B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2111/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Freundin
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer (A._______) in der Schweiz mit Verfügung des
SEM vom 8. April 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wor-
den ist,
dass er mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung für die in C._______ lebende Freundin (B._______)
stellte,
dass er dabei geltend machte, sie nach seiner Ausreise aus Eritrea im
D._______ kennengelernt und mit ihr bis zu seiner Weiterreise in die
Schweiz zusammengelebt zu haben,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet
am 11. März 2015 – abwies und dies damit begründete, dass der Be-
schwerdeführer weder in der summarischen Befragung vom (…) noch in
der Anhörung vom (…) eine Freundin erwähnt habe,
dass die Gewährung einer Familienzusammenführung voraussetze, dass
die betroffenen Personen vor der Ausreise aus dem Heimatland in einem
gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten und durch die Flucht ge-
trennt worden seien,
dass folglich die Familienverbindung schon vor der Flucht bestanden ha-
ben müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da sich der Beschwerdefüh-
rer und seine Freundin erst zwei Jahre nach der Flucht kennengelernt hät-
ten,
dass somit die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei sinngemäss beantragen liess, seiner Freundin sei die Einreise in die
Schweiz zur Familienzusammenführung mit ihm zu bewilligen,
dass es zwar zutreffe, dass sie sich erst im D._______ – mithin nach der
Ausreise aus dem Heimatland – kennengelernt hätten, indessen die ge-
samte Flucht sechs Jahre gedauert habe,
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dass sie während zweier Jahre in E._______ und anschliessend in
F._______ – mithin insgesamt während vier Jahren – in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt hätten,
dass sie mangels vorhandener Aufenthaltsbewilligung nicht hätten heiraten
können und dann durch die weitere Flucht von A._______ voneinander ge-
trennt worden seien,
dass A._______ anlässlich der Befragung in G._______ am (…) von seiner
Freundin gesprochen habe, der (…) sprechende Dolmetscher ihn indessen
auf die nachfolgende Anhörung verwiesen habe,
dass jedoch während der Anhörung nur Geschehnisse in Eritrea zur Spra-
che gekommen seien,
dass mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
9. April 2015) das Original der Beschwerde sowie Kopien der angefochte-
nen Verfügung, des Familienzusammenführungsgesuchs und eines Fotos
zu den Akten gegeben wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG für Ehegatten sowie in eheähnlicher Ge-
meinschaft lebende Personen, eingetragene Partnerinnen und Partner und
minderjährige Kinder, die sich im Ausland befinden, eine Familienzusam-
menführung in der Schweiz möglich wird, wenn die sich in der Schweiz
aufhaltende Person gemäss schweizerischem Recht als Flüchtling aner-
kannt worden ist, die zusammenzuführenden Personen durch die Flucht
getrennt worden sind und vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft
gelebt haben, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass gemäss Rechtsprechung besondere Umstände beispielsweise dann
anzunehmen sind, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staa-
tes als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist,
wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das
Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkenn-
bar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zu-
sammenzuleben,
dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall bedingt,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat,
dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1),
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dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (BVGE 2012/32E. 5.2 und
5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32E. 5.4) dient,
dass A._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist,
dass er indessen weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der An-
hörung eine Person mit dem Namen B._______ als Lebenspartnerin er-
wähnte, sondern vielmehr angab, er sei ledig und habe in Drittländern
keine Angehörigen (vgl. Akte A3/12 S. 3 f.),
dass er sowohl das Protokoll des Verfahrenszentrums als auch dasjenige
der Anhörung vorbehaltlos unterzeichnete und damit zu verstehen gab,
dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen entsprechen,
dass er anlässlich der Anhörung die Frage, ob er noch etwas anfügen
möchte, ebenso verneinte wie die Frage nach weiteren Problemen (vgl.
Akte A18/10 S. 8),
dass er sich folglich auf die in den beiden Protokollen enthaltenen Angaben
behaften lassen muss,
dass er mithin während seines Asylverfahrens nie eine Person mit dem
Namen B._______ als seine Lebenspartnerin erwähnte, weshalb es nicht
als glaubhaft gelten kann, dass der Beschwerdeführer und B._______ vor
der Flucht in die Schweiz eine Lebensgemeinschaft geführt haben,
dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, der Dolmetscher habe ihn
auf die Anhörung verwiesen, wo nur noch von den Problemen in Eritrea die
Rede gewesen sei, nicht gehört werden kann, zumal ihm offensichtlich die
Möglichkeit offen gestanden hätte, auf eine allfällige eheähnliche Bezie-
hung hinzuweisen,
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dass er im Übrigen selber zugegeben hat, seine Freundin erst im
D._______ und nicht schon vor der Ausreise aus Eritrea kennengelernt und
mit ihr zusammengelebt zu haben,
dass somit vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der Ein-
reise in die Schweiz zur Familienvereinigung nach Art. 51 Abs.1 und 4
AsylG nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch um Familienzusammen-
führung abzuweisen ist,
dass an dieser Einschätzung die nachgereichte Kopie eines Fotos, das an-
geblich den Beschwerdeführer und seine Freundin zeigen soll, nichts zu
ändern vermag, zumal einerseits aus einem Foto nicht auf eine Lebensge-
meinschaft zu schliessen ist und andererseits auf der eingereichten Kopie
infolge der schlechten Qualität keine konkreten Personen erkennbar sind,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: