B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2115/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Töchter
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Syrien stammenden Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie reis-
ten gemäss eigenen Angaben letztmals am 25. Februar 2015 aus Syrien
aus und am 20. Mai 2015 mit einem Visum (ausgestellt zum Zweck des
Familienbesuches) in die Schweiz ein, wo sie am 27. Mai 2015 Asylgesu-
che im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ einreichten.
Am 2. Juni 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführenden summarisch
(Befragungen zur Person [BzP]), am 20. August 2015 erfolgten die Anhö-
rungen.
A.a Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus F._______, wo er mit seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Kind gelebt habe.
Im Jahr 2004 habe es Probleme zwischen den Menschen aus G._______
und denen aus H._______ gegeben. Bei einer in diesem Zusammenhang
durchgeführten Solidaritätsdemo in I._______ sei er festgenommen und für
drei Tage inhaftiert worden.
Als er als Landschaftsingenieur in J._______ (K._______) im Landwirt-
schaftsschutz gearbeitet habe und jeweils zu seiner Arbeit von F._______
aus habe pendeln müssen, sei er im Jahr 2012 in J._______ mit Arbeits-
kollegen von einer bewaffneten Gruppe angegriffen worden und ins
nächste Dorf geflohen. Zu dieser Zeit seien von dieser bewaffneten Gruppe
Ingenieure zum Zweck der Lösegelderpressung entführt worden. Aus
Angst davor, erneut angegriffen und entführt zu werden, sei er daraufhin
nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt.
Bei seinen Fahrten zur Arbeit nach K._______ sei er jeweils an den ver-
schiedenen Check-Points in G._______ angehalten, durchsucht und be-
schimpft worden. Maskierte Personen hätten Autos gestoppt und Soldaten
sowie Mitglieder des Sicherheitsdienstes gesucht. Hierbei sei ihm – und
generell allen Personen unter fünfunddreissig Jahren – von den syrischen
Behörden gedroht worden, in die Armee eingezogen zu werden. Auch aus
diesem Grund habe er nicht mehr in K._______ (J._______) arbeiten wol-
len.
Er habe daher im Juli 2012 angefangen, in F._______ bei einer staatlichen
Firma zu arbeiten, die Forschung für die Landwirtschaft betrieben habe. Er
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Seite 3
habe während der Anbauzeit festgestellt, dass in der Firma grosse Geld-
summen unterschlagen worden seien. Es seien Mais, Getreide und andere
Dinge gestohlen und weiterverkauft worden. Er habe bei der kurdischen
Verwaltung eine Anzeige gemacht und ihm sei zugesichert worden, dass
der Sache nachgegangen werde. Im Sommer 2013 habe er dann erneut
Diebstähle in der Firma bemerkt. Er habe sich wieder an die kurdische De-
legation gewandt. Der Verantwortliche habe ihm versprochen, der Sache
nachzugehen. Er habe aber gemerkt, dass dieser in die Unterschlagungen
involviert gewesen sei. Daraufhin habe er diesem im Juli 2013 angedroht,
er werde den höchsten Verantwortlichen über die Machenschaften infor-
mieren. In der nächsten Nacht sei ihm telefonisch gedroht worden, er solle
sich nicht einmischen. Tags darauf habe er in dem (…)geschäft, in dem er
zusätzlich gearbeitet habe, einen an ihn adressierten Drohbrief gefunden.
Ein paar Tage später sei er erneut telefonisch bedroht worden, wobei der
Beschwerdeführer dem Anrufer entgegnet habe, er werde nicht nachge-
ben. Nach dem letzten der zwei bis drei erfolgten Drohanrufe, als er mit
seinem Schwager eines Nachts Ende August 2013 zu Fuss unterwegs ge-
wesen sei, sei auf sie beide geschossen und sein Schwager hierbei verletzt
worden. Der kurdischen Polizei gegenüber habe er aus Angst vor den An-
greifern nichts erzählt. Zwei Tage später sei er mit der Familie aus Syrien
in die Türkei ausgereist. Im Zeitraum bis Dezember 2014 sei er bezie-
hungsweise die Familie immer wieder für kürzere Aufenthalte nach Syrien
zurückgekehrt, unter anderem für Impfungen des Kindes. Er habe sich
dann heimlich in Syrien aufgehalten. Er sei im September 2014 für einen
Tag an den Heimatort zurückgekehrt, um sich medizinisch untersuchen zu
lassen und seinen kranken Vater zu sehen. Dabei habe ihm seine Mutter
gesagt, sie habe mehrere gegen den Beschwerdeführer gerichtete Droh-
anrufe erhalten, woraufhin er am nächsten Tag wieder in die Türkei zurück-
gekehrt sei. Über seinen in der Schweiz lebenden Bruder habe er dann ein
Visumsgesuch für die Schweiz gestellt. Zuletzt sei er wegen des Todes sei-
nes Vaters im Dezember 2014 für 15-20 Tage mit der Familie an den Hei-
matort zurückgekehrt und habe dort auch einen Drohanruf erhalten. Da-
nach sei er zu den Grosseltern seiner Ehefrau nahe der türkischen Grenze
nach L._______ gegangen. Von dort seien sie am 25. Februar 2015 aus-
gereist.
A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte vor, sie
stamme ursprünglich aus L._______ und sei wegen der Probleme ihres
Ehemannes ausgereist.
D-2115/2016
Seite 4
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. März 2016 (eröffnet am 7. März
2016) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Anstelle
des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges ordnete es die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an und beauftragte den Kan-
ton Bern mit der entsprechenden Umsetzung.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten staatlichen Verfolgungsmassnahmen (einige Tage andauernde
Inhaftierung 2004 sowie bis April 2012 mehrfache Androhung syrischer Be-
hörden an Check-Points betreffend Militärdienst-Einberufung) seien für die
Ausreise aus Syrien 2013 weder zeitlich noch sachlich kausal und daher
nicht asylrelevant. Den für die Ausreise kausalen Verfolgungsmassnahmen
von Drittpersonen als kriminellen Handlungen mangle es an einem asylre-
levanten Verfolgungsmotiv und damit ebenfalls an Asylrelevanz.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung durch ihren Rechtsver-
treter mit Beschwerde vom 6. April 2016 anfechten, beantragten ihre Auf-
hebung und begehrten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel (Kopien mit
Übersetzungen) eine „Meldung zur militärischen Mobilisierung“ (mit dem
Datum 23. November 2015 versehen) und ein „Haftbefehl gegen zum Mili-
täreinmarsch nicht erscheinenden Reservisten“ vom 18. Dezember 2015
bei. Zudem reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung
vom 31. März 2016 ein.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung einer dreiwöchigen
Frist zur Einreichung der Originale der eingereichten Beweismittel sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
In der Beschwerde wurden die vermeintlichen Probleme des Beschwerde-
führers mit der syrischen Regierung hervorgehoben. Er sei wegen der Teil-
nahme an einer Solidaritätsdemonstration im Jahr 2004 in I._______ drei
Tage inhaftiert gewesen und an den Checkpoints in G._______ angehalten
und bedroht worden, in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Der Beschwerdeführer sei als Reservist der syrischen Armee bereits vor
der Ausreise mehrfach von der syrischen Regierung bedroht und schliess-
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lich, wie angedroht, im November 2015 zum Militär einberufen worden. We-
gen Nichterscheinens bis zum 23. November 2015 sei schliesslich am
18. Dezember 2015 ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Die Vorladung und
den Haftbefehl habe er im regulären Verfahren nicht einreichen können.
Die Originaldokumente würden über die Angehörigen in Syrien beschafft,
wobei es aufgrund der aktuellen Situation in Syrien und den damit einher-
gehenden Schwierigkeiten beim Versand etwa drei bis vier Wochen dauern
würde, bis diese Dokumente einträfen und nachgereicht würden.
Der Beschwerdeführer würde wegen seiner Militärdienstverweigerung von
der syrischen Regierung als politisch Oppositioneller wahrgenommen und
habe als solcher bei seiner Rückkehr ins Heimatland mit schwerwiegen-
den, asylrelevanten Strafen zu rechnen. Die Zunahme an Mobilisierungs-
massnahmen der syrischen Armee betreffend Reservisten und Rekruten
und die verhängten harten Strafen bei Wehrdienstverweigerung seien Be-
richten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Juli 2014 und März 2015
zu entnehmen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 8. April 2016.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 wies das Gericht darauf hin,
dass sich der Antrag auf Ansetzung einer dreiwöchigen Frist zur Nachrei-
chung von Originalbeweismitteln angesichts des Zeitablaufs seit Einrei-
chung der Beschwerde am 6. April 2016 als gegenstandslos erweise. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen und die Be-
schwerdeführenden wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.– bis zum 1. Juli 2016 aufgefordert.
F.
Ebenfalls am (…) 2016 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter
M._______.
G.
Am 27. Juni 2016 zahlten die Beschwerdeführenden den verlangten Kos-
tenvorschuss.
D-2115/2016
Seite 6
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. Oktober
2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die am (…) 2016 geborene Tochter M._______ wird in das vorliegende
Verfahren einbezogen.
2.
2.1
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Feststellung des SEM, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ableh-
nung des Asylgesuches sowie die Anordnung der Wegweisung. Wegen
des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges wurden die Be-
schwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb Weg-
weisungsvollzugshindernisse kein Prüfungsgegenstand mehr sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
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im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur
Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a
S. 17).
4.4 In Folge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wur-
den in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach
demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW],
Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disap-
pearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012;
DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, Au-
gust 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen
offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die
Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und riva-
lisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter
Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bom-
benangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Gift-
gas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der
Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die
kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch
systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung
von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (vgl. UNHCR, Internati-
onal Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian
Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze
Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Ver-
einten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums
Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6
D-2115/2016
Seite 9
Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Verein-
ten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl
der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt
(vgl. UNHCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung
des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich
das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.3.1).
4.5 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese
Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbun-
dene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei
der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Un-
klarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in
Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf
die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem
Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen (einige Tage andauernde Inhaftierung 2004 sowie bis
April 2012 mehrfache Androhung syrischer Behörden an Check-Points be-
treffend Militärdienst-Einberufung) für die Ausreise aus Syrien 2013 als we-
der zeitlich noch sachlich kausal und daher nicht asylrelevant. Für die Aus-
reise seien vielmehr Verfolgungsmassnahmen von Drittpersonen entschei-
dend gewesen. Diesen kriminellen Handlungen mangle es aber an einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv und damit ebenfalls an Asylrelevanz.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass es den
kriminellen Handlungen Dritter an Asylrelevanz fehle. Als ausschlagge-
bend für seine Ausreise führt er denn auch seine angeblich bereits vor der
Ausreise stattgefundene staatliche Verfolgung an. Ihm sei bereits vor sei-
ner Ausreise mehrfach von staatlicher Seite gedroht worden, in die Armee
eingezogen zu werden. Schliesslich habe er nach der Flucht in die Schweiz
eine Vorladung erhalten und sei dieser nicht nachgekommen, weshalb ein
Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Seine Militärdienstverweigerung würde
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Seite 10
von den Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit betrachtet, er mit-
hin als politisch Oppositioneller wahrgenommen, weshalb er mit schwer-
wiegenden Konsequenzen zu rechnen habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht wertet die in der Kurzbefragung und
Anhörung als Ausreisegrund genannten kriminellen Übergriffe/Bedrohun-
gen durch in Korruption verwickelte Arbeitskollegen in F._______ als krimi-
nelle Handlungen Dritter ohne asylrelevantes Verfolgungsmotiv und erach-
tet diese mithin – genau wie das SEM und die Beschwerdeführenden sel-
ber (vgl. Beschwerde S. 2) – als nicht asylrelevant. Gleiches gilt für die
Übergriffe durch Drittpersonen im Jahr 2012 in K._______. Mangels Vor-
liegen der Asylrelevanz in Bezug auf die Bedrohungen und die Übergriffe
durch Drittpersonen kann die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbrin-
gen dahinstehen. Der Inhaftierung 2004 für drei Tage wegen einer Teil-
nahme an einer Demonstration mangelt es an zeitlicher und sachlicher Re-
levanz für die Ausreise, die nach den protokollierten Aussagen wegen
Übergriffen durch Dritte erfolgt ist. Gleiches gilt für die bis April 2012 statt-
gefundenen mehrfachen Anhaltungen und Bedrohungen an Check-Points,
in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem hat der Beschwerde-
führer ausgesagt, wegen der Ereignisse keine weiteren Nachteile durch die
syrischen Behörden erlitten zu haben (vgl. act. Akten SEM A12, S. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als Reservist zum Militärdienst
einberufen worden war. Die Anhaltungen an den Check-Points, die alle jun-
gen Personen unter 35 Jahren betroffen haben sollen (vgl. act. A12, S. 11),
waren keine zielgerichteten Einberufungen, auch wenn in der Beschwerde
versucht wird, dies anderes darzustellen. Vor der Ausreise ist keine Einbe-
rufung des Beschwerdeführers durch die Syrisch-Arabische Armee glaub-
haft gemacht, weshalb er auch nicht als Wehrdienstverweigerer zum Zeit-
punkt der Ausreise betrachtet werden kann.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei in Syrien vor der Ausreise tatsächlich von den syrischen Behörden ge-
sucht worden.
6.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
D-2115/2016
Seite 11
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen.
6.2.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44
E.3.5 m.w.H.). Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am
1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält
zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien;
diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK neutralisiert (vgl.
Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 In der Beschwerde lassen die Beschwerdeführenden als Kernvorbrin-
gen ausführen, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise zum Militär-
dienst vorgeladen worden und wegen Nichterscheinens sei ein Haftbefehl
gegen ihn ergangen. Daher würde er von den Behörden als Deserteur
wahrgenommen und habe als politisch Oppositioneller eine entsprechende
Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. Damit werden
objektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
6.3.1 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde Kopien (mit Über-
setzungen) einer „Meldung zur militärischen Mobilisierung“ und einen
„Haftbefehl gegen zum Militäreinmarsch nicht erscheinenden Reservisten“
ein.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem ersten eingereichten Do-
kument nicht um eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne eines
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Seite 12
Marschbefehls beziehungsweise um eine „Vorladung“ handelt, wie in der
Beschwerde fälschlicherweise behauptet wird. Vielmehr ist das einge-
reichte Schreiben eine Ankündigung betreffend eine allfällige spätere Ein-
berufung und stellt eine sogenannte Reservistenkarte dar. Diese trägt zwar
das Datum 23. November 2015, allerdings wird kein konkreter Einberu-
fungstermin genannt. Aus dem Dokument wird lediglich ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer als Reservist eingeteilt worden sei und einrücken
müsse, sobald seine Einheit mittels des auf der Karte vermerkten Appells
aufgerufen werde.
Problematisch an den als Beweismitteln eingereichten Dokumenten er-
scheint auch, dass Reservistenkarte und Haftbefehl von der Rekrutie-
rungssektion beziehungsweise Rekrutierungsverwaltung F._______ im
November/Dezember 2015 ausgestellt worden sein sollen, wo sich der Be-
schwerdeführer auch jeweils zu melden habe. Dieser Teil Syriens ist jedoch
seit Mitte 2012 unter der Kontrolle der selbsternannten kurdischen Autono-
miebehörden des Kantons Jazira. Insofern ist eine Präsenz der syrischen
Armee in F._______ und ein Rekrutierungsbüro dort, zumindest vom geo-
graphischen Standpunkt aus, unwahrscheinlich. Die syrische Regierung
zog sich nämlich im Jahr 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens
mit Ausnahme der Städte N._______ und O._______ zurück (siehe: Kurd-
watch [Berlin], ʿAmudah/ad-Darbasiyah: Syrian regime cedes additional ci-
ties to the PYD, 01.12.2012, , abge-
rufen am 22. Dezember 2016; /blogs/mena-
source/the-ypg-pkk-connection, abgerufen am 22. Dezember 2016;
/sites/default/files/Backgrounder_SyrianKurds.
pdf, abgerufen am 22. Dezember 2016). Wobei zwar grundsätzlich nicht
ausgeschlossen ist, dass die Syrische Arabische Armee auch ausserhalb
der Städte N._______ und O._______ im Jahr 2016 in der Provinz
K._______ Personen zum Militärdienst einzieht (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-
Qamishli: Forced recruitment by the Syrian regime, 19.07.2016, http://kurd-
/?e3895, abgerufen am 22. Dezember 2016.). Zudem sind viele
staatliche Funktionen nicht der PYD überlassen, sondern zentralisiert wor-
den (vgl. International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD’s Precarious
Rise in Syria, 08.05.2014,
carus-the-pyd-s-precarious-rise-in-syria.pdf, abgerufen am 22. Dezember
2016). Trotzdem werfen die eingereichten Formulare mit der kaum mehr
existierenden Rekrutierungssektion beziehungsweise Rekrutierungsver-
waltung F._______, wo sich der Beschwerdeführer habe melden sollen,
berechtigte Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente auf.
D-2115/2016
Seite 13
Verstärkt werden die Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke auch
dadurch, dass in der Beschwerde nicht erklärt wird, wie der Beschwerde-
führer in den Besitz der kommentarlos eingereichten Dokumente (Reser-
vistenkarte und Haftbefehl) gelangt sein will. Zudem erschliesst sich nicht,
weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente von November und De-
zember 2015 erst jetzt einreicht und nicht bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereicht hat, erging die vorinstanzliche Verfügung doch erst am
4. März 2016.
Da die nachträglich eingereichten Beweismittel lediglich in Kopie vorliegen,
war eine abschliessende Echtheitsprüfung von Vornherein unmöglich.
Auch ist auffällig, dass die bereits mit der Beschwerde vom 6. April 2016
angekündigten Originale der Dokumente bis dato nicht eingereicht wurden.
Allerdings erübrigte sich hier auch eine Aufforderung des Gerichts, die Ori-
ginale nachzureichen, da die Authentizität der Dokumente, egal ob als Ko-
pie oder im Original eingereicht, ohnehin zweifelhaft ist. Auch die Originale
von Reservistenkarte und Haftbefehl können nämlich leicht käuflich erwor-
ben werden und die eigenhändige Fälschung ist einfach. Den Dokumenten
fehlt es an fälschungssicheren Echtheitsmerkmalen.
6.3.2 Es ist deshalb festzustellen, dass den Dokumenten (als Kopie oder
im Original) insgesamt höchstens geringer Beweiswert zukommt und ihre
Echtheit zweifelhaft ist.
6.4 Allerdings kann die Echtheit der Dokumente und auch die Frage, ob
der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als Reservist einberufen
wurde und als Dienstverweigerer gilt, offen bleiben, wie sich aus nachfol-
genden Überlegungen ergibt.
Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bun-
desverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass auch nach der Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen,
die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
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Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch, unabhängig von
den oben aufgezeigten Unstimmigkeiten, nicht gegeben. Weder der Be-
schwerdeführer noch seine Familienangehörigen waren innerhalb oder
ausserhalb des Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert, mithin
von den syrischen Regierungsbehörden auch nicht als Gegner des Re-
gimes identifiziert worden. Den Akten lassen sich auch keine Anhalts-
punkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden ge-
gen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht
kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben
könnte. Schliesslich hatte er nur mit den alle jungen Männer betreffenden
Anhaltungen an den Check-Points zu tun und war 2004 einige Tage in Haft.
Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise aus Syrien in asylrelevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden
hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie vorgetragen einer (zu be-
zweifelnden) Einberufung zum Militärdienst nicht Folge geleistet haben
sollte und per Haftbefehl gesucht würde, kann aus diesem Umstand allein
nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen wer-
den.
6.5 Es liegen somit keine objektiven Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen wäre.
6.6 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz
Asylgesuche gestellt haben, führt nicht zur Annahme, dass sie bei der
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund
der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie, bezie-
hungsweise zumindest der Beschwerdeführer, bei einer (hypothetischen)
Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerde-
führenden jedoch in der Vergangenheit nicht politisch aktiv gewesen sind,
werden sie von den syrischen Behörden kaum als staatsgefährdend ein-
gestuft werden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer
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(hypothetischen) Rückkehr Verfolgung zu befürchten. Die Beschwerdefüh-
renden erfüllen somit nicht die Voraussetzung für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art.
44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen er-
teilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung solcher (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.). Die verfügten Weg-
weisungen stehen daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurden von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben am 27. Juni 2016 be-
reits einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet. Dieser wird für die
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für die Begleichung dieses Betrags wird der bereits einbezahlte
Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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