Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-2111/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2012 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Somalia am 1. Februar 2011 verliess, nach D._______ und E._______
reiste und via F._______, G._______ und H._______ nach Ungarn ge-
langte,
dass er von der ungarischen Polizei angehalten und nach H._______ zu-
rückgebracht worden sei,
dass er daraufhin von H._______ erneut nach G._______ und F._______
gelangt und nach einem einmonatigen Aufenthalt in F._______ nach
J._______ weitergereist sei, wo er sich vom 23. November 2011 bis am
4. März 2012 aufgehalten habe,
dass er am 4. März 2012 von J._______ herkommend illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 13. März 2012 im EVZ I._______ anlässlich der Kurz-
befragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summa-
risch zum Reiseweg befragte und ihm hinsichtlich der mutmasslichen Zu-
ständigkeit F._______, Ungarns oder J._______ zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, in F._______
könne er nicht leben, so habe er für sein Essen betteln müssen und man
habe ihn ins Gefängnis gesteckt, nach Ungarn möchte er nicht zurück,
weil er dort nicht um Asyl ersucht habe, während dreier Tage festgehal-
ten, beschimpft und geschlagen worden sei, und in J._______ würde man
ihn nach Ungarn zurückschicken,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember
2011 in J._______ um Asyl ersucht hatte,
dass die Vorinstanz in der Folge die J._______ Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte, worauf diese
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dem BFM mitteilten, dass Ungarn ein Übernahmeersuchen J._______ am
18. Januar 2012 gutgeheissen habe,
dass das BFM sodann am 26. März 2012 die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden am 29. März 2012 das vorerwähnte
Übernahmegesuch guthiessen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mit Schreiben vom
23. März 2012 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zustän-
digkeit Ungarns in seiner Stellungnahme vom 4. April 2012 ergänzend
angab, in F._______ hätte er ein Asylgesuch einreichen wollen, dies sei
jedoch wegen der Masse von Asylsuchenden nicht möglich gewesen, in
Ungarn habe er ein Asylgesuch eingereicht und sei nach H._______ zu-
rückgeschoben worden und zudem könne er in Ungarn nicht mit einem
fairen Asylverfahren rechnen und würde bei einer Rückkehr während
sechs Monaten inhaftiert,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 13. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an-
ordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, festhielt, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens auf Grund der Gutheissung des Übernah-
megesuchs im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO feststehe und
keine Hinweise vorlägen, die zuständigen ungarischen Behörden würden
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die
einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und kei-
nen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) ge-
währen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 29. September 2012 zu erfolgen habe,
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dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Poststempel
und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbst-
eintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylge-
such für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, die vorsorgliche Aussetzung von
Vollzugsmassnahmen und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung be-
antragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit der Situation aus-
einandergesetzt habe, welche dieser im zuständigen Staat Ungarn antref-
fen würde, womit das BFM die ihm auferlegten Überprüfungspflichten
versäumt habe, als nicht stichhaltig erachtet werden kann,
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dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen hat und die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grund-
satz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG),
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiaus-
künfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon aus-
gegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten
könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal
ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand über-
gangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die geltend ge-
machten Befürchtungen des Beschwerdeführers – bei einer Rückkehr
nach Ungarn könne er nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen, er
würde dort inhaftiert und es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung
– im Sachverhalt erfasste und rechtsgenüglich würdigte,
dass sodann der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu ei-
nem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und EU-rechtlichen
Normen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68], Dub-
lin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
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Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Ungarn als für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
gutgeheissen haben,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Ungarns bestreitet,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Un-
garn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch
bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbst-
eintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, Un-
garn bekunde grösste Mühe, Asylsuchenden ein faires Verfahren zu ga-
rantieren,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Über-
stellung eines sudanesischen Staatsangehörigen von Österreich nach
Ungarn vorläufig gestoppt habe, das UNHCR in seiner Einschätzung vom
17. Oktober 2011 die Situation von Asylsuchenden in Ungarn als beunru-
higend bezeichne, da Asylsuchende generell inhaftiert würden sowie
Misshandlungen ausgesetzt seien und Schutzsuchende ohne weitere Ab-
klärungen nach Serbien und Griechenland zurückgeschickt würden, und
auch 'Pro Asyl' der Ansicht sei, in Ungarn würden die Menschenrechte im
Asylverfahren systematisch verletzt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Ungarn Signatarstaat sowohl
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
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Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass die Dublin-II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist,
dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus
dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernst-
hafte Hinweise bestehen, dass die Behörden des zuständigen Staates im
konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden,
dass es sich beim vorerwähnten Entscheid des EGMR nicht um ein End-
urteil, sondern um einen vorläufigen Rückschiebungsstopp betreffend ei-
nen einzelnen Asylbewerber handelt und eine materielle Prüfung des
Falls noch nicht erfolgt ist,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, sein Fall sei vergleichbar mit
jenem, in dem der EGMR die Überstellung nach Ungarn vorläufig ge-
stoppt habe, indessen nicht konkret darlegt, inwiefern ein gleicher Sach-
verhalt vorliegt,
dass aufgrund eines vorläufigen Rückschiebungsstopps in einem Einzel-
fall nicht abgeleitet werden kann, Ungarn verletze in systematischer Wei-
se seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen beziehungs-
weise dem Beschwerdeführer drohe in casu ein Verstoss gegen diese
völkerrechtlichen Normen durch Ungarn,
dass an dieser Einschätzung auch die ins Recht gelegte Lageanalyse des
UNHCR nichts zu ändern vermag,
dass zusammenfassend keine Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde
sich im vorliegenden Verfahren nicht an die massgebenden völkerrechtli-
chen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder
die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass Ungarn über ein funktionierendes Justizsystem verfügt, womit dem
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Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht – sollte er sich rechtswidrig
behandelt fühlen –, sich an die zuständigen Behörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Gründe vorbringen kann, die
die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Aus-
reise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass auch die Voraussetzungen von Art. 15 Dublin-II-VO bezüglich hu-
manitärer Gründe nicht erfüllt sind,
dass die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, abzuwei-
sen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembe-
dingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen viel-
mehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu stellen
ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend
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ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach
Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: