Abtei lung IV
D-2114/2007/cvv/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2114/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Tschetschenen aus Z._______ (Dage-
stan) – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
12. beziehungsweise 14. Januar 2005 und gelangten über die Ukraine,
wo sie sich zirka zwei Monate aufhielten, Ungarn und Österreich am
26. März 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellten. Am 4. April 2005 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Y._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am
11. April 2005 für die Dauer das Verfahrens dem Kanton X._______
zugewiesen. Am 25. April 2005 wurden sie durch die zuständigen kan-
tonalen Behörden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches
aus, am 7. September 2004, eine Woche nach ihrer Hochzeitsfeier, sei
er durch die Otrjad Milizii Osobowo Nasnatschenija (OMON), eine
Spezialeinheit der russischen Polizei, festgenommen worden. Er sei
ins Büro eines Angehörigen des Federalnaja Sluschba Besopasnosti
Rossijskoj Federazii (FSB, russischer Inlandgeheimdienst) namens
E._______ geführt worden, welcher ihn nach seinem Bruder in
W._______ befragt habe. Er habe dazu keine Angaben gemacht. Nach
eineinhalb Stunden sei er in eine Zelle geführt worden. Am Abend sei-
en betrunkene Angehörige des OMON in seine Zelle gekommen und
hätten ihn verhört. Sie hätten ihn gefragt, welche tschetschenischen
Rebellen er kenne, und ihn dabei mit den Füssen und mit Wasser ge-
füllten PET-Flaschen geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei.
Danach habe er zugestimmt, alles zu unterschreiben, was sie gewollt
hätten. Am nächsten Morgen habe man ihn wieder zu E._______ ge-
führt, wo er eine Erklärung habe unterschreiben müssen, wonach er in
der Nacht von Betrunkenen auf der Strasse zusammengeschlagen
worden sei. Daraufhin habe ihn sein Bruder, welcher für seine Frei las-
sung 1000 Dollar bezahlt habe, abgeholt und ins Spital gebracht, wo
er wegen einer Gehirnerschütterung zweiten Grades drei Wochen auf
der traumatologischen Abteilung habe bleiben müssen. Am frühen
Morgen des 5. Januar 2005 seien vor der Türe ihres Hauses und im
Hof Angehörige der OMON und des FSB gestanden. Diese hätten sie
in den Hof geführt und ihre Pässe eingesammelt, wobei sie seinen
Pass beiseite gelegt hätten. Die Soldaten hätten im Hof, im Garten und
unter dem Dach nach etwas gesucht. Er sei verhaftet und in eine Zelle
gebracht worden, wo sich bereits andere Tschetschenen befunden
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hätten. Dort habe er erfahren, dass in der Stadt irgendwelche Säube-
rungen durchgeführt würden. Am nächsten Tag seien sie einzeln ver-
hört worden. Er sei in dem zweistündigen Verhör nach seinem Bruder
und nach tschetschenischen Rebellen befragt und dabei auch gefragt
worden, was er über den Schützenpanzer wisse, der einen Monat zu-
vor in der Provinz in die Luft gesprengt worden sei. Später sei er wie-
der durch Angehörige der OMON gefoltert worden. Sie hätten ihm ei-
nen Plastiksack über den Kopf gezogen, sodass er keine Luft mehr be-
kommen habe, und ihm auch eine nicht geladene Pistole an den Hin-
terkopf gehalten und abgedrückt. Irgendwann habe er allem zuge-
stimmt, was sie gewollt hätten. Er habe ein Geständnis unterschrie-
ben, dass er den Widerstandskämpfern bei verschiedenen Aktionen
geholfen habe. Sein Bruder habe ihn am 8. Januar 2005 wieder freige-
kauft, worauf er am 12. Januar 2005 mit seiner Frau ausgereist sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht bezüglich seines Spitalaufenthaltes vom 8. bis zum
29. September 2004 (im Original), eine Vorladung als Zeuge (Geschä-
digter) für den 17. Mai 2005 (im Original) sowie einen Zeitungsartikel
vom 10. September 2004 (in Kopie) ein, in welchem über die Fahn-
dung nach ihm und seinem Bruder berichtet werde.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen ihres Eheman-
nes in die Schweiz gekommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Vor-
bringen des Beschwerdeführers und fügte an, wenn die Männer fest-
genommen würden, würden die Frauen angeschrien, sie sollen
schweigen, es würden Maschinenpistolen auf sie gerichtet und Dro-
hungen gegen die Verwandten ausgestossen.
B.
Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse)
vom 14. Juni 2005 sind die Beschwerdeführenden eindeutig akinische
Tschetschenen aus Dagestan.
C.
Auf Anfrage des BFM vom 30. Juni 2005 teilten die deutschen Behör-
den mit Schreiben vom 10. August 2005 mit, der Beschwerdeführer sei
in Deutschland unter den Personalien A._______, geboren (...),
Z._______ (Russland) registriert. Er sei am 2. Februar 2005 eingereist
und am 8. April 2005 untergetaucht. Am 23. April 2005 sei sein Asyl-
gesuch abgelehnt worden.
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D.
Auf Anfrage des BFM vom 24. August 2005 und vom 16. Februar 2006
gewährten die deutschen Behörden dem Bundesamt mit Schreiben
vom 9. März 2006 Einsicht in die deutschen Asylakten der Beschwer-
deführenden.
D.a Aus der Niederschrift der Anhörung der Beschwerdeführenden
vom 11. Februar 2005 durch das deutsche Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge geht hervor, dass sie mit dem Zug nach Moskau und
von dort mit dem Flugzeug nach Kiew und dann wieder mit dem Zug
über Weissrussland an die polnische Grenze gelangt seien, wo sie, um
einreisen zu können, gegen ihren Willen ein Asylgesuch gestellt hät-
ten. Ihre Pässe seien von der Grenzpolizei in V._______ einbehalten
worden. Danach seien sie anstatt in ein Heim in der Nähe von War-
schau nach Frankfurt (Oder) gereist.
Zur Begründung ihres Asylgesuches in Deutschland gab der Be-
schwerdeführer an, er sei mehrmals festgenommen worden, weil seine
Familie während des (Tschetschenien-)Krieges Verletzten geholfen ha-
be. Seine Eltern sollten jeweils Geld geben, damit er freikomme. Nach-
dem er ein Jahr ohne Probleme geblieben sei, sei er noch einmal fest-
genommen und von dort ins Krankenhaus gebracht worden. Sie seien
aufgefordert worden, das Haus zu verkaufen, was sie dann auch getan
hätten. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er am 30. Au-
gust 2004 geheiratet. Da sie kein Haus und keine Arbeit gehabt hätten,
seien sie ausgereist.
D.b Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes vom 22. Februar 2005
wurde festgestellt, den Beschwerdeführenden stehe in der Bundesre-
publik Deutschland kein Asylrecht zu, und die Abschiebung nach Polen
angeordnet, da die polnischen Behörden mit Schreiben vom 21. Feb-
ruar 2005 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der
Beschwerdeführenden erklärt hätten.
E.
Am 2. September 2005 wurde der Sohn C._______ geboren.
F.
Nachdem das BFM am 7. August 2006 die schweizerische Botschaft in
Warschau um Abklärungen betreffend das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden in Polen gebeten hatte, leitete diese mit Schreiben
vom 6. September 2006 dem Bundesamt die Pässe der Beschwerde-
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führenden sowie ein Antwortschreiben der Ausländerbehörde in Polen
weiter. Darin wird festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden an die deutschen Behörden überge-
gangen sei, da diese die Beschwerdeführenden nicht innert Frist über-
stellt hätten.
G.
Gemäss Aufforderung des BFM vom 26. Januar 2007 nahmen die Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Februar 2007 zu ihrem Auf-
enthalt in Deutschland und Polen sowie zu den Widersprüchen zwi-
schen den Aussagen im deutschen und im schweizerischen Asylver-
fahren Stellung. Dabei führten sie aus, sie hätten für die nicht wahr-
heitsgetreue Wiedergabe der Umstände ihrer Ankunft in der Schweiz
triftige Gründe gehabt. In V._______ habe er (der Beschwerdeführer)
vor einem Restaurant, in dem sie gespiesen hätten, einen dunklen
BMW gesichtet, in welchem sich drei Personen aufgehalten hätten, da-
runter ein Mitarbeiter der Stadtmiliz von Z._______. Vor der Ausreise
sei er gewarnt worden, dass korrumpierte Vertreter der tschetscheni-
schen und dagestanischen Behörden auf polnischem Staatsgebiet
flüchtige Personen verfolgten, um sich zu rächen. Daraufhin hätten sie
sich entschlossen, illegal nach Deutschland zu reisen. In Deutschland
seien sie nur kurz befragt und gebeten worden, „für die Akten“ irgend-
einen Zwischenfall aus ihrem Leben zu erzählen. Er teile ausdrücklich
mit, dass er dabei nichts von mehrmaliger Verhaftung und Bezahlung
von Lösegeldern gesagt habe. Zudem weise er darauf hin, dass der
Dolmetscher des Russischen nur bedingt mächtig gewesen sei. Ins
Spital sei er tatsächlich zweimal eingeliefert worden, weil er von den
heimischen Behörden mehrmals geschlagen worden sei.
H.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 – eröffnet am 21. Februar 2007 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
I.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung.
J.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 bestätigte der damals zuständige In-
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struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Be-
schwerde.
K.
Am 8. Juni 2007 wurde die Tochter D._______ geboren.
L.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 stellte die neu zuständige In-
struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und überwies dem
BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 – welche den Beschwerde-
führenden am 17. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde –
schloss das BFM ohne Erwägungen auf die Abweisung der Beschwer-
de.
N.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 ersuchte die Instruktionsrichte-
rin die schweizerische Botschaft in Moskau um zusätzliche Abklärun-
gen bezüglich des Beschwerdeführers.
O.
Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 25. August 2010 die Er-
gebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärun-
gen.
P.
Mit Eingabe vom 11. September 2010 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 8. Juni 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführenden
(D._______) wird in deren Asylverfahren miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 In seiner Verfügung vom 20. Februar 2007 führte das BFM aus,
die Beschwerdeführenden hätten durch den Umstand, dass sie ihren
Aufenthalt in Polen und in Deutschland verheimlicht respektive erst auf
Vorhalt hin zugegeben hätten, an Glaubwürdigkeit eingebüsst. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer an der Anhörung durch die deut-
schen Behörden ausgesagt, er sei mehrmals verhaftet und jeweils
nach der Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden.
Zudem gehe aus den deutschen Asylakten hervor, dass er nach der
letzten Haft ins Spital gebracht worden sei. Er habe in diesem Zusam-
menhang ausgesagt, er habe, als er wieder gesund gewesen sei, am
30. August 2004 geheiratet. Er habe weder erwähnt, nach der Heirat
nochmals verhaftet worden zu sein, noch habe er dargelegt, dass er
misshandelt worden sei. In krassem Widerspruch dazu siedle der Be-
schwerdeführer anlässlich des schweizerischen Asylverfahrens seine
beiden Festnahmen und die Misshandlungen zeitlich nach seiner Hei -
rat an. Den Vorbringen des Beschwerdeführers werde folglich jegliche
Grundlage entzogen. Seine Äusserungen im Rahmen des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen. So könne
insbesondere nicht gehört werden, dass der Übersetzter des Russi-
schen nur bedingt mächtig gewesen sei, hätten doch die Beschwerde-
führenden unterschriftlich bestätigt, keine Verständigungsschwierigkei-
ten gehabt zu haben. Zudem seien sie explizit auf ihre Asylgründe an-
gesprochen worden. Auch die Aussage, wonach er in Polen einen Mit -
arbeiter der Stadtmiliz Z._______ erblickt habe, weshalb sie das Land
sofort verlassen hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwer-
deführenden hätten diesen Sachverhalt anlässlich des deutschen
Asylverfahrens an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies aufgrund der an-
geblich zu Beginn der Anhörung getätigten Mitteilung, wonach sie
nach Polen zurückkehren müssten, eigentlich naheliegend gewesen
wäre. Vor diesem Hintergrund müsse den eingereichten Beweismitteln
– insbesondere die Spitalbescheinigung und die Vorladung – jeglicher
Beweiswert abgesprochen werden. Zudem seien solche Dokumente
leicht käuflich erwerbbar. Aus der Vorladung, aus der hervorgehe, dass
der Beschwerdeführer als Zeuge – oder Opfer – vorgeladen werde,
könne keine individuelle Verfolgungssituation für ihn abgeleitet werden,
zumal daraus nicht hervorgehe, in welcher Angelegenheit er vorgela-
den werden solle. Was den Zeitungsartikel anbelange, aus dem unter
anderem hervorgehe, dass seit dem 15. Mai 2003 nach dem Bruder
des Beschwerdeführers gefahndet werde, bleibe festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt werde und er – wäre er als
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Bruder des Gesuchten verdächtigt gewesen – kaum im Juli 2004 einen
Auslandpass erhalten hätte. Wie bereits dargelegt, habe der Be-
schwerdeführer denn auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er
verhaftet respektive anlässlich der Haft über seinen flüchtigen Bruder
ausgefragt worden sei. Für die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden spreche zudem die Tatsache, dass in den Aus-
landpässen der Beschwerdeführenden ein Stempel angebracht wor-
den sei, der bezeuge, dass sie sich bereits im Dezember 2004 in Kiew
aufgehalten hätten. Sie könnten demnach nicht erst im Januar 2005
aus ihrem Heimatland ausgereist sein, und die Haft vom Januar 2005
könne auch nicht zutreffen.
Für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche unter der Verfol-
gung ihres Ehemannes gelitten und jeweils in Angst geraten sein wol-
le, gälten unter anderen Vorzeichen dieselben Feststellungen.
4.2 In ihrer Beschwerde beschränkten sich die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer Argumente anlässlich der
Stellungnahme vom 7. Februar 2007. Ergänzend fügten sie an, dass
ihre Pässe tatsächlich im Dezember 2004 in der polnischen Botschaft
in Kiew abgestempelt worden seien. Sie hätten die Pässe aber auf ille -
galem Weg (durch Schlepper) nach Kiew senden müssen und seien
nicht persönlich dorthin gefahren. Nachdem ihr Antrag zurückgewiesen
worden sei, seien sie im Januar 2005 illegal nach Polen eingereist. Zu-
dem wiesen sie darauf hin, dass die Menschenrechte in ihrem Heimat-
land nicht eingehalten würden.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
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selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesent li-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mit teilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten,
zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.2 Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden spricht zu-
nächst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im schweizerischen
Asylverfahren die erlebten Verhaftungen, die darauffolgende Haft und
die dabei geschehenen Folterungen eindrücklich und in sehr substan-
ziierter Weise, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und selbst
in einzelnen Details übereinstimmend beschreibt. Auch in Bezug auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin gibt es nur kleine Abweichun-
gen. So nimmt denn die freie Erzählung in den Protokollen einen sehr
grossen Raum ein. Schon bei der ersten Befragung schilderte er die
Geschehnisse über eine A4-Seite hinweg, bei der zweiten Befragung
gar auf zweieinhalb A4-Seiten. Dabei geht er intensiv auf die einzelnen
Details des Erlebten ein. So schilderte er, wie er zu Beginn der ersten
Verhaftung zuerst nach seinem Bruder in W._______ und nach tsche-
tschenischen Rebellen befragt und dann, als er nicht aussagte, gefol-
tert worden sei. Dabei seien zuerst zwei Männer hinter und einer vor
ihm gestanden. Einer der Männer hinter ihm habe ihn dann an den
Haaren gepackt, sodass er vor dem Mann gekniet habe, welcher ihn
wieder zu befragen begonnen habe. Als er wieder nicht auf die Fragen
des Mannes vor ihm geantwortet habe, sei auch dieser hinter ihn ge-
treten, habe ihn an den Haaren gepackt und ihn dann mit dem Stiefel
gegen das Auge getreten. Als er die Hände wegen des Schmerzes
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vors Gesicht geschlagen habe, hätten sie ihm gesagt, er solle die Hän-
de unten lassen, was er dann auch getan habe. Mit PET-Flaschen hät-
ten sie ihn schliesslich bis spät in die Nacht bis zur Ohnmacht auf den
Kopf geschlagen und mit Füssen getreten, sodass er am Schluss be-
reit gewesen sei, alles zu sagen, was sie gewollt hätten. Auch bei der
zweiten Verhaftung sei er zuerst zu den gleichen Sachverhalten wie
beim ersten Mal befragt und dann gefoltert worden. Dabei sei ihm ein
Plastiksack über den Kopf gestülpt worden, sodass er keine Luft mehr
bekommen habe. Kurz bevor er das Bewusstsein verloren habe, sei
der Plastiksack entfernt und ihm seien weitere Fragen gestellt worden.
Hiermit schilderte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise
eine allgemein bekannte Foltermethode, die ihn schlussendlich derart
in Verzweiflung gebracht habe, dass er von seinen Peinigern die Er lö-
sung von der Folter durch seine Erschiessung verlangt habe, was die-
se ausgenützt hätten, um ihn weiter zu foltern, indem sie ihm eine
nicht geladene Pistole an den Hinterkopf gehalten und abgedrückt hät-
ten. Auch nennt er ein konkretes Ereignis, welches während seiner Be-
fragung erwähnt worden sei, indem er angibt, er sei zu einem Panzer,
der in der U._______ Region in die Luft gesprengt worden sei, befragt
worden. Zudem nennt er den Namen des FSB-Beamten, der für seinen
Fall zuständig war und ihn jeweils abschliessend verhört hatte.
5.3 Sodann lässt sich das Erlebte und insbesondere die Beschrei-
bung, wonach die zweite Verhaftung im Rahmen einer Säuberung
stattgefunden habe, sehr gut in den Kontext der damaligen Situation
im Heimatland einfügen. Tatsächlich waren im Nordkaukasus in dieser
Zeit Säuberungsaktionen üblich, bei denen vor allem junge Männer
mitgenommen wurden, von denen dann einige wieder freigelassen
oder tot aufgefunden wurden, einige freigekauft werden konnten und
einige für immer verschwanden. In diesen Kontext passt auch, dass
der Beschwerdeführer nach seinem flüchtigen Bruder befragt worden
sei, welcher sich in W._______ aufgehalten habe, wurden doch Ange-
hörige von Verdächtigen im Nordkaukasus oft verhaftet, wenn die Be-
hörden Letzterer nicht habhaft werden konnten, um so Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen und auf diese durch die
Verhaftung der Familienmitglieder Druck auszuüben.
5.4 Wie vom BFM richtig festgehalten, spricht zwar die Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Polen und Deutschland
verschwiegen, gegen ihre Glaubwürdigkeit. Dabei gilt es aber zu be-
achten, dass sie angaben, in Deutschland sei ihnen von Anfang an
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klar gemacht worden, dass ihr Gesuch auf jeden Fall abgelehnt werde
und sie nach Polen ausgeschafft würden. Diese Aussage erscheint
nicht unglaubhaft angesichts der Tatsache, dass die anschliessende
Befragung durch die deutschen Behörden entsprechend summarisch
ausfiel, was die Vermutung nahelegt, diese sei vorwiegend im Hinblick
auf eine Ausschaffung nach Polen durchgeführt worden. Aufgrund die-
ses Umstandes scheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz dasselbe befürchteten, würden sie ihre vorgän-
gigen Aufenthalte in Deutschland und Polen angeben. Die Beschwer-
deführenden gaben diese bei der Stellungnahme denn auch sogleich
zu und bekundeten aufrichtige Reue für ihr Verhalten. Für sich allein
genügt das Verschweigen der Aufenthalte in Deutschland und Polen
jedenfalls noch nicht für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführenden.
5.5 In Bezug auf die deutschen Asylakten ist dem BFM zwar insoweit
zuzustimmen, dass die darin enthaltenen Aussagen von den Aussagen
im schweizerischen Asylverfahren vor allem in zeitlicher Hinsicht ab-
weichen. Allerdings gilt es diesen Einwand gleichzeitig zu relativieren
und noch einmal auf den ausgesprochen summarischen Charakter der
deutschen Asylakten hinzuweisen, welcher eine grosse Zurückhaltung
bei Vergleichen zwischen den darin enthaltenen Aussagen und den im
schweizerischen Asylverfahren getätigten Aussagen verlangt. So nahm
in den deutschen Akten der Teil, in dem die Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen befragt wurden, lediglich eine halbe Seite ein. In
freier Rede äusserten sie sich gar nur in sechs Zeilen. Zudem gilt es
festzuhalten, dass die Aussagen im deutschen Asylverfahren mit de-
nen im schweizerischen im Wesentlichen übereinstimmen. So geht da-
raus auch hervor, dass der Beschwerdeführer verhaftet wurde und sich
daraufhin im Spital behandeln lassen musste. Dass es sich bei dieser
Verhaftung tatsächlich um die letzte gehandelt hat, lässt sich – entge-
gen den Ausführungen des BFM – den deutschen Akten nicht mit Si-
cherheit entnehmen. Es wäre durchaus möglich, dass den Beschwer-
deführenden in Deutschland keine Zeit blieb, beide Verhaftungen zu
erwähnen, sollen sie doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
aufgefordert worden sein, lediglich irgendeinen Zwischenfall (vgl. vor-
stehend Sachverhalt Bst. G) zu erzählen. Die zeitlichen Abweichungen
der Aussagen im deutschen Asylverfahren von denen im schweizeri-
schen lassen sich sodann mit der Angst vor einer erneuten Abschie-
bung nach Polen oder Deutschland erklären. Das bedeutet aber nicht,
dass sich diese in der Schweiz in eindrücklicher Weise geschilderten
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Ereignisse nie abgespielt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, sich aber
früher als angegeben abgespielt haben. Dies würde auch die ukraini-
schen Stempel vom Dezember 2004 in den Pässen der Beschwerde-
führenden erklären.
5.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden werden zudem durch
die eingereichten Beweismittel gestützt. Insbesondere kann dabei auf
das Original eines Arztzeugnisses, welches den Spitalaufenthalt des
Beschwerdeführers vom 8. bis zum 29. September 2004 wegen einer
Gehirnerschütterung bestätigt, und auf die Kopie eines Zeitungsarti-
kels, in welchem über die Fahndung nach seinem Bruder wegen Un-
terstützung illegaler bewaffneter Gruppierungen berichtet wird, hinge-
wiesen werden. Das BFM wies zwar darauf hin, dass derartige Doku-
mente grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien, unterzog diese je -
doch keiner Dokumentenanalyse. Die Abklärungen des Bundesverwal-
tungsgerichtes bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau ergaben
jedenfalls keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale.
5.7 Ungewöhnlich ist allerdings, dass die Behörden dem Beschwerde-
führer im Juli 2004, als sein Bruder zur Fahndung ausgeschriebenen
war, einen Auslandpass ausgestellt haben und auch die Beschwerde-
führerin im September 2004 einen Auslandpass erhielt, als ihr Ehe-
mann bereits das erste Mal verhaftet worden war und nach ihrem
Schwager gefahndet wurde. Es kann aber nicht ausgeschlossen wer-
den, dass man einen Pass in Dagestan auch erhältlich machen kann,
wenn man beim FSB und bei der OMON – beides zentral russische
Einheiten – bekannt ist.
5.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und
denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beur-
teilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punk-
ten den Tatsachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszu-
schliessende – Möglichkeit, sie sei von den Beschwerdeführenden
bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgebli-
chen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Un-
glaubhaftigkeitsindizien (vgl. EMAKR 2004 Nr. 1). Den Beschwerdefüh-
renden ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihrer Asylgesu-
che vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft
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zu machen. Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen
zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden damit die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen
vermögen.
6.
Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht -
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach
neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von
Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder
begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
6.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen
durch die Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um eine zielge-
richtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen ih-
rer Ethnie und des Verdachts auf Tätigkeit für tschetschenische Rebel-
len traf. Auch hinsichtlich der Intensität sind die Anforderungen an die
Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdefüh-
renden kurz vor der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten.
Schliesslich ist angesichts der gegebenen Umstände auch nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in einem anderen
Landesteil hätten in Sicherheit bringen können, sind doch praxisge-
mäss an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch
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den Heimatstaat gewährten Schutzes – unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die betroffene Person in einem Teil des Heimatstaa-
tes bereits verfolgt worden ist – hohe Anforderungen zu stellen. Eine
wirksame Schutzgewährung erscheint dann nicht gegeben, wenn der
Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der Zentralge-
walt verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen an -
deren Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Ei-
ne innerstaatliche Fluchtalternative fällt nur in Betracht, wenn die Ver-
folgung nur regional am Herkunftsort von Polizei-, Militär- oder Zivilbe-
hörden ausgeht, welche der Zentralstaat nicht wirksam von Amtsmiss-
bräuchen abhalten kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Vorliegend wurde
der Beschwerdeführer im Nordkaukasus vom OMON und vom FSB der
russischen Zentralregierung verfolgt.
6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführen-
den im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise sich vor weitergehen-
den ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten mussten. Die-
sen Übergriffen hätten sie nicht innerstaatlich ausweichen können.
6.3 Auch hat sich die politische Situation in Dagestan in jüngerer Zeit
nicht wesentlich verändert, sodass von einer ernsthaften und dauer-
haften Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführenden ausgegan-
gen werden könnte. Vielmehr hat sich die Situation im Nordkaukasus
und insbesondere in Dagestan in den letzten Jahren weiter ver-
schlechtert. Im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien ha-
ben sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzun-
gen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet.
Als Folge davon sind Terroranschläge, Entführungen und massive
Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der Tages-
ordnung. Destabilisierend wirken sich neben ethnischen Spannungen
hauptsächlich der Machtzuwachs eines fundamentalistischen Islams,
aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppierungen, die organisierte
Kriminalität und die Korruption aus. Die Sicherheitskräfte reagieren auf
den Anstieg der Gewalt mit extralegalen repressiven Massnahmen. Es
wird von massiven Menschenrechtsverletzungen berichtet. Um Druck
auf die Rebellen zu machen, werden dieselben Methoden wie in
Tschetschenien angewendet und Verwandte und Bekannte für deren
Taten verantwortlich gemacht (vgl. Bericht der Parlamentarischen Ver-
sammlung z.H. des Europarates, Menschenrechtslage im Nordkauka-
sus, Juni 2010; US Department of State, Country Reports on Human
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Rights Practices 2009, 11. März 2010; Amnesty International, Rule
without law: Human rights violations in the North Caucasus, Juli 2009;
Jamestown Foundation, North Caucasus authorities engaging in
collective punishment, 17. Juli 2009; International Crisis Group,
Russia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni 2008).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne
von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Be-
schwerdeführenden im Verfahren nicht vertreten wurden, ist davon
auszugehen, dass ihnen keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden
sind. Es ist ihnen somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2007 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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