B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2112/2018
lan
ili
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September
2017 als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2018 das SEM
darum ersuchte, seiner Ehefrau B._______ sowie den beiden gemeinsa-
men Kindern C._______ und D._______ zwecks Familienzusammenfüh-
rung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und ihnen hierfür ein Laissez-passer auszustellen,
da sie schriftenlos seien,
dass er als Beleg für seine familiären Verhältnisse sechs Fotografien sowie
die beiden Taufscheine der Kinder im Original einreichte,
dass er zudem erklärte, das Original der Heiratsurkunde sei bei einem
Brand im Jahr (…) ebenso wie die Hochzeitsfotos zerstört worden, sie hät-
ten aber bei derselben Kirche eine neue Urkunde ausstellen lassen, wel-
che nun im Original eingereicht werde,
dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung mit Verfügung
vom 13. März 2018 ablehnte, die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und die Heiratsurkunde sowie die beiden Taufscheine gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG einzog,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, dass er im Jahr (…) eine Ehe geschlossen
habe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien,
dass eine Prüfung der eingereichten Heiratsurkunde sowie der beiden
Taufscheine durch das SEM ergeben habe, dass es sich bei allen drei Do-
kumenten um Totalfälschungen handle,
dass die eingereichten Fotografien bezeichnenderweise den geltend ge-
machten Sachverhalt nicht stützen würden, nachdem der Beschwerdefüh-
rer darauf nie zusammen mit Ehefrau und Kindern zu sehen sei, weshalb
auch die Angabe, aufgrund eines Brandes gebe es keine Aufnahmen von
der Hochzeit, als Schutzbehauptung angesehen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2018
erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Ehefrau und die ge-
meinsamen Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen
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und es sei ihnen die Einreise zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in der Beschwerde geltend machte, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie weder ausführe, warum sie
am Abstammungsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern zweifle noch
begründe, weshalb sie die eingereichten Dokumente als Totalfälschung
einstufe,
dass die eingereichten Fotos zwar nicht die ganze Familie gemeinsam
zeigten, er darauf jedoch einzeln mit den verschiedenen Familienmitglie-
dern abgebildet sei, womit das Vorliegen einer Familiengemeinschaft vor
der Flucht aufgezeigt werden könne,
dass das SEM sodann auch seine Abklärungspflicht verletzt habe, indem
es keinen DNA-Test durchgeführt habe, mit welchem das Abstammungs-
verhältnis zu seinen Kindern zweifelsfrei bewiesen werden könnte, obwohl
er nötigenfalls zu einem solchen bereit wäre,
dass er sodann während seines Asylverfahrens seine Ehefrau und die Kin-
der sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung stets
korrekt erwähnt habe,
dass sämtliche Voraussetzungen des Familienasyls vorliegend erfüllt seien
und das SEM die Begründungs- und Abklärungspflicht – und damit sein
rechtliches Gehör – verletzt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
17. April 2018 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG die Ehegatten und die minderjährigen
Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass diesen Personen auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und die Familie durch
die Flucht getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass die Bewilligung der Einreise voraussetzt, dass die betreffenden Per-
sonen mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person im Zeit-
punkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und
diese durch die Flucht getrennt wurde, da Art. 51 Abs. 4 AsylG allein die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften be-
zweckt,
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dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVg) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen eines Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Ent-
scheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei die Be-
gründung so abgefasst werden muss, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
dass die Behörde sodann gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG die Parteien anhört,
bevor sie verfügt, was insbesondere auch beinhaltet, dass sich die Be-
hörde beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die betroffene Person nicht vorgängig äussern konnte,
dass der Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) mit diesem Äusse-
rungsrecht eng verbunden ist, da sich der Betroffene nur dann wirksam zur
Sache äussern kann, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un-
terlagen einzusehen, auf die sich eine Behörde stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht auch Berichte und Gutachten zu Sach-
verhaltsfragen umfasst, selbst wenn diese verwaltungsintern erstellt wor-
den sind (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 67 zu Art. 26 VwVG),
dass es zwar möglich ist, das Recht auf Akteneinsicht einzuschränken,
wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden
ist, wobei dem Akteneinsichtsrecht aber umso mehr Rechnung zu tragen
ist, je stärker bei der Entscheidfindung (zum Nachteil des Betroffenen) auf
ein bestimmtes Aktenstück abgestellt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass das SEM die Hochzeitsurkunde
sowie die beiden Taufscheine einer (internen) Ausweisprüfung unterzogen
hat, welche zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei den drei Dokumenten
um Totalfälschungen handle (vgl. Akten SEM B4),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Ak-
ten weder mitgeteilt hat, dass eine solche Prüfung durchgeführt wurde,
noch ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, zu deren Ergebnissen vor Erlass
ihrer Verfügung Stellung zu nehmen,
dass in der angefochtenen Verfügung zudem einzig erwähnt wird, eine
Überprüfung der eingereichten Dokumente habe ergeben, dass es sich bei
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diesen „aufgrund qualitativer Mängel zweifelsfrei um Totalfälschungen“
handle,
dass sich das SEM bei der Ablehnung des Gesuchs um Familienzusam-
menführung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz massgeblich da-
rauf stützte, dass es die eingereichte Heiratsurkunde sowie die beiden
Taufurkunden als Fälschungen einstufte,
dass es deshalb gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer – unter
Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen – über festgestellte
Fälschungsmerkmale in einer Art und Weise zu informieren, dass es ihm
möglich ist, konkrete Einwände gegen die Schlussfolgerung des SEM, es
handle sich bei den Dokumenten um eine Totalfälschung, anzubringen,
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 26 und Art. 30 Abs. 1 VwVG verletzt hat, indem sie es
unterliess, ihn über den Inhalt ihrer internen Abklärungen in Kenntnis zu
setzen und ihm vor Erlass der Verfügung die Gelegenheit einzuräumen,
dazu Stellung zu nehmen,
dass sich der Begründung der angefochtenen Verfügung sodann ebenfalls
nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen das SEM zum Schluss ge-
langte, dass die genannten Dokumente Totalfälschungen seien,
dass die Vorinstanz deshalb auch ihre Begründungspflicht verletzt hat, in-
dem sie für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegte, welche
„qualitativen Mängel“ die eingereichten Dokumente ihrer Ansicht nach auf-
weisen würden, was eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verun-
möglicht,
dass der Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen
Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führt, ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im
Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 m.H.),
dass eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene unter
bestimmten Voraussetzungen möglich ist, davon aber insbesondere bei
schwerwiegenden Verletzungen Abstand zu nehmen ist, zumal es nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse der Vorinstanz
systematisch zu beheben (vgl. BVGE 2011/37 E.6),
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dass die Vorinstanz vorliegend den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör mehrfach und in erheblichem Ausmass verletzt hat, wes-
halb eine Heilung der festgestellten Mängel auf Beschwerdeebene nicht
angebracht ist,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die Verfügung vom 13. März
2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Beschwerdevorbringen nicht wei-
ter einzugehen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine
erheblichen Kosten entstanden sind, weshalb von der Ausrichtung einer
Parteientschädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteienschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: