B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2114/2015
thc/fes
Ur t e i l vom 1 5 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
D-2114/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
aus dem Distrikt B._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 9. April beziehungsweise 9. Juni 2013. Er sei mit einem
Schlepper via Moskau durch unbekannte Länder am 31. Dezember 2013
in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Er
reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Geburtsregisterauszug
im Original zu den Akten. Am 3. Oktober 2014 hörte ihn das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM, heute SEM) einlässlich zu den Asylgründen an.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
im Jahre 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit-
genommen worden und habe ein dreimonatiges Training absolvieren müs-
sen. Da sein Vater krank geworden sei, habe die Mutter die LTTE gebeten,
ihn frei zu lassen. So habe er im April 2008 aus der LTTE austreten können.
Im Juni 2008 habe ihn die LTTE wieder mitnehmen wollen. Er habe sich
bei einem Bekannten namens C._______ versteckt. Im Juli 2008 sei die
ganze Familie nach D._______ umgezogen. Im Januar 2009 sei seine Mut-
ter von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit dem Tod bedroht
worden, falls sie ihnen kein Geld geben würde. Aus Angst vor der EPDP
seien sie im Februar 2009 nach Colombo gegangen. Im Oktober 2009
habe er für LTTE-Leute eine Unterkunft bei Herr E._______, einem Be-
kannten in Colombo organisiert. Im November 2009 sei er vom Criminal
Investigation Department (CID) festgenommen und drei Wochen lang fest-
gehalten, gefoltert und gegen einen Geldbetrag wieder freigelassen wor-
den. Im Dezember 2009 sei er erneut vom CID gesucht worden, weswegen
er im Januar 2010 nach Indien geflüchtet sei. Im Februar 2012 sei er mit
einem Bekannten namens F._______, der sich auch in Indien versteckt
habe, und einer dritten Person namens G._______ nach Sri Lanka zurück-
gekehrt. F._______, der eine wichtige Funktion bei der LTTE gehabt habe,
sei nach seiner Rückkehr nach B._______ von der sri-lankischen Armee
(SLA) am 12. Juni 2012 festgenommen worden, was er von G._______
erfahren habe. Er sei von der SLA ab diesem Zeitpunkt in H._______ auch
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gesucht worden. Er habe sich ungefähr drei Wochen bei einem Herrn na-
mens I._______ versteckt. Dann sei er nach J._______ zu seiner Tante
gegangen. Im Oktober 2012 sei I._______ verhaftet worden. Aus Angst sei
er am 6. April 2013 nach Colombo geflüchtet und dann am 9. April bezie-
hungsweise 9. Juni 2013 ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das Militär
angefangen, seine Eltern aufzusuchen, weshalb sie von H._______ nach
J._______ gezogen seien.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung seine Identitäts-
karte und die Identitätskarte des Departments of Posts im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz, und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem bean-
tragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nach dem Eingang
der vorinstanzlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung einzuräumen. Ferner ersuchte er um eine Frist zur Einreichung
von weiteren Beweismitteln.
E.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig gab
sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung und
weitere Beweismittel einzureichen.
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Seite 4
F.
Am 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer den Verzicht auf
eine Beschwerdeergänzung mit und reichte ein Bestätigungsschreiben des
Rechtsanwaltes K._______ vom 1. April 2015 ein, aus welchem sämtliche
Gerichts- und Fallnummern entnommen werden könnten. Der Anwalt habe
des Weiteren alle Informationen und Dokumente auf dem regulären Weg
beziehungsweise vom zuständigen Gericht eingeholt und erhalten. Er
reichte zudem eine vom zuständigen Gericht in Colombo verfasste und ins
Englische übersetzte Anklageschrift, welche die vom Rechtsanwalt geltend
gemachten Tatsachen enthalte, zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer das Schrei-
ben des Anwalts vom 1. April 2015, die englische Übersetzung der Ankla-
geschrift vom Distirct Court of Colombo vom (…) 2013, Unterlagen zum
Haftbefehl inklusive Übersetzung, die Aramex-Sendebestätigung vom
8. Mai 2015 und eine Quittung einer Barbezahlung ein.
I.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktions-
richterin gab dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 Gelegenheit eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung.
L.
Am 11. November 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung der Eltern und am 8. Januar
2016 eine Wohnsitzbestätigung der Tanten und Onkel inklusive Sendeum-
schlag ein, welche bestätigen, dass diese im Distrikt B._______ leben.
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Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters ein Schreiben des Anwalts L._______ vom 4. Mai 2016
ein, in welchem dieser bestätigt, dass am (…) 2013 ein Haftbefehl vom
Magistrate Court erlassen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Februar
2015 aus, seine Schilderung beinhalte drei verschiedene unstimmig dar-
gelegte Verfolgungsmomente: Seine Flucht aus dem LTTE-Gebiet nach
D._______ und später nach Colombo; seine Haft und Verfolgung durch das
CID in Colombo, seine Flucht nach Indien, seine Rückkehr nach Sri Lanka
und die Verfolgung der Sicherheitskräfte nach seiner Rückkehr. Er habe in
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der Anhörung behauptet, auf seiner Flucht vor einer neuen LTTE-Zwangs-
rekrutierung ohne Passierschein und jegliche Kontrolle durch die LTTE und
die sri-lankische Sicherheitskräfte von H._______ über M._______ nach
D._______ gelangt zu sein. Diese abenteuerliche Reise stimme aber nicht
mit den gesicherten Erkenntnissen des SEM überein. In der Tat, sei es zur
Zeit seiner angeblichen Flucht kaum möglich gewesen, dass sich jemand
ohne Passierschein auf die Reise vom Gebiet unter LTTE-Kontrolle nach
D._______ habe aufmachen können, geschweige denn ohne jegliche
Überprüfung durch die SLA die Frontlinie habe zu überqueren vermocht.
Personen tamilischer Herkunft seien bei einer Einreise ins SLA-kontrol-
lierte Gebiet systematisch einem strengen Screening unterzogen worden.
Obschon nicht auszuschliessen sei, dass er 2007 von der LTTE rekrutiert
und dann angesichts der Demarchen seiner Mutter aus dem Kindersolda-
ten-Dienst entlassen worden sei, sei er aber kaum zum geltend gemachten
Zeitpunkt auf die geschilderte Weise nach D._______ gelangt und vermut-
lich habe er auch nicht, wie behauptet, ohne jeglichen Passierschein später
Colombo erreicht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das
CID errege besonders ein frappanter Wandel Aufsehen. Behaupte er in der
Befragung im EVZ, ihm sei nicht bekannt, wo in Colombo er drei Wochen
in Haft gewesen sei, erinnere er sich in der vertieften Anhörung nicht nur
an das Quartier seines angeblichen Haftortes und den Weg, der von ihm
zu Hause dahin führen solle, sondern selbst an das Stockwerk, in dem er
festgehalten und misshandelt worden sei. Besonders bezeichnend sei da-
bei, dass das von ihm angegebene vierte Stockwerk in Sri Lanka im Volks-
mund als CID-Folterort schlechthin bekannt sei. Andererseits erschöpfe
sich seine Beschreibung des angeblichen Haftortes und die während sei-
ner Haft erlittenen Misshandlungen in Allgemeinplätzen. Schliesslich sei
hinzuzufügen, dass er keine Beweismittel in Bezug auf geltend gemachte
Haft habe einreichen können. Es müsse daher in Frage gestellt werden, ob
er in Colombo in Haft gewesen sei – und logischerweise auch, ob er vor
seiner angeblichen Haft oder danach je vom CID gesucht worden sei. Er
habe angegeben, er sei mit einem Fischerboot von N._______ nach Indien
geflüchtet und zwei Jahre später über die gleiche Route mit demselben
Transportmittel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die stark überwachte Park-
Strasse, die Sri Lanka von Indien trenne, einmal unbehelligt zu überque-
ren, sei ein Glücksfall. Dies aber gleich zweimal zu schaffen, grenze an ein
Wunder. Hätte er auf seine ausgeklügelte Schilderung verzichtet, die sein
Schicksal mit dem seines Reisegefährten während der Rückreise,
F._______, ein hochrangiges Mitglied der LTTE, verknüpfen solle, sei man
geneigt, seiner Schilderung Glauben zu schenken. Fraglich sei, weshalb
F._______, ein hochrangiges Mitglied der LTTE zum Fehlschluss gelangt
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sein sollte, er habe in Sri Lanka überhaupt nichts mehr zu befürchten. Die
Schilderung betreffend der Information von G._______, welcher ihn ge-
warnt haben soll, damit er sich der Haft habe entziehen können, wirke kon-
struiert. Anlässlich der Anhörung sei er nur bedingt im Stande gewesen, die
Fragen dazu zu beantworten. Dabei habe er den Eindruck erweckt, er habe
die Geschichte seines LTTE-Reisegefährten und die darauf beruhende
Verfolgung frei erfunden, um sein Asylgesuch zu untermauern. Abschlies-
send sei darauf hingewiesen, dass seine bemerkenswerte Fähigkeit, sich
sowohl in der Befragung wie in der Anhörung genau an die Daten aller sei-
ner Vorbringen zu erinnern, das unstimmige Bild seiner gesamten Schilde-
rung verschärfe. Entgegen der Laienvorstellung spreche dies nicht für die
Glaubhaftigkeit einer Schilderung, sondern genau das Gegenteil. Kaum je-
mand sei nämlich im Stande, die wichtigsten Etappen seines Lebens auf
den Monat genau chronologisch aus dem Stegreif vorzutragen. Es sei
denn, er habe ein erfundenes Libretto auswendig gelernt. Zusammenfas-
send könne daher festgehalten werden, dass seine gesamten Asylkernvor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass es
sich bei weiten Teilen seiner Schilderung, um ein Sachverhaltskonstrukt
handle. Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer
Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden, möge tatsächlich zutreffen.
Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 20 Jahren, als
er sein Heimatland verlassen habe, sowie seine illegale Ausreise könnten
allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber
im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz
dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter
Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche
über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung
von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hin-
ausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würden sie daher nicht
ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszu-
gehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nenne
verschiedene Faktoren, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
liesse, dass die Behörden an einer Festnahme ein Interesse habe wie, eine
frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied,
das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht
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aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Ge-
ständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der
Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London aus oder einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanz-
mittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von Identitätspapieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig halte der EGMR fest,
dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse,
dass diese einzelnen Faktoren für sich betrachtet möglicherweise kein
"real risk" darstellen würden, jedoch bei kumulativer Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könne. Dem BVGE 2011/24 könne entnommen wer-
den, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass abgewiesene tamili-
sche Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unter-
stellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Der
strittigen Verfügung könne entnommen werden, dass er 2007 im Alter von
14 Jahren als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden sei. Im Juni 2008 habe
die LTTE erneut mit aller Vehemenz Kinder und Jugendliche rekrutiert, wel-
che für die LTTE als letztes Aufgebot in den Bürgerkrieg beziehungsweise
in den sicheren Tod geschickt worden seien. Die Kindersoldaten hätten in
den letzten Monaten als "Kanonenfutter" für die Frontlinien gedient. Diese
Tatsache sei einschlägig bekannt. Nachdem die LTTE im Juni 2008 ihn er-
neut als Kindersoldat zu rekrutieren versucht habe, sei die Familie im Juli
2008 aus dem Distrikt B._______ nach D._______ und später nach Co-
lombo geflohen. Er habe anlässlich der Anhörung die massgebenden De-
tails des Haftortes nennen können. Nachdem der LTTE-Kadermann ver-
haftet worden sei und die SLA erneut seine Eltern aufgesucht habe, habe
er am 9. April 2013 Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Folglich
müsse festgehalten werden, dass den Behörden sein Kontakt zu einem
LTTE-Kadermann bekannt sei. Aus Sicht des SEM sei es für einen Laien
nicht möglich, sich in zwei Befragungen genau an die Daten der vorherigen
Befragung erinnern zu können. Kaum jemand sei fähig, die wichtigsten
Etappen und Ereignisse in seinem Leben genau und chronologisch auf den
Monat genau vorzutragen. Praxisgemäss moniere das SEM ansonsten,
dass die Beschwerdeführer sich in den Befragungen widersprechen bezie-
hungsweise wesentliche Details, welche lebensprägend seien, vergessen
würden. Dieses Verhalten werde dann ebenfalls dazu verwendet, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der Aus-
bildung werde den Kindersoldaten auch beigebracht, wie sie sich bei Ver-
haftungen, in Befragungen und bei Folterungen verhalten müssten. Dies-
bezüglich könne davon ausgegangen werden, dass auch er gelernt habe,
wichtiges von unwichtigem zu unterscheiden. Zudem könne ihm nicht per
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se abgesprochen werden, dass er über ein gutes Gedächtnis verfüge. Auf-
grund der fehlenden Widersprüche seien die Vorbringen glaubhaft. Es ent-
spreche einer Tatsache, dass die singhalesischen Behörden gezielt im
Vanni-Ggebiet beziehungsweise auch im Distrikt B._______ nach LTTE-
Soldaten und Anhängern suchen würden. Er habe von seiner Mutter erfah-
ren, dass die Behörden weiterhin nach ihm fahnden würden beziehungs-
weise mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn vorliege beziehungsweise habe
seine Mutter einen Rechtsanwalt beauftragt, die notwendigen Abklärungen
vorzunehmen und bei den zuständigen Behörden die entsprechenden Un-
terlagen einzufordern. Aufgrund dessen, dass er 2009 von den singhalesi-
schen Behörden verhaftet beziehungsweise als LTTE-Kindersoldat regis-
triert worden, Tamile und männlich zwischen 20 und 45 Jahre alt sei und
aus dem Distrikt B._______ stamme, müsse konkret davon ausgegangen
werden, dass er nach seiner Einreise umgehend verhaftet werde und
dadurch der konkreten Gefahr von Willkür und Folter ausgesetzt sei. Diese
Verhaftung gehe über den vom SEM geltend gemachten "background
check" nach der Einreise hinaus. Zudem sei der Behörde bekannt, dass er
Kontakt zu einem LTTE-Kadermann gehabt habe. Somit erfülle er die Vo-
raussetzungen von Art. 3 AsylG, da er einzig aufgrund seiner Ethnie und
politischen Gesinnung ernsthaften und konkreten Nachteilen ausgesetzt
gewesen sei beziehungsweise er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sein würde. Folglich sei er als Flüchtling an-
zuerkennen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen der Aussage in
der Beschwerdeschrift sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, massge-
bende Details seines angeblichen Haftortes – das CID-Gebäude im (…) in
Colombo – zu nennen. Es ergäben sich im Gegenteil begründete Zweifel
darüber, ob er dort je in Haft gewesen sei. Ferner sei darauf hingewiesen,
dass keinesfalls der Eindruck erweckt werden sollte, die bemerkenswerte
Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich genauestens an die Daten seiner
gesamten Vorbringen zu erinnern, sei ein wesentliches Argument, um die
Glaubhaftigkeit weiter Teile seiner Schilderung in Zweifel zu ziehen. Dabei
handle es sich vielmehr um ein Element, dass das generell unstimmige Bild
verschärfe. Es könne ihm nämlich nicht per se abgesprochen werden, dass
er über ein gutes Gedächtnis verfüge. Indessen seien die durch die nach-
gereichten Beweismittel belegten Vorbringen nur bedingt mit den im frühe-
ren Verlauf des Asylverfahrens gemachten Schilderungen flächendeckend.
So sei einerseits nicht ersichtlich, ob es sich beim sowohl im Schreiben des
Rechtsanwaltes K._______ vom 1. April 2015 und im Ermittlungsbericht
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des Terrorism Investigation Departement (TID) vom 11. Juni 2013 genann-
ten LTTE-Kader namens O._______, um das hochrangige Mitglied der
LTTE namens F._______ – von dem in der Befragung und der Anhörung
die Rede gewesen sei – handle. Andererseits sorge der eingereichte TID-
Ermittlungsbericht für eine zusätzliche weit grössere Überraschung, näm-
lich die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer – oder ein Namensvetter
– am (…) 2013 vom TID verhaftet und am (…) 2013 gegen Kaution freige-
lassen worden sei, wohlgemerkt eine Haft, die der Beschwerdeführer trotz
seines guten Gedächtnisses zuvor nie geltend gemacht habe und die zu-
dem zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als er – laut der in der Anhö-
rung vorgetragenen Version – bereits ausser Landes gewesen sei. Den
vorgängigen Unstimmigkeiten, die die bereits im angefochtenen Entscheid
thematisierte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen be-
stätigen würden, Rechnung tragend, sei die Behauptung des Rechtsanwal-
tes K._______, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) 2007 zur Haft aus-
geschrieben mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Dies betreffe auch den
am (…) 2013 ausgestellten Haftbefehl, der ebenfalls als Beweismittel nach-
gereicht worden sei. Wie bei allen nachgereichten Beweismitteln handle es
sich bei diesem Dokument nur um eine Kopie, welche nicht einer seriösen
Dokumentenprüfung unterzogen werden könne. Aufgrund der angespro-
chenen inhaltlichen Unzulänglichkeiten und der aus diesem Kontext häufig
eingereichten Fälschungen von Polizei- und Gerichtsdokumenten liege je-
doch der Verdacht nahe, es handle sich dabei um ein zur Untermauerung
der Asylvorbringen eigens erstelltes Falsifikat.
4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Originaldoku-
mente seien beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Das
SEM bemängle, dass dem eingereichten TID-Bericht entnommen werden
könne, dass er am (…) 2013 verhaftet und am (…) 2013 gegen Kaution
entlassen worden sei. Das SEM bestreite nicht, dass er als Kindersoldat
rekrutiert worden sei. Es sei nicht schwierig nachzuvollziehen, dass Kinder
und Jugendliche, welche zwangsweise als Kindersoldaten rekrutiert wor-
den seien, traumatisiert seien und gewisse Abläufe retrospektiv in den De-
tails leicht abweichen würden. Trotzdem habe er an der Anhörung Abläufe,
Daten und Details und Namen genau widergeben können. Der Beschwer-
deführer sei am (…) 2013 gegen Kaution aus der Haft entlassen worden.
Der Haftbefehl sei am (…) 2013 erlassen worden. Die Abweichungen wür-
den nichts daran ändern, dass die Vorbringen glaubhaft seien und mit der
Eingabe von Beweisofferten hätten belegt werden können. Diesbezüglich
mache das SEM nicht geltend, dass die Beweisofferten gefälscht seien.
Das SEM habe bei der Befragung betreffend dem Thema und den Folgen
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der zwangsweisen Rekrutierung als Kindersoldat und die damit verbunde-
nen Folgen keinerlei Fingerspitzengefühl gezeigt und insbesondere kein
Interesse an diesem Sachverhalt gezeigt. Obwohl dem SEM bewusst sein
sollte, dass die zwangsweise Rekrutierung als Kindersoldat gegen die
Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (UNO-Charta, SR 0.120)
sowie der EMRK verstosse und bei den Betroffenen Traumas auslöse, wel-
che lebenslange Folgen zeigen könnten. Nicht zuletzt hätte das SEM fest-
stellen müssen, dass er seit Jahren bei den singhalesischen Behörden als
LTTE-Mitglied registriert sei. Der Rechtsanwalt K._______ habe dem hie-
sigen Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt, dass er die Beweisofferten ord-
nungsgemäss bei den zuständigen Behörden eingeholt habe und diese so-
mit keine Fälschungen darstellen könnten. Weiter würden die Behörden
mittlerweile verschiedene Listen führen, welche sicherstellen würden, dass
alle Tamilen – bei welchen nur der geringste Verdacht bestehe, dass sie
mit der LTTE in Verbindung stünden – separiert, befragt und anschliessend
verhaftet würden. Seine Familie habe in den vergangenen Monaten wie-
derholt Besuch von der Polizei erhalten, welche sich nach seinem Verbleib
erkundigt hätten. Diese hätten den Behörden mitgeteilt, dass er sich in der
Schweiz befinde. Dieses Verhalten sei unter der neuen Regierung, welche
seit anfangs 2015 im Amt sei, verstärkt worden. Zielgruppe seien Tamilen,
welche aus dem Ausland zurückkehren würden und aus den tamilischen
Siedlungsgebieten, jung, und bereits als LTTE-Mitglieder registriert seien.
Des Weiteren würden alle Rückkehrer aus der Schweiz, welche via Bot-
schaft in Genf ein Laisser-passer erhalten würden – vorab den singhalesi-
schen Behörden gemeldet. In casu verfüge er über keinen gültigen Reise-
pass. Ergo werde das SEM bei den singhalesischen Behörden für ihn ein
Laisser-passer einholen. Folglich würden die Einreisebehörden über seine
Einreise informiert sein. Diese Tatsache stelle den singhalesischen Behör-
den einen Persilschein aus beziehungsweise werde mit hoher Wahrschein-
lichkeit dazu führen, dass er bereits vor der Einreise zum wiederholtem mal
als LTTE-Verdächtiger registriert und nach seiner Einreise verhaftet werde.
Er sei bereits als Kindersoldat beziehungsweise Mitglied bei der LTTE bei
diversen Behörden in Sri Lanka registriert. Dem Update der Schweizer
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 könne entnommen werden, dass
die singhalesischen Behörden seit 2012 ihre Überwachung bei der Einreise
von Tamilen als auch die Verfolgung vor Ort massiv erweitert hätten und
verstärkt gegen Rückkehrer vorgingen. Dies, da alle involvierten Stellen
sich im Informatik-Bereich massiv verbessert hätten mit dem Ziel, mög-
lichst viele Rückkehrer identifizieren und verhaften zu können. Er sei bei
den Behörden als LTTE-Kindersoldat registriert, komme aus dem Vanni-
Gebiet, sei männlich, jung und mit einer LTTE-Vergangenheit vorbelastet.
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Seite 13
Folglich bestehe bei ihm ein Risikoprofil, welches dazu führen werde, dass
er bei der Einreise willkürlich verhaftet werde und dadurch konkret an Leib
und Leben gefährdet sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
einerseits geltend, er sei 2007 von der LTTE zwangsrekrutiert worden. An-
dererseits sei er vom CID verhaftet, misshandelt und gegen Kaution ent-
lassen worden. Nach seiner Einreise aus Indien sei er erneut von den sri-
lankischen Behörden verfolgt worden. Der Beschwerdeführer reichte ver-
schiedene Verfahrensakten aus Sri Lanka ein.
5.2 Dass der Beschwerdeführer aus H._______ stammt und im Jahre 2007
von der LTTE zu einem dreimonatigen Training zwangsrekrutiert worden,
danach entlassen und danach wieder aufgesucht worden ist, ist angesichts
der damaligen Verhältnisse in Sri Lanka plausibel und die Herkunft in den
eingereichten Identitätskarten belegt. Insofern erachtete es auch das SEM
als möglich, dass er zwangsrekrutiert worden ist. Allerdings liegt die
Zwangsrekrutierung im Jahre 2007 zeitlich zu lang zurück, als das sie für
die Ausreise im Jahre 2013 kausal gewesen wäre. Andererseits ist seit
Kriegsende am 19. Mai 2009 davon auszugehen, dass das Führungskader
der LTTE komplett ausgelöscht worden ist und im heutigen Zeitpunkt von
den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Orga-
nisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger
in Erscheinung treten können (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Ange-
sichts dieser Sachlage muss der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE mehr ha-
ben.
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung durch das CID, hat das
SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung im EVZ angab, nicht zu wissen, wo sich die Spezialeinheit befindet
(vgl. Akte A4/11 S. 8). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an,
er sei in Colombo (…) in einem Gebäude im vierten Stock befragt und fest-
gehalten worden (vgl. Akte A13/18 F80 ff.). Dieses Nichtwissen anlässlich
der Befragung im EVZ lässt sich nicht auf die geltend gemachte Nervosität
zurückführen, zumal der Beschwerdeführer ansonsten die Daten und Orte
ohne Mühe aus der Erinnerung hat abrufen können (vgl. Akte A4/11 S. 4
und 6). Obwohl der Beschwerdeführer die Namen der beiden Personen,
die ihn verhaftet hatten, noch wusste (vgl. Akte A13/18 F97 f.) oder wieder-
D-2114/2015
Seite 14
geben konnte, was die Beamten während der Haft für Fragen an ihn ge-
richtet hätten (vgl. Akte A13/18 F92), schilderte er seine Mitnahme durch
die zwei Sicherheitskräfte oberflächlich und teilnahmslos (vgl. Akte A13/18
F82 f.), so dass es nicht den Eindruck erweckt, er habe diese selber erlebt.
Ferner fällt auf, dass der beauftragte Rechtsanwalt in Sri Lanka in seinem
Schreiben vom 1. April 2015 einen Haftbefehl vom (…) 2007 erwähnte,
aber die Haft und Entlassung gegen Kaution im Jahre 2009 nicht erwähnte.
Zur Haft im Jahre 2009 reichte er sodann keine Verfahrensakten ein, wel-
che die Haft belegen würden. Aufgrund der Unstimmigkeiten ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom CID in Colombo
in Haft genommen wurde. Auch bezüglich der angeblichen Verfolgung
durch die SLA nach der Einreise aus Indien bestehen Zweifel am Wahr-
heitsgehalt. Die gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung und Befra-
gung stimmen nicht überein mit dem Inhalt in den Beweismitteln, welche er
eingereicht hat. Der Beschwerdeführer gab weder an der Befragung noch
anlässlich der Anhörung an, dass er von den sri-lankischen Behörden nach
der Einreise von Indien herkommend, am (…) 2013 verhaftet und unter
Auflagen am (…) 2013 freigelassen worden sei, was im übersetzten Ermitt-
lungsbericht des District Court of Colombo vom (…) 2013 erwähnt wird. Es
mag zutreffen, dass Personen, welche als Kinder zwangsrekrutiert wurden,
traumatisiert sind und sich deshalb nicht mehr an alle Details und Abläufe
erinnern können. Dass der Beschwerdeführer jedoch deshalb nicht im
Stande gewesen sein soll oder vergessen hat, zu erwähnen, dass er kurz
vor seiner Ausreise noch mehrere Monate in Haft gewesen ist, erweist sich
als haltlos. Es handelt sich dabei nicht nur um ein Detail, sondern um ein
einschneidendes Ereignis und zugleich wäre es ein wesentlicher Grund für
seine Ausreise gewesen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri
Lanka im April 2013 (vgl. Akte A4/11 S. 9 und A13/18 F19, F120 ff.) läuft
sodann der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis am (…) 2013 zuwider.
Ferner wird in den Unterlagen des sri-lankischen Rechtsanwaltes ein
LTTE-Mitglied namens O._______ erwähnt. Der Beschwerdeführer sprach
jedoch von einer Person namens F._______. Ob es sich dabei um ein und
die selbe Person handelt, ist nicht belegt. Bezüglich des eingereichten
Haftbefehls vom (…) 2013 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder anlässlich der Befragung noch der Anhörung einen Haftbefehl ge-
gen ihn erwähnt hatte, der nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei.
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten zwischen den gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers und dem Inhalt der eingereichten Beweismitteln hat
das SEM die Verfolgung durch die SLA zu Recht als Sachverhaltskonstrukt
erachtet. Es ist davon auszugehen, dass die eingereichten Polizei- und
Gerichtsdokumente, bei welchen es sich um beglaubigte Kopien handelt,
D-2114/2015
Seite 15
zur Untermauerung der Asylvorbringen eigens hergestellt worden sind, zu-
mal der Beschwerdeführer diese bereits früher im erstinstanzlichen Verfah-
ren hätte beibringen oder zumindest erwähnen können. Daran ändert auch
nichts, dass der sri-lankische Rechtsanwalt bestätigt habe, die Dokumente
legal erhalten zu haben. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer konkreten Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden Sri Lanka verlassen hat.
5.4
5.4.1 Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Grün-
den flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hätte.
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (Referenzurteil) eine aktuelle Analyse der Situation von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich
bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächli-
chen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Iden-
titätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri
Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben und zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
D-2114/2015
Seite 16
5.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat
zwar glaubhaft gemacht, dass er im Jahre 2007 ein dreimonatiges Training
bei der LTTE absolviert hat. Als Junge tamilischer Ethnie aus dem Norden
dürfte er angesichts der damaligen Situation allerdings einer von unzähli-
gen Jungen gewesen sein, die ein solches Training haben absolvieren
müssen. Aufgrund der Akten weist nichts darauf hin, dass die sri-lanki-
schen Behörden von diesem Training etwas wissen. Zudem war der Be-
schwerdeführer in jenem Zeitpunkt erst vierzehn Jahre alt gewesen und
hatte danach keine Verbindungen mehr zur LTTE. Seinen Angaben kann
nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch
diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen
haben kann. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass
er vom CID verhaftet wurde, oder ein Haftbefehl gegen ihn aussteht. Der
Umstand, dass er sich rund eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhält und
hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag noch nicht zur Annahme einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Den Vorbringen
des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen,
aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn angesichts der
heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefähr-
dete Person erscheinen lässt.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2114/2015
Seite 17
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
D-2114/2015
Seite 18
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im
Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen
ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rück-
kehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2).
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (vgl. a.a.O.) eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. dort
E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer
stammt und in der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusam-
menfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in
den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökono-
mische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der
übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem
und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiter-
hin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen
Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich an-
gesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert
(vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der
letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber
grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders
prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die
Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zer-
störten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben
und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der
D-2114/2015
Seite 19
bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht un-
erhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint.
Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemali-
gen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort
drei- bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Defi-
nition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die
Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen sei, wurde offen-
gelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
7.4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer stamme ursprünglich aus dem Distrikt B._______, im Vanni-Ge-
biet habe aber auch Familienangehörige in D._______ und Colombo. Es
könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich ausserhalb des
Vanni-Gebiets auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne, das ihm
bei einer Wiedereingliederung in Sri Lanka behilflich sein könne.
7.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, Der Be-
schwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er und seine Familie seit
jeher ihren Lebensmittelpunkt im Distrikt B._______ aufwiesen. Dem Ent-
scheid könne auch entnommen werden, dass die Familie nach dem Ende
des Bürgerkrieges wieder in die angestammte Provinz zurückgekehrt sei
und dort lebe, ebenso wie seine Tante. Sein Cousin in D._______, welcher
der Familie 2008/2009 bei der Flucht nach Colombo Unterstützung ange-
boten habe, habe mittlerweile Sri Lanka verlassen beziehungsweise es be-
stehe seit Jahren kein Kontakt mehr. Die vermeintliche Feststellung des
SEM, dass er in Colombo über familiäre Beziehungen verfüge, müsse zu-
rückgewiesen werden. Seine Familie habe 2009 bis 2010 in Colombo
Schutz vor der LTTE gesucht und deshalb eine Wohnung gemietet. Seit
der Rückkehr der Familie nach B._______, verfüge der Beschwerdeführer
über keine Verwandten oder Bekannten in Colombo mehr, welche im bei
einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach B._______ sei
weiterhin nicht zumutbar.
7.4.5 Das SEM hält dem entgegen, dass wegen der durch die vorgängig
erläuterten Unstimmigkeiten arg in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit
D-2114/2015
Seite 20
des Beschwerdeführers, seine Beteuerung, er habe ausschliesslich im Dis-
trikt B._______ Familienangehörige, die ihm bei einer Rückkehr in sein
Heimatland unter die Arme greifen könnten, vernünftigerweise nur als
Schutzbehauptung gewertet werden könne.
7.4.6 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, den Befragungs-
protokollen könne unzweifelhaft glaubhaft entnommen werden, dass er
und seine Familie seit jeher aus dem Bezirk B._______ herstamme und mit
wenig – kriegsbedingten – Ausnahmen immer da gelebt habe beziehungs-
weise heute noch dort lebe.
7.5
7.5.1 Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, was auch den Distrikt
B._______ umfasst, ist nach der heute geltenden Rechtsprechung unzu-
mutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist das Be-
stehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz
beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen. Dies
erfordere das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (dazu die
nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung: Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 2) insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2).
7.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet nicht bezweifelt. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus
dem Distrikt B._______ stammt. Ein Vollzug des Beschwerdeführers dort-
hin ist nach geltender Rechtsprechung unzumutbar.
7.5.3 Hinsichtlich einer Aufenthaltsalternative hat das SEM einzig das Vor-
liegen eines Beziehungsnetzes in anderen Landesteilen erwähnt, ohne da-
bei auch die anderen Kriterien, welche für die Bejahung einer Aufenthalts-
alternative gegeben sein müssen, zu prüfen. Die angefochtene Verfügung
wäre deshalb zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Begrün-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da aus den Akten jedoch die er-
forderlichen Angaben hervorgehen, erübrigt sich eine Rückweisung Sache
betreffend den Vollzug der Wegweisung.
D-2114/2015
Seite 21
7.5.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ an, er
habe die ersten sechs Lebensjahre in J._______ (Distrikt B._______) ver-
bracht. Von 1999 bis Juli 2008 habe er in H._______ (Distrikt B._______)
gelebt. Danach sei die ganze Familie im Februar 2009 nach D._______
umgezogen, wo sie die ersten beiden Wochen beim Cousin P._______ ge-
wohnt und danach rund sieben Monate in einem Mietshaus gelebt hätten
(vgl. Akte 13/18 F54). Danach habe er ein Jahr in Colombo gelebt.
Q._______, so etwas wie ein Onkel, habe eine Wohnung für die Familie
gesucht (vgl. Akte 13/18 F19, F61 und Anmerkung der Rückübersetzung).
Vom Januar 2010 an habe er zwei Jahre in Indien bei einem entfernten
Verwandten verbracht. Ab 2012 habe er wieder im Distrikt B._______ ge-
lebt, bis er im April 2013 ausgereist sei. Angesichts der kriegerischen Er-
eignisse in Sri Lanka sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Umzüge glaubhaft. So kündigte im Januar 2008 die sri-lankische Regie-
rung den 2002 beschlossenen Waffenstillstand und stiess nördlich von Va-
vuniya Richtung Kilinochchi vor. Am 25. Januar 2009 wurde Mullaitivu von
der sri-lankischen Armee eingenommen. Dass die Familie immer weiter
weg vom Kriegsgeschehen wegzog, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hin-
tergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka bis auf
einen rund sieben monatigen Aufenthalt in D._______ und einem Jahr in
Colombo in Sri Lanka grösstenteils im Distrikt B._______ gelebt hat. Zwar
hat der Beschwerdeführer bereits ausserhalb des Vanni-Gebiets gewohnt
und verfügte dort auch über einen Verwandten und einen guten Freund der
Familie. Aufgrund der verstrichenen Zeit und der Beendigung des Krieges
im Jahre 2009 ist jedoch gut vorstellbar, dass sich die beiden Personen,
wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mehr dort aufhalten. Da er
sich weder in D._______ noch in Colombo dauerhaft niedergelassen hat,
ist nicht davon auszugehen, dass er dort ein Beziehungsnetz aus Freun-
den hat aufbauen können. Seine Eltern, die Schwester und eine Tante le-
ben im Distrikt B._______. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Ausbruch des
Bürgerkriegs 2008 und die damit bedingten Umzüge, auch die Ausbildung
der Kinder und Jugendlichen in Mitleidenschaft ziehen. Es erstaunt des-
halb nicht, dass der Beschwerdeführer nur neun Jahre Grundschule be-
sucht und keinen Beruf erlernt hat. Zudem geht aus den Akten hervor, dass
er ausser Tamilisch über keine übrigen Sprachkenntnisse verfügt bezie-
hungsweise nicht Singhalesisch oder Englisch spricht (vgl. Akte A4/11
S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es schwerlich vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Schulbil-
dung und keinem sicher vorhandenen Beziehungsnetz ausserhalb des
B._______-Distrikts sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern und
D-2114/2015
Seite 22
sich integrieren könnte. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht von beson-
ders günstigen Faktoren auszugehen, welche eine Aufenthaltsalternative
ausserhalb des Vanni-Gebiets voraussetzt. Es besteht somit für den Be-
schwerdeführer keine zumutbare Aufenthaltsalternative.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Berücksich-
tigung aller wesentlichen Umstände der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Bezug auf
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches und die verfügte Wegweisung in der Schweiz (Ziffern 1-3 des Dispo-
sitivs) die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. Sie ist hingegen hin-
sichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 sind
demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG)
zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Ver-
fahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermäs-
sigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Verfügung
vom 10. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegende Partei eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 23
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss in-
folge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die
Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt
Fr. 1680.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist
folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten
Betrag von Fr. 840.– als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015
werden aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 840.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: