B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2118/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch MLaw Nadia Zink,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – kolumbianischer Staatsangehöriger aus
B._______ – gelangte am (…) Februar 2019 auf dem Luftweg in die
Schweiz und suchte am (…) 2019 im bisherigen Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Anhö-
rung vom 15. April 2019 – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertre-
tung – im Wesentlichen vor, er sei zuletzt als selbständiger Anwalt tätig
gewesen und habe unter anderem Fälle übernommen, bei denen er die
Interessen von enteigneten Landbesitzern in den Departementen
D._______ und E._______ vertreten habe. In diesem Zusammenhang sei
er am 22. Januar 2019 in der Nähe seines Wohnortes von zwei unbekann-
ten Männern bedroht worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie den
Auftrag hätten, ihn umzubringen. Er sei aufgefordert worden, seine Tätig-
keiten niederzulegen und das Land zu verlassen, ansonsten seine Kinder
umgebracht würden. Daraufhin habe er sich an die Unidad Nacional de
Protección (UNP) gewandt, um für sich und seine Kinder Personenschüt-
zer zu erhalten. Man habe ihm gesagt, er müsse warten, bis ein Verfahren
eingeleitet werde und dass nicht genügend personelle Ressourcen zur Ver-
fügung stehen würden, um ihm sofortigen Personenschutz zu gewährleis-
ten. Eine Anzeige bei der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er
nicht gemacht, da diese alle korrupt seien und mit dem Drogenhandel zu-
sammenhängen würden. Schliesslich habe er Kolumbien am (…) 2019 auf
dem Luftweg verlassen. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in
den Akten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren – neben
seinem Reisepass und seiner Identitätskarte sowie diversen weiteren Do-
kumenten (unter anderem zu seiner juristischen Tätigkeit) – eine Kopie des
bei der UNP eingereichten Gesuchs zu den Akten.
C.
Das SEM stellte am 23. April 2019 den Entscheidentwurf der vormaligen
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu. Diese teilte dem SEM mit
Eingabe vom 24. April 2019 mit, aus Sicht des Beschwerdeführers könne
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keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden, da dieser den Bespre-
chungstermin nicht wahrgenommen habe.
D.
Mit Verfügung vom 25. April 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylre-
levant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers
sei von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat in Kolumbien
auszugehen, da er die Möglichkeit gehabt habe, die geltend gemachte Be-
drohung bei einer staatlichen Behörde zu melden und ein Verfahren einge-
leitet worden sei. Dass er mit der blossen Einleitung eines Verfahrens nicht
einverstanden gewesen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. So sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Perso-
nen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Si-
cherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantie-
ren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, wobei in erster Linie an polizeili-
che Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsys-
tem zu denken sei, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keinerlei Hinweise er-
geben, dass die staatlichen Behörden eine Strafverfolgung verweigert hät-
ten. Weiter wäre es ihm als Anwalt zuzumuten gewesen, sich zu beschwe-
ren, wenn er die eingeleiteten Massnahmen als inadäquat erachtet hätte.
Es sei zudem hinzuzufügen, dass in Kolumbien neben der UNP weitere
staatliche Organe existieren würden, an die er sich hätte wenden können.
So hätte er bei den lokalen Polizeibehörden in B._______ eine Strafan-
zeige erstatten können. Dies habe er aus mangelndem Vertrauen in die
Polizei jedoch nicht getan. Es würden sich aus seinen Aussagen jedoch
keinerlei Hinweise ergeben, dass ihm die Polizei nicht geholfen hätte, wenn
er um deren Schutz gebeten hätte. Er habe weder geltend gemacht, die
Polizei habe ihm jemals Schutz verweigert noch, dass er schlechte Erfah-
rungen mit der Polizei gemacht habe. Seine Vorbringen würden demnach
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den
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Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
E.
Mit Schreiben vom 25. April 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertretung
dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
F.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2019 und die Rückweisung an
das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung. Fer-
ner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezah-
lung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Sie wies das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung – unter Hinweis auf Art. 53 und Art. 32 Abs. 2
VwVG – ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzich-
tete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung (in Kopie) – zusätzlich um Bestel-
lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeich-
nenden Rechtsvertreterin, wobei diese Entscheidung zu sistieren sei bis
über die Frage der amtlichen Verbeiständung der Unterzeichnenden im
Verfahren D-1135/2019 entschieden worden sei.
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Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und das damit eingereichte Be-
weismittel (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Ko-
lumbien: Staatsschutz für Personen, die Grund und Boden zurückfordern"
vom 5. November 2018) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in
die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Auf die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und der
Begründungspflicht durch das SEM ist vorab einzugehen, da sie allenfalls
zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
4.2 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht ist indes –
nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzuhalten, dass das SEM
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (und damit unter Berück-
sichtigung des auf Beschwerdeebene genannten Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018, in welchem das
Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Feststellung der relevanten
Sachlage unvollständig sei, weshalb es die Sache zur erneuten Abklärung
an das SEM zurückgewiesen habe) ergibt, besteht für weitere Abklärungen
im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit und –willigkeit der kolumbiani-
schen Behörden im Falle des Beschwerdeführers keine Veranlassung. An-
gesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und –willigkeit der kolumbiani-
schen Behörden (in B._______) ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das
SEM Abklärungen zu innerstaatlichen Fluchtalternativen sowie zu den in
den Regionen D._______ und E._______ operierenden paramilitärischen
Gruppierungen und deren allfällige Verbindungen nach B._______ hätte
vornehmen müssen.
