Abtei lung IV
D-2114/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______ geboren [...], Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger,
Rechtsanwalt, Rudolf & Bieri AG, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2114/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali aus Z._______ (Koso-
vo), verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben zusammen mit
seiner Ehefrau B._______ (N [...]; D-5290/2010) am 1. Juni 2001 und
reiste über Montenegro und ihm unbekannte Länder am 9. Juni 2001
illegal in die Schweiz ein, wo das Ehepaar am 11. Juni 2001 um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sie seien von den Albanern unterdrückt worden
und hätten sich nicht frei bewegen können; er sei für seine Arbeit als
Tagelöhner nicht immer bezahlt worden. Drei Tage vor der Ausreise
hätten unbekannte Personen sie zu Hause überfallen, dabei wertvolle
Sachen gestohlen und versucht, seine Frau zu vergewaltigen.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2001 lehnte das BFM die Asylgesu-
che des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mangels Asylrelevanz
(Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und
wegen Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (Art. 7 AsylG) ab.
Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Ehepaars in der
Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Urteil vom 11. Juni 2008 sprach das Kantonsgericht Y._______ den
Beschwerdeführer der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 200 StGB
sowie der qualifizierten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sin-
ne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB
schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
drei Jahren. Das Strafgericht erklärte 18 Monate unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 122 Tagen als vollziehbar und schob den Voll-
zug der übrigen 18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren auf.
Das Obergericht des Kantons Y._______ wies mit Urteil vom 23. April
2009 die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Appellation des
Beschwerdeführers ab. Mit Urteil 6B_884/2009 vom 14. Dezember
2009 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vom
Beschwerdeführer gegen das Obergerichtsurteil erhobene Be-
schwerde in Strafsachen ab.
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D-2114/2010
D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 beantragte die zuständige Behörde
des Kantons Y._______ beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf das in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom
11. Juni 2008.
E.
Am [...] Januar 2010 trat der Beschwerdeführer im [...]gefängnis
Y._______ in X._______ seine Freiheitsstrafe an.
F.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wies es auf die
mit dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2009 in Rechtskraft
erwachsene, vom Kantonsgericht Y._______ ausgesprochene teilbe-
dingte Freiheitsstrafe von drei Jahren hin. Der Beschwerdeführer er-
hielt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis am 19. Februar
2010.
G.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Stellung zur vom Bundesamt beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme. Er führte im Wesentlichen an, bei der
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung handle es
sich eindeutig um ein Fehlurteil, weshalb daraus nicht auf eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Mandan-
ten geschlossen werden dürfe und kein öffentliches Interesse an einer
Wegweisung desselben bestehe. Dieser führe eine intakte und harmo-
nische Beziehung mit seiner Ehefrau; beide seien in der Schweiz, in
der sie seit bald zehn Jahren lebten, bestens integriert und seit neun
Monaten nicht mehr vom Sozialamt abhängig. Gemäss einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Boultif
gegen die Schweiz, Urteil vom 2. August 2001) sei das Verhalten eines
Verurteilten während des Strafvollzuges sowie nach der vorzeitigen
Entlassung zu berücksichtigen, weshalb es nicht angezeigt sei, eine
Wegweisung zu verfügen, bevor die Strafe vollzogen sei. Die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme seines Mandanten sei unverhältnis-
mässig. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter zwei Be-
richte einer Integrationsbegleiterin sowie einen Arbeitsvertrag des Be-
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schwerdeführers vom 29. Mai 2009 und einen undatierten Anstellungs-
vertrag von dessen Ehefrau (Vertragsbeginn: 1. Januar 2010) zu den
Akten.
H.
Aufgrund des mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2009
in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Kantonsgerichts Y._______
vom 11. Juni 2008 hob das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 – er-
öffnet am 4. März 2010 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers auf, ordnete den Vollzug der Wegweisung unverzüglich nach
Beendigung des Strafvollzugs an und entzog gestützt auf Art. 55
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz sah
den Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer teilbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe als gegeben an. Die
qualifizierte Vergewaltigung sowie die qualifizierten sexuellen Handlun-
gen mit einem Kind seien äusserst verwerflich und beträfen ein wert -
volles Rechtsgut, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz bestehe.
Weder das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom
11. Juni 2008, noch das zweitinstanzliche Urteil des Obergerichts des
Kantons Y._______ vom 23. April 2009 fanden sich in den Akten der
Vorinstanz.
I.
Mit ergänzender Eingabe vom 3. März 2010, welche sich mit der Verfü-
gung des BFM vom 2. März 2010 kreuzte und daher in dieser nicht be-
rücksichtigt wurde, verneinte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf di -
verse Medienberichte und einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 21. September 2009 zur Rückführung von Roma
nach Kosovo die Zumutbarkeit einer Rückkehr seines zur Minderheit
der Ashkali gehörenden Mandanten.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2010 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 2. März 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Aufhebung der vor-
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läufigen Aufnahme abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, auf-
grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe sei der Aufhebungsgrund von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG zwar erfüllt. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me sei jedoch unverhältnismässig, da das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inte-
resse an seiner Wegweisung überwiege.
Das Kantonsgericht Y._______ habe in seinem Urteil vom 8. Juni 2008
eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers verneint, weshalb davon
auszugehen sei, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Schweiz darstelle und das öffentliche Interesse an
seiner Fernhaltung als gering einzustufen sei. Der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau hätten sich überdurchschnittlich gut in der Schweiz
integriert, was auch aus den beiliegenden Empfehlungsschreiben her-
vorgehe, und sie würden seit bald zehn Jahren hier leben. Die Ehefrau
sei in engmaschiger ärztlicher Behandlung, um ihre Kriegserfahrungen
zu verarbeiten, und eine adäquate Behandlung sei in Kosovo nicht
möglich. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo sei nicht
nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, sondern
auch aufgrund der äusserst kritischen Lage für Rückkehrer, welche
den Minderheiten der Ashkali beziehungsweise Roma angehörten,
doch habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zu dieser
Thematik nicht geäussert. Aus diesen Gründen sei das private Interes-
se des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als hoch
einzustufen.
Der Rechtsvertreter beanstandet ferner, die Vorinstanz habe sich nicht
mit der Argumentation des Beschwerdeführers (in der Stellungnahme
vom 19. Februar 2010, siehe Sachverhalt Bst. G) auseinandergesetzt,
wonach die Wegweisung eines Verurteilten nicht verfügt werden dürfe,
bevor die Strafe vollzogen sei.
Als Beschwerdebeilagen fanden Kopien folgender Dokumente Eingang
in die Akten: Zwei Empfehlungsschreiben vom 21. März 2010 und vom
29. März 2010, ein Schreiben der [...] Y._______ vom 24. März 2010,
ein Lebenslauf des Beschwerdeführers, ein hausärztliches Zeugnis
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vom 24. März 2010 dessen Ehefrau betreffend sowie eine Medienmit-
teilung der SFH vom 17. Februar 2010 zu Zwangsrückschaffungen von
Roma nach Kosovo.
K.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte das BFM der Ehefrau des
Beschwerdeführers das rechliche Gehör im Hinblick auf eine eventuel-
le Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte das
Bundesamt an, Kosovo sei heute auch für Angehörige ethnischer Min-
derheiten ein sicheres Land, und die vorläufige Aufnahme ihres Ehe-
mannes sei am 2. März aufgehoben worden. Abklärungen hätten erge-
ben, dass sie in W._______/Z._______ über ein grosses soziales Be-
ziehungsnetz verfüge und ausserdem ein Grundstück und zahlreiche
Immobilien in W._______ in Familienbesitz seien, weshalb es ihr und
ihrem Ehemann möglich sein sollte, dort eine wirtschaftliche Lebens-
grundlage aufzubauen. Die der Ehefrau des Beschwerdeführers bis
am 31. März 2010 angesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme
liess diese ungenutzt verstreichen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ge-
such um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess der Instruktionsrichter ebenfalls gut, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er, und das Ge-
such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er
indessen ab.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dabei forderte er das Bundes-
amt auf, zur Frage der Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
Stellung zu nehmen, die Urteile des Kantonsgerichts Y._______ vom
11. Juni 2008 und des Obergerichts des Kantons Y._______ vom
23. April 2009 zu den vorinstanzlichen Akten zu nehmen und zu er läu-
tern, weshalb es sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Er-
wägungen (Schwere des Verschuldens) der Strafgerichtsbehörden
auseinandergesetzt hatte.
Seite 6
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N.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es argumentierte, die Familieneinheit
beim Wegweisungsvollzug werde dadurch gewahrt, dass die vorläufige
Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. Juni 2008 nun ebenfalls aufgehoben worden sei. Die Vorinstanz
edierte die beiden Gerichtsurteile und räumte ein, dass gemäss Kan-
tonsgericht Y._______ keine Anhaltspunkte für ein offensichtliches
Rückfallrisiko ersichtlich seien und die Prognose nicht ungünstig aus-
falle. Das Bundesgericht (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; 122 II 433
E. 2c S. 436 f.) verfolge aber insbesondere bei Delikten gegen die kör -
perliche und sexuelle Integrität eine strenge Praxis, so dass selbst ein
geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden müsse. Ein Wohl-
verhalten im Strafvollzug habe praxisgemäss nur eine untergeordnete
Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe verurteilt worden und habe zudem gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen (Art. 83 Abs. 7 lit. a und lit. b AuG).
Durch seine Straftat habe er eine besonders ausgeprägte Gering-
schätzung für die schweizerische Rechtsordnung und insbesondere für
die physische, psychische und sexuelle Integrität anderer Menschen
demonstriert. Sexuelle Handlungen mit einem Kind seien gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 122 II 433 E. 2c. S. 436;
2A.404/2000) als schwere Straftaten zu werten; bei solchen Straftaten
bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung.
Das Kantonsgericht Y._______ habe sodann nur einen teilweisen Auf-
schub der Freiheitsstrafe angeordnet, um dem schweren Verschulden
des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Die günstige Prognose än-
dere nichts daran, dass er ein schwer wiegendes Verbrechen began-
gen habe und sich daher nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs berufen könne.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2010 kündigte der Instruk-
tionsrichter (mit Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010
i.S. D-5290/2010) die koordinierte Behandlung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers (D-5290/2010) an und gab Letzterem Gelegenheit zur Replik zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung.
P.
In seiner Replik vom 13. August 2010 beantragte der Rechtsvertreter
Seite 7
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des Beschwerdeführers nochmals, die Verfügung vom 2. März 2010
sei aufzuheben und von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sei abzusehen. Die Ausführungen der Vorinstanz bestritt er pauschal,
soweit sie der eigenen Darstellung widersprächen und nicht ausdrück-
lich Zugaben erfolgten. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG sei unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden, wobei im vorliegenden
Fall das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an dessen
Fernhaltung überwiege. Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter
auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 31. März 2010, an
denen er vollumfänglich festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.2 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft; gleichzei-
tig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (vgl.
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Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss der Übergangsbestimmung
von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 –
für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen
sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfü-
gung vom 12. September 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrecht-
lichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren daher das AuG anwendbar.
3.
3.1 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auf Antrag der kanto-
nalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei eine wegen Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete
vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung an-
ordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind.
Art. 83 Abs. 7 AuG zählt in seinen Bst. a-c die Voraussetzungen ab-
schliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive – gestützt auf Art. 84
Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnah-
me aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht an-
geordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland ver-
urteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b),
oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Auswei-
sung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c).
Die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG stimmen in-
haltlich im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG
überein, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von
Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz regeln.
3.2 Im angefochtenen Entscheid hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me auf Antrag der zuständigen Behörde des Kantons Y._______ ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG auf, da der Beschwerdeführer we-
gen qualifizierter Vergewaltigung eines Kindes im Sinne von Art. 190
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie der qualifizierten sexuellen
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Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 200 StGB zu einer teilbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden war. In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 sah
die Vorinstanz auch Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt an.
3.2.1 Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62
Bst. b AuG – und damit auch von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG – ist ge-
mäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahr auszugehen (BGE 135 II 377 E. 4.2
und E. 4.5); dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts
2C.515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Vorinstanz bejahte im
vorliegenden Fall demnach zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers zu
einer dreijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe, was im Übrigen – im
Gegensatz zur Eingabe vom 19. Februar 2010, wo noch von einem
Fehlurteil die Rede war (vgl. Sachverhalt Bst. G) – auf Beschwerde-
ebene nicht mehr bestritten wird.
3.2.2 Im Weiteren sind vorliegend auch die Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat durch die
qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 200 StGB sowie die qualifizierten sexuellen Handlungen mit einem
Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB be-
sonders wertvolle Rechtsgüter (sexuelle Freiheit beziehungsweise
Selbstbestimmung sowie ungestörte Entwicklung von Unmündigen)
verletzt beziehungsweise gefährdet, weshalb auch in Berücksichtigung
der (teil-) bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine schwerwie-
gende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung vorliegen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit
dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip bil -
det einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevan-
ten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die
zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der In-
tegration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
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4.1.1 In diesem Sinne wurden bereits die früheren Bestimmungen von
Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 aANAG, welche durch die vorste-
hend in E. 2.2 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst
wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt.
4.1.2 So hat die – in BVGE 2007/32 bestätigte und daher weiterhin
gültige – Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei
der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 aANAG eine Abwägung zwischen
den Interessen des Ausländers oder der Ausländerin an einem Ver-
bleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an einer Wegwei-
sung vorausgesetzt und dabei die Interessen des Staates am Schutz
vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren
schwerwiegender Verletzung eingeschränkt. Die Ausschlussklausel
von Art. 14a Abs. 6 aANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl.
BVGE 2007/32 E. 3.2 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6,
EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3, EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2, EMARK 2004
Nr. 39 E. 5.3, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a).
4.1.3 Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Art der be-
gangenen Delikte beziehungsweise der dadurch verletzten Rechtsgü-
ter, die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des
Ausländers oder der Ausländerin in der Schweiz sowie die dieser Per-
son und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.1, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.2). Steht nicht
der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung
derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers oder der
Ausländerin im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dau-
er der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der
Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nach-
teilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein (vgl.
EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.1 und 8.3.3, EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3
S. 128).
4.1.4 Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung zu
Art. 62 f. AuG – in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem
vormaligen Art. 10 Bst b aANAG – für die Anwendung dieser Bestim-
mung eine Interessenabwägung voraus, was bedeutet, dass die Mass-
nahme nach den gesamten Umständen angemessen respektive ver-
hältnismässig sein muss. In seiner aktuellsten publizierten Rechtspre-
Seite 11
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chung hält das Bundesgericht diesbezüglich unter Hinweis auf Art. 96
Abs. 1 AuG fest, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seien
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration
beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berück-
sichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381, BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3
m.w.H.).
4.1.5 Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäs-
sigkeit (weiterhin) nicht von einer schematischen Betrachtungsweise
auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ab-
zustellen ist.
4.2 Der Rechtsvertreter bringt vor, das Kantonsgericht habe eine
Rückfallgefahr verneint, weshalb der Beschwerdeführer keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle und
das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung als gering einzustufen
sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer längerfristigen Strafe
verurteilt wurde und dabei im Weiteren erheblich gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt per se das öffentliche In-
teresse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als gewichtig erscheinen.
4.2.1 Den Erwägungen im Urteil der [...] des Kantonsgerichts
Y._______ vom 11. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer [Zeitpunkt des Delikts] auf einem öffentlichen [Ort des Ge-
schehens] in V._______ im Zusammenwirken mit einem Kollegen das
damals fünfzehnjährige Opfer durch Anwendung von Gewalt zur Dul-
dung des Geschlechtsverkehrs nötigte. [Weitere Angaben zum Tather-
gang).
4.2.2 Das Strafgericht folgte bei der Strafzumessung dem Antrag der
Staatsanwaltschaft (vgl. S. 28 f.) und blieb mit der ausgesprochenen
dreijährigen Freiheitsstrafe zwar deutlich unter der möglichen Höchst-
strafe von 15 Jahren. In der Urteilsbegründung beurteilte das Gericht
das Verschulden des Beschwerdeführers jedoch als objektiv und sub-
jektiv schwer. Es stellte eine planmässige, "kaltblütige Vorgehenswei-
se" und einen "erheblichen kriminellen Willen", egoistische Motive und
ein "verwerfliches Bestreben nach hemmungs- und rücksichtsloser Be-
friedigung seines Sexualtriebes" fest. Als strafmindernd berücksichtig-
te das Gericht die kurze zeitliche Dauer des strafbaren Verhaltens, die
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lange Verfahrensdauer, die schwierige Jugendzeit des Angeklagten so-
wie fehlende Vorstrafen (vgl. S. 101 ff.).
4.2.3 Beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs hielt das Gericht fest, dass nach altem Recht für den Strafauf-
schub eine günstige Prognose erforderlich war, nach neuem Recht
nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Es hielt dem
Beschwerdeführer zugute, dass er nicht vorbestraft war und nach sei-
ner Entlassung aus der Untersuchungshaft die ihm auferlegten stren-
gen Meldepflichten stets korrekt befolgt hatte. Das Gericht vermochte
keine Anhaltspunkte zu erkennen, die auf ein offensichtliches Rückfall-
risiko hindeuten und stellte fest, dass eine ungünstige Prognose fehlt
(vgl. S. 105 f.). Um dem schweren Verschulden des Beschwerdefüh-
rers gerecht zu werden, ordnete es jedoch nur einen teilweisen Auf-
schub der Freiheitsstrafe an (vgl. S. 107). Angesichts der günstigen
Prognose und der seit der Tat verstrichenen Zeit setzte es die Probe-
zeit auf drei Jahre an (vgl. S. 107).
4.2.4 In der Stellungnahme ans BFM vom 19. Februar 2010 zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme liess der Beschwerde-
führer geltend machen, bei der Verurteilung wegen Vergewaltigung
handle es sich um ein Fehlurteil. Der Eingabe lagen zwei Schreiben ei-
ner Integrationsbegleiterin bei. Diese brachte im Schreiben vom
20. Februar 2010 an den Rechtsvertreter ihre Überzeugung zum Aus-
druck, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei, und bat jenen um
eine Einschätzung der Chancen einer Revision. Gemäss Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 2009 erschöpfte sich der Be-
schwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen das Urteil des Oberge-
richts des Kantons Y._______ in einer blossen appellatorischen Kritik
am angefochtenen Urteil und beschränkte sich darauf, die eigene
Sichtweise der Verhältnisse darzulegen und einzelne angebliche Dis-
krepanzen im Aussageverhalten der Geschädigten darzustellen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 2.4 S. 4). Mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2010 liess er sodann ein am
29. März 2010 datiertes Empfehlungsschreiben einreichen, in welchem
ein Gefängnisseelsorger aus dem [...]gefängnis in X._______ schrieb,
er könne sich nur schwer vorstellen, dass der Beschwerdeführer die
Tat, die ihm vorgeworfen werde, wirklich begangen habe. Aus der
gleichsamen Verharmlosung seines Fehlverhaltens und der Verunglim-
pfung des Opfers ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer bis
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heute an der Einsicht in das Unrecht seiner höchstinstanzlich rechts -
kräftig abgeurteilten Tat fehlt.
4.2.5 Den Akten ist als Vollzugsende der Gefängnisstrafe der [...] März
2011 zu entnehmen (vgl. B2/2 S. 1). Hinweise auf eine vorzeitige Ent-
lassung aus dem Strafvollzug bestehen nicht. Zum Verhalten des Be-
schwerdeführers im Strafvollzug liegt kein offizieller Vollzugsbericht
der Strafanstalt vor. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben
eines Sozialarbeiters der [...] Y._______ vom 24. März 2010 enthält
zum einen keine Aussagen zum Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug und stützt sich zum anderen ausschliesslich auf dessen
eigene Angaben, welche zum Teil offensichtlich tatsachenwidrig sind.
So trifft es beispielsweise – wie nachstehend (vgl. E. 4.3.1) zu zeigen
sein wird – nicht zu, dass der Beschwerdeführer während seines
neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz immer erwerbstätig gewesen
und hier integriert sei.
4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerde-
führer gemeinsam mit einem Mittäter begangene Straftat und sein Ver-
schulden offensichtlich schwer wiegen. Erschwerend kommt sodann
hinzu, dass es dem Beschwerdeführer bis heute an der Einsicht ins
Unrecht seiner Tat fehlt und er keine Reue zeigt. Aus diesen Gründen
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung.
4.3 Dem öffentlichen Interesse am Wegweisungsvollzug sind die pri-
vaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen.
4.3.1 Dieser bringt zu seinen Gunsten die lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz vor und macht geltend, er und seine Ehefrau seien
"bestens" beziehungsweise "überdurchschnittlich gut" integriert (vgl.
Sachverhalt Bst. G und J). Eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz
kann ein Indiz für eine fortgeschrittene Integration darstellen, was
nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.1.4) für die erforderli-
che Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdefüh-
rer hält sich zusammen mit seiner Ehefrau nunmehr seit über neun
Jahren in der Schweiz auf. Aus den Akten sind allerdings keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine der langen Anwesenheitsdauer entspre-
chende, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers (und sei-
ner Ehefrau) ersichtlich. Der Beschwerdeführer – ein junger, gesunder
Mann – hat keine besonderen Anstrengungen unternommen, sich dau-
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erhaft in die hiesige Arbeitswelt zu integrieren und sich wirtschaftlich
selbst zu erhalten. Der eingereichte Lebenslauf des Beschwerdefüh-
rers ist lückenhaft, und es liegt kein einziges Arbeitszeugnis vor. Er
war nur gelegentlich als Hilfsarbeiter und jeweils nur während einiger
Monate am Stück erwerbstätig, so dass das Ehepaar während des
überwiegenden Teils seiner Anwesenheit in der Schweiz von Sozialhil-
fe abhängig war – eine Tatsache, die er selbst einräumt, wenn er in der
Eingabe vom 19. Februar 2010 ans BFM (aus seiner Sicht allerdings
zu seinen Gunsten) darlegt, "seit neun Monaten nicht mehr vom So-
zialamt abhängig" zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. G). Aus den im Zu-
sammenhang mit dem Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten
Unterlagen geht überdies hervor, dass diese nach wie vor beziehungs-
weise wieder von der öffentlichen Hand unterstützt wird.
Zur Untermauerung seiner Integration reichte der Beschwerdeführer
diverse Schreiben zu den Akten. Die wiederholte Teilnahme des Ehe-
paars [...] an Anlässen eines interkulturellen Projektes sowie die ein-
malige Tätigkeit als [...] (vgl. Schreiben vom 21. März 2010) belegen
jedoch noch keine fortgeschrittene soziale Integration. Das Empfeh-
lungsschreiben eines Sozialarbeiters der [...] Y._______ vom 24. März
2010 stützt sich auf aktenwidrige Angaben des Beschwerdeführers,
trifft es doch keineswegs zu, dass dieser in den neun Jahren seiner
Anwesenheit in der Schweiz immer gearbeitet habe (vgl. E. 4.2.5 hie-
vor). Auch das der Eingabe vom 19. Februar 2010 beigelegte Empfeh-
lungsschreiben vom 12. Februar 2010 der oben bereits erwähnten In-
tegrationsbegleiterin (vgl. E. 4.2.4) scheint überwiegend auf mündli-
chen Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen, finden die vielfälti-
gen geltend gemachten Engagements für das Amt für Asyl sowie seine
Arbeitswilligkeit doch keinerlei Bestätigung in den Akten.
Die vorstehend in E. 4.2.4 dargelegte fehlende Reue und Einsicht des
Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Tat sowie die Verunglim-
pfung des Vergewaltigungsopfers lassen zudem darauf schliessen,
dass er auch nach fast zehnjährigem Aufenthalt weder mit den hiesi-
gen Wertvorstellungen und Gepflogenheiten, noch mit der geltenden
Rechtsordnung vertraut ist. Auch ein allfälliges Wohlverhalten im Straf-
vollzug vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern (siehe dazu auch
nachfolgend E. 4.5) und stellt ausserdem noch keine gelungene Inte-
gration in die hiesige Gesellschaft dar. Die genannten Schreiben ver-
mögen daher an der offensichtlich fehlenden wirtschaftlichen und ge-
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sellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers (und seiner Ehe-
frau) nichts zu ändern.
4.3.2 Sodann wird der Beschwerdeführer abgesehen von einer
Schwester in der Schweiz keine Angehörigen mehr haben, von wel-
chen er durch die Rückkehr nach Kosovo getrennt werden würde. Das
BFM hob mit Verfügung vom 28. Juni 2010 die vorläufige Aufnahme
der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an den gemeinsamen Wohnort in Kosovo auf und ord-
nete den Vollzug gleichzeitig mit demjenigen des Beschwerdeführers
nach dessen Strafverbüssung an. Da mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5290/2010 heutigen Datums die Beschwerde der Ehe-
frau betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme letzt instanzlich
ebenfalls abgewiesen wird, ist ein gleichzeitiger koordinierter Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gewährleis-
tet. Damit bleibt auch der Grundsatz der Einheit der Familie nach
Art. 44 Abs. 1 AsylG gewahrt.
4.3.3 Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der Beschwer-
deführer als Folge der Wegweisung nach Kosovo zu gewärtigen hat,
nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen, dass sie gemessen am
öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung als übermässig er-
scheinen würden. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit
in Kosovo verbracht; er kam im Alter von fast 22 Jahren zusammen mit
seiner Ehefrau in die Schweiz. Wie vorstehend in E. 4.3.1 aufgezeigt,
hat er als junger und gesunder Mann während des über neunjährigen
Aufenthalts in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau keine wirt-
schaftlich eigenständige Existenz aufzubauen und sich auch gesell -
schaftlich nicht der langen Anwesenheitsdauer entsprechend zu inte-
grieren vermocht. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem
besonders engen Beziehungsfeld herausgerissen würde und damit ei-
ne nicht zu vertretende persönliche Härte vorläge. In seiner Herkunfts-
region hingegen verfügen er und seine Ehefrau nach wie vor über ein
intaktes familiäres Beziehungsnetz, wobei das Ehepaar zweifellos ei-
nen tieferen Lebensstandard hinnehmen müssen wird (vgl. die im Rah-
men des Aufhebungsverfahrens gegen die Ehefrau durch das Verbin-
dungsbüro in Pristina am 22. Februar 2010 vorgenommenen Abklärun-
gen vor Ort, N [...] act. C2). Das Vorbringen, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers sei in engmaschiger psychiatrischer Behandlung, de-
ren Fortführung in Kosovo nicht gewährleistet sei, wird mit Urteil
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D-5290/2010 heutigen Datums des Bundesverwaltungsgerichts wider-
legt (vgl. a.a.O. E. 4.2.4).
4.4 Der Beschwerdeführer argumentiert, das Kantonsgericht
Y._______ habe in seinem Urteil vom 8. Juni 2008 eine Rückfallgefahr
verneint, weshalb dieser keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Schweiz darstelle und das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung als gering einzustufen sei. Dazu ist festzuhalten, dass
das Kantonsgericht die nicht ungünstige Prognose im Rahmen der Ge-
währung eines teilweisen Strafaufschubs berücksichtigt hat. Die Prog-
nose bildet sodann nur ein Element in der bei der Verhältnismässig-
keitsprüfung gebotenen Interessenabwägung und vermag im vorlie-
genden Fall die oben dargelegte Schwere der Tat und des Verschul-
dens sowie die fehlende Integration des Beschwerdeführers in die hie-
sige Gesellschaft nicht aufzuwiegen.
4.5 Auch dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers, die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung dürfe erst nach dem
Vollzug der Freiheitsstrafe geprüft werden, weil das Verhalten eines
Verurteilten während des Strafvollzugs und einer gewissen Zeit nach
der vorzeitigen Entlassung zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt
werden. Ein allfälliges Wohlverhalten im Strafvollzug und nach der Ent-
lassung lässt zum einen keine Rückschlüsse auf das künftige Verhal-
ten in Freiheit zu und ändert zum anderen nichts an der Schwere der
Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführes sowie an seiner feh-
lenden Integration. Der Einwand des Rechtsvertreters, die Vorinstanz
habe sich vor Erlass der Verfügung nicht mit dieser Argumentation be-
fasst (vgl. Sachverhalt Bst. G und J), geht somit ins Leere.
4.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kosovo sei aufgrund der äusserst kritischen Lage für Rück-
kehrer, welche der Minderheit der Ashkali angehörten, nicht zumutbar.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-5290/2010 heutigen Datums die in der Verfügung
vom 28. Juni 2010 angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der Ehefrau des Beschwerdeführers stützt, deren dagegen erhobene
Beschwerde abweist und in Fortführung der diesbezüglichen Praxis
nach einer Einzelfallprüfung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs einer Ashkali an ihren Herkunftsort in Kosovo bejaht (vgl. Urteil
D-5290/2010 a.a.O. E. 4.2.2). Zum anderen kann sich der Beschwer-
deführer – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – offensichtlich gerade
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nicht auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
rufen, weil seine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 i.V.m.
Art. 83 Abs. 4 AuG aufgehoben wurde. Die diesbezügliche Rüge, das
BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zur Thematik der äus-
serst kritischen Lage für rückkehrende Ashkali nicht geäussert (vgl.
Sachverhalt Bst. I und J), ist daher unbegründet.
4.7 In gesamthafter Würdigung aller Umstände gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der
Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vor-
instanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers erweist sich daher auch als verhältnismässig.
5.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2010
die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG)
verletzt, indem sie die Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG mit
keinem Wort erwähnte, die Strafurteile des Kantonsgerichts sowie des
Obergerichts nicht edierte und sich bei der Verhältnismässigkeitsprü-
fung nicht mit den Erwägungen der Strafgerichtsbehörden auseinan-
dersetzte (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 sowie vorste-
hend Sachverhalt Bst. C und M). Diese Verfahrensmängel wurden im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt; sie sind jedoch bei der Re-
gelung der Kostenpunkte zu berücksichtigen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich grund-
sätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 na-
mentlich aus verfahrensrechtlichen Gründen gutgeheissen (siehe auch
oben E. 5). Aufgrund der Akten ist auch im heutigen Zeitpunkt von der
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anhaltenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es
sind daher keine Kosten aufzuerlegen.
8.
Wie vorstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeit-
punkt ihres Erlasses an mehreren Verfahrensmängeln. Diese konnten
zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden; aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf
ihn jedoch kein finanzieller Nachteil treffen. Obwohl er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrun-
gen ist, ist ihm daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine angemessene Parteientschädigung für die
ihm daraus erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl.
BVGE 2008/47 E. 5.1 und 5.2 S. 680 f.). Nachdem keine Kostennote zu
den Akten gereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende angemessene Partei-
entschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren von Amtes wegen pauschal auf insgesamt Fr. 1'000.–
(inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1
und 2 beziehungsweise Art. 10 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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