B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-211/2017
law/joc/lan
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2016 in
die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. Juli
2016 wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Aus-
reisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP).
B.
Am 11. August 2016 wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin
durch die zuständige kantonale Behörde eine Beistandschaft errichtet.
C.
Am 25. Oktober 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich
zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wurde dabei durch eine
Vertrauensperson begleitet und sie reichte bei dieser Gelegenheit eine Ko-
pie der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 – eröffnet am 12. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab
(Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-
ziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des
rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, ihr sei wegen
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und sie sei wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig
aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean-
tragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das BVGer gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwer-
deführerin wurde antragsgemäss rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die Beschwerde vom 11. Januar 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einrei-
chung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin behandelt und der Ent-
scheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
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5.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.
Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend
sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
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zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
8.
8.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Juli 2016 sowie der einlässlichen Anhö-
rung vom 11. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin dem SEM ge-
genüber hauptsächlich vor, sie sei in C._______ (Nuszoba D._______,
Zoba E._______) geboren und aufgewachsen. Dort habe sie zuletzt zu-
sammen mit ihren Eltern und Geschwistern gewohnt und habe die
(…) Klasse in der Stadt D._______ besucht. Ihr Vater sei als Soldat in
F._______ stationiert gewesen. Er habe die Familie, die von der Landwirt-
schaft lebe, nur ungefähr alle zwei, drei Jahre besuchen dürfen. Sie habe
ihren Vater kaum gekannt. Im Dezember 2015 sei ihm erlaubt worden, für
zwei Monate nach Hause zu kommen. Eine Woche nach seiner Ankunft zu
Hause, habe er ihr mitgeteilt, dass er sie im Februar mit einem etwa 40
Jahre alten Mann aus ihrem Dorf verheiraten wolle. Er habe auf diese
Weise ihre Einberufung zum Militärdienst nach G._______ verhindern wol-
len. Sie habe jedoch nicht heiraten wollen, da sie minderjährig sei und weil
sie die Schule in D._______, wo sie die (…) Klasse besucht habe, habe
beenden wollen. Ihr Vater habe sie bedrängt und weil sie sich seinem Plan
verweigert habe, habe er sie nicht mehr sehen wollen. Ihre Mutter und auch
der Rest der Familie seien gegen die vom Vater arrangierte Heirat gewe-
sen. Die Mutter habe aber nichts dagegen unternehmen können. Da sie
sich der Heirat widersetzt habe, habe ihr Vater sie gebeten, das Haus zu
verlassen. Sie sei wütend gewesen. Sie habe nie die Absicht gehabt, das
Land zu verlassen, obwohl ihre Freundin ihr bereits vor der Rückkehr ihres
Vaters mehrmals vorgeschlagen habe, mit ihr illegal auszureisen. Nach-
dem ihr Vater sie aufgefordert habe, das Haus zu verlassen respektive sie
aus dem Haus verwiesen habe, habe sie bei ihrer Freundin übernachtet.
Aus Verzweiflung habe sie sich entschieden, zusammen mit der Freundin
zu fliehen. Am anderen Tag sei sie daher nach dem Schulunterricht ohne
das Wissen ihrer Eltern zusammen mit ihrer Freundin und zwei deren Kol-
legen von D._______ aus nach Äthiopien gereist. Die Reise hätten sie im
Januar 2016 am Mittag zu Fuss begonnen. Ausser Wasser hätten sie
nichts mitgenommen, denn die Kollegen hätten sich in der Gegend gut aus-
gekannt. Sechs Stunden seien sie gelaufen, bevor sie H._______, ein Dorf
in Äthiopien, erreicht hätten. Die äthiopischen Behörden hätten sie von dort
nach I._______ gebracht. Etwa drei Monate habe sie sich dort in einem
Camp aufgehalten. Dann sei sie zusammen mit ihrer Freundin weiter in
den Sudan gelangt. Ihre Kollegen seien in Äthiopien geblieben. Ohne ihre
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Freundin sei sie vom Sudan aus durch die Sahara weiter nach Libyen ge-
reist. Dort habe sie sich unter anderem in einem Migrantencamp respektive
in einer Art Haftanstalt für Migranten aufgehalten. Anderthalb Monate spä-
ter sei sie nach Italien gelangt, wo man ihr gegen ihren Willen die Finger-
abdrücke abgenommen habe. Man habe sie dort in einer grossen Unter-
kunft untergebracht, welche sie jedoch nach einem Tag wieder verlassen
habe. Sie sei nach J._______ gereist. Insgesamt habe sie sich ungefähr
neun Tage in Italien aufgehalten, bevor sie in die Schweiz, wo auch ihr
Bruder lebe, gelangt sei. Die Reise habe sie ohne Identitätspapiere unter-
nommen. Sie sei minderjährig und habe daher lediglich eine Schülerkarte
besessen, welche sie bei der Ausreise aus ihrem Heimatland jedoch nicht
dabei gehabt habe, da der Ausweis zwecks Verlängerung bei der Schule
verblieben sei.
8.2
8.2.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die vom Vater der Beschwerdeführerin für sie vorgesehene Heirat keine
Massnahme darstellen würde, der im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG Rele-
vanz zukomme. Es könne diesbezüglich nicht von einer Situation unerträg-
lichen psychischen Drucks ausgegangen werden, in der sich die Be-
schwerdeführerin befunden habe und der sie sich nur mittels Flucht ins
Ausland hätte entziehen können.
8.2.2 In der Beschwerde werden die entsprechenden Erwägungen des
SEM nicht bestritten. Einzig geltend gemacht wird, es würden hinsichtlich
der Beschwerdeführerin infolge ihrer illegalen Ausreise subjektive Nach-
fluchtgründe bestehen. Auf die – im Übrigen zutreffende – Feststellung des
SEM, wonach der dargelegten Zwangsheirat keine Asylrelevanz zukomme,
ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr näher einzu-
gehen.
8.2.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin geschilderten illegalen Ausreise aus Eritrea befand das
SEM im Weiteren, die Behandlung von eritreischen Rückkehrern und
Rückkehrerinnen sei aktuell hauptsächlich davon abhängig, ob eine Rück-
kehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Sta-
tus die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise hatten. Für Personen, die freiwil-
lig zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale
Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Illegal ausgereiste Personen
könnten etwa dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor die
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sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten. Personen, die ihre Dienst-
pflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular
unterschreiben. Davon befreit seien unter anderem Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Bei zwangsweise zurück-
geführten Personen würden die aktuellen Informationen darauf hindeuten,
dass nach deren Rückführung deren Nationaldienst-Status überprüft und
dann entsprechend verfahren werde. Es sei davon auszugehen, dass der
Status des Nationaldienstes das wichtigste Kriterium für den Umgang der
eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen dar-
stelle. Die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Be-
schwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie
aus diesem desertiert. Sie sei als minderjährige Person und damit noch
nicht im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Sie habe daher nicht
gegen die „Proclamation on National Service“ von 1995 verstossen. Da den
Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, seien die Anfor-
derungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung nicht erfüllt. Die von ihr dargelegte illegale Ausreise sei daher
asylrechtlich nicht beachtlich.
8.2.4 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, eine
glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea führe gemäss der (dama-
ligen) Praxis des BVGer zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das
SEM habe sich nicht zur Glaubhaftigkeit geäussert, womit die Verfügung
mangelhaft sei. Zugleich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt,
weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.
Unter Verweis respektive Zitierung verschiedener Urteile des BVGer wird
im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dar-
gelegt, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Sie habe daher nicht nur
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten, sondern ihr wür-
den ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Einer Bestra-
fung wegen illegaler Ausreise würden nicht nur rechtsstaatliche nicht legi-
time Sanktionsgründe zugrunde liegen, sondern auch die Verdächtigung
der Betroffenen als Regimegegner und als politisch Oppositionelle. Hinzu-
komme vorliegend, dass der Vater die Beschwerdeführerin gerade deshalb
habe verheiraten wollen, um ihr in Zukunft einen langjährigen Militärdienst
zu ersparen. Durch ihre illegale Ausreise und die Stellung des Asylgesuchs
sei sie in den Augen der eritreischen Behörden eine Landesverräterin ge-
worden. Die Gefährdung bei einer Rückkehr würde durch den Umstand
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verstärkt, dass dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdefüh-
rerin durch das SEM Asyl gewährt worden sei. Ihr sei daher die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
8.3
8.3.1 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach – wie in der Beschwerde erwähnt – eine glaubhaft
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine
Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM
liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der ge-
rügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das
SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. (vgl. act. A25/9 S. 4 f.)
seine Überlegungen zu den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausge-
reisten Personen bei deren freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat klar auf. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt
damit nicht in Betracht.
8.3.2 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer
aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
8.3.3 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mi-
litärdienstpflichtig. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, war die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihr
angegebenen Alter von fast (…) Jahren noch nicht im militärdienstpflichti-
gen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Na-
tionaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant, da diese nicht aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin macht
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sodann auch nicht geltend, sie sei den eritreischen Behörden bekannt ge-
wesen, habe mit diesen Kontakt oder aber allfällige behördliche Massnah-
men zu gewärtigen gehabt. Aus der in Eritrea erfolgten Desertion ihres
heute in der Schweiz lebenden Bruders, dem das SEM am 22. September
2016 Asyl gewährt hat (vgl. Verfahrensakten SEM N […] act. A19/3 S. 1 f.),
lassen sich zudem keine Anknüpfungspunkte ableiten, die zu einer Ver-
schärfung des Profils der Beschwerdeführerin und dadurch zu einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne führen könnten. Der Bru-
der kehrte zwar seinen Angaben zufolge nach einem Diensturlaub im Au-
gust 2014 nicht mehr in den Militärdienst zurück, wurde deswegen im Ok-
tober 2014 festgenommen, floh aus der anschliessenden Haft, verliess Erit-
rea im Mai 2015 und reiste im Juli 2015 in die Schweiz ein (vgl. act. SEM
N […] A9/13 S. 4 f. und S. 7 f., act. A17/17 S. 5 ff.). Allfällige damit verbun-
dene behördliche Behelligungen seiner Familie verneinte er jedoch dem
SEM gegenüber (vgl. act. A17/17 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin machte
ihrerseits zudem nie geltend, aufgrund der Desertion ihres Bruders durch
die eritreischen Behörden irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Auch
die Tatsache, dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, führt nicht
– wie geltend gemacht – zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu
keiner Bedrohungslage für den Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea. Es ist so-
mit nicht ersichtlich, weshalb sie in den Augen des eritreischen Regimes
eine missliebige Person respektive eine Landesverräterin sein könnte.
8.3.4 Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D- 7898/2015 vom
30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdefüh-
rerin und damit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr Sinne von
Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.
8.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde indes mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen.
Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Ver-
hältnisse der noch minderjährigen Beschwerdeführerin hätten sich seither
verändert, ist sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin rubrizierter Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars er-
folgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14
VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
11. Januar 2017 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Die darin ange-
gebenen Auslagen von Fr. 70.– sowie der geltend gemachte Aufwand von
insgesamt 3.75 Stunden (in der Honorarnote fälschlicherweise auf 3,25
Stunden addiert) sind als angemessen zu erachten. Der aufgeführte Stun-
denansatz von Fr. 150.– bewegt sich in dem vom Gericht für die amtliche
Vertretung festgelegten Rahmen. Das amtliche Honorar für den eingesetz-
ten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführerin wird damit auf
insgesamt Fr. 633.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 633.– wird durch
die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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