kind D._______ – ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
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Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG ein. Nach Ausführungen zur politischen Lage in Eritrea
brachte er vor, E._______ – die Mutter des Kindes – sei in der Heimat
seine Freundin gewesen. Sie seien nicht miteinander verheiratet, seine
Freundin sei aber schon früh schwanger geworden und das gemeinsame
Kind sei … [Ende] 2000 geboren. Nachdem er aus Eritrea geflüchtet sei,
sei E._______ von Angehörigen der Armee unter Druck gesetzt worden,
seinen Aufenthaltsort zu nennen. Da sie eine Kooperation verweigert ha-
be, sei sie für fast zwei Jahre inhaftiert worden. Anlässlich eines Haftur-
laubes sei sie schliesslich in den Sudan geflüchtet, wobei das Kind
D._______ in Eritrea zurückgeblieben sei. Seit der Inhaftierung seiner
Mutter lebe es bei den Eltern des Beschwerdeführers. Aufgrund ihres ho-
hen Alters könnten sich diese jedoch nicht auf Dauer um das Kind küm-
mern. Zudem drohe dem Kind schon bald eine Inhaftierung, da Kinder
teilweise schon ab fünfzehn oder sechzehn Jahren ins Militär geschickt
würden. Auch befürchte er eine von Beginn weg schlechte Behandlung
seines Kindes, da beide Elternteile aus Eritrea geflüchtet seien. Deshalb
möchte er sein Kind bei sich haben, weshalb es in sein Asyl miteinzube-
ziehen sei. Mit seinem Gesuch reichte er als Beweismittel ein Passfoto
des Kindes, einen Geburtsregisterauszug aus F._______ und einen Tauf-
schein zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um eine möglichst baldige Behandlung seines Gesuches um Einbe-
zug seines Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft, zumal er sich sehr
grosse Sorgen mache.
A.
Mit Verfügung des BFM vom 14. März 2013 (eröffnet folgenden Tag) wur-
de dem Kind D._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. April 2013 (Poststempel) Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise
seines Kindes im Rahmen des Familienasyls beantragte. Gleichzeitig er-
suchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
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Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insbesondere S. 68):
„Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.”
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch
die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsa-
che, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden
haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von
Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbe-
standenen Familiengemeinschaften.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, auf-
grund der Aktenlage seien die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, keine Einreise-
bewilligung werde Personen erteilt, welche zum Zeitpunkt der Flucht des
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originären Flüchtlings mit diesem noch keine effektiv gelebte familiäre
Beziehung gehabt oder keine solche mehr unterhalten hätten. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Gesuchseinreichung erklärt, er sei
ledig und er habe keine Kinder, und unter der Rubrik "Familienangehöri-
ge" habe er auch seine Freundin und angebliche Mutter des gemeinsa-
men Kindes nicht erwähnt. Damit sei nicht erstellt, dass D._______ sein
Kind sei, zumal den vorgelegten Beweismitteln über das geltend gemach-
te Kindsverhältnis (Geburtsregisterauszug und Taufschein) bloss ein ge-
ringer Beweiswert zukomme. Darüber hinaus sei den Akten auch kein
Hinweis darauf zu entnehmen, dass er mit der angeblichen Freundin und
dem Kind vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von
Art. 51 Abs. 2 AsylG nichts für sich ableiten. Zwar sei in Bezug auf diese
Bestimmung der Kreis der Anspruchsberechtigten grösser, alleine schwie-
rige Verhältnisse in der Heimat würden aber für eine Zusammenführung
mit anderen Angehörigen nicht genügen.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerde-
führer insbesondere vor, es treffe nicht zu, dass er mit E._______ nie zu-
sammengelebt habe. Nur weil er 2007 von dritter Seite schlecht beraten
worden sei, habe er anlässlich seiner Gesuchseinreichung angegeben, er
habe keine Familie. Auch sei er fälschlicherweise davon ausgegangen,
dass man nach einer Asylgewährung seine Familie nicht in die Schweiz
bringen könne. Richtig sei indes, dass seine Beziehung zu E._______ im
Jahre 2000 begonnen habe und seine Freundin im gleichen Jahr
schwanger geworden sei. … [Ende] 2000 habe sie das gemeinsame Kind
geboren, und bis zur Einberufung in den Militärdienst im Jahre 2002 hät-
ten sie alle zusammengewohnt. Danach sei E._______ für ein Jahr zu ih-
ren Eltern nach F._______ gegangen. In den folgenden Jahren habe sie
dann mit dem Kind abwechslungsweise bei seinen Eltern in B._______
und ihren Eltern in C._______ gelebt. Wenn er Urlaub vom Militärdienst
bekommen habe, hätten sie die Zeit zusammen in B._______ bei seinen
Eltern verbracht. Während seiner Flucht sei der Kontakt zu ihr abgeris-
sen, nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er jedoch von seinen Eltern
am Telefon erfahren, dass sie sich wieder in F._______ aufhalte. Heute
befinde sich E._______ im Sudan, und das gemeinsame Kind bei seinen
Eltern in B._______. Er sei gewillt, jegliches Beweismittel beizubringen,
namentlich auch eine DNA-Analyse. Entgegen dem Bundesamt sei zu-
dem der vorgelegten Geburtsurkunde als Beweismittel ein hoher Stellen-
wert beizumessen, da diese von der Gemeindebehörde stamme und nur
schwer zu beschaffen sei. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass
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ihm ein ständiges Zusammenleben aufgrund seines Militärdienstes gar
nicht möglich gewesen sei, wie dies bei vielen eritreischen Familien der
Fall sei. Da sein Kind schon in zwei Jahren zum Militärdienst eingezogen
werden könnte und ihr im Militärdienst eine schlechte Behandlung drohe,
und sich zudem seine eigenen Eltern alters- respektive krankheitsbedingt
schon bald nicht mehr um das Kind kümmern könnten, ersuche er um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
4.
4.1 Wie vorstehend aufgezeigt ist für die Bewilligung der Einreise im Sin-
ne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die
Familienangehörigen durch die Flucht getrennt wurden. Aufgrund der Ak-
tenlage besteht jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem Kind D._______ je-
mals in Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt.
4.2 Auch wenn gewisse Zweifel berechtigt sind, so ist doch grundsätzlich
vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Alter von noch nicht einmal
sechzehn Jahren eine Beziehung zur von ihm als seine Freundin be-
zeichneten E._______ hatte, aus welcher das … [Ende] 2000 geborene
Kind D._______ entsprungen sei. Zwar stammt der Beschwerdeführer
aus B._______ und E._______ soweit ersichtlich aus F._______, welches
fast 400 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt liegt.
Nachdem der Beschwerdeführer jedoch eigenen Angaben zufolge in
F._______ über Verwandte verfügt, ist der geltend gemachte Kontakt im
Jugendalter durchaus denkbar. Nachvollziehbare Hinweise darauf, er ha-
be von 2000 bis 2001 und damit im Alter von nur sechzehn bis siebzehn
Jahren mit E._______ und dem Kind in einer familiären Gemeinschaft zu-
sammengelebt, bevor er noch vor Erreichung seiner Volljährigkeit per
1. Januar 2002 ins Militär eingezogen wurde, sind jedoch aufgrund der
Aktenlage keine ersichtlich. Die anders lautenden Ausführungen auf Be-
schwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind aufgrund der
Aktenlage als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen.
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung
nichts über die erst jetzt geltend gemachte, angeblich über Jahre dauern-
de enge Verbindung zu E._______ berichtet hatte, hielt er sich zum Zeit-
punkt des positiven Asylentscheides vom 18. Januar 2010 schon über
zwei Jahre in der Schweiz auf. Es darf ohne weiteres davon ausgegan-
gen werden, er hätte sich nach erfolgter Asylgewährung sehr rasch um
den Nachzug seiner Familie bemüht, hätte er eine solche tatsächlich in
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der Heimat zurückgelassen. Spätestens nach diesem Zeitpunkt hätte für
ihn kein Anlass mehr bestanden, seine familiären Verhältnisse weiterhin
zu verschleiern. Das Vorbringen über eine angeblich fortdauernde Recht-
sunkenntnis ist vor dem Hintergrund des damals schon zweijährigen Auf-
enthalts in der Schweiz als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Zu-
dem hat der Beschwerdeführer vier Monate nach erfolgter Asylgewährung
– am 12. Mai 2010 – durch einen mit Asylverfahrensfragen hinreichend
vertrauten Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen lassen. Ein Famili-
ennachzugsgesuch reichte er zu diesem Zeitpunkt aber nicht ein, son-
dern er gelangte mit einem solchen Gesuch erst zwei Jahre später – am
23. April 2012 – an das BFM. Dieses lange Zuwarten spricht sehr deutlich
dagegen, dass er – wie erst jetzt geltend gemacht – der Freundin und
dem Kind von 2000 bis zu seiner Flucht 2007 stets eng verbunden
geblieben sei. Schliesslich können seine Ausführungen im Familiennach-
zugsgesuch vom 23. April 2012 nicht anders verstanden werden, als dass
der Beschwerdeführer in der Heimat ein aus seiner Jugendzeit stammen-
des uneheliches Kind habe, welches er gerne in die Schweiz nachziehen
möchte. Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit Sicherheit spätestens zu
diesem Zeitpunkt dem BFM offen gelegt, wenn er – wie erst jetzt behaup-
tet – durch seine Einberufung in den Militärdienst und danach durch seine
Flucht aus einer gelebten familiären Gemeinschaft mit E._______ und
dem Kind D._______ herausgerissen worden wäre. Das Fehlen entspre-
chender Angaben spricht für sich. Zwar machte der Beschwerdeführer in
seinem Gesuch vom 23. April 2012 geltend, E._______ habe seinetwe-
gen Nachstellungen erlitten und sei während zweier Jahren inhaftiert ge-
wesen, die diesbezüglichen Ausführungen wirken jedoch aufgesetzt re-
spektive konstruiert und lassen keineswegs auf eine enge Bindung im
später geltend gemachten Sinne schliessen. Dies umso weniger, als in
der Beschwerdeeingabe der Verbleib der Freundin und des gemeinsa-
men Kindes vollkommen anders dargestellt wird.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessend, dass das Kind
D._______ aus einer ausserehelichen Jugendbeziehung des Beschwer-
deführers stammt. Auf das Einholen der angebotenen Beweismittel zum
geltend gemachten Kindsverhältnis kann dabei verzichtet werden, da al-
leine eine Vaterschaft für die Frage der beantragten Gewährung einer
Einreisebewilligung nicht ausschlaggebend ist.
4.5 In dieser Hinsicht bleibt nochmals festzuhalten, dass die Bestimmun-
gen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wieder-
aufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Bezie-
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hung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. für
die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt somit nach
der Konzeption des Gesetzes und ständigen Praxis alleine auf die Be-
wahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren
Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer er-
zwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Nach vorstehenden
Erwägungen sind diese Anforderung in Bezug auf das Kind D._______
nicht erfüllt.
4.6 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere
respektive andere Handhabe, um das Kind D._______ in die Schweiz
nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen,
so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, wel-
che für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrecht-
lichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006 Nr.
8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch
Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vorn-
herein aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer als be-
dürftig gilt, zumal er erst seit wenigen Tagen einer Erwerbstätigkeit nach-
geht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: