B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2119/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am 10. September 1997,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Juni 2013 und gelangte am 17. Juli 2014 unkontrolliert in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 29. Juli 2014 zur Person (BzP) im EVZ
N._______ sowie der Anhörung vom 1. Dezember 2015 durch das SEM
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und auch in Erit-
rea zur Welt gekommen. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwis-
tern in O._______ gewohnt. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft,
sein Vater sei Soldat. Die Schule habe er im Jahre 2011 in der achten
Klasse abgebrochen und fortan als Hirte gearbeitet. Nach seinem Schul-
abbruch hätten die Behörden mehrmals einen Brief zu ihm nach Hause
gebracht und diesen jeweils wiederum ungeöffnet mitgenommen. Er habe
angenommen, es habe sich dabei um ein Militäraufgebot gehandelt, wes-
halb er sich versteckt habe. Im Juni 2013 sei er alleine und zu Fuss von
O._______ illegal über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Seines Ver-
schwindens wegen hätten die Behörden seiner Mutter das Leben schwer
gemacht. Nach seiner Ankunft im Ausland habe man seine Mutter indessen
nicht mehr befragt. Nach verschiedenen Zwischenaufenthalten im Sudan,
in Libyen und Italien sei er am 17. Juli 2014 illegal in die Schweiz einge-
reist. Seine gesamte Reise habe 6'200 Dollar gekostet und sei von seinen
Eltern und einem Cousin bezahlt worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er als Beweismittel eine Ko-
pie eines Teils eines Identitätspapiers seiner Mutter zu den Akten.
A.c Der Beschwerdeführer deklarierte auf dem Personalienblatt des Emp-
fangszentrums, er sei am 10. September 1993 geboren. Aufgrund von
Zweifeln an der Korrektheit der Altersangabe wurde am 5. August 2014,
d.h. nach der BzP und vor der Direktanhörung, eine Knochenaltersbestim-
mung nach Greulich und Pyle durchgeführt. Diese ergab ein wahrscheinli-
ches Alter von 17 Jahren. Dem Beschwerdeführer wurde im Beisein einer
Vertrauensperson das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenalters-
analyse gewährt.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 18. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2014 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz geltend, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich aus-
gefallen. So habe er geltend gemacht, die Behörden hätten mehrmals ein
militärisches Aufgebot zu ihm nach Hause gebracht und anschliessend un-
geöffnet wieder mitgenommen. Dabei sei die von ihm genannte Anzahl von
Zustellungen des fraglichen Schreibens anlässlich der BzP (zweimal) so-
wie anlässlich der Direktanhörung (dreimal) unterschiedlich und damit wi-
dersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren habe er unterschiedliche Anga-
ben zum zeitlichen Ablauf beziehungsweise zum Zeitpunkt gemacht, in
dem das fragliche Schreiben angeblich zum ersten Mal zu ihm nach Hause
gebracht worden sei. Einerseits habe er den zeitlichen Ablauf wie folgt ge-
schildert: Schulabbruch – Militäraufgebot – Hausbrand. Andererseits wolle
er beim Hausbrand noch zur Schule gegangen sein. Ob sich der angebli-
che Hausbrand vor oder nach der Zustellung des Schreibens ereignet
habe, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens noch in der
Schule gewesen sei oder diese bereits abgebrochen habe, sei für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens von zentraler Bedeutung.
Seine diesbezüglichen Angaben seien indessen widersprüchlich ausgefal-
len. Ferner wichen auch seine Angaben zu seinem Aufenthalt sowie zu den
Umständen, unter denen das fragliche Schreiben angeblich erstmals zu-
gestellt worden sei, erheblich voneinander ab. Die oben erwähnten Wider-
sprüche beträfen das angebliche Militäraufgebot und damit den wesentli-
chen Punkt seines Asylvorbringens. Angesichts der genannten Widersprü-
che halte sein Vorbringen – er habe ein Militärdienstaufgebot erhalten und
hätte demnächst einrücken müssen – den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Des Weiteren erschie-
nen seine Vorbringen zum angeblich illegalen Verlassen Eritreas, insbe-
sondere bezüglich des Grenzübertritts, als schemenhaft, weitgehend un-
substanziiert und stereotyp. Die Vorbringen erweckten den Anschein, er
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Seine Schilderungen zur Aus-
reise seien zudem im Vergleich mit den Schilderungen zu seinem Ar-
beitsalltag als Hirte markant detailärmer ausgefallen und verstärkten den
obigen Eindruck. Somit erschienen seine Vorbringen zur Ausreise aus Erit-
rea als insgesamt nicht glaubhaft. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete illegale
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Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
glaubhaft zu machen. Obwohl demnach davon auszugehen sei, dass er
die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht habe, könne aus der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aus, sich auf die notorisch
schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe
und –umstände glaubhaft dazutun, um von einer illegalen Ausreise auszu-
gehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten nach dem Gesagten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Somit sei der Wegweisungsvollzug zulässig. Des
Weiteren lasse die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat nicht auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Auch auf der in-
dividuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar erscheinen lassen würde, zumal seine Familie nach wie vor in Erit-
rea lebe und er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder dort
einziehen könne und von seiner Familie auch wirtschaftlich unterstützt
werde. Ausserdem hätten seine Eltern sowie ein Cousin aus (…) die an-
geblichen Reisekosten von 6'200 Dollar bezahlt, weshalb sich der Eindruck
aufdränge, er könne auch in finanzieller Hinsicht auf eine nicht unbedeu-
tende Unterstützung zählen. Zudem sei er jung und gesund. Diese Um-
stände würden seine soziale und wirtschaftliche Integration in Eritrea be-
günstigen. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt erachte das SEM den Vollzug
der Wegweisung nach Eritrea als zumutbar. Schliesslich bestünden vorlie-
gend keine Vollzugshindernisse, insbesondere sei die Wegweisung nach
Eritrea technisch und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung
sei somit möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten
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Seite 5
Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung vom 15. März 2016 des SEM
bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und seine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei der Beschwer-
deführer im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliess-
lich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 6
1.4 Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung
des Asylgesuchs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person da-
rauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbe-
sondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch
Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der un-
erlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht,
die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner
Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Erit-
rea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von
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Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.3).
3.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentli-
chen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt
das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur
sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom
20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz
geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird
(vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es
bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es
deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behaup-
tet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden,
wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt
(vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt
bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und
E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird
unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staats-
angehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern
Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar
2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom
30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1).
3.3
3.3.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem
Heimatstaat im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise ungenügend geprüft und durch sein Vorgehen seine
Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
Was die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe
die Praxis bislang darin bestanden, selbst bei nicht glaubhaft gemachter
illegaler Ausreise aus Eritrea die Gesuchstellenden aufgrund der Unzumut-
barkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Flucht beziehungsweise die illegale Ausreise aus
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Seite 8
Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie der Beschwerdeführer zurecht
vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass er bei der BzP noch minder-
jährig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssen grundsätzlich
im Lichte seines Alters und seiner persönlichen Reife zum Zeitpunkt der
Anhörungen gewürdigt werden (Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli
2014 E. 2.4). In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP immerhin
schon fast 17 Jahre alt war; dass er die anspruchsvolle Reise aus Eritrea
in die Schweiz alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zu-
dem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit des
Beschwerdeführers. Anlässlich der Bundesanhörung vom 1. Dezember
2015 war der Beschwerdeführer im Übrigen bereits volljährig. Wenngleich
also bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen
der BzP dessen Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte
dieser nach Einschätzung des Gerichts damals im Stande gewesen sein,
wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden und Ge-
schehnisse örtlich wie zeitlich einzuordnen.
3.4 Wie sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 1. Dezember 2015 ergibt,
machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat geltend, er habe im Hin-
blick auf das (angebliche) Aufgebot die Entscheidung getroffen, an einem
bestimmten Tag – ungefähr drei Jahre nach der dritten Zustellung des Auf-
gebots – auszureisen (A17/19 F137, F139 S. 13, F170/1 S. 16 sowie An-
merkung zur Rückübersetzung). Die Flucht habe, wie sich aus den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift explizit ergibt (a.a.O. S. 4), lediglich eine
Nacht gedauert. Dies sei schon daraus zu erkennen, dass der Beschwer-
deführer beschrieben habe, wie er am Abend von seinem Heimatort aufge-
brochen sei, im Dunkeln zwei Ortschaften passiert und sich beim Grenz-
fluss bis zum nächsten Morgen versteckt habe (A17/19 F132 S. 12, F142
S. 13, F149 S. 14). Diese Schilderung der Ausreise aus dem Heimatstaat
deckt sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Direktanhörung. Indessen ergibt sich eine chronologische Unstimmigkeit
aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich ein- und der-
selben Anhörung, er habe unterwegs in der Einöde mehrmals übernachtet
(A17/19 F141 S. 13). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang
geltend gemacht, hier manifestiere sich ein Übersetzungsproblem. Der Be-
schwerdeführer habe nämlich in Rahmen der persönlichen Fallbespