Abtei lung IV
D-2116/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________E.___________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2116/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
25. September 2007 verliess und am 15. Oktober 2007 in der Schweiz
zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 18. Oktober 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 6. November 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei in
seiner Heimat zusammen mit seinem Bruder im Autohandel tätig ge-
wesen,
dass ohne sein Wissen gestohlene Autos mit gefälschten Papieren
verkauft worden seien, was dazu geführt habe, dass er von der Polizei,
den Asaisch und den Autokäufern gesucht worden sei,
dass sich der Geschäftspartner seines Bruders mit 40'000 US-Dollar
abgesetzt habe und die Autokäufer mit Anzeigeerstattung gedroht
hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2007 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl -
gesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 13. Dezember 2007 mit Urteil D-8441/2007
vom 20. März 2008 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 27. März 2008
aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 10. April 2008 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 unter der Identität
B.__________, geboren (...), in der Schweiz erneut um Asyl nach-
suchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 17. Juni 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
1. Juli 2008 im Wesentlichen erklärte, er habe den Irak am 5. Mai 2008
aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände verlassen,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar
2010 mitteilte, aufgrund der Abklärungen im Rahmen des Asylver-
fahrens stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität ge-
täuscht habe, da er (in der Schweiz) unter der Identität
A.___________E._________, geboren (...), bereits ein Asylverfahren
durchlaufen habe, und ihm zur Einreichung einer Stellungnahme Frist
bis zum 15. Februar 2010 setzte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 15. Februar 2010 mitteilen liess, er ersuche um Akteneinsicht
und um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2010 die Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 4. März 2010 erstreckte
und am 19. Februar 2010 die Akten des zweiten Asylverfahrens zu-
stellte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2010 eingestand,
unter seiner wahren Identität in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen zu haben,
dass er vor Kurzem erfahren habe, dass die irakischen Behörden
weiterhin nach ihm suchten und er diesbezüglich einen Haftbefehl
(Kopie) vom 3. Januar 2010 mitsamt Übersetzung einreiche,
dass das Original des Haftbefehls nachgereicht werde und danach
eine Dokumentenanalyse durchgeführt werden müsse,
dass somit Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung bestünden,
weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass er ausdrücklich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
korrigierten Übersetzung und zur Nachreichung des Originals des
Haftbefehls ersuche,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am
24. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz unter einer anderen Identität
bereits ein Asylverfahren durchlaufen, was sich aufgrund des daktylos-
kopischen Vergleichs herausgestellt habe, und von ihm in der Stellung-
nahme vom 4. März 2010 anerkannt worden sei,
dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Iden-
tität getäuscht habe, womit seinen Vorbringen jegliche Grundlage ent -
zogen sei,
dass daran auch der in Kopie eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern
vermöge, zumal dieser offenbar nicht auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellt sei,
dass der Haftbefehl sich offenbar auf den Tatbestand der Urkunden-
fälschung beziehe, der bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens
gewesen sei, weshalb sich weitere Instruktionsmassnahmen zu die-
sem Beweismittel erübrigten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 31. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten betreffend das Asyl-
gesuch vom 15. Oktober 2007 – insbesondere in den Entscheid des
BFM vom 24. November 2007 und das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. März 2008 (Verfahren D-8441/2007) – zu gewähren,
eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten des
Asylgesuchs vom 15. Oktober 2007 zu gewähren, nach erfolgter
Akteneinsicht bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die Verfü-
gung vom 18. März 2010 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch vom
13. Januar 2009 sei einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzu-
weisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der
Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen
Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzu-
räumen,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010
die Gesuche, dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht
in die Akten des ersten Asylverfahrens und dazu das rechtliche Gehör
zu gewähren sowie eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen,
abwies,
dass er zur Begründung festhielt, dem Beschwerdeführer seien im
ersten Asylverfahren sowohl die Akten des BFM als auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-8441/2007 vom 20. März 2008 zu-
gestellt worden, weshalb er im Besitz aller das erste Asylverfahren be-
treffender, relevanter Akten sein müsse,
dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung aufge-
fordert wurde, bis zum 19. April 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 19. April 2010 eingezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2010 mitteilte,
der in Kopie eingereichte Haftbefehl betreffe offensichtlich ihn, da sein
Vater C.___________ und sein Grossvater D.__________ geheissen
hätten und E.__________ sein Nachname sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG), und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist
eingezahlt wurde,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
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dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
Namen, Vornamen und Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 die Akten
des zweiten Asylverfahrens zustellte (act. A28/3),
dass ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (act. A25/3) die Möglich-
keit gewährt wurde, sich zur festgestellten Identitätstäuschung zu
äussern,
dass somit weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt,
dass im Zusammenhang mit den erhobenen Rügen betreffend Akten-
einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und das Recht zur
Stellungnahme vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischen-
verfügung vom 8. April 2010 zu verweisen ist,
dass die erhobenen Rügen, das BFM habe den Sachverhalt nicht
richtig und vollständig abgeklärt beziehungsweise seine Begründungs-
pflicht verletzt, nicht stichhaltig sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in der Sachverhalts-
feststellung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und
sowohl seine Verfügung vom 14. November 2007 als auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-8441/2007 vom 20. März 2008
erwähnte,
dass das BFM in seinen Erwägungen hinsichtlich des im zweiten Asyl -
verfahrens eingereichten Haftbefehls festhielt, dieser beziehe sich
offenbar auf den Tatbestand der Urkundenfälschung, der bereits
Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei,
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen Feststellung des
Sachverhalts und materiellen Erwägungen ein Widerspruch in der an-
gefochtenen Verfügung bestehen beziehungsweise das BFM die Be-
gründungspflicht verletzt haben soll,
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dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung von der Vorinstanz nicht erneut angehört werden
musste, da der rechtserhebliche Sachverhalt sich nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens nicht wesentlich veränderte und als erstellt zu
erachten ist,
dass gestützt auf die erkennungsdienstliche Behandlung die durch den
Beschwerdeführer begangene Identitätstäuschung (Angabe eines
falschen Namens, Vornamens und Geburtsdatums im zweiten Asylver-
fahren [act. A1/8 S. 1]) feststeht und er diese in seiner Stellungnahme
vom 4. März 2010 (act. A29/2) auch eingestand,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG die Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
darstellt,
dass die vom Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden began-
gene Identitätstäuschung eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht darstellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass in der Beschwerde bezeichnenderweise mit keinem Wort auf
diesen Sachverhalt eingegangen wird,
dass im Falle der Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu prüfen
ist, ob es Hinweise auf eine Verfolgung gebe und diesbezüglich auch
keine weiteren Abklärungen zu treffen sind, was der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 zu verkennen scheint,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer (bereits im ersten Asylverfahren)
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Irak droht,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-8441/2007 vom
20. März 2008 E. 5 die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft wertete und zusätzlich festhielt, diesen käme, selbst wenn
sie der Wahrheit entsprächen, keine asylrechtliche Relevanz zu,
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dass es den Vollzug der Wegweisung unter dieser Prämisse als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete (vgl. Urteil D-8441/2007 vom
20. März 2008 E. 7),
dass der vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren in Kopie
eingereichte Haftbefehl, selbst wenn er sich als authentisch erweisen
sollte, woran auch in Anbetracht der Eingabe vom 21. April 2010
erhebliche Zweifel bestehen, an dieser Beurteilung nichts ändern
würde,
dass das BFM aus diesem Grund zu Recht darauf verzichtete, die Ein-
reichung des Originals des Haftbefehls abzuwarten, um eine Doku-
mentenanalyse vornehmen zu können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage Nordirak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die heute noch zutreffenden Er -
wägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-8441/2007 vom
20. März 2008 E. 7.4 und 7.5 zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Ausrichtung einer Partei-
entschädigung nicht in Betracht fällt, weshalb der Antrag, es sei dem
Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zu geben, abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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