B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2114/2013/wif
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 6. Februar 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei
afghanischer Staatsangehöriger, sei aber im Iran geboren worden und
habe dort gelebt,
dass er im Jahr 2008 nach Afghanistan ausgewiesen worden sei, indes
nach einem Monat wieder in den Iran zurückgekehrt sei,
dass er während seines Aufenthalts in Afghanistan im Jahr 2008 zum
Christentum konvertiert sei,
dass er im Iran aufgrund seiner Konvertierung verstossen worden sei und
das Land deshalb vor etwa fünf Monaten verlassen habe,
dass er via die Türkei, Griechenland und Italien, wo ihm die Fingerabdrü-
cke genommen worden seien, in die Schweiz gereist sei,
dass er nicht nach Italien, das er nur als Transitland betrachtet habe, zu-
rückkehren möchte, da er dort gesehen habe, wie Migranten, die arbeits-
los und auf der Suche nach Nahrung seien, im Freien geschlafen hätten,
dass er aber auch nicht nach Griechenland zurückkehren möchte, da die
dortigen Verhältnisse noch viel schlimmer seien als diejenigen in Italien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am 8. April
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegen-
de Asylgesuch zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien
im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass im Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund
seiner Reiseroute wäre eigentlich Griechenland – wohin Überstellungen
jedoch nicht zulässig seien – zur Prüfung seines Asylantrags zuständig
(Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]), und die Zuständigkeit Italiens hätte
erst nach einem illegalen Aufenthalt von fünf Monaten begründet werden
können (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass sich Italien zwar für zuständig erklärt habe, es indes aber gar keine
Möglichkeit zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
habe, sondern die Schweiz als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständiger Mitgliedstaat zu qualifizieren sei,
dass in einem ähnlich gelagerten Fall die Frage der Zuständigkeit dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt worden
sei, und der Ausgang dieses Verfahrens vorliegend abzuwarten sei,
dass zudem die Verhältnisse für Asylsuchende in Italien äusserst prekär
seien und deutsche Gerichte deshalb wiederholt eine Überstellung dort-
hin für unzulässig erklärt hätten,
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dass er deshalb begründete Furcht habe, dass seine fundamentalen
Rechte gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Überstellung nach Italien
verletzt würden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
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verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Januar 2013 in Italien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 21. Februar 2013
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 27. März 2013 ausdrücklich zu-
stimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, Italien sei nicht sein Zielland
gewesen, daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
negieren vermögen,
dass keine Hinweise auf eine (theoretische) Zuständigkeit Griechenlands
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorliegen, zumal kein
griechischer Eintrag des Beschwerdeführers in der "Eurodac"-Datenbank
vorliegt und es sich bei seinem angeblichen dortigen Grenzübertritt um
eine nicht belegte Behauptung handelt,
dass damit von vornherein kein Anlass besteht, den Ausgang des in der
Beschwerde erwähnten – nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren
– Verfahrens vor dem EuGH abzuwarten,
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dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, das italienische
Asylwesen und die dortigen Lebensbedingungen für Migranten und Asyl-
suchende seien schlecht, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Be-
hörden dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und ins-
besondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist, und der Beschwerdeführer keine konkreten, auf seine
Person bezogene Anhaltspunkte geltend machen kann, wonach Italien
sich in seinem Fall nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, ins-
besondere an das Non-Refoulement Gebot, halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt, oder fänden kein rechtsstaatliches
konformes Asylverfahren,
dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, Asylsuchenden
drohe in Italien generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossen-
den Behandlung, darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dublin-
verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat, der
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person ob-
liegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte vor-
zubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im
konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; eben-
so Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. De-
zember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
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dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdefüh-
rer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft ma-
chen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind,
dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass aufgrund der Aktenlage im Übrigen nicht davon auszugehen ist, es
handle sich beim Beschwerdeführer, der noch relativ jung, allein reisend
und – soweit aktenkundig – gesund ist, um einen Angehörigen einer ver-
letzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen
bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei
diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
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pflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Erlass diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit dem Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: