Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D211/2012/sps
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Urs Jehle, Thurgauer Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, ohne Ausweispapiere vorzulegen,
um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher
verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert
wurde (A 2 S.1),
dass aufgrund bestehender Zweifel an dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter im Auftrag des BFM am 3. November 2011 im
Kantonsspital C._______ eine Handknochenuntersuchung vorgenommen
wurde,
dass der entsprechende Bericht festhält, dass das Handskelett des
Beschwerdeführers gemäss den Tabellen von Greulich und Pile ein
Skelettalter von 19 Jahren oder mehr aufweise,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2011 im EVZ B._______
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragt wurde,
dass betreffend Altersbestimmung am 22. November 2011 im EVZ mit
dem Beschwerdeführer das Anamnesegespräch (Frageschema für
Anamnese) durchgeführt wurde,
dass er unter anderem ausführte, ausser einer gegenwärtigen Erkältung,
welche medikamentös behandelt werde, in seinem Leben weder jemals
ernsthaft krank gewesen zu sein noch jemals einen schweren Unfall
gehabt zu haben,
dass er weder regelmässig Drogen einnehme, noch rauche oder Alkohol
trinke,
dass im Rahmen der gleichentags durchgeführten Nachbefragung dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem geltend gemachten
Alter gewährt wurde (u.a. Fragen zu den Familienverhältnissen, zum
Schulbesuch, zum Fehlen von Ausweispapieren),
dass der Beschwerdeführer an seinem geltend gemachten Alter von
17 Jahren festhielt,
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dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, stamme aus der
Provinz D._______und sei am (…) geboren,
dass die Taliban seit dem Jahr 2006 an seinem Heimatort aktiv seien,
dass sein Onkel E. für das Militär gearbeitet und über einen Spitzel im
Dorf Informationen über die Taliban eingeholt habe,
dass die Taliban davon erfahren hätten und E. eine Nachricht hätten
zukommen lassen, wonach sie ihn als Verräter betrachten und deshalb
umbringen würden,
dass E. und ein weiterer ebenfalls für das Militär arbeitender Onkel (S.)
von den Taliban entführt worden seien,
dass die Armee S. habe befreien können, E. indes verschollen geblieben
sei,
dass der Bruder des Beschwerdeführers Journalist gewesen sei und in
diversen Zeitungen Schlechtes über die Taliban geschrieben habe,
dass sein Bruder am (…) von den Taliban mitgenommen und zwei Tage
später seine Leiche aufgefunden worden sei,
dass die Taliban ihm (dem Beschwerdeführer) im Mai 2011 ein Schreiben
hätten zukommen lassen, worin sie die Absicht kundgetan hätten, ihn und
die Familie umzubringen,
dass im gleichen Monat Mai 2011 die Taliban S. und ihn zu Hause
angegriffen , "Gott sei gross" gerufen und durch die Türe geschossen
hätten,
dass die Dorfbewohner zu Hilfe gekommen seien, worauf die Taliban
geflüchtet seien,
dass er sich vor diesem Hintergrund am 21. Mai 2011 nach E._______
begeben und am 7. Juni 2011 Pakistan verlassen habe,
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dass er am 24. Oktober 2011 über diverse Länder (…) illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2012 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 – eröffnet am 11.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM mit Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 22 und 23) zusammenfassend ausführte, dass der Beschwerdeführer
die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der geltend
gemachten Minderjährigkeit trage (d.h. er müsse die behauptete
Minderjährigkeit glaubhaft machen), was ihm vorliegendenfalls nicht
gelungen sei,
dass eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, welche für oder gegen die
Angaben des Beschwerdeführers sprächen, ergeben hätten, dass sich
dessen Aussagen insgesamt, wie auch hinsichtlich der Papierlosigkeit
und der Asylvorbringen, als unglaubhaft erweisen würden,
dass die Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf die Minderjährigkeit
ergeben habe (Alter von 19 Jahren oder mehr) und Indizien seiner
Volljährigkeit durch seine vagen und widersprüchlichen Angaben in seiner
Biografie zudem gestützt würden (Angaben zum Zeitpunkt der
Einschulung i.V.m. mit der Dauer und dem Abschluss des Schulbesuchs;
Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren; Schülerkarte sei
kein amtliches Dokument im Sine von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311] substanzlose Entgegnungen im Rahmen der Nachbefragung
zur behaupteten Minderjährigkeit),
dass die in casu angewandte Praxis des BFM – bei analoger Sachlage –
in einem Grundsatzurteil der ARK vom 29. Oktober 2004 (Anmerkung des
Bundesverwaltungsgerichts: EMARK 2004 Nr. 30) ausdrücklich bestätigt
worden sei,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
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Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben (nebst dem bereits [oben] Erwähnten auch
substanzlose Schilderungen zum Reiseweg gemacht), er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
festhielt, dass es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handle (keine
anschauliche und konsistente Schilderung zum Angriff der Taliban im Mai
2011; widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Drohschreibens;
Zeitpunkt beziehungsweise Möglichkeit des Wegzugs vom Heimatort
angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorgehensweise der Vorinstanz, vor der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson
vorfrageweise über die Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zu befinden, da Zweifel an dessen Altersangaben
bestanden, im Einklang mit der Rechtsprechung steht (vgl. EMARK 2004
Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer die Beweislast und damit die Folgen der
Beweislosigkeit bei fraglicher Minderjährigkeit trägt, wobei hinsichtlich des
Beweismasses von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen
ist, was heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft
erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, welche
seine Altersangaben hätten bestätigen können,
dass er auch keine Anstrengungen zur nachträglichen Beibringung
solcher Dokumente unternommen hat, obschon grundsätzlich von der
Zumutbarkeit und Möglichkeit von deren Beschaffbarkeit ausgegangen
werden konnte (A 10 S. 5; A 14 S. 3) und dem Beschwerdeführer bis zum
Entscheid des BFM genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte,
dass die aufgrund von gehegten Zweifeln durchgeführte
Knochenaltersanalyse respektive ihr Resultat im vorliegenden Verfahren
vom BFM nicht als ausschlaggebendes Beweismittel zur Begründung für
die Volljährigkeit herangezogen wurde, was nicht zuletzt aus der
Formulierung (lässt die Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen) zu
erahnen ist,
dass insbesondere zusätzliche Begründungselemente (u.a. auch gestützt
auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
vom BFM vorgenommenen Vorabklärungen wie Anamnesegespräch,
Nachbefragung) ihren Niederschlag in der angefochtenen Verfügung
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fanden, welche bei einer Gesamtbeurteilung die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen liessen,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht von der
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Minderjährigkeit ausgegangen ist, was ebenfalls Stütze in EMARK 2004
Nr. 30 E. 7.1 S. 214 f findet, einem Grundsatzentscheid, dem ein
analoger Sachverhalt zugrunde lag,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen daher auf die
insgesamt nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann,
dass der Vollständigkeit halber und zur Veranschaulichung in diesem
Zusammenhang zum anderen ergänzend auf die Aussagen des
Beschwerdeführers hinzuweisen ist, wonach er sein Geburtsdatum von
den Eltern erfahren haben will und für die Nichtabgabe von
Identitätspapieren bloss die wenig plausible Erklärung vorzubringen
wusste, solche nie gehabt oder beantragt zu haben (A 10 S. 2 und 5; A
14 S.4 und 5),
dass der von Geburt bis kurz vor der Ausreise zu Hause im
Familienverband lebende Beschwerdeführer ferner zahlreiche Fragen zur
Biografie seinen Eltern mit "weiss ich nicht" beantwortete und als er
darauf aufmerksam gemacht wurde, wenig über seine Eltern zu wissen,
lapidar erklärte, sie nie danach gefragt zu haben (A 14 S. 3),
dass es sich nicht anders verhält mit seinen substanzlosen Angaben zum
ohne Identitätsdokumente angetretenen, rund viereinhalb Monate
dauernden und über mehrere Länder führenden Reiseweg, was – ohne
auf Einzelheiten einzugehen – klar und deutlich aus seinen
Schilderungen hervorgeht (A 10 S. 5 und 6; A 14 S. 3),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, nochmals seine Minderjährigkeit
zu bekräftigen, ohne diese belegen zu können,
dass er nach dem Gesagten mit dem Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E2023/2010 vom 11. Juni 2010 nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag und das BFM – entgegen der
vertretenen Ansicht – die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht
zu widerlegen hat,
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dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen
und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der
Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz
abzuweisen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Papierlosigkeit und
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
unterbleiben, mithin die Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung als unbestritten zu gelten haben,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung dieser gesetzlichen
Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige und über
eine achtjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
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dass in Anbetracht des dort bestehenden familiären Beziehungsnetzes
die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland zudem leicht fallen
dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demBeschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: