B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2119/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Bengale sunnitischen Glaubens aus
dem Distrikt Z._______ – reiste eigenen Angaben zufolge am
22. Dezember 2002 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ ein Asylgesuch stell-
te.
Anlässlich der damaligen Befragung und der Anhörung machte er im We-
sentlichen geltend, in seinem Heimatland seit dem Jahr 1997 Mitglied der
Awami League (AL) gewesen zu sein. Im Jahr 2000 sei er zu Unrecht be-
schuldigt worden, eine Frau vergewaltigt zu haben. Die Vergewaltigung
sei wohl von vier ihm bekannten Männern vorgeplant geworden. Einer
dieser vier habe auch einmal einen Affen auf ihn gehetzt, wobei er Biss-
wunden erlitten habe. Er sei aber, nachdem er sich bei einem Bekannten
versteckt gehalten habe, da diese Männer und Dorfbewohner ihn gesucht
hätten, von einem dörflichen Gremium freigesprochen worden. Im Jahr
2001 sei eine Person bei einem Brand ums Leben gekommen. Er und
andere Personen seien in diesem Zusammenhang wegen Brandstiftung
und Mord angezeigt worden. Aus Angst habe er Bangladesch daraufhin
verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 18. November 2003 lehnte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe
vom 22. Dezember 2003 bei der der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK), der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts,
Beschwerde.
A.d Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2004 ab.
A.e Seit 1. August 2004 galt der Beschwerdeführer als verschwunden, da
er sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hatte.
B.
Am 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal
in der Schweiz um Asyl. Am 28. November 2013 (Eingang EVZ
X._______) reichte er seine Asylgründe schriftlich und in Bengali zu den
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Akten. Am 2. Dezember 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt und am 14. März 2014 eingehend angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
zwischen den Jahren 2004 und 2006 in Italien gelebt und als Strassen-
verkäufer gearbeitet. Am 25. Dezember 2006 sei er nach Belgien gereist,
habe dort von der Botschaft ein Laissez-Passer erhalten und sei zurück
nach Bangladesch gekehrt, wo er einen (Laden) eröffnet habe. Am
26. September 2013 seien einige Mitglieder der AL zu ihm gekommen
und hätten Geld von ihm verlangt. Da er nicht habe zahlen können, hät-
ten sie ihn stark verprügelt, weshalb er sich einen Tag lang im Spital habe
behandeln lassen müssen. Zudem hätten diese Mitglieder der AL auch
die Leute verletzt, die ihm hätten helfen wollen, und ausserdem alle Wa-
ren seines Ladens mitgenommen. Am 2. Oktober 2013 seien Mitglieder
der Taliban und der Bangladesh Islami Chhatra Shibir (nachfolgend Shi-
bir) zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, ihnen sein Haus als
Unterkunft und zur Herstellung von Waffen zur Verfügung zu stellen, wo-
für er dann 50'000 Taka monatlich erhalten hätte. Zudem hätten sie Ver-
sprochen, für ihn Rache an der AL auszuüben. Er sei damit nicht einver-
standen gewesen. Sie hätten ihm aber gedroht, seine ganze Familie und
ihn umzubringen, wenn er nicht mitmachen würde. Die Taliban-Leute sei-
en insgesamt drei Mal zu ihm gekommen. Er habe am 4. Oktober 2014
die Polizei, den Ortsvorsteher und verschiedene Behörden informiert. Als
die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie wieder gedroht, ihn umzu-
bringen. Zudem seien neben den Taliban und den Shibir auch die Ja-
maat-e-Islami und Jihadisten hinter ihm her. Er habe aus Angst Bangla-
desch am 5. Oktober 2014 via Indien per Schiff in Richtung Italien verlas-
sen, von wo er via Frankreich in die Schweiz weitergereist sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein "Natio-
nality Cerfitficate", eine Geburtsurkunde, eine "Trade and Professional Li-
cence", eine Visitenkarte sowie vier bangladeschische Zeitungen zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2013 – anschliessend an die Anhörung
mündlich eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an.
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D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 11. April 2014 ans
BFM und forderte es auf, seine Vorbringen nochmals sorgfältig zu prüfen,
da sich die Situation in Bangladesch nach wie vor nicht verbessert habe.
Das BFM überwies am 16. April 2014 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, das
Bundesverwaltungsgericht erachte sich für die Entgegennahme der Sa-
che als Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte
sie ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 9. Mai 2014 sinnge-
mäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
H.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 30. Mai 2014 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zu-
dem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu las-
sen.
J.
Das BFM reichte am 11. Juni 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten,
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Seite 5
wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Diese wurde dem
Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
– wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als of-
fensichtlich unglaubhaft betrachtet werden, da sie nicht nachvollziehbar
und substanzarm seien und nicht der allgemeinen Logik des Handelns
entsprechen würden. Seine Ausführungen erweckten den Eindruck, dass
er das Erzählte nicht selbst erlebt und die Vorbringen konstruiert habe. So
sei es ihm trotz mehrmaligen Nachfragens und Erklärens nicht möglich
gewesen, den ihn betreffenden, weniger als zwei Wochen dauernden
Sachverhalt ausgehend vom 5. Oktober 2013 rückwärts zu erzählen. Dies
spreche eindeutig für ein auswendig gelerntes Sachverhaltskonstrukt.
Dies werde dadurch untermauert, dass er den Sachverhalt in der Anhö-
rung fast eins zu eins zu der Befragung erzählt habe, obwohl ihm mehr-
mals die Möglichkeit gegeben worden sei, ausführlich zu schildern. Seine
Vorbringen wiesen dementsprechend auch keine Realkennzeichen auf.
Nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Anzeige gegen die Angehörigen
der AL gemacht habe, zumal diese seinen ganzen Laden ausgeräumt
hätten. Insbesondere seien jedoch die Vorbringen in Bezug auf die Tali-
ban nicht nachvollziehbar und nicht realitätsnah. Überhaupt nicht nach-
vollziehbar sei, dass sich die Taliban in dieser Region hätten niederlassen
wollen und dafür seine Hilfe benötigt hätten. Dass er den Taliban gleich
abgesagt habe, obwohl sie ihn mit dem Tode bedroht hätten, sei auch
nicht nachvollziehbar. Dass seine Frau in seinem Dorf sowie seine Fami-
lienangehörigen immer noch in seinem Haus lebten, zeige, dass seine
Vorbringen unglaubhaft sein müssten. Ebenso sei rein plakativ, dass die
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Polizei Angst vor diesen Leuten habe. Vielmehr verhalte es sich so, dass
die Polizei eine konkrete Möglichkeit erhalten hätte, die Taliban-
Angehörigen festzunehmen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Zeitungen vermöchten nichts daran zu ändern, würden sich diese Artikel
doch nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, sondern seien lediglich
allgemeiner Art. Im Weiteren sei trotz der eingereichten Dokumente seine
Identität nicht rechtsgenüglich belegt worden. Keines der Dokumente
weise beispielsweise ein Foto auf. Zudem habe er sich bezüglich seiner
Familienangehörigen widersprochen. In der ersten Befragung vom
24. Dezember 2002 habe er ausgeführt, dass er drei Schwestern und
zwei Brüder habe. Bei der Befragung vom 2. Dezember 2013 habe er ge-
sagt, dass er nur einen Bruder und eine Schwester habe. Dass die ande-
ren gestorben seien, habe er erst auf konkrete Nachfrage bei der Anhö-
rung ausgeführt. Zudem habe er sich über seine berufliche Tätigkeit wi-
dersprochen, habe er doch gemäss der ersten Befragung von 1997 bis
2002 als Elektriker gearbeitet. Dagegen habe er gemäss der zweiten Be-
fragung nie zuvor in Bangladesch gearbeitet. Hinzu komme, dass seine
Reisewegschilderungen nicht glaubhaft seien. Fraglich bleibe, wie er so
schnell seine Ausreise hätte organisieren können. Ebenfalls sei die an-
gebliche Rückreise im Jahr 2006 nach Bangladesch nicht als gesichert
anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei seine Identität nach wie vor als
zweifelhaft zu betrachten. Daran würden auch die eingereichten Original-
dokumente nichts ändern, zumal solchen Dokumenten kein grosser Be-
weiswert zukomme, da diese leicht erwerbbar seien. Ebenso seien die
Ausführungen, dass er wegen der Taliban-Angehörigen und auch noch
wegen der Shibir, Jihadisten oder Jamaat-e-Islami in Gefahr sei, rein pla-
kativ und pauschal. Rein plakativ sei auch, dass die Regierung mit diesen
Gruppierungen zusammenarbeiten würde. Seine Vorbringen hielten da-
her den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass seine Vorbringen der
Wahrheit entsprächen, müsse dazu gesagt werden, dass es sich bei sei-
nen Vorbringen um Übergriffe Dritter handle, die nur dann asylrelevant
seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bangladesch komme seiner Schutz-
pflicht jedoch grundsätzlich nach. Daher hätte er sich an die Behörden
wenden können. Seine Bemühungen müssten als nicht konkret genug
betrachtet werden. So habe er einerseits den Vorfall, dass er von AL-
Leuten geschlagen worden sei, nicht angezeigt. Weshalb er das nicht
gemacht habe, habe er nicht schlüssig sagen können. Er habe vermie-
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den, auf diese Frage zu antworten. Sodann habe er behauptet, dass er
sich in Bezug auf die Taliban an die Polizei gewandt habe. Dies sei in
keinster Weise nachvollziehbar. Sofern er dies tatsächlich so gemacht
habe, habe er der Polizei die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht
nachzukommen, indem er schon am 5. Oktober 2014 ausgereist sei. Fer-
ner mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil Bangladeschs hätte entziehen
können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Danach ge-
fragt, habe er keine plausible Begründung geben können, weshalb es ihm
nicht möglich sei, in einen anderen Teil des Landes zu ziehen. Seine Be-
gründung sei rein plakativ und dürfte so nicht stimmen. Seine Ausführun-
gen seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, in Bangladesch würde über die Medien gezeigt, wie die Jamaat-e-
Islami und die Taliban Anhänger der AL töten würden. Er habe viele Be-
weismittel eingereicht und bitte um deren Berücksichtigung. Er müsse
hier in der Schweiz warten, bis sich die Lage um die Parteien beruhigt
habe. Diese Leute seien sehr aggressiv, würden auf sie einschlagen,
Steine werfen und sogar auf sie schiessen. Gemäss der Auskunft vom
20. März 2014 seiner Verwandten, sei es zur Zeit in Bangladesch sehr
unruhig. Er bitte um Verständnis und um Geduld.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
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überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 An dieser Stelle ist zunächst festzustellen, dass das Rückwärtserzäh-
len der Asylvorbringen in neuster Zeit von der Vorinstanz vermehrt als
Mittel der Glaubhaftigkeitsprüfung angewendet wird. Eine solche Methode
scheint jedoch mit grossen Schwierigkeiten behaftet und sollte mit Si-
cherheit nicht als ausschlaggebendes Kriterium angesehen werden, son-
dern mit allen Aspekten, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chen, abgewogen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass sich das
Rückwärtserzählen als hochkomplex erweist. So müssen Asylsuchende
während der Stresssituation der Anhörung ihre Fluchtgeschichte, welche
sich ohnehin oft als äusserst komplex darstellt, selbständig in kleine Ein-
zelstücke einteilen, welche sie im Kopf zeitlich zu ordnen haben, und die-
se Einzelstücke dann wiederum chronologisch stimmig in umgekehrter
Reihenfolge vorbringen. Es erscheint offensichtlich, dass dies in Anbet-
racht der kulturellen Unterschiede, der variierenden Schulbildungen, all-
fälligen gesundheitlichen Einschränkungen und den jeweiligen intellektu-
ellen Fähigkeiten grosse Schwierigkeiten bereiten kann und viele schlicht
nicht in der Lage sind eine solcherart geforderte Erzählweise vorzubrin-
gen, unabhängig davon, ob ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen
oder nicht. Insofern sind an der Tauglichkeit einer solchen Befragungsme-
thode grosse Zweifel anzubringen Im vorliegenden Fall ist insbesondere
auffällig, dass der Befrager, nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte,
dass er Probleme kriege, wenn er seine Vorbringen rückwärts schildern
müsse, antwortete: "Ich verlange von Ihnen, dass Sie mir nicht einmal
zwei Wochen Ihres Lebens rückwärts erzählen, und zwar die zwei ent-
scheidendsten Wochen Ihres Leben. Und Sie sind nicht imstande dazu? –
Dann beginnen Sie also von Anfang an." (vgl. Akten BFM B13 F23). Es ist
augenfällig, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, nach wenigen Fragen und
noch vor irgendeiner freien Schilderung der Asylvorbringen der Befrager
explizit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers äussert, und dieser so bereits einen zusätzlichen Effort für die Be-
jahung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen leisten muss, was nicht das
Ziel dieses Rückwärtserzählens sein kann.
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5.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aber dennoch genügend
Gelegenheiten geboten, seine Asylvorbringen zu schildern. Auch unter
Berücksichtigung der eben beschriebenen schwierigen Situation nach
dem nicht gelungenen Rückwärtserzählen, müssen die Aussagen des
Beschwerdeführers im Allgemeinen als unsubstanziiert und detailarm be-
schrieben werden. Es fällt zunächst auf, dass die freie Erzählung recht
ausführlich ausfällt. Jedoch fallen dann seine Aussagen auf die Nachfra-
gen des Befragers demgegenüber sehr kurz aus, was einen Bruch in der
Erzählstruktur des Beschwerdeführers darstellt (vgl. B13 F23 im Vergleich
mit F25 ff). Der Beschwerdeführer vermag die vorgebrachte Verfolgung
verschiedener radikalislamischer Gruppen nie in einer Weise schildern,
dass ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem entsteht. Als die Hilfswerks-
vertreterin den Beschwerdeführer beispielsweise fragte, wie er denn er-
fahren habe, dass die Gruppierungen nach ihm gesucht hätten, antworte-
te der Beschwerdeführer in pauschaler Weise: "Sie haben mir gedroht."
(vgl. B13 F93). Auch auf Nachfrage, wie sie denn gedroht hätten, ob per-
sönlich oder per Telefon, antwortete er: "Erst sagten sie, ich solle mit ih-
nen zusammenarbeiten. Ich erklärte mich nicht bereit dazu." (vgl. B13
F94). So fehlen mitunter konkrete Angaben, wo, wann und wie der Be-
schwerdeführer zum ersten Mal in Kontakt gekommen ist und es bleibt
unklar, wie sich die Zusammentreffen mit den Taliban oder den anderen
Gruppierungen genau abgespielt haben sollen. Eine derartige Schilde-
rung kann aber auch unter den gegebenen Umständen insbesondere
nach mehrmaligem Nachfragen, unter anderem der Hilfswerksvertreterin,
erwartet werden. Allgemein lassen die Beschreibungen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine zentralen Asylvorbringen die Substanz und
den Detailreichtum von glaubhaften Vorbringen vermissen. Die Aussagen
bleiben kurz und erschöpfen sich in generellen Äusserungen (vgl. z.B.
B13 F38). Der Beschwerdeführer kann durch seine Aussagen seine Asyl-
vorbringen nicht plastisch und greifbar darstellen, womit kein Gefühl von
tatsächlich Erlebten entsteht und gewichtige Zweifel an der Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen aufkommen. So erscheint dann auch das pauschale
Vorbringen, er werde nicht nur von den Taliban, sondern auch von den
Shibir, Jihadisten und den Jamaat-e-Islami verfolgt, in der geschilderten
generellen und pauschalen Art und Weise als übertrieben und somit un-
glaubhaft. Ferner erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdefüh-
rer am 4. Oktober 2013 zur Polizei gegangen ist und ohne ein Resultat,
respektive einen allfälligen Beginn der Untersuchungen der Polizei abzu-
warten, am 5. Oktober 2013 bereits das Land verlassen hätte, insbeson-
dere in Hinblick darauf, dass die Taliban ihm dazwischen nochmals ge-
droht hätten, ihn umzubringen (vgl. B13 F60 ff). Dieser zeitliche Rahmen
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Seite 11
erscheint zu eng. Zudem erstaunt, dass die Eltern des Beschwerdefüh-
rers nach wie vor im Haus, welches die Taliban als Unterkunft und zur
Waffenherstellung benutzen wollten, leben und der Beschwerdeführer
auch keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend macht (vgl. B13
F74 ff). So wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Taliban das benö-
tigte Haus nach der Flucht des Beschwerdeführers annektiert hätten.
Auch die eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage zu führen. So gab der Beschwerdeführer selbst
zu Protokoll, dass er nie persönlich in den Zeitungsartikeln erwähnt wird,
womit durch diese Artikel keine persönliche asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht werden kann. Die übrigen eingereichten Beweismittel
bezeugen Sachverhalte, welche weder vom BFM noch vom Bundesver-
waltungsgericht angezweifelt werden.
5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Situation und einer Abwägung
der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen
sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Daher ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar dro-
hende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AslyG glaubhaft machen.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Seite 12
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrschein-
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Seite 13
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangla-
desch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Eine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen domi-
nierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht mithin nicht.
7.3.3 Auch sind den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen,
welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dem Be-
schwerdeführer gelang die Reintegration in Bangladesch bereits im Jahr
2006. Dabei eröffnete er erfolgreich einen (Laden), womit er seinen Le-
bensunterhalt zu bestreiten vermochte. Gemäss eigenen Angaben verfügt
der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf über ein starkes soziales
sowie familiäres Beziehungsnetz. Insbesondere lebt seine Frau im glei-
chen Dorf und seine Eltern wohnen nach wie vor in seinem Haus, wo-
durch er auch bereits über eine gesicherte Unterkunft verfügen dürfte.
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Ferner sind den Akten keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass er in Bangladesch nicht in
eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juni 2014 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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