Abtei lung IV
D-2111/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2111/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei zusammen
mit seiner Ehefrau und seinen beiden älteren Kindern eigenen Anga-
ben gemäss am 28. August 2002 und gelangte am 12. September
2002 in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau für sich und die Kinder
am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Am 19. September 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangs-
stelle Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Dabei sagte er unter anderem aus, er sei im Jahre
1998 zweimal festgenommen und schlecht behandelt worden. An-
lässlich der letzten Inhaftierung habe man ihm eine Tätigkeit als Agent
angeboten; seither habe er die Identitätskarte seines Bruders benutzt.
Seit vier Jahren werde er aus politischen Gründen und wegen des
Umstandes, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe, gesucht. Im
Jahr 2000 sei er von Polizisten angegriffen und am Kopf verletzt wor-
den, als er an einer Aktion zugunsten von Gefängnisinsassen teilge-
nommen habe. Als er zirka im Juli 2001 kontrolliert worden sei und
sich mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen habe, sei er
über sich selbst befragt worden. Da die Polizei ihn zu Hause gesucht
und seine Frau unter Druck gesetzt habe, habe er sich zur Ausreise
aus seinem Heimatland entschlossen.
A.c Am 3. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er habe das Gymnasium 1984/85
abgeschlossen. Den militärischen Behörden habe er unter Vorlage des
Diploms gesagt, er wolle studieren; seither habe er von diesen nichts
gehört. Ab 1990 habe er in Istanbul gewohnt und zusammen mit
seinem Bruder im Textilgeschäft gearbeitet. Dabei sei er von den Be-
hörden immer wieder schikaniert worden. Sein Cousin, B._______, sei
Rechtsanwalt; ihn habe er beigezogen, wenn er ein Problem gehabt
habe. Er habe die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan") unterstützt und
PKK-Leute beherbergt, was zu Problemen mit der Polizei geführt habe.
Zwei seiner Cousins seien in den Bergen verschollen und ein Neffe sei
bei der PKK. Ende 1998 sei er im Rahmen einer in einem Kaffeehaus
durchgeführten Kontrolle festgenommen und zwei Tage lang
Seite 2
D-2111/2009
festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, wer zu ihm nach Hause
komme, und wo sich seine Cousins und sein Neffe aufhielten. Da er
nichts gesagt habe, sei er geschlagen worden. Man habe ihn der
Unterstützung der PKK bezichtigt und zur Zusammenarbeit mit den
Behörden aufgefordert. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er
müsse sich monatlich auf dem Posten melden und berichten, was im
"PKK-Bereich" geschehe. Seit dem Jahr 1999 sei er mit einer ge-
fälschten Identitätskarte unterwegs gewesen; er habe sich nicht auf
dem Posten gemeldet. Im Jahr 2000 habe er an Protest-Meetings teil-
genommen. Bei einem Protestmarsch sei er von einem Polizisten mit
einem Knüppel geschlagen worden. Im Jahr 2001 sei er bei einer Poli-
zeikontrolle festgenommen worden, man habe ihn für seinen Bruder
gehalten, da er mit dessen Ausweis unterwegs gewesen sei. Da er
Ende 2001 beziehungsweise anfangs 2002 von Nachbarn angezeigt
worden sei, habe er diesen Ausweis nicht für den Erhalt eines Passes
benutzen können. Sein Bruder sei seinetwegen festgenommen und
einen Tag lang festgehalten worden. Am 1. März 2002 habe bei ihm zu
Hause eine Razzia stattgefunden, ihm sei die Flucht gelungen. Da-
nach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Im Juni 2002 sei erneut
eine Razzia durchgeführt worden, danach habe seine Ehefrau die
Wohnung verlassen. Mit der Identitätskarte seines Bruders habe er
einen Reisepass erhalten; mit diesem sei er ausgereist. Er werde von
der Polizei gesucht und werde den Haftbefehl beibringen.
A.d Am 14. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt den Beschwerde-
führer um genaue Angaben über ein allfällig gegen ihn eingeleitetes
Verfahren und die Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln. Der
Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt am 25. Oktober 2002 mit, es
könne noch einige Wochen dauern, bis die Unterlagen aus der Türkei
in der Schweiz einträfen.
A.e Am 27. Januar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende An-
hörung des Beschwerdeführers durch. Dieser sagte im Wesentlichen
aus, sein älterer Bruder sei festgenommen und einen Tag lang festge-
halten worden, nachdem er (der Beschwerdeführer) die Türkei ver-
lassen gehabt habe. Sein Bruder sei nach Grossbritannien gereist.
Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Nach seiner Ausreise hätten
die Behörden Druck auf seinen Bruder ausgeübt. Er sei 1998 festge-
nommen worden und werde wahrscheinlich seither gesucht. Seit 1996
hätten sie Militante bei sich aufgenommen, er habe diesen auch Klei-
der gegeben. Nach seiner Festnahme von 1998 seien die Militanten
Seite 3
D-2111/2009
nicht mehr gekommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Be-
schwerdeführer einen Haftbefehl vom 23. Februar 2002 ein. Sein
Cousin habe ihm gesagt, nach Fertigstellung der Anklageschrift sei es
möglich, ein solches Dokument zu erhalten.
A.f Mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer mit, eine amtsinterne Analyse habe ergeben, dass es
sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Es wur-
de ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. zur Bezeich-
nung von Gegenbeweismitteln angesetzt. Am 17. März 2003 liess der
Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter eine
Stellungnahme einreichen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. April 2003 stellte das Bundesamt betreffend
den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder fest, diese wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
B.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau gegen diese Verfügung durch ihren damaligen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben.
B.c Der Instruktionsrichter der ARK verfügte am 30. Juni 2003 die
Trennung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers von
demjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Bundes-
amtes vom 9. April 2003 mit Urteil vom 28. April 2008 auf, und wies die
Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück.
C.
C.a Am 20. Oktober 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweize-
rische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der
Türkei.
C.b Die Schweizerische Botschaft übermittelte dem Bundesamt am
3. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
Seite 4
D-2111/2009
C.c Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 19. Januar
2009 nochmals angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, in der
Türkei von den Behörden immer noch gesucht zu werden. Sein
türkischer Anwalt habe ihm dies gesagt, dieser habe auch Beweise
beschafft. Sein Bruder habe die Türkei seinetwegen verlassen müssen
und sei nach Grossbritannien geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt
worden sei. Seine Mutter sei mittlerweile verstorben. Seine in der Tür-
kei lebenden Geschwister lebten unter den gleichen Ängsten wie er.
Vor Abschluss der Befragung wurden dem Beschwerdeführer die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung eröffnet. Er behauptete, die Abklä-
rungsergebnisse entsprächen nicht der Wahrheit. Er wolle in der Türkei
keinen Militärdienst leisten, weil er in den Osten geschickt würde und
gegen sein eigenes Volk kämpfen müsste.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Haftbefehl vom 23. Februar 2002 wurde
eingezogen.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, soweit die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Im Übrigen wurde es ab-
gewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben (Frist:
Seite 5
D-2111/2009
4. Mai 2009), unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werde. Dem Be-
schwerdeführer wurde alternativ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum
4. Mai 2009 den Rückzug der Beschwerde - soweit die Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung betreffend - zu erklären. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 eingezahlt.
H.
H.a Die Akten wurden dem Bundesamt am 13. Mai 2009 zur Vernehm-
lassung übermittelt.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde.
H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
Seite 6
D-2111/2009
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Absatz 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erho-
bene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der vom
Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl sei gemäss den Abklärun-
gen der Schweizerischen Botschaft in Ankara nicht authentisch. Die
Aktennummer (Hzr.) betreffe eine andere Person und ein anderes
Delikt. Ausserdem betreffe die Esas-Nummer ein Verfahren wegen
Drogendelikten gegen eine andere Person. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe der Beschwerdeführer die Abklärungsresultate bestritten.
Es lägen bis heute keine Dokumente vor, die seine Vorbringen be-
stätigten. Die Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters müssten
als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden, zumal das BFM bereits
Seite 7
D-2111/2009
in einer internen Dokumentenanalyse vom 4. März 2003 zum Schluss
gekommen sei, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine
Totalfälschung. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass über
den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und er weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Mit dem Einreichen
eines gefälschten Dokuments und dem Ausbleiben weiterer Doku-
mente oder Angaben ergäben sich erhebliche Zweifel an seiner Glaub-
würdigkeit. Da die türkischen Behörden konsequent gegen mut-
massliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang
mit der PKK vorgingen, sei es unwahrscheinlich, dass er im Jahr 1998
nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich der
PKK-Unterstützung verdächtigt worden wäre. Es sei unrealistisch,
dass sich die Polizei die Mühe genommen habe, ihn während vier Jah-
ren zu suchen und im letzten Jahr vor der Ausreise gar einmal in der
Woche bei ihm zu Hause vorzusprechen, während er bis zur Ausreise
mit seinem Bruder im Textilhandel tätig gewesen sein und – abge-
sehen von einem mehrmonatigen Untertauchen im Jahr 1999 – zu
Hause gewohnt haben wolle und bereits im Jahr 2001 von Nachbarn
angezeigt worden sei. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein
derartiges Interesse an ihm gehabt, hätten sie mit Sicherheit weitere
Personen in die Ermittlungen einbezogen und seine Doppelidentität
früher aufgedeckt. Dass der Beschwerdeführer sich gefälschte Papiere
auf die Namen seiner Brüder habe ausstellen lassen, sei ein Hinweis
dafür, dass er mit keinen ernsthaften Verfolgungsabsichten gegenüber
seinen Familienangehörigen gerechnet habe. Es erscheine auch
eigenartig, dass er während rund vier Jahren gesucht worden sei und
die Polizei erst im März 2002 auf eine Anzeige vom Dezember 2001
reagiert habe. Sodann wolle er im Wissen darum, dass er von den Be-
hörden gesucht werde, an politischen Kundgebungen teilgenommen
und sich erst seit März 2002 nicht mehr zu Hause aufgehalten haben,
was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die ernsthafte Ver-
folgungsabsichten befürchte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin-
zuweisen, dass er nicht geltend mache, seine Angehörigen in der
Türkei hätten bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Schwierig-
keiten mit den Behörden gehabt. Seine Ehefrau wolle mit ihrem
eigenen Pass ausgereist sein. Die von ihm erwähnten Ereignisse seit
dem Jahr 1998 seien insgesamt nicht glaubhaft. Die von ihm geltend
gemachten Vorfälle während seiner Schulzeit hätten zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus der Türkei im August 2002 mehrere Jahre zurück-
gelegen, so dass sie nicht mehr als Anlass für diese angesehen wer-
den könnten. Eine Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee
Seite 8
D-2111/2009
oder ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ihn wegen
eines Dienstversäumnisses stellten keine asylbeachtlichen Mass-
nahmen dar. Insofern er geltend mache, sein Bruder C._______ sei
nach seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden, sei darauf
hinzuweisen, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft gegen diesen Bruder nichts vorliege. Ausserdem sei seinem
Bruder wegen seiner (des Beschwerdeführers) Verfolgung Asyl
gewährt worden. Seine Vorbringen seien indessen nicht glaubhaft,
weshalb er aus der Tatsache, dass ein Bruder in Grossbritannien als
Flüchtling anerkannt worden sei, für seine Person nichts ableiten
könne. Was seine Verwandten anbelange, die als Märtyrer ums Leben
gekommen oder unbekannten Aufenthalts seien, sei den Akten nicht
zu entnehmen, dass er oder seine Angehörigen deswegen
asylrelevante Nachteile erlitten oder ihnen solche gedroht hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers habe am 22. Januar 2009 im Rahmen eines fürsorge-
rischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Klinik (...) eingewiesen
werden müssen, wo sie sich seither zur Behandlung befinde. Der im
Asylverfahren eingereichte Haftbefehl sei vom Cousin des Be-
schwerdeführers, Rechtsanwalt B._______, angefertigt worden. Dieser
habe dies nach Vorhalt der Abklärungsergebnisse durch die
Schweizerische Botschaft eingestanden. Der Beschwerdeführer sei
von seinem Cousin in den Irrglauben versetzt worden, es bestehe
gegen ihn ein Haftbefehl; er und seine Ehefrau hätten sich auf die An-
gaben des Rechtsanwalts stützen müssen, zumal dieser ihnen mit-
geteilt habe, der Beschwerdeführer werde gesucht. Erst durch die kon-
krete Begründung der Vorinstanz habe er Verdacht geschöpft, dass es
sich beim eingereichten Haftbefehl tatsächlich um ein gefälschtes Do-
kument handle. Die Verwendung eines gefälschten Dokuments beein-
trächtige zwar seine Glaubwürdigkeit, er halte aber an seinen übrigen
Vorbringen, die nicht mit dem Haftbefehl in Verbindung stünden, fest.
Ihm sei von den heimatlichen Behörden zu Recht vorgeworfen worden,
er unterstütze die PKK. Dies habe Behelligungen und kurzzeitige
Festnahmen zur Folge gehabt. 1998 sei er zweimal festgenommen und
dabei misshandelt worden; bei der zweiten Verhaftung sei er zu
Spitzeltätigkeiten gedrängt worden. Der Aufforderung, sich monatlich
bei den Behörden zu melden, sei er nicht nachgekommen. Er sei
längere Zeit untergetaucht und habe unter der Identität seines Bruders
C._______ gelebt. Nachdem dies aufgeflogen sei, sei es im März 2002
zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen. Im Juni 2002 sei es zu
Seite 9
D-2111/2009
einer zweiten Durchsuchung gekommen; beide Male sei seine Ehefrau
misshandelt worden. Seine Aussagen entsprächen in wesentlichen
Teilen denjenigen seiner Ehefrau; beide stammten aus politisch akti-
ven Grossfamilien, aus denen verschiedene PKK-Aktivisten, PKK-Mit-
glieder und Sympathisanten hervorgegangen seien. Sein Bruder
C._______ sei in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden,
obwohl gemäss Informationen der Vorinstanz in der Türkei nichts
gegen ihn vorgelegen habe. Er sei in den Augen der türkischen
Behörden zumindest "überwachungswürdig" gewesen. Gesamthaft sei
festzustellen, dass er die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich
erlebt habe. Aufgrund dessen und infolge ihm drohender Reflexver-
folgung habe er seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder
nachgewiesen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei,
sei ihm Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde nunmehr ein-
Seite 10
D-2111/2009
gestanden wird, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichte Haftbefehl sei gefälscht und die gemachten Angaben zu
gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien unwahr. Seine Versiche-
rung, er habe nicht gewusst, dass er von seinem türkischen Rechts-
anwalt (und Verwandten) einen gefälschten Haftbefehl erhalten und
dieser zudem falsche Angaben gemacht habe, vermag nicht zu über-
zeugen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, der
Verwandte habe sich aufgrund falsch verstandener Loyalität zu seiner
Grossfamilie zu illegalen Gefälligkeitshandlungen gedrängt gesehen,
zumal ihm bewusst sein musste, dass seine tatsachenwidrigen An-
gaben einer einfach zu bewerkstelligenden Überprüfung nicht stand-
halten würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, ein Rechts-
anwalt würde, ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. eine Bitte zu
erhalten, ohne Wissen seiner Mandanten bzw. Verwandten gefälschte
Beweismittel anfertigen bzw. anfertigen lassen, erscheint angesichts
des Risikos, das er dabei selbst eingeht, nicht überzeugend.
5.2.2 Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung – über den Beschwer-
deführer bestehe kein Datenblatt, er werde weder auf lokaler noch auf
nationaler Ebene behördlich gesucht, es bestehe gegen ihn kein Pass-
verbot, gemäss Angaben einer Kontaktperson seien zumindest seit
dem Jahre 2007 keine Nachfragen nach ihm erfolgt – weisen insge-
samt darauf hin, dass die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden als unglaubhaft erscheinen. In diesem
Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Pkt. 2 derselben). Vor
dem Hintergrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Abklärungen in
der Türkei und der gesamten Aktenlage kann auch der im ersten
Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung des Dorfvorstehers
von D._______, wonach die Gendarmen den Namen des Beschwerde-
führers erwähnt hätten, keine Beweiskraft zuerkannt werden.
5.2.3 Insgesamt gesehen sind den Akten keine überzeugenden An-
haltspunkte für eine vom Beschwerdeführer erlittene oder ihm drohen-
de behördliche Verfolgung zu entnehmen. Seine anderslautenden Äus-
serungen haben sich einerseits als tatsachenwidrig, andererseits als
realitätsfremd und unplausibel und somit überwiegend unglaubhaft er-
wiesen.
Seite 11
D-2111/2009
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach an-
zuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare -
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11;
EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
6.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem in der Beschwerde erwähn-
ten Umstand, wonach sein Bruder C._______ in Grossbritannien als
Flüchtling anerkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gemäss seinen eigenen Angaben habe dieser in seinem
Asylverfahren vor allem eine Reflexverfolgung wegen des
Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Schreiben des
Rechtsvertreters vom 16. Juli 2004). Da der Beschwerdeführer sich zur
Stützung seiner Asylvorbringen eines gefälschten Beweismittels
bediente und diese insgesamt als unglaubhaft beurteilt wurden, kann
nicht davon ausgegangen werden, sein Bruder C._______ sei wegen
ihm behördlich verfolgt worden. Allein aus dem Umstand, wonach
C._______ in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde, kann
der Beschwerdeführer für seine Person jedenfalls keine asylrechtlich
relevante Gefährdung ableiten. Die Botschaftsabklärung hat nämlich
ebenso ergeben, dass gegen die beiden vom Beschwerdeführer
ausdrücklich erwähnten Brüder C._______ und E._______ in der
Türkei nichts vorliegt, was zu einer solchen Befürchtung Anlass geben
Seite 12
D-2111/2009
könnte. Der Argumentation des Bundesamtes, wonach dem Beschwer-
deführer auch aufgrund der weiteren Verwandten, die der PKK beige-
treten seien oder diese unterstützt hätten, keine Reflexverfolgung
droht, ist beizupflichten; es kann auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4 Ein dem Beschwerdeführer allfällig bevorstehender Einzug in den
Militärdienst wäre asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle
männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig sind, und vor-
liegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Einberufung des Be-
schwerdeführers könnte flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er
müsste im Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit
einem Politmalus rechnen. Diese Einschätzung entspricht der kons-
tanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3649/2006 vom 17. April 2009 E. 6.1.3 und
D-5760/2007 vom 25. Februar 2009 E. 4.3.5).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in
naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen bestehen bereits an der geltend gemachten subjek-
tiven Furcht überwiegende Zweifel. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 13
D-2111/2009
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem
Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
8.3 Im die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffen-
den Urteil D-2108/2009 vom 16. Juli 2009 hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung eines
Sohnes und einer Tochter des Beschwerdeführers in die Türkei als
nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Da sich aus
den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die vorläufige Aufnahme
eines Familienmitglieds auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen
Familienangehörigen führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258;
1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der
Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asyl-
verfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44
Abs. 1 AsylG entspricht), ist der Beschwerdeführer - wie seine Ehefrau
und sein Sohn im erwähnten Urteil D-2108/2009 vom 16. Juli 2009 -
als deren Vater vorläufig aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beantragt werden. Hinsichtlich der angeordneten Wegwei-
sung ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Hingegen ist der
Beschwerdeführer aufgrund der vom Bundesamt betreffend seine Kin-
Seite 14
D-2111/2009
der anzuordnenden vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ebenfalls
vorläufig aufzunehmen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 26. Februar 2009 sind demnach aufzuheben
und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwer-
deführers entsprechend demjenigen seiner Ehefrau und seinen Kin-
dern nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Pro-
zessführung hinsichtlich der beantragten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung in Anbetracht der konkreten Um-
stände als mutwillig zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich die Erhebung
einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal dem Beschwer-
deführer mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 die Gelegenheit
gegeben wurde, die Beschwerde in diesen Punkten zurückzuziehen.
Die Verfahrenskosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- ge-
leisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen. Der Restbetrag von Fr. 600.-- verbleibt zu bezahlen.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens
im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und
Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da seitens der Rechtsvertretung keine Kosten-
note eingereicht wurde und sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen. Hinsichtlich
der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands ist festzustellen, dass
die Seiten 3 bis 6 der Beschwerde grösstenteils in einer Abschrift des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008
(D-6682/2006) bestehen. Da dieses Urteil bei den Akten liegt, ist
dieser Aufwand unnötig und nicht entschädigungspflichtig. Der betrie-
bene Aufwand hinsichtlich der Ausführungen zum Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist ebenso wenig ent-
schädigungspflichtig, da er angesichts der Mutwilligkeit der Prozess-
führung in diesen Punkten nicht notwendig war und die Beschwerde in
diesen Punkten abzuweisen ist. Die Kosten für die Vertretung sind de-
mentsprechend aufgrund der Aktenlage auf pauschal Fr. 300.-- (inkl.
Seite 15
D-2111/2009
Mehrwertsteuer) zu veranschlagen und das Bundesamt ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-2111/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung abgewiesen. Die vom BFM angeord-
nete Wegweisung wird bestätigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 26. Februar 2009 werden aufgehoben und das Bun-
desamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 600.-- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 17