B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2118/2012/wif
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…) Georgien,
c/o B.________, Georgien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C.________ reichten am 21.
April 2010 in der B.________ ein Asylgesuch ein und wurden in der Folge
zu ihren Asylgründen befragt.
B.
Am 12. März 2011 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin illegal in
die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im D.________ um Asyl. In
der Folge wurde das in der B.________ gestellte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers am 31. März 2011 vom BFM als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
C.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. März 2011 wegen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2012 ab, womit die Verfü-
gung des BFM vom 23. Dezember 2011 in Rechtskraft erwuchs.
E.
Mit Entscheid vom 8. März 2012 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
F.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 übermittelte die B.______ dem Bun-
desverwaltungsgericht die am 10. April 2012 persönlich entgegenge-
nommene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. April 2012 zur
weiteren Behandlung.
G.
Mit Urteil vom 24. April 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das
Revisionsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 20. März
2012 nicht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Be-
urteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
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enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
hat, stützt die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch weitgehend auf die
Vorbringen ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, wegen des poli-
tischen Engagements ihres Ehemannes und der daraus folgenden Behel-
ligungen durch die georgischen Sicherheitsbehörden gefährdet zu sein.
Ihr Ehemann sei seit 1997 in verschiedenen Funktionen für die Vereinte
Nationale Bewegung tätig gewesen. Nach einem Gesinnungswandel sei
er am 7. November 2007 aus der Partei ausgetreten. Danach sei er am
13. November 2007 in ihrer Anwesenheit unter dem fingierten Vorwurf
des Drogenbesitzes verhaftet und schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt worden. Insbesondere aufgrund ihrer Interventionen
sei er im Oktober 2008 aus der Haft entlassen worden. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin reichte im Rahmen seines in der Schweiz gestellten
Asylgesuches mehrere Dokumente und Medienberichte zum Nachweis
seiner politischen Tätigkeiten und des Strafverfahrens ein.
In seinem ablehnenden Entscheid vom 23. Dezember 2011 stellte das
BFM fest, zum Einen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die
geltend gemachte Verurteilung rechtsstaatlich nicht legitim gewesen sei,
zum Anderen seien die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerde-
führerin hinsichtlich seiner Verfolgung nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug im November 2008 unglaubhaft. Diese Einschätzung betätig-
te das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 2012 im Er-
gebnis.
5.2 Im angefochtenen Entscheid vom 8. März 2012 hinsichtlich Verwei-
gerung der Einreise der Beschwerdeführerin verneinte das BFM zu Recht
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eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Reflexver-
folgung mit dem Hinweis auf die fehlende Gefährdungslage des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin, wobei es zutreffend festhielt, dass die Be-
schwerdeführerin sich seit Einreichung des Asylgesuches im April 2010
offenbar unbehelligt im Heimatstaat habe aufhalten können.
5.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die Argumente in der Be-
schwerde vom 10. April 2012, welche sich in einer Wiederholung der be-
reits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen und nicht näher substanziierten Behauptungen, Repressiv-
massnahmen des Staates ausgesetzt zu sein, erschöpfen, noch die bei-
liegenden, teils bereits vom Ehemann der Beschwerdeführerin einge-
reichten Dokumente in Kopie etwas zu ändern.
6.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Ver-
tretung in (…) und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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