B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2110/2019
brl
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien – am
3. Januar 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Asylverfahren (…) nach den Bestimmungen der Testphasenver-
ordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) geführt wurde,
dass er am 14. und 18. Januar 2019 zu seiner Person, zum Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl.
act. A11 und A14: Befragungsprotokoll),
dass er am 12. April 2019 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört
wurde (vgl. act. A24: Anhörungsprotokoll),
dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der
ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin verfügte, welche bei den Befragun-
gen und der Anhörung zugegen war,
dass er im Verlauf des Verfahrens wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160
Abs. 1 StGB), Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG
[SR 142.20]) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a BetmG [SR 812.121]) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, sowie zu einer
Busse und den Verfahrenskosten (vgl. act. A20: Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft B._______ vom 15. Februar 2019),
dass er sich während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum wegen ei-
ner Panikattacke einmal notfallmässig in Behandlung begeben musste
(vgl. act. A21: Bericht Betreuungsorganisation vom 13. März 2019),
dass er dem SEM sodann über seine Rechtsvertreterin einen Arztbericht
zukommen liess (vgl. act. A25: Kurzaustrittsbericht vom 12. April 2019),
dass er im Rahmen der Befragungen und der Anhörung zur Hauptsache
vorbrachte, er sei am 23. September 2016 von Algerien in die Türkei aus-
gereist, weil er in der Heimat familiäre Probleme gehabt habe, respektive
weil er dort wegen solcher gefährdet gewesen sei, und weil er sich in der
Türkei habe medizinisch behandeln lassen wollen (vgl. act. A24, insbeson-
dere F. 9 [am Ende], F. 72, F. 105 und F. 147),
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dass er dabei vorab über eine schmerzhafte Erkrankung im Genitalbereich
berichtete, welche Laperoni heisse (recte: Peyronie-Krankheit [Induratio
penis plastica]) und welche er nach erfolglosen Behandlungsversuchen in
der Heimat in der Türkei habe behandeln lassen wollen,
dass er gleichzeitig über das Vorliegen psychischer Probleme und über ein
seit seiner Kindheit bestehendes Asthma-Leiden berichtete,
dass er im Anschluss daran zur Begründung seines Gesuches vorbrachte,
er habe in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten, weil er gegen den
Willen seines Vaters eine Christin geheiratet habe,
dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache geltend machte, zwar
habe er sich dem Einflussbereich seines Vaters zu entziehen versucht, in-
dem er mit der Frau mehrmals seinen Wohnsitz verlegt habe, sein Vater
habe jedoch nach ihm suchen lassen und anschliessend Leute ausge-
sandt, welche ihn bei einem ersten Vorfall entführt und schwer misshandelt
hätten und von welchen er bei einem zweiten Vorfall beinahe getötet wor-
den sei, als diese an einer Kreuzung gezielt sein Auto gerammt hätten,
dass er gleichzeitig angab, von der Polizei habe er keine Hilfe erhalten,
weil sein Vater ein sehr bekannter und einflussreicher Mann sei,
dass er daneben vorbrachte, heute herrschten in Algerien Verhältnisse wie
in den 1990er-Jahren, als dort viele Menschen umgebracht worden seien,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 24. April 2019 einen Entscheid-
entwurf zukommen liess, zu welchem dieser am folgenden Tag über seine
Rechtsvertreterin Stellung nahm,
dass es im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 26. April 2019 (eröffnet
am gleichen Tag) – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid die Vorbringen über die angeblich von-
seiten des Vaters erlittenen Nachstellungen aufgrund von Widersprüchen
in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers sowie einer
durchwegs mangelnden Substanziierung seiner Schilderungen als insge-
samt unglaubhaft erkannte,
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dass es gleichzeitig den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erklärte, wobei es unter anderem festhielt, die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Leiden seien auch seiner Heimat behandelbar,
dass nach der Entscheideröffnung das bisherige Vertretungsverhältnis von
der zugewiesenen Rechtsvertreterin als beendet erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen vorgenannten Entscheid mit Eingabe
vom 3. Mai 2019 (Poststempel) selbständig Beschwerde erhoben hat,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventuali-
ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, und er in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvor-
bringen vollumfänglich festhält und geltend macht, im Falle einer Deporta-
tion nach Algerien habe er um sein Leben zu fürchte, da er von den hei-
matlichen Behörden nicht geschützt werde, sondern er von diesen direkt
an seine Familie übergeben werden dürfte, zumal vom SEM die Frage des
fehlenden Schutzes nicht genügend abgeklärt worden sein,
dass er daneben geltend macht, er sei krank, was vom SEM ebenfalls nicht
hinreichend abgeklärt worden sei, und darüber hinaus stehe einer Rück-
kehr in die Heimat auch die allgemeine Lage in Algerien entgegen, befinde
sich das Land doch am Rande eines Bürgerkrieges,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei es auf
dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten ist, im vorliegenden Verfahren jedoch das
bisherige Recht gilt (vgl. dazu Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; vgl. ferner Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 26. September 2014),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Ein-
gabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52
Abs. 1 VwVG) und er diese auch innert der vorliegend zu beachtenden
Frist von zehn Tagen eingereicht hat (Art. 17 und 38 TestV), womit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache die Vor-
instanz beantragt, weil es weiterer Abklärungen bedürfe,
dass dieser Antrag jedoch als unbegründet zu erkennen ist, nachdem sich
der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens um-
fassend zu seinen Gesuchsgründen äussern konnte, weshalb diesbezüg-
lich kein weiterer Abklärungsbedarf zu erkennen ist, und der rechtserhebli-
che Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage seiner gesundheitlichen Prob-
leme als hinreichend erstellt erscheint (vgl. dazu nachfolgend),
dass damit die beantragte Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das
Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgungs-
und Bedrohungslage seien als insgesamt unglaubhaft zu erkennen,
dass es dabei im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung nicht
nur auf deutliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben und
Ausführungen des Beschwerdeführers verweist, sondern gerade auch da-
rauf, dass dessen Schilderungen praktisch keine Substanz aufweisen,
dass der Beschwerdeführer den detaillierten Erwägungen des SEM zur
Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsangaben und -schilderungen – auf
welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – nichts Konkretes
und Substanzielles entgegenzuhalten vermag, zumal die blosse Bekräfti-
gung seiner Vorbringen nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellun-
gen und Schlüsse im Resultat zu erschüttern,
dass zwar nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer
auf die Frage zum letzten Aufenthalt, denjenigen vor dem Beginn seiner
Probleme mit der Familie angab, zumal er im gleichen Fragenkatalog be-
reits erwähnte, innerhalb Algeriens drei Mal geflohen zu sein (vgl. A24,
F46),
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die konkre-
ten Probleme mit dem Vater aber tatsächlich an einer nachvollziehbaren
Substanz und Schlüssigkeit mangelt, obwohl ihm im Rahmen der Anhö-
rung viel Raum geboten wurde, sich zu seinen Gesuchsgründen umfas-
send zu äussern,
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dass insbesondere das Treffen zwischen den Familien vom Beschwerde-
führer nur äusserst vage und ohne jegliche Details oder Realkennzeichen
geschildert worden ist, was nicht nachvollziehbar erscheint,
dass in diesem Zusammenhang auch erstaunt, dass das Thema der Reli-
gion vorgängig offenbar kein Thema gewesen sein soll,
dass schliesslich auch die zwei Angriffe auf den Beschwerdeführer oder
die Versöhnungsversuche über ältere Personen aus der Moschee nicht
überzeugend und ohne jegliche Details dargelegt wurden,
dass die Gesuchsvorbringen demnach mit dem SEM insgesamt als un-
glaubhaft zu erkennen sind, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit der
Frage nach deren Asylrelevanz verzichtet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerde-
führer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine An-
spruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige
Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
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Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in
der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die Algerien herrschenden Verhältnisse
noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
dass in Algerien zunächst keine Lage der allgemeinen Gewalt herrscht,
auch wenn es dort jüngst zu einer ganzen Serie von grossen Demonstrati-
onen gekommen ist, welche sich gegen eine Fortsetzung der Herrschaft
von Präsident Bouteflika gerichtet und zu dessen Rücktritt geführt haben,
dass sich beim Beschwerdeführer sodann um einen bald (…)-jährigen
Mann mit guter Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung handelt, wel-
cher in der Heimat auch weiterhin über verschiedenste persönliche und
familiäre Anknüpfungspunkte verfügen dürfte (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht hat, er leide an einer
Erkrankung im Genitalbereich, an psychischen Problemen und an Asthma,
dass jedoch aufgrund der Aktenlage keinem der vorgebrachten Leiden eine
rechtserhebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. dazu den Inhalt der vor-
erwähnten Berichten vom 13. März 2019 und 12. April 2019) und im Übri-
gen davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer könne diese
auch in seiner Heimat behandeln lassen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer an der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den
Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestim-
men sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: