Abtei lung IV
D-2118/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Piero Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Tadschikistan,
vertreten durch
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2118/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Tadschikistan am 25. Januar 2010 verlassen habe und über Russland,
Weissrussland, Polen und Deutschland am 7. Februar 2010 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, wo er am
13. Februar 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrensz-
entrum A._______ vom 25. Februar 2010 und der direkten Anhörung
des BFM vom 8. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Tadschike, habe in
B._______ bei seinen Eltern gelebt und sich im Sommer 2009 der
Glaubensgemeinschaft der Salafiya angeschlossen,
dass die Behörden aus diesem Grund seit Dezember 2009 auf ihn und
seine Angehörigen Druck ausgeübt hätten und beinahe täglich in
seinem Elternhaus erschienen seien, weshalb er sich fortan bei
Freunden aufgehalten habe,
dass er am 18. Januar 2010 zusammen mit seinem Cousin und
weiteren Personen beim Gebet in der Moschee von den Sicherheits-
kräften festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei,
wo man ihn unter schweren Misshandlungen aufgefordert habe, von
der Salafiya loszusagen,
dass er und sein Cousin dank der Hilfe eines Bekannten am 25. Ja-
nuar 2010 freigekommen seien und sich zur Ausreise entschlossen
hätten,
dass man seine Geschichte im Internet nachlesen könne,
dass er zur Unterstützung seiner Vorbringen zwei Internetdokumente
über den Führer der Salafiya und dessen Sohn zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2010 vom BFM schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und
Reisepapiere einzureichen,
dass er indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab,
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dass er anlässlich der Befragungen vorbrachte, er könne den
Reisepass nicht beschaffen, weil dieser anlässlich seiner Festnahme
von der Polizei konfisziert worden sei,
dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten,
dass es sich vielmehr um eine Schutzbehauptung handle, da seine
Aussagen über die Festnahme und Inhaftierung nicht geglaubt werden
könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, wann sein Reisepass
ausgestellt worden sei,
dass er offensichtlich nicht gewillt sei, seine Identität mittels
Dokumenten zu belegen, weshalb sich der Schluss aufdränge, er wolle
den Asylbehörden gegenüber rechtsgenügliche Identitäts- und
Reisepapiere bewusst vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Vorbringen unsubstanziiert und pauschal
ausgefallen seien, weil Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziert-
heit und Realkennzeichen fehlten,
dass er sich bei der Schilderung dessen, was er auf dem Polizeiposten
erlebt haben soll, bestehender Gemeinplätze bedient habe und jeg-
lichen Eindruck subjektiven Erlebens sowie persönlichen Betroffen-
seins vermissen lasse,
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dass er nicht einmal wisse, an welchem Wochentag er inhaftiert
worden sei,
dass auch seine Erklärungen über die Motivation zum Beitritt bei der
Salafiya nicht über Gemeinplätze hinausgingen, weshalb seine
Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft zu bezweifeln sei,
dass darüber hinaus kein Bestätigungsschreiben seitens einer
Autorität der Salafiya eingereicht worden sei, obwohl dies im Falle
einer tatsächlichen Zugehörigkeit zu erwarten gewesen wäre,
dass somit seine Vorbringen ein Sachverhaltskonstrukt darstellten,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, mangels Offenlegung
der Identität könnten wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner
persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im
Heimatstaat nicht als gesichert gelten,
dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers finde,
weshalb bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht
näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und an das BFM zur Prüfung des Asylgesuchs
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe –
entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung – die
Inhaftierung sehr wohl glaubhaft dargelegt,
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dass bei der Bundesanhörung bloss ergänzende Fragen gestellt
worden seien und man keine umfassende Schilderung verlangt habe,
dass er die bei der Inhaftierung gestellten Fragen ausführlich
beantwortet habe,
dass somit der Vorwurf der Vorinstanz, er habe die geltend gemachte
Verhaftung nicht detailreich, konkret und differenziert erzählt,
erstaune,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zwei Gründe vorgebracht
habe, warum er sich den Salafisten angeschlossen habe, nämlich weil
diese den Sport unterstützten, während der Staat kein Geld gebe,
womit seine Motivation klar ersichtlich sei,
dass folglich die geltend gemachte Festnahme als glaubhaft zu
erachten sei und damit auch die Beschlagnahmung des Reisepasses,
womit vorliegend entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von
rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren vorlägen,
dass der Beschwerde die Kopie eines nicht übersetzten Identitäts-
dokumentes und einer Auskunft über die Situation der Salafisten durch
die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. März 2010
beigelegt wurden,
dass die Vorakten am 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2010 ein Beweismittel in einer
Fremdsprache nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-
teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
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papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, obwohl der
Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeeinreichung die Kopie
eines Identitätsdokumentes zu den Akten reichte,
dass diese Dokumentenkopie nicht als Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist, weil es sich nicht um ein
Originaldokument mit Fotografie handelt (vgl. Art. 1 c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
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dass zudem in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, ob es
sich um die Kopie eines dem Beschwerdeführer zuzuordnenden
Identitätsdokumentes handelt,
dass ebenso wenig erläutert wurde, auf welchem Weg der
Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei und was er damit
zu beweisen gedenke,
dass darüber hinaus die Erklärungen des Beschwerdeführers – wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte – über den Grund der Nichtabgabe
innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches nicht zu
überzeugen vermögen,
dass diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
einerseits auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und andererseits auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass nämlich – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die
Ausführungen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte
Festnahme nicht als glaubhaft zu erachten sind, womit auch die in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Konfiszierung seines
Reisepasses nicht geglaubt werden kann,
dass somit insgesamt nicht geglaubt werden kann, der
Beschwerdeführer sei ohne rechtsgenügliche heimatliche
Identitätspapiere in die Schweiz gereist,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs rechtsgenügliche Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen,
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dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerde-
führer habe auf die ihm gestellten Fragen nur oberflächlich und
substanzlos geantwortet,
dass er beispielsweise aufgefordert wurde, auch bezüglich der
Nebensächlichkeiten höchst detailliert zu schildern, was er am Abend
seiner Festnahme erlebt habe, wobei er auch hätten angeben sollen,
was gesprochen worden sei, wie er reagiert habe, wie die Kameraden
und die Sicherheitsleute reagiert hätten (Akte A12/9 S. 3),
dass seine Antwort auf die offen gestellte Frage darin bestand, er sei
an diesem Abend beim Gebet gewesen, Salaf sei bereits verboten
gewesen und sie hätten sich trotzdem versammelt, einige Personen
der Sicherheitsleute seien gekommen und hätten sie verhaftet und auf
den Polizeiposten gebracht, wobei sie sich nicht gewehrt hätten (Akte
A12/9 S. 3),
dass mit dieser summarischen Antwort auf gut vier Zeilen die gestellte
Frage in keiner Weise beantwortet wurde, zumal sich der Beschwerde-
führer – wie das BFM zu Recht feststellte – auf Allgemeines
beschränkte, jedes Detail und jede persönliche Betroffenheit
vermissen lässt sowie der Forderung, auch über Nebensächlichkeiten
höchst detailliert zu berichten, auch nicht annähernd gerecht wird,
dass auch die darauf folgende Frage, nämlich wie die Inhaftierung auf
dem Polizeiposten verlaufen sei, nur rudimentär beantwortet wurde,
indem der Beschwerdeführer auf gut zwei Zeilen darlegte, er sei auf
dem Polizeiposten brutal zusammengeschlagen worden, alle Finger
seien ihm gebrochen worden, ebenso sein Schultergelenk, er habe
nichts zu essen und zu trinken bekommen (Akte A12/9 S. 3),
dass er darüber hinaus seine Antwort mit allgemein bekannten und in
den Medien abrufbaren Geschehnissen ergänzte, was indessen nicht
der gestellten Frage entsprach und somit für die fehlende
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht,
dass ferner zehn gebrochene Finger und ein gebrochenes Schulterge-
lenk einfach zu belegen gewesen wären, was der Beschwerdeführer
indessen unterliess, weshalb auch das die Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben noch untermauert,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, nachvollzieh-
bar zu schildern, wie und warum er aus der Haft entlassen wurde,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen, nämlich ein Bekannter
habe wahrscheinlich jemanden bei den Sicherheitskräften geschmiert,
worauf man ihn und den Cousin habe gehen lassen (Akte A12/9 S. 4),
offensichtlich nur auf Vermutungen basieren und davon zeugen, dass
er sich nicht darum gekümmert hat, wie es dem Bekannten gelungen
ist, ihn freizubekommen,
dass eine tatsächlich inhaftierte Person dies indessen interessieren
und sie sich deshalb um die Fakten kümmern würde, weshalb auch die
blossen Vermutungen des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen sprechen,
dass – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – die fast
täglichen Besuche der Sicherheitskräfte seit Dezember 2009 im
Elternhaus des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen,
zumal dieser dort offenbar nie angetroffen werden konnte,
dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem keinen Beleg dafür einreichte, dass
seine Geschichte im Internet zu finden sei, weshalb auch diese
Angaben nicht als glaubhaft zu erachten ist,
dass im Weiteren – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Kopien eines Berichts
der SFH über die Situation der Salafisten in Tadschikistan nichts zu
ändern vermag, zumal aufgrund der unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers auch seine angebliche Zugehörigkeit zu dieser
Glaubensgemeinschaft zu bezweifeln ist,
dass das am 9. April 2010 nachgereichte, fremdsprachige und nicht in
eine schweizerische Landessprache übersetzte Beweismittel, welches
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Zugehörigkeit eines
Salafisten aus Russland zur Glaubensgemeinschaft belegen soll, an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dieses
Schreiben offenbar nicht den Beschwerdeführer, sondern eine andere
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Person aus Russland betrifft und deshalb nicht geeignet ist, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu
lassen,
dass das Dokument darüber hinaus dem Beschwerdeführer auch
deshalb nicht zugeordnet werden könnte, weil er keine rechtsgenüg-
lichen Identitätspapiere zu den Akten gab,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass somit der Vollzug des Beschwerdeführers nach Tadschikistan als
zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tadschikistan keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde,
besteht und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als
zumutbar zu erachten ist,
dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer
würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Tadschikistan, wo er
Zeit seines Lebens gelebt habe, Angehörige hat, bei welchen er
unterkommen kann,
dass darüber hinaus auch die gestützt auf seine Aussagen fehlende
Berufsbildung nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, da er
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damit rechnen kann, dass ihm seine Angehörigen die nötige Unter-
stützung gewähren werden, weshalb er nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten wird,
dass er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland
verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass folglich insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach
Tadschikistan auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge:Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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