Abtei lung IV
D-2111/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-
Daniel Dubey, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
T._______ D._______, D._______ T._______
sowie deren Kinder T._______ D._______ und T._______
D._______, Volksrepublik China,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Rain 24, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 28. Februar
2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2111/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind chinesische Staatsbürger tibetischer Eth-
nie und stammen aus T._______ in Zentraltibet. Die Eltern verliessen
Tibet gemäss eigenen Angaben im Dezember 2002 in Richtung Nepal,
während sie ihre beiden Kinder in der Obhut der Grosseltern zurück-
liessen. Am 2. Februar 2003 stellten die Eltern in der Schweiz Asylge-
suche. Diese wurden durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit
Verfügung vom 23. Februar 2006 abgelehnt. Gleichzeitig anerkannte
das BFM die Genannten indessen als Flüchtlinge und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme
in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 1. November 2006 ersuch-
ten die Beschwerdeführer darum, es sei ihnen in Bezug auf ihre zum
damaligen Zeitpunkt - gemäss eigenen Angaben - in Nepal lebenden
Kinder der Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführer unter anderem auf, die Identität ihrer Kinder zu bele-
gen, sei es durch ausreichende Identitätsdokumente oder mittels DNA-
Analyse.
D.
Gestützt darauf erklärten die Beschwerdeführer mit Eingabe an das
BFM vom 17. Januar 2007, es existierten keine entsprechenden Identi-
tätsdokumente; indessen seien sie zum Zweck des Nachweises ihrer
Elternschaft mit einer DNA-Analyse einverstanden.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 lehnte das BFM das Gesuch um
Familiennachzug ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, am
1. Januar 2007 sei Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) in Kraft getreten, der für den Familiennachzug in formeller
Hinsicht voraussetze, dass seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme
drei Jahre vergangen seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt,
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nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer erst am
23. Februar 2006 angeordnet worden sei.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 5. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf
deren Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wurden die Beschwerdefüh-
rer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 19. Ap-
ril 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
H.
Am 5. April 2007 leisteten die Beschwerdeführer den verlangten Kos-
tenvorschuss.
I.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 äusserten sich die Beschwerdeführer
erneut zu ihrer Beschwerde. Auf die betreffenden Argumente wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2007 stellten die
Beschwerdeführer beim BFM zugunsten ihrer beiden - sich nunmehr in
Delhi (Indien) aufhaltenden - Kinder ein Asylgesuch. Dabei beantrag-
ten sie unter anderem, es sei den Kindern zum Zweck der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, es sei diesen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Kin-
der festzustellen und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 28. November
2007 übermittelten die Beschwerdeführer die Ergebnisse einer DNA-
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Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich.
Aus dem vom 23. November 2007 datierenden Gutachten ergibt sich,
dass D._______ T._______ mit einer Wahrscheinlichkeit von
mindestens 99,99 Prozent die Mutter von T._______ D._______ und
T._______ D._______ sei.
M.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 zeigte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer ihr Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
an und übermittelte eine Kopie des Asylgesuchs zugunsten der beiden
Kinder vom 13. Juni 2007.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. März 2008 übermittelten
die Beschwerdeführer eine Kopie des Postbelegs bezüglich der mit
eingeschriebener Sendung erfolgten Einreichung des Asylgesuchs
vom 13. Juni 2007 beim BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
Zunächst ist festzustellen, dass die Elternschaft des Ehepaars
T._______ D._______ und D._______ T._______ gegenüber
T._______ und T._______ D._______ aufgrund der DNA-Analyse des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich als ausreichend
belegt zu erachten ist.
4.
In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, welche Rechtsfragen
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend den Familiennach-
zug Prüfungsgegenstand sind.
4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst vorauszuschicken, welche
gesetzlichen Grundlagen vorliegend in Bezug auf den Familiennach-
zug zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Indem es sich bei den Eltern um vorläufig auf-
genommene Flüchtlinge handelt, ist nach der heute gültigen Rechtsla-
ge ausserdem Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu be-
achten, wonach Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vor-
läufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c). Vor dem am 1. Januar 2008 erfolgten Inkraft-
treten des AuG (und der gleichzeitigen Aufhebung des ANAG, s.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG) galt seit dem 1. Januar
2007 der inhaltlich gleichlautende Art. 14c Abs. 3bis ANAG. Zu bemer-
ken ist weiter, dass das ANAG zuvor, bis zum 31. Dezember 2006, die
erwähnte dreijährige Wartefrist nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nicht vorgesehen hatte.
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4.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang
ausserdem die Bestimmung von Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m.
Art. 24 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) und Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201;
vgl. zum Folgenden BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 f.).
4.2.1 Art. 24 VVWA statuiert mit Blick auf Art. 85 Abs. 7 AuG, das
Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig
aufgenommenen Personen in der Schweiz richte sich nach Art. 74
VZAE. Die letztgenannte Bestimmung wiederum hält unter anderem in
Abs. 5 fest, beim Entscheid über die Gewährung des Familiennach-
zugs sei der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen Rechnung zu tragen; für Familienangehörige vorläufig
aufgenommener Flüchtlinge gelte Art. 37 AsylV 1 sinngemäss. Diese
Norm schliesslich besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines ein-
getragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (wonach bei Asyl-
gesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern
oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf
Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat) festgestellt wurde, dass die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt. Dieses Zusammenspiel der erwähnten Nor-
men trägt dem Umstand Rechnung, dass die engsten Familienangehö-
rigen eines Flüchtlings oftmals selbst unter der gleichen Verfolgung
gelitten haben beziehungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung
ausgesetzt sind (so bereits die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68;
ähnlich auch Ziff. 27 der einleitenden Erwägungen der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-
nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
[sog. Qualifikationsrichtlinie]).
4.2.2 Daraus lässt sich im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes ab-
leiten, dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf
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Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach
Art. 3 AsylG vorzugehen hat. Indem sich die Personen, auf welche
sich ein Familiennachzugsgesuch bezieht, im Ausland aufhalten, ge-
langt dabei ausserdem Art. 20 AsylG betreffend Asylgesuch aus dem
Ausland und Einreisebewilligung zur Anwendung. Nicht von Belang ist
dabei, ob das betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Vertre-
tung im Ausland oder aber unmittelbar beim BFM eingereicht wurde
(vgl. die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129). Mit anderen Worten ist ein Famili-
ennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings auch
gemäss den für ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG geltenden Kriterien zu überprüfen. Danach ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerken-
nung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer
einer näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Gesuch um Familien-
nachzug vorläufig in der Schweiz aufgenommener Flüchtlinge in erster
Linie zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzuziehenden
Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen. Des Weite-
ren ist ebenfalls zu prüfen, ob den im Ausland befindlichen Familienan-
gehörigen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Im vorliegenden Fall ist dem-
gegenüber festzustellen, dass durch die Vorinstanz - indem sich die
angefochtene Verfügung einzig auf die Bestimmung des damaligen
Art. 14c Abs. 3bis ANAG stützt - keine der beiden genannten Fragen
abgeklärt und in die Entscheidung einbezogen wurde.
4.4 Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2007 stützt sich so-
mit weder auf einen vollständig festgestellten Sachverhalt, noch beant-
wortet sie die primär zu prüfenden Rechtsfragen. Die Beschwerde ist
daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 7
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5.
Im Hinblick auf die weitere Behandlung des Verfahrens durch das BFM
sind die folgenden Bemerkungen und Hinweise angezeigt.
5.1 Wie bereits festgehalten wurde, ist durch das Bundesamt gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ebenfalls zu prüfen, ob den beiden sich
derzeit in Delhi aufhaltenden Kindern die sofortige Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist. Dabei wird insbesondere die Frage zu be-
rücksichtigen sein, ob für die Dauer der zusätzlichen Abklärung des
Sachverhalts der weitere Aufenthalt der beiden Kinder in Indien zumut-
bar ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ferner kann für die sofortige Erteilung
einer Einreisebewilligung auch sprechen, dass glaubhaft gemacht
wird, es bestehe eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Art. 20 Abs. 3 AsylG).
5.2 Im vorliegenden Fall stellen sich ausserdem besondere Fragen in
Bezug auf das für die Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug
anwendbare Recht.
5.2.1 Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt (vorne, E. 4.1), dass die
betreffenden gesetzlichen Grundlagen seit dem 1. Januar 2007 in-
haltliche Änderungen erfahren haben: Mit der Inkraftsetzung des
Art. 14c Abs. 3bis ANAG (zum 1. Januar 2007) bzw. des inhaltlich
gleichlautenden Art. 85 Abs. 7 AuG (zum 1. Januar 2008) wurde insbe-
sondere bezüglich des Familiennachzugs bei vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlingen als Voraussetzung neu statuiert, dass ledige Kinder
unter 18 Jahren frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können.
Dabei bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG auf Gesuche, die vor dem In-
krafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht an-
wendbar. Unklar sind die Übergangsbestimmungen allerdings hinsicht-
lich des vorliegenden Falles, in dem das fragliche Gesuch um Famili-
ennachzug bereits vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ge-
setzesänderung gestellt wurde, womit sich grundsätzlich die Frage
stellt, ob im Rahmen der angefochtenen Verfügung der ehemalige
Art. 14c Abs. 3bis ANAG überhaupt anwendbar war.
5.2.2 Im vorliegenden Fall kann diese Frage indessen aus folgenden
Gründen offen bleiben: Das Vorgehen des BFM im vorinstanzlichen
Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass das Bundesamt die Be-
schwerdeführer noch am 9. Januar 2007 - mithin nach dem Inkrafttre-
ten der neuen Bestimmungen von Art. 14c Abs. 3bis ANAG - mittels
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Zwischenverfügung aufforderte, die Identität ihrer Kinder zu belegen,
sei es durch ausreichende Identitätsdokumente oder mittels einer
DNA-Analyse. Gestützt darauf erklärten die Beschwerdeführer mit Ein-
gabe an das BFM vom 17. Januar 2007, es existierten keine entspre-
chenden Identitätsdokumente, sie seien aber mit einer DNA-Analyse
einverstanden. Die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug be-
gründete das BFM indessen in der Verfügung vom 28. Februar 2007
damit, seit dem 1. Januar 2007 befinde sich Art. 14c Abs. 3bis ANAG in
Kraft, der für den Familiennachzug in formeller Hinsicht voraussetze,
dass seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme drei Jahre vergangen
sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 9
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person An-
spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in ein bestimmte Er-
wartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE
129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 130 ff.), woraus sich
auch eine Grenze für die Anwendung neuen Rechts ergibt. Aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes resultiert, dass die Beschwerde-
führer angesichts der Zwischenverfügung des BFM vom 9. Januar
2007 darauf vertrauen durften, die Frage der Identität ihrer Kinder sei
für die Beurteilung ihres Gesuchs um Familiennachzug massgeblich.
Aufgrund der damit geschaffenen Vertrauensgrundlage kann der Um-
stand, dass sich die Vorinstanz zum Zeitpunkt der erwähnten Zwi-
schenverfügung offenbar bezüglich der geltenden rechtlichen Grundla-
gen im Irrtum befand, den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil ge-
reichen. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des BFM im
Zusammenhang mit der Identitätsabklärung und der daraus resultie-
renden Vertrauensposition der Beschwerdeführer blieb vielmehr die bis
zum 31. Dezember 2006 geltende Rechtslage für die Beurteilung im
Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2007 aus-
schlaggebend. Dies gilt, nachdem die angefochtene Verfügung aufzu-
heben ist, auch für die erneute Beurteilung der Sache durch die Vorin-
stanz, die somit ihrem neuen Entscheid die bis zum 31. Dezember
2006 geltende Rechtslage zugrundezulegen hat.
5.3 Die weitere Behandlung des Verfahrens durch das BFM erweist
sich ferner als dringlich, wobei dies insbesondere für die Beurteilung
der Frage der Einreisebewilligung unter dem Gesichtspunkt von Art. 20
Abs. 2 AsylG gilt.
Seite 9
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5.3.1 Diesbezüglich ist zunächst allgemein auf das Kindeswohl der
beiden Betroffenen im Alter von zwölf und fünfzehn Jahren hinzuwei-
sen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes; SR 0.107), die sich - offenbar lediglich zum
Zweck der Weiterreise in die Schweiz - seit Anfang 2007 in Delhi auf-
halten und seit mehr als fünf Jahren von ihren Eltern getrennt sind.
5.3.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Be-
schwerdeführer zugunsten ihrer beiden Kinder am 13. Juni 2007 ein
Asylgesuch stellten, das - ungeachtet des damals bereits hängigen
Beschwerdeverfahrens in Bezug auf das Gesuch um Familiennachzug
- gemäss den Vorgaben von Art. 20 AsylG zu behandeln gewesen
wäre. Allerdings erschliesst sich der Umstand, dass das erwähnte
Asylgesuch vom 13. Juni 2007 beim Bundesamt eingereicht wurde,
dem Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich aufgrund der durch die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 4. Dezem-
ber 2007 und vom 11. März 2008 übermittelten Kopien des Asylge-
suchs sowie der betreffenden Postbestätigung, welche die einge-
schriebene Sendung an das BFM belegt. Hingegen hat das BFM we-
der das Bundesverwaltungsgericht über die Eröffnung eines parallelen
Verfahrens informiert, noch wurden durch das Bundesamt - soweit aus
den vorliegenden Akten ersichtlich - überhaupt irgendwelche Anstalten
unternommen, das betreffende Verfahren gemäss Art. 20 AsylG an die
Hand zu nehmen. Zwar beschlägt das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren nicht das Asylgesuch vom 13. Juni 2007. Indessen lässt sich dies-
bezüglich gleichwohl feststellen, dass das Bundesamt - indem von
dessen Seite bis heute keinerlei Reaktion auf das genannte Asylge-
such erfolgte - trotz entsprechender Verpflichtung in einer Weise untä-
tig blieb, dass sich die Frage zu stellen vermag, ob damit das Verbot
der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verletzt wurde (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 356, mit Nachweisen zur entspre-
chenden Praxis).
In diesem Zusammenhang ist auch auf einen weiteren Aspekt hinzu-
weisen: Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM - noch im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend das Gesuch um Familien-
nachzug - mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2007 die Beschwer-
deführer aufgefordert hatte, die Identität ihrer Kinder zu belegen, wo-
bei dies auch durch eine DNA-Analyse erfolgen könne. Im weiteren
Verlauf erklärten die Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt
mehrfach, erstmals mit Eingabe vom 17. Januar 2007, sie seien mit
der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden. Mit Eingabe ihrer
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Rechtsvertreterin an das BFM vom 25. September 2007 führten die
Beschwerdeführer ferner aus, sie hätten das Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich mit der Mutterschaftsabklärung beauftragt, wo-
bei sie die betreffenden Kosten bereits beglichen hätten. Indessen sei
das Institut für die Entnahme der erforderlichen DNA-Probe der Kinder
auf die Mitwirkung der schweizerischen Botschaft in Delhi angewiesen.
Diese jedoch habe ihre Mitwirkung auf entsprechende Anfrage hin mit
der Begründung verweigert, es sei hierfür eine Anweisung seitens des
BFM erforderlich. Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer vom 29. September 2007 erklärte das Bundesamt in
der Folge, eine entsprechende Anweisung könne mangels gesetzlicher
Grundlage nicht erteilt werden. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin
an das BFM vom 9. Oktober 2007 brachten die Beschwerdeführer ihr
Anliegen erneut vor und betonten, sie würden die Kosten für die
Durchführung der erforderlichen Entnahme von Speichelproben ihrer
Kinder selber tragen, wodurch dem Bundesamt keinerlei Aufwendun-
gen erwachsen würden. Mit Schreiben vom 8. November 2007 hielt
das BFM erneut fest, es werde der schweizerischen Botschaft in Delhi
mangels gesetzlicher Grundlage keinen Auftrag zur Mitwirkung bei der
Durchführung der DNA-Analyse erteilen.
In Bezug auf diesen Schriftenwechsel zwischen den Beschwerdefüh-
rern und dem BFM ist festzuhalten, dass die Position des Bundesamts,
das mit der erwähnten Zwischenverfügung vom 9. Januar 2007 an die
Adresse der Beschwerdeführer selbst die Durchführung einer DNA-
Analyse angeregt hatte, in einer Weise widersprüchlich ist, dass gera-
dezu der Eindruck willkürlichen Verhaltens entsteht. Auch ist in keiner
Weise ersichtlich, weshalb für eine Anweisung an die schweizerische
Vertretung in Delhi, in Zusammenarbeit mit einem schweizerischen In-
stitut für Rechtsmedizin bei der Durchführung einer DNA-Analyse mit-
zuwirken, eine spezifische Grundlage im Asylrecht vorauszusetzen sei.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit an die
geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze zu erinnern, so nament-
lich an die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG)
sowie an das Recht des Einzelnen auf Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG; dies wiederum
bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf recht-
liches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Seite 11
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5.3.3 Nachdem die soeben angesprochenen Fragen nicht eigentlicher
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, sondern
das hängige ordentliche Asylverfahren betreffen, kann letztlich offen
bleiben, ob und inwiefern durch das BFM aufgrund des Gesagten das
Verbot der Rechtsverweigerung bzw. die Verfahrensrechte der Be-
schwerdeführer verletzt wurden. Es ist jedoch mit Nachdruck festzu-
halten, dass die weitere Behandlung des mit dem vorliegenden Urteil
an das Bundesamt zurückgewiesenen Verfahrens betreffend Familien-
nachzug ohne weitere Verzögerung vorzunehmen ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom
5. April 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Be-
schwerdeführern zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass das Vertretungsmandat für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren erst mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 übernom-
men wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der
Akten daher auf Fr. 100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festge-
setzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-2111/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
28. Februar 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerde-
führern zurückerstattet.
5.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 100.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 13