Abtei lung IV
D-2119/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2119/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Mina mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 10. Januar
2009 auf dem Luftweg und gelangte via C._______ am 28. Januar
2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung im EVZ (...) vom 3. Februar 2009 und der An-
hörung vom 26. Februar 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesent-
lichen vor, er habe in B._______ als unabhängiger Busfahrer
gearbeitet. Am 28. Dezember 2008 habe ein gewisser X._______
(D.T.) seinen Bus gemietet und sei, mit ihm als Chauffeur, in
Begleitung von mehreren Männern nach D._______ im Norden Togos
gefahren. Er selbst habe nichts über den Zweck dieser Reise gewusst
und sei mitten in der Nacht, nachdem er die Leute in D._______
ausgeladen habe, aufgefordert worden, D.T. sowie eine weitere Person
unverzüglich wieder nach B._______ zurückzufahren. Nach der
Ankunft in B._______ habe er sich – noch am 29. Dezember 2008 –
zunächst nach Hause und in der Folge zu seinem Onkel Y._______,
einem früheren Minister, begeben. Dort habe er zwei Anrufe von einem
Colonel erhalten, der sich ebenfalls Z._______ nannte und ihm – dem
Beschwerdeführer – drohte, er werde ihn suchen und finden lassen,
da die Leute, welche er transportiert habe, Schlimmes angerichtet
hätten. Sein Onkel riet ihm darauf, sich auf keinen Fall zu melden, und
half ihm beim Verlassen des Landes.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am 1. März 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer verstricke sich in widersprüchliche Aussagen. Er habe bei der
EVZ-Befragung vom 3. Februar 2009 ausgesagt, in der Nacht vom
28. auf den 29. Dezember 2009 habe ihm D.T. in D._______ gesagt,
wenn er ein Mann sei, müsse er sofort zu seinem Fahrzeug gehen,
damit sie den Ort verlassen könnten; sie müssten sofort abfahren, da
D.T. sonst getötet würde. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht
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getraut zum Fahrzeug zu gehen, weil er dort Unbekannte gesehen
habe. Bei der Anhörung vom 26. Februar 2009 habe er jedoch zu
Protokoll gegeben, D.T. habe ihm diesbezüglich nichts gesagt, ausser
dass sie abfahren müssten, weil D.T. zu seinem Chef gehen wolle. In
der Folge habe der Beschwerdeführer zudem präzisiert, D.T. habe ihm
wegen der Anwesenheit von Unbekannten abgeraten, sich zu seinem
Fahrzeug zu begeben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
während der (ersten) Befragung zu Protokoll gegeben, der Oberst,
welcher ihn angerufen habe, sei ein Bruder von D.T. Bei der (zweiten)
Anhörung habe er allerdings gesagt, er wisse nicht, ob die beiden
miteinander verwandt seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden aber auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen
und seien tatsachenwidrig. So könne nicht nachvollzogen werden,
dass er sich seit den Ereignissen vom 29. Dezember 2008, trotz der
Befürchtung getötet zu werden, bis zum 10. Januar 2009 bei seinem
Onkel in B._______ aufgehalten habe. Damit hätte er sich willentlich
dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt. Ebenso
erfahrungswidrig sei es, dass er trotz der angeblichen Suche nach ihm
über den Flughafen von B._______ ausgereist sei. Erstaunlich sei
auch, dass er nichts darüber wisse, was die von ihm transportierten
Leute in D._______ im Norden Togos angestellt hätten, obwohl er
deswegen gesucht worden sei und sein Land, wegen der Befürchtung
getötet zu werden, habe verlassen müssen. Ferner lasse sich in Togo
entgegen seinen Behauptungen kein ehemaliger Minister namens
Y._______ feststellen. Somit führten die hier nicht abschliessend
aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft
seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten.
Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu
ändern. Die vier polizeilichen Vorladungen enthielten keine Angabe
zum Grund der Vorladung. Ferner sei es notorisch, dass Vorladungen
dieser Art im afrikanischen Raum leicht käuflich oder sonst beschaff-
bar seien. Ihnen komme somit nur geringer Beweiswert zu. In An-
betracht des Umstandes, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
unglaubhaft seien, könne auf eine abschliessende Beurteilung der
Echtheit dieser Dokumente aber verzichtet werden. Bezeichnenderwei-
se vermöchten auch die anderen Beweismittel seine Vorbringen nicht
zu stützen. Die drei Zeitungsartikel und der Internetauszug würden
nicht über die angeblichen Vorfälle vom 28. beziehungsweise
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29. Dezember 2008 berichten, in die der Beschwerdeführer verwickelt
gewesen sei. Im Gegenteil, aus diesen Beweismitteln gehe eher
hervor, dass es im Zusammenhang mit der Familie Z._______ im
Norden Togos erst nach diesem Datum Schwierigkeiten gegeben
habe. Zudem werde der Beschwerdeführer auch nie namentlich
genannt. Auch die Todesurkunde eines seiner Kinder, das an Asthma
erkrankt sei, enthalte keine Hinweise auf die geltend gemachte
Verfolgung.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem be-
antragen, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/1, A7/1,
A12/2, A14/2, A15/1, A16/3, A17/2, A18/3, A19/1 und A20/8 zu ge-
währen; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den vor-
erwähnten Akten zu gewähren und es sei ihm nach der vollumfäng-
lichen Einsicht in die entsprechenden Akten und der entsprechenden
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In materieller Hin-
sicht beantragte er, die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 sei
aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung sowie
zudem zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde und die ein-
gereichten Beweismittel (diverse Kopien aus dem Buch [...]) wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 21. April 2010 wies der Instruktionsrichter die Ge-
suche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs
betreffend die Akten A2/1, A7/1, A12/2, A14/2, A15/1, A16/3, A17/2,
A18/3, A19/1 und A20/8 ab. Zudem wies er das Gesuch um Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) – ebenfalls ab. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 6. Mai 2010 ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
F.
Am 4. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
G.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer wieder-
erwägungsweise um Akteneinsicht ersuchen und reichte Kopien von
Zeitungen sowie die Original-Briefumschläge betreffend die Zustellung
der Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 26. Juni 2010 die Än-
derung seines Zivilstandes mitteilen. Gemäss den eingereichten Ko-
pien aus dem Eheregister hat er am 10. Juni 2010 in E._______ eine
schweizerische Staatsangehörige geheiratet.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 2. August 2010 mitzuteilen, ob
er die Beschwerde vom 31. März 2010 zurückziehe oder an dieser
festhalte. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde habe er innert
genannter Frist – in Folge seiner Heirat mit einer Schweizerin – einen
Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise
das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten
zu reichen.
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L.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 2. August 2010 mit -
teilen, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehe. Überdies reichte
er eine Domizilbestätigung der F._______ vom 22. Juli 2010 – in wel-
cher auch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer beim (...) ein
Gesuch um Erteilung der B-Bewilligung gestellt hat – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten in materieller Hinsicht keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe vom 31. März 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung
dieser Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden
keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer
hat sich – wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung aus-
geführt – in seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom
3. Februar 2009 und der Anhörung vom 26. Februar 2009 in zentralen
Punkten in widersprüchliche Aussagen verstrickt. Zudem widerspre-
chen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch der allgemeinen Le-
benserfahrung und sind tatsachenwidrig.
4.2 In seiner Eingabe vom 31. März 2010 geht der Beschwerdeführer
vorerst auf formelle Mängel in der Verfahrensführung des BFM ein. In-
soweit er vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/1, A7/1, A12/2,
A14/2, A15/1, A16/3, A17/2, A18/3, A19/1 und A20/8 (recte: A20/1)
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verlangt, ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21 April 2010 zu verweisen, worin ausgeführt wurde,
dass ihm seitens des BFM bereits am 18. März 2010 (vgl. A27/2,
unterster Satz auf S. 1) Einsicht in die Akten A12/2, A14/2, A15/1,
A19/1 und A20/1 gewährt wurde. Diese Akten sind also ohnehin im
Besitz des Beschwerdeführers. Bezüglich der Akten A2/1, A7/1, A16/3,
A17/2 und A18/3 wurde in der besagten Zwischenverfügung darauf
hingewiesen, dass es sich hierbei – wie auch schon von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt – um interne Akten, die nach der bundesgericht-
lichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen (BGE 115 V
303), handle. Unter diesen Umständen ist das Gesuch vom 6. Mai
2010 um wiedererwägungsweise Einsicht in die Verfahrensakten A2/1,
A12/2, A14/2, A15/1 und A19/1 abzuweisen.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sowohl bei der
Befragung vom 3. Februar 2009 als auch bei der Anhörung vom
26. Februar 2009 zu Verständigungsproblemen und Missverständ-
nissen gekommen sei, zumal er angegeben habe, den/die Dolmet-
scher (-in) lediglich "mittel" verstanden zu haben und es zudem be-
treffend die Feststellung der Muttersprache durch das BFM zu Un-
gereimtheiten gekommen sei, sind unbehelflich. Wie aus der internen
– und somit nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden – Akte A
2/1 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer als seine Muttersprache
Französisch ("F") und als andere Sprache wiederum Französisch an-
gegeben. Er hat auch sowohl während der Befragung vom 3. Februar
2009 – wo er zwar in der Tat angab, die französische Sprache nur
"mittel" zu beherrschen (vgl. A1, S. 2) – als auch während der Anhö-
rung vom 26. Februar 2009 – hier wiederum gab er an, seine Mutter-
sprache sei das Französische (vgl. A9, S. 1) und führte im späteren
Verlauf gar aus, die Leute in D._______ nicht verstanden zu haben,
weil sie Dialekt und nicht Französisch gesprochen hätten (vgl. A9, S.
8) – nicht zu erkennen gegeben, dass er den Dolmetscher oder die
Dolmetscherin schlecht verstehen würde. Sodann hat er nach der
Rückübersetzung der entsprechenden Protokolle mit seiner Unter-
schrift bestätigt, dass diese seinen Aussagen und der Wahrheit ent-
sprächen sowie in eine ihm verständliche Sprache (Französisch)
rückübersetzt worden seien. Weder der Beschwerdeführer noch die bei
der Anhörung vom 26. Februar 2009 anwesende Hilfswerksvertretung
haben diesbezüglich interveniert; mithin muss sich der Beschwerde-
führer bei seinen Äusserungen behaften lassen. Zudem hat der Be-
schwerdeführer – wie bereits erwähnt – mehrere Briefe in französi-
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scher Sprache an das BFM geschickt, was wiederum eine klare Spra-
che spricht. Somit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei
eine ergänzende Anhörung in einer ihm verständlichen Sprache durch-
zuführen, ebenfalls abzuweisen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach dem Gesagten
zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeig-
net sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind insgesamt unglaubhaft und genügen den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht ver-
fügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf
eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Ver-
fahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14
Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des gel-
tend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Weg-
weisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni
2010 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Gemäss Mutations-
meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 15. Juni 2010
wurde der Beschwerdeführer bereits an den Kanton des entsprechen-
den Wohnsitzes seiner Ehefrau abgemeldet. Zudem stellte die
F._______ dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 eine Wohnsitz-
bestätigung aus, in welcher zusätzlich angemerkt wurde, dass dieser
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beim (...) bereits ein Gesuch um Erteilung einer B-Bewilligung gestellt
hat. Mithin ist von der Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung auszugehen, welches
pendent sein dürfte. Da bisher kein abschliessender Entscheid zur Fra-
ge der Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht – im
Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 – im Rahmen
einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer zu-
mindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Erteilung einer aus-
länderrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu bejahen
ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb
die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist.
5.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die
Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüg-
lichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffn. 1 und 2 der
angefochtenen Verfügung) abzuweisen. Hinsichtlich der Wegweisung
und deren Vollzug ist die Beschwerde im Sinne obiger Erwägungen
gutzuheissen (sie würde im Sinne der Praxis gemäss EMARK 2001
Nr. 21 in diesem Punkt nur dann gegenstandslos, wenn die beantragte
Aufenthaltsbewilligung bereits erteilt worden wäre), und die Zif fern 3
bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.
7.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so-
weit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls geht, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie in casu das partielle
Unterliegen mit der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind somit die hälf -
tigen Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen und mit dem am 4. Mai 2010
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der über-
schüssige Betrag von Fr. 300.- ist ihm grundsätzlich zurückzuerstatten.
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8.
Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – für die
ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Ak-
ten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
ten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt; mithin ist der im Rah-
men der Rechtsmitteleingabe im Falle einer Gutheissung der Ver-
waltungsbeschwerde gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Kostennote abzuweisen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer demzufolge zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1000.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom
26. Februar 2010) abgewiesen.
2.
Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Be-
schwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2010 werden aufgehoben.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 300.- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem ver-
rechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.- wird unter Vorbehalt
anderer Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine hälftig reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Zahladresse-Formular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 12