B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2117/2012/sed
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer erstmals am 24. Januar 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte,
Palästinenser ohne Nationalität zu sein und (…) unter Verfolgung gelitten
zu haben,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe im Ver-
laufe des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2008 seinen Verzicht auf die
Erhebung einer Beschwerde erklärte und die vorinstanzliche Verfügung
unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er darlegte, nach der Ausreise aus der Schweiz nach (…) zurück-
gekehrt zu sein,
dass ihn das BFM anlässlich der Anhörung auf den in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheid vom 14. März 2008 hinwies,
dass der Beschwerdeführer an den im ersten Asylverfahren gemachten
Angaben grundsätzlich festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 auf das zweite Asylgesuch
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
samt Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das ers-
te Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass dabei auf das Asylgesuch unter Bejahung der Vollzugsvorausset-
zungen nicht eingetreten worden sei,
dass die Vorbringen im neuen Verfahren nicht geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöchten,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
III.
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 ein drittes Asylgesuch stellte
beziehungsweise ein drittes solches Verfahren eingeleitet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 auf das Gesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
samt Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe aufgrund
des Nichterscheinens zu einem Vorladungstermin und mangels Einrei-
chung einer diesbezüglichen Stellungnahme seine Mitwirkungspflicht
schuldhaft in grober Weise verletzt,
dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2010 unbekannten Auf-
enthalts war,
dass er im September 2010 sowie im Januar 2011 gestützt auf das Dub-
lin-Abkommen in die Schweiz rücküberführt wurde,
IV.
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein vier-
tes Asylgesuch stellte beziehungsweise ein viertes solches Verfahren ein-
geleitet wurde,
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dass er vom BFM am 8. Februar 2011 summarisch befragt wurde und ihm
das BFM das rechtliche Gehör im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines
Nichteintretensentscheides gewährte,
dass er dabei angab, ägyptischer Staatsangerhöriger aus (…) zu sein,
dass er einräumte, in den vorausgegangenen Verfahren falsche Angaben
zur Nationalität gemacht zu haben,
dass er in Ägypten keine Probleme mit den Behörden gehabt, aber unter
der Einschränkung der Freiheitsrechte gelitten habe,
dass er wegen der aktuell angespannten Situation nicht zurückkehren
möchte,
dass er überdies mehreren Personen im Heimatland Geld schulde,
dass er seit der Ausreise im Sommer 2006 nicht mehr in Ägypten gewe-
sen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2012 auf das vierte Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei-
sung samt Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vo-
rausgegangenen Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen,
dass dabei auf die Asylgesuche unter Bejahung der Vollzugsvorausset-
zungen nicht eingetreten worden sei,
dass die Vorbringen im vierten Verfahren nicht geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöchten,
dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob,
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dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
beantragte, indem er ein "Gesuch um Verlängerung Asyl" stellte,
dass er geltend machte, die Sicherheitslage vor Ort habe sich verschlech-
tert,
dass er im Heimatland keine familiären Bindungen und keine Erwerbs-
möglichkeit habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft (materiell) festzu-
stellen und Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits drei Asylverfah-
ren durchlaufen hat und nach deren Abschluss nicht ins Heimatland zu-
rückkehrte,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sachla-
ge voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass ge-
nügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 4.2),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im vierten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise der Summarbefragung keine Befürchtungen hinsichtlich be-
hördlicher Verfolgung im Heimatland vorbrachte,
dass er Schwierigkeiten im Zusammenhang mit noch nicht zurückgezahl-
ten Darlehen in Ägypten erwähnte,
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dass er ferner auf die sich verändernde Situation vor Ort hinwies,
dass alle diese Vorbringen indes offensichtlich keine massgeblichen Er-
eignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bilden,
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene in allgemeiner Form gel-
tend macht, die Sicherheitslage habe sich vor Ort weiter verschlechtert,
dass es sich aber auch dabei nicht um neue Ereignisse handelt, die für
die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass insbesondere allein der Verweis auf die aktuelle Lage in Ägypten
klarerweise nicht als allfälliger objektiver Nachfluchtgrund qualifiziert wer-
den kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt,
es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene
Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,
dass das BFM demnach praxisgemäss keine erneute Anhörung durch-
führte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl.
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu er-
kennen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfahren
als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
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dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Ägypten unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass nach dem politischen Umschwung vielmehr gewisse Tendenzen hin
zu demokratischeren Strukturen zu erkennen sind,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seine pau-
schalen Behauptungen in der Beschwerde, in Ägypten weder Familie
noch Arbeit zu haben, nicht überzeugen,
dass er bei der Befragung vom 8. Februar 2011 nämlich bestehende sozi-
ale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsgebiet darlegte
(D 5/11 S. 2 ff.),
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate vor Ort in eine
existenzgefährdende Situation,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdefüh-
rers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Rei-
sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: