Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-2119/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).
D-2119/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
G._______ (Serbien) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
26. November 2011 verliessen und am 28. November 2011 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die beschwerdeführenden Eltern bei den Befragungen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 8. Dezember 2011 und den An-
hörungen zu den Asylgründen vom 6. Februar 2012 Gelegenheit erhiel-
ten, ihre Asylgründe mündlich darzulegen,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, ihre beiden älteren Söhne
seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in der
Schule von serbischen Mitschülern belästigt, schikaniert, geschlagen und
dabei verletzt worden; sie hätten ihnen auch Geld abgenommen,
dass der älteste Sohn H._______ die Treppe hinunter gestossen worden
sei, so dass er den Fuss gebrochen und am ganzen Körper blaue Fle-
cken gehabt habe, er ein anderes Mal zusammengeschlagen worden sei,
bis er ohnmächtig geworden sei, er auch an der Hand verletzt worden sei,
und der jüngere Sohn I._______ von anderen Schülern am Auge verletzt
worden sei und er sich in der Folge einer Operation habe unterziehen
müssen,
dass sie das Gespräch mit den Eltern der Schüler, welche für die Über-
griffe verantwortlich seien, gesucht hätten, sie jedoch lediglich als Zigeu-
ner beschimpft worden seien,
dass sie sich auch an den Schulleiter und die Polizei gewandt hätten,
diese gegen die Übergriffe auf ihre Söhne jedoch nichts unternommen
hätten, und auch der Präsident der Ortskanzlei ihnen nicht habe helfen
können,
dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, er befürchte, von
den Militärbehörden zum Militärdienst eingezogen zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2012 – eröffnet am 19. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerde-
führenden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlas-
D-2119/2012
Seite 3
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen, feststellte, der Kanton J._______ sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, den Beschwerdeführen-
den würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
gehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien,
dass sich im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien die Situation
der ethnischen Minderheiten entspannt habe,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Frei-
heit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, wobei es sich um ei-
nen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minder-
heiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass gemäss dem Minderheitengesetz die Minoritäten das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Mut-
tersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eige-
nen Sprache erhielten, und zudem vorgesehen sei, die nationalen Min-
derheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten zu lassen,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat Übergriffe
durch Drittpersonen allerdings nicht billige oder unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die
D-2119/2012
Seite 4
Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
weil der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahn-
den,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie seien wegen
der Übergriffe zur Polizei gegangen, die ihnen aber nicht geholfen habe,
obwohl sie es versprochen habe,
dass sich die Beschwerdeführenden allerdings erst kurz vor der Ausreise
an die Polizei gewandt hätten, so habe die Beschwerdeführerin erklärt,
sie sei, nachdem der Sohn Mitte Oktober 2011 am Bein verletzt worden
sei, zur Polizei gegangen,
dass somit die Polizei nur eine kurze Zeitspanne gehabt habe, um über-
haupt einzuschreiten, und folglich nicht ersichtlich sei, dass sich die Poli-
zeibehörden nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerde-
führenden bemüht hätten,
dass es zu keinerlei polizeilichen Massnahmen gekommen sei, bedeute
folglich nicht, dass sich die zuständigen Behörden nicht mit der Sache be-
fasst hätten,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten ärztlichen Berichte
und die Schulbestätigungen nichts zu ändern vermöchten, würden diese
doch lediglich ihre Vorbringen stützen,
dass allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma
und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten schwierigen Le-
bensumständen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asyl-
rechtlichen Bestimmungen dargelegt, zumal die vom Asylgesetz geforder-
te Zielgerichtet fehle,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar geltend mache, er habe
Angst davor, eine militärische Vorladung zu erhalten, da die Situation in
Kosovo schlecht sei,
dass es jedoch einerseits nicht genüge, die Furcht vor Verfolgung ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher
oder später möglicherweise ereignen könnten,
D-2119/2012
Seite 5
dass andererseits Serbien mit Parlamentsbeschluss vom 15. Dezember
2010 die allgemeine Wehrpflicht aufgehoben habe, und die Furcht, eine
militärische Vorladung zu erhalten, somit unbegründet sei,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführer gemäss
EURODAC-Fingerabdruckvergleich am 29. September 2010 in Schwe-
den Asylgesuche eingereicht hätten,
dass sie dies in Abrede gestellt hätten, womit grundsätzlich Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen würden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung
fehlender Verfolgung umzustossen, und das BFM daher in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. April 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mittels einer standardi-
sierten, von anonymer dritter Hand verfassten Formularbeschwerde Be-
schwerde erhoben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separa-
ten Verfügung darüber zu informieren,
dass der Beschwerde zweii fremdsprachige Beweismittel beigelegt wur-
den,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdefüh-
renden mit Eingabe vom gleichen Tag kommentarlos ein weiteres fremd-
sprachiges Dokument zu den Akten reichten,
D-2119/2012
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die aufschieben-
de Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
D-2119/2012
Seite 7
dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2012 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über
den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), wes-
halb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 2 AsylG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
D-2119/2012
Seite 8
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Serbien sind, der
Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe
country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor
Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass allerdings bereits genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als un-
glaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft
werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er-
füllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f),
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, ihre beiden älteren
Söhne seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in
der Schule von Mitschülern belästigt, schikaniert, geschlagen und dabei
verletzt worden,
dass sie sich die Schulleitung beziehungsweise an die Polizei gewandt
hätten, diese jedoch nichts unternommen hätten,
dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden im Kern
nicht divergieren,
dass das BFM zwar festhält, aufgrund des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführenden behaupten, sie hätten in Schweden nie Asylgesuche
gestellt, obschon sie sich dort gemäss EURODAC-
Fingerabdruckvergleichen aufgehalten und am 29. September 2010 Asyl-
gesuche eingereicht hätten, grundsätzlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen bestehen würden,
dass jedoch Fingerabdruckvergleiche lediglich bezüglich der beschwerde-
führenden Eltern, nicht aber von ihren Kindern vorliegen,
dass vor diesem Hintergrund und mangels entsprechender Begründung
des BFM nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorbringen der Beschwerde-
führenden betreffend die die Übergriffe von Mitschülern auf ihre älteren
Söhne auf den ersten Blick unglaubhaft sein sollen, zumal das BFM in
D-2119/2012
Seite 9
der angefochtenen Verfügung ausführt, die eingereichten ärztlichen Be-
richte und die Schulbestätigungen würden ihre Vorbringen stützen,
dass es in Serbien zudem notorisch immer wieder zu Übergriffen auf An-
gehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auch der Roma, kommt,
dass mithin aufgrund einer Prima-facie-Prüfung angesichts der Schwere
der von den Beschwerdeführenden Eltern beschriebenen körperlichen
Übergriffen auf ihre Söhne Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 18 AsylG ohne weiteres vorliegen,
dass folgerichtig kein Raum für einen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG bleibt und die Frage, ob sie bei übergeordneten
Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergrif-
fen ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen
eines ordentlichen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c S. 35 f.),
dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – deshalb gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2012 aufzuheben und
die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass das BFM bei der erneuten Beurteilung auch die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben wird,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM indessen – wie in der Beschwerde beantragt – anzuwei-
sen ist, die Beschwerdeführenden über eine allenfalls bereits an die hei-
matlichen Behörden erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfü-
gung zu informieren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um
D-2119/2012
Seite 10
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als gegenstandslos erweist,
dass den Beschwerdeführenden trotz Obsiegens keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten sind und ihnen durch die Beschwerdeführung keine notwendi-
gen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2119/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden über eine allfällig
erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu informieren.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: