B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2113/2014
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin – eine
eritreische Staatsangehörige, die sich zur Zeit in einem Flüchtlingslager in
Äthiopien aufhält – durch ihren Ehemann (C._______), der als vorläufig
aufgenommener Flüchtling in der Schweiz lebt, beim BFM ein Asylgesuch
einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
in dieser Eingabe (durch ihren Ehemann) im Wesentlichen geltend, sie
habe die Schule in Asmara besucht. Da ihr jedoch die Militärausbildung in
Sawa gedroht habe, welche sie ab Sommer 2009 hätte absolvieren müs-
sen, habe sie die Schule verlassen und sich bis Oktober 2009 zu Hause
versteckt. Aufgrund dieser Militärdienstverweigerung habe man (auch) ih-
rer Mutter das Leben schwer gemacht. Sie und ihre Mutter hätten damals
alleine gelebt. Am 2. November 2009 sei ihr die Flucht nach Äthiopien ge-
lungen. Seither lebe sie im Flüchtlingslager D._______. Ihr drohe jeder-
zeit eine Inhaftierung oder eine Deportation nach Eritrea. Sie habe auch
grosse Angst davor, dass der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien wie-
der ausbreche und davor, beispielsweise an Malaria zu erkranken. Als al-
leinstehende Frau lebe sie zudem in der ständigen Gefahr, überfallen und
vergewaltigt zu werden. Ihre Schwangerschaft mache ihre Lage zusätz-
lich schwierig.
A.c Dem Asylgesuch lagen mehrere Fotografien und Dokumente (teilwei-
se in Kopie) bei.
B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 wies der Ehemann der Beschwerde-
führerin das BFM darauf hin, dass diese am (…) ihr Kind zur Welt ge-
bracht habe. Zudem brachte er vor, dass es ihr gesundheitlich nicht gut
gehe, was auch den Umständen im Flüchtlingslager zuzuschreiben sei.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 wandte sich der Ehemann der Be-
schwerdeführerin erneut an das BFM. Er machte darin im Wesentlichen
geltend, dass die Zustände im Flüchtlingslager, welches vor Kurzem
überfallen worden sei, katastrophal seien und ihr Kind dort nicht sicher
aufwachsen könne. Er äusserte zudem seinen Wunsch, mit seiner Fami-
lie zusammenzuleben, ansonsten er keine enge Beziehung zu seinem
Kind aufbauen könne.
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D.
Mit Schreiben vom 24. November 2013 teilte der Ehemann der Be-
schwerdeführerin dem BFM mit, dass sein Kind krank sei. Es habe Hä-
morrhoiden und Flecken auf der Haut. Die dringend benötigte medizini-
sche Hilfe bekomme es im Flüchtlingslager nicht.
E.
Am 4. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft in
Addis Abeba zur Sache angehört. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor,
dass sie Eritrea verlassen habe, weil sie nicht nach Sawa habe gehen
wollen und dass sie in die Schweiz wolle, um mit ihrem Ehemann zu-
sammen zu sein. Ihr Leben (im Flüchtlingslager) sei sehr schwierig und
es sei hart für sie, ihr Kind alleine grosszuziehen.
Die Beschwerdeführerin reichte an der Anhörung eine Geburtsurkunde ih-
res Kindes und ihre Lebensmittelkarte (beides in Kopie) zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte der Ehemann der Beschwer-
deführerin dem BFM mit, dass diese die Situation im Flüchtlingslager
nicht mehr aushalte und sie sich entschlossen habe, im Falle eines nega-
tiven Entscheids den lebensgefährlichen Weg durch die Sahara und über
das Meer zu wagen. Er sei deswegen sehr besorgt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am 22. März 2014 –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
G.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, den Akten seien
keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreisere-
levanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Gemäss den Ausführungen im
Asylgesuch habe sie sich bis Oktober 2009 zu Hause versteckt, da sie im
Sommer 2009 in den Militärdienst hätte eintreten sollen. In der Anhörung
habe sie aber deutlich gemacht, dass sie nie ein Aufgebot zum National-
dienst bekommen habe. Auch habe sie nicht geltend gemacht, mit den
eritreischen Behörden Kontakt gehabt zu haben. Indessen sei aufgrund
der Akten davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal, ohne be-
hördliches Ausreisevisum, verlassen habe und (erst) dadurch die Flücht-
lingseigenschaft erlangt habe. Da die drohende Verfolgung allein auf sub-
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jektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreisebewilli-
gung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen.
Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Erörterungen zum Schutz
beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien.
Schliesslich führe auch eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des
Familiennachzugs zu keinem anderen Ergebnis.
H.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehe-
mann mit Eingabe vom 19. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr (und ihrem Kind)
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell nur auf die Be-
schwerdeführerin. Da es auf der Hand liegt, dass das vorliegende Asyl-
gesuch aus dem Ausland auch für ihr Kind gelten soll (vgl. insbesondere
auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe), wird dieses in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012).
5.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl.
BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurde daher das
vorliegende Asylgesuch zu Recht vom BFM als Asylgesuch aus dem Aus-
land anhand genommen.
6.
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Vorab ist zum in der Beschwerde formulierten Einwand, man habe an-
lässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin zur in Eritrea erlebten Ver-
folgung nicht nachgefragt, festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der befra-
genden Person sein kann, sämtliche zur Begründung eines Asylgesuches
denkbaren Fragen aus eigenem Antrieb zu stellen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der
Frage, weshalb sie Eritrea verlassen habe, explizit aufgefordert wurde, ih-
re Asylgründe detailliert darzulegen (vgl. Akten BFM B 14/11 S. 4). Am
Ende der Anhörung wurde sie zudem darüber informiert, dass das BFM
davon ausgehen werde, dass sie alle Gründe, die sie zur Flucht und zur
Einreichung eines Asylgesuchs bewegt hätten, genannt habe. Anschlies-
send erhielt sie (nochmals) die Möglichkeit, Ergänzungen anzubringen,
die sie nicht nutzte (vgl. B 14/11 S. 6). Das vorliegende Asylverfahren und
insbesondere die Anhörung vom 4. Februar 2014 ist demnach in prozes-
sualer Hinsicht nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Es kann einer Person, die sich
im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz –
verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3
und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
7.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht
der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Ein-
reise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger
Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Aus die-
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sem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingsei-
genschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu be-
willigen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl.
BVGE 2012/26 und 2011/10). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die
Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
besteht (vgl. Art. 54 AsylG). Bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein
Asylgesuch stellt, kommt demzufolge der Frage, ob sie bereits zum Zeit-
punkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen
hatte, massgebliches Gewicht zu (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.3).
8.
8.1 Der Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zusam-
men in der Schweiz zu leben, ist verständlich, ebenso die Sorge des
Ehemannes, dass ihr oder ihrem Kind bei einer Reise durch die Sahara
und über das Mittelmeer etwas zustossen könnte. Diese Faktoren sind al-
lerdings bei der Beurteilung eines Asylgesuchs aus dem Ausland irrele-
vant. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) keine
Einreisebewilligung erteilt werden, weil das Gericht nach Prüfung der Ak-
ten – wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung – zum
Schluss kommt, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorlie-
gen, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea schliessen lassen. Es kann diesbe-
züglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. Bst. G.b vorstehend). In der Beschwerde
wird zwar (sinngemäss) vorgebracht, anlässlich der Anhörung der Be-
schwerdeführerin sei die Frage, ob sie ein Aufgebot zum Nationaldienst
bekommen habe, falsch übersetzt worden, so dass es zu einem Missver-
ständnis gekommen sei. Es wird allerdings nicht geltend gemacht, dass
sie tatsächlich ein solches Aufgebot erhalten hat und nur in äusserst un-
substanziierter Weise vorgebracht, dass sie mehrfach bei ihrer Mutter ge-
sucht worden sei und man letztere aufgefordert habe, ihre Tochter in die
Militärausbildung zu schicken. In der Beschwerde wird sodann (sinnge-
mäss) vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich nicht, wie im Asyl-
gesuch ausgeführt, bei ihrer Mutter, sondern bei einer Freundin ihrer Mut-
ter versteckt gehalten; mit dem Ausdruck "zu Hause" habe man die Hei-
mat gemeint. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass im Asylge-
such auch ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hät-
ten damals alleine gelebt (vgl. Bst. A.b vorstehend). Es ist nicht ersicht-
lich, weshalb dieser Umstand erwähnt wurde, wenn sich die Beschwerde-
führerin tatsächlich bei einer Freundin ihrer Mutter versteckt haben sollte.
Zudem gab die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung zu
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Protokoll, sie habe an der letzten Adresse in Eritrea nur mit ihrer Mutter
zusammen gelebt (vgl. B 14/11 S. 2). Weiter ist insbesondere darauf hin-
zuweisen, dass im ganzen vorinstanzlichen Verfahren an keiner einzigen
Stelle erwähnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Freun-
din ihrer Mutter habe verstecken müssen. Dieses Vorbringen ist demzu-
folge nachgeschoben und damit unglaubhaft. Es kann der Beschwerde-
führerin daher auch nicht geglaubt werden, dass sie bei ihrer Mutter ge-
sucht worden sein soll. Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme, dass die Beschwerdeführerin damals tatsächlich hätte rek-
rutiert werden sollen, weshalb sie gemäss bundesverwaltungsgerichtli-
cher Rechtsprechung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea auch keine
begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ge-
habt haben konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Dar-
an vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen unter dem Titel
"Verfolgung in der Heimat" und insbesondere auch das Beschwerdevor-
bringen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zur in Eritrea erlit-
tenen Verfolgung kurz ausgefallen seien, da sie momentan in Äthiopien
unter grosser Angst um ihr Kind und um sich selbst lebe und diese aktuel-
len Sorgen für sie zentral seien, nichts zu ändern, wobei Letzterem ent-
gegenzuhalten ist, dass sie anlässlich der Anhörung – wie bereits unter
E. 6 vorstehend festgehalten – explizit aufgefordert wurde, ihre Flucht-
gründe detailliert darzulegen.
8.2 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht erfüllte, ist ihr
Asyl- und Einreisegesuch unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz
und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie und ihr Kind in Äthiopien
zumutbar ist, abzulehnen. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde unter dem Titel "Drohende Gefahr (…) in Äthi-
opien" (wie auch diejenigen in der englischsprachigen Schilderung des
Beschwerdeführers zu den Lebensumständen seiner Ehefrau und seines
Kindes) und diejenigen unter dem Titel "Beziehung zur Schweiz" einzu-
gehen.
9.
Eine Prüfung, ob die Einreise gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) zu gewähren wäre, hat vorliegend zu unterbleiben, da
die entsprechenden formellen Voraussetzungen – das Gesuch muss bei
der kantonalen Behörde eingereicht werden, welche dieses mit einem
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entsprechenden Bericht an das BFM überweist (vgl. Art. 74 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit [VZAE, SR 142.201]) – vorliegend nicht erfüllt sind.
10.
Das BFM hat somit der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liessen je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine
bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ge-
such davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge-
hen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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