4.3 Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und
auf die es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen,
indem sie in ihrer Verfügung unter Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausführlich aufgezeigt hat, dass die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG angesichts der im Einzelfall
gegebenen Schutzfähigkeit und –willigkeit der kolumbianischen Behörden
nicht erfüllt seien. Dass das SEM dabei in seinen Erwägungen die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht explizit erwähnte, stellt
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noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar, zumal nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird
auf Beschwerdeebene auch nicht aufgezeigt, zu welchem sich aus den
eingereichten Beweismitteln ergebenden Sachverhaltselement sich das
SEM noch hätte äussern müssen. Sodann ist festzustellen, dass die Vor-
instanz in ihrer Verfügung auch ausführlich genug dargetan hat, weshalb
sie den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachte. Insbeson-
dere musste sich das SEM – entgegen der auf Beschwerdeebene vertre-
tenen Ansicht – im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mit der Frage der Schutzfähigkeit und –willigkeit der
kolumbianischen Behörden auseinandersetzen, zumal sie auf diese Frage
bereits im Asylpunkt einging (und mithin die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers nicht etwa wegen fehlendem asylrelevantem Motiv ver-
neinte).
4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist,
davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten
Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Perso-
nen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicher-
heit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
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Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken
ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende
Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt
letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Per-
son tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inan-
spruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person dem-
nach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu beurteilen ist.
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt,
weil die von ihm behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Tä-
tigkeit als Anwalt in Landrückgabeverfahren steht und ihr damit kein asyl-
relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezem-
ber 2018 E. 3.1).
Abgesehen davon ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – im Falle des
Beschwerdeführers von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der kolumbiani-
schen Behörden auszugehen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederho-
lungen kann diesbezüglich zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (vgl. Bst. D vorstehend), die nicht zu beanstanden sind.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung des
SEM betreffend Schutzfähigkeit und –willigkeit der kolumbianischen Be-
hörden der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wi-
derspreche, ist zurückzuweisen. Dem in diesem Zusammenhang ange-
führten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. De-
zember 2018 liegt ein nicht mit der vorliegenden Sache vergleichbarer
Sachverhalt zugrunde, zumal es einen Beschwerdeführer betrifft, der aus
dem Departement F._______ stammt und der von einer paramilitärischen
Gruppierung bedroht wurde, die dort das Gewaltmonopol innehat. Aus dem
genannten Urteil ergibt sich jedenfalls nicht, dass in (…) B._______ keine
effektive Schutzinfrastruktur im Falle von Bedrohungen seitens paramilitä-
rischer Gruppierungen besteht. Auch aus den weiteren Beschwerdevor-
bringen, insbesondere denjenigen zu einer Studie des Movimiento Nacio-
nal de Víctimas de Crimenes de Estado (Movice), sowie aus der einge-
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Seite 9
reichten SFH-Länderanalyse ergeben sich keine konkreten und ernsthaf-
ten Hinweise darauf, dass die Schutzfähigkeit und –willigkeit der kolumbi-
anischen Behörden in B._______ nicht gegeben wäre. Im vorliegenden
Fall ist sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh-
rer – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – nicht alle
(vor allem für ihn als Anwalt) zumutbaren Anstrengungen auf sich genom-
men hat, um den gewünschten staatlichen Schutz zu erhalten. So unter-
liess er es etwa, bei der lokalen Polizei in B._______ eine Anzeige zu er-
statten. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass die kolumbianischen Behörden in seinem Falle nicht schutz-
willig sind. Jedenfalls vermag allein der Umstand, dass die unbekannten
Personen, die den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, angeblich ge-
wusst haben, wo er und seine Familienangehörigen wohnen würden, kei-
nen solchen Anhaltspunkt darzustellen.
5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer seine Mandate (in Landrückgabeverfahren)
nach der behaupteten einmaligen Aufforderung von zwei unbekannten Per-
sonen, seine Tätigkeiten niederzulegen und das Land zu verlassen, been-
dete (vgl. Akten SEM A 20/15 F57), ohnehin kein Interesse seitens dieser
Personen (und ihrer Auftraggeber) ersichtlich ist, ihre Drohungen – im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers – wahrzumachen.
5.5 Nach dem Gesagten – und unbesehen der allfälligen Unglaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers – hat die Vorinstanz zu Recht des-
sen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zur fehlenden inner-
staatlichen Fluchtalternative).
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-2118/2019
Seite 11
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter
dem Asylpunkt nicht gelungen.
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies-
sen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers und dessen langjährige Berufserfah-
rung hingewiesen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen An-
sicht sind sodann die Ausreisegründe des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu
prüfen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat mög-
lich, da der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83
Abs. 2 AIG).
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Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllen dieser Voraussetzungen ist auch
das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG abzuweisen, womit der Antrag auf diesbezügliche Sistierung
bereits aus diesem Grund hinfällig ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: