Abtei lung IV
D-2115/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2115/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (,,,) (Provinz Dohuk), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 verliess und
am 16. Februar 2009 von der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten
Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und dort am 18. Februar 2009 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. März 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er und sein Cousin A. (...) hätten seit mehreren
Monaten eine Beziehung zu zwei verheirateten Frauen gehabt,
dass er und A. die beiden Frauen am 20. Januar 2009 ausserhalb von
(...) getroffen hätten, sie dort Alkohol konsumiert und anschliessend
mit den Frauen Geschlechtsverkehr gehabt hätten,
dass plötzlich der Ehemann seiner Geliebten S. aufgetaucht sei und
sie beschimpft habe, worauf er und A. umgehend mit dem Auto
geflüchtet seien und sich in der Folge auf Anraten seines Vaters hin
bei dessen Freund in Zakho versteckt hätten,
dass sein Vater ihn dort angerufen und ihm mitgeteilt habe, der
Ehemann von S. habe nach ihm gefragt, ausserdem seien die beiden
Frauen umgebracht worden,
dass der Ehemann von S. sowie dessen Angehörige auch ihn
umbringen wollten,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland
entschlossen und den Irak in der Folge am 1. Februar 2009 zusammen
mit A. in Richtung Türkei verlassen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens eine Faxkopie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten
reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 20. März 2009 – eröffnet am 23. März 2009 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte,
es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vor,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte eigenen Angaben
zufolge zuhause zurückgelassen habe,
dass die geltend gemachte Ausreise ohne Identitätspapiere jedoch
nicht plausibel erscheine, zumal der Beschwerdeführer von den
Behörden nicht gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise mehrere Grenzen habe
passiere müssen und demzufolge davon auszugehen sei, er sei unter
Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem unsubstanziierte Angaben
zum Reiseweg gemacht habe,
dass die geltend gemachte, aussereheliche Beziehung unglaubhaft
sei, da sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer überdies bei den Treffen mit den Frauen
offensichtlich keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, was
namentlich mit Blick auf die Gegebenheiten im Irak unplausibel
erscheine,
dass die angebliche Reaktion des Ehemannes, welcher den
Beschwerdeführer und seinen Cousin im ersten Moment lediglich
beschimpft habe, ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheine,
dass das BFM schliesslich den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Fax an
das BFM) respektive 1. April 2009 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnah-
men (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die kantonalen Vollzugsbehörden
seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Irak sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem
dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör
zu gewähren,
dass der Beschwerde zwei Todesbescheinigungen in Kopie beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG
i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwvG),
dass auf das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG),
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, dem Beschwerdeführer sei dazu das rechtliche Gehör zu
gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbehält, weitere
Vorbringen und Beweismittel anzubringen,
dass indessen darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine
diesbezügliche Frist anzusetzen, zumal dieses Ansinnen nicht näher
spezifiziert wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die
Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2007) beziehen, eine – wenn auch nur
summarische – materielle Prüfung der Asylvorbringen (und damit auch
eine summarische Prüfung deren Glaubhaftigkeit) vorzunehmen ist
(vgl. dazu BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.7 S. 92),
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dass ein Entscheid, welcher aufgrund einer summarischen, materiellen
Prüfung im vorstehend beschriebenen Sinn zustande gekommen ist,
im Weiteren durchaus völkerrechtskonform ist, zumal er in einem
fairen Verfahren getroffen wurde (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93),
weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers unbegrün-
det erscheint,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen
Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, sondern
lediglich eine Faxkopie seiner Identitätskarte,
dass er erklärte, er habe seine Identitätskarte zuhause gelassen und
sei ohne jegliche Dokumente in die Schweiz gereist,
dass indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdefüh-
rer ohne seine Identitätskarte ausgereist ist, zumal er im Heimatland
keine Probleme mit den Behörden hatte,
dass sein Vorbringen, wonach er die Reise vom Irak in die Schweiz
ohne jegliche Papiere zurückgelegt habe, ausserdem realitätsfremd
erscheint,
dass er überdies unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg machte,
dass es ihm schliesslich zumutbar gewesen wäre, sich die angeblich
im Irak verbliebene Identitätskarte per Kurier nachschicken zu lassen,
zumal er sich bereits seit Mitte Februar 2009 in der Schweiz befindet,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen sind,
dass seine Vorbringen teils widersprüchlich, teils realitätsfremd sind,
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dass er beispielsweise in der Erstbefragung aussagte, das Treffen mit
den beiden Frauen habe in einem Wald stattgefunden (vgl. A1, S. 5),
dass er demgegenüber in der Direktanhörung von einer Wiese sprach
(vgl. A7, S. 6),
dass er zunächst vorbrachte, A. habe die eine Frau angerufen, worauf
sie sich zu viert getroffen hätten (vgl. A7, S. 5),
dass er dagegen in der Direktanhörung geltend machte, die beiden
Frauen seien zufälligerweise ebenfalls auf der Wiese gewesen (vgl.
A7, S. 8),
dass der Beschwerdeführer und A. anlässlich ihres Treffens mit den
verheirateten Frauen offensichtlich keinerlei Vorsichtsmassnahmen
trafen, was mit Blick auf die landeskulturellen Gegebenheiten im Irak
wenig plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, als der Ehemann von S.
sie beim Beischlaf erwischt habe, habe er sie lediglich beschimpft und
sei danach wieder gegangen,
dass dieses Verhalten indessen unrealistisch erscheint,
dass es insbesondere naheliegender gewesen wäre, wenn der
Ehemann zumindest seine Frau umgehend mitgenommen hätte,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung schliesslich geltend
machte, es gebe keine Vermittlungsmöglichkeiten (vgl. A1, S. 6),
während er in der Direktanhörung vorbrachte, seine Familie habe sich
mit Hilfe eines Vermittlers um Versöhnung bemüht (vgl. A7, S. 10),
dass die Verfolgungsvorbringen gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass die in Kopie eingereichten Todesbescheinigungen betreffend die
beiden Frauen an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen,
dass den befürchteten Verfolgungshandlungen im Übrigen offensicht-
lich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
weshalb die geltend gemachte Verfolgungsfurcht ohnehin als nicht
asylrelevant qualifiziert werden muss,
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dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sich
der Beschwerdeführer darin mit den ihm bereits vom BFM
vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht auseinan-
dersetzt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Nordirak droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak in BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6 umfassend
analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht
unzulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
kurdisch verwalteten Nordirak befasste,
dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen
im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche
ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über
Parteibeziehungen verfügten,
dass diese Lageanalyse nach wie vor Gültigkeit hat,
dass der heute 23-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und
aus der Provinz Dohuk stammt, wo er von Geburt bis zur Ausreise im
Februar 2009 lebte,
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dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Probleme geltend
gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
könnten,
dass den Akten zufolge mindestens seine Eltern, seine Schwester
sowie ein Onkel nach wie vor in seiner Heimatregion wohnhaft sind,
dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die
Provinz Dohuk dort ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, welches
ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie
bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen
könnte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland
erwerbstätig war,
dass es ihm nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in
seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrund-
lage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- den _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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