B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2113/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
alias B._______, geboren (…),
Sierra Leone,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1999 verliess und sich
nach C._______ begab, wo er sich rund zwei Monate aufhielt,
dass er sodann mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei,
dass er in D._______ unter dem Namen B._______, geboren (…), Sierra
Leone, ein Asylgesuch eingereicht habe, daktyloskopiert worden sei und
sich dort bis 2007 aufgehalten habe,
dass er sich anschliessend nach E._______ begeben habe, wo er ein
Jahr lang geblieben sei,
dass er von 2008 bis am 21. Januar 2013 in Italien gewesen sei, wo er in
F._______ und G._______ gelebt habe,
dass die Behörden ihm in G._______ einmal wegen illegalen Aufenthaltes
die Fingerabdrücke abgenommen hätten,
dass er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am 22. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son am 29. Januar 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs oder Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungswei-
se zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, in Österreich habe er keine
Arbeit und könne sich nicht ernähren,
dass Italien noch schlimmer sei,
dass die österreichischen Behörden dem BFM auf ein Informationsersu-
chen hin mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Österreich kein Asyl-
gesuch eingereicht (vgl. Schreiben vom 20. Februar 2013, A14),
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dass das BFM mit einem Informationsersuchen an die italienischen Be-
hörden gelangte, woraufhin diese mitteilten, sie hätten dem Beschwerde-
führer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ausgestellt,
welche bis am 17. Dezember 2013 gültig sei (vgl. Schreiben vom
20. März 2013, A16),
dass das BFM gestützt darauf am 26. März 2013 die italienischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist, ersuchte (vgl. A18),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen mit Schreiben
vom 3. April 2013 zustimmten (vgl. A20),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am
10. April 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. Januar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
I._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
13. April 2013 (Poststempel vom 15. April 2013) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und er in der Schweiz zu-
mindest vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer als Beilagen zwei nicht näher erläuterte Fo-
tos (wohl Militäreinsätze in Nigeria betreffend) und Kopien eines unvoll-
ständig ausgefüllten Formulars betreffend Anfrage um Kostengutsprache
für Brillen und Kontaktlinsen, eines Schreibens vom 9. April 2013 des (…)
an die Fielmann AG, J._______, hinsichtlich Kostenvoranschlag für Seh-
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test und Brille für den Beschwerdeführer und einer Bestätigung für einen
auf den 15. April 2013 um 10.00 Uhr angesetzten Termin in der Fielmann-
Filiale,
dass mit Eingabe vom 16. April 2013 eine Kopie der Quittung für den
Kauf einer Brille und die Kosten eines Sehtests nachgereicht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II-
Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer eine bis am
17. Dezember 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung ausstellten,
dass sie im Weiteren dem Übernahmeersuchen des BFM vom 26. März
2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere gel-
tend macht, in Nigeria werde die Todesstrafe aufrechterhalten und Men-
schenrechtsverletzungen seien zahlreich,
dass es angesichts dessen sicherlich nicht gut sei, ihn dorthin zurückzu-
schicken,
dass er ausserdem gesundheitliche Probleme habe,
dass er im Übrigen daran festhalte, in Österreich ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens et-
was ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
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dass infolgedessen die Befürchtung des Beschwerdeführers, von Italien
in seine Heimat ausgeschafft zu werden, unbegründet ist,
dass er demnach aus den vermutlich Begebenheiten in Nigeria abbilden-
den Fotos und den Ausführungen zum Heimatland nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann und es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass bei dieser Sachlage und in Anbetracht der Tatsache, wonach er über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit verfügt, sein
anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserter Einwand, Italien sei noch
schlimmer als Österreich, wo er keine Arbeit habe und sich nicht ernähren
könne, nicht zu hören ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten offensteht,
sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Or-
ganisationen zu wenden, umso mehr als er während seines Aufenthalts in
F._______ bereits einen Arzt der Caritas aufgesucht haben will (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 29. Januar 2013, A5 S. 6),
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
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dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass das Argument des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
16. April 2013, er möchte wenigstens in der Schweiz bleiben, bis er die
Brille in drei bis vier Wochen erhalte, zu keiner Verzögerung des Vollzugs
führen kann,
dass es vielmehr denkbar sein dürfte, ihm die Brille baldmöglichst nach
Italien zuzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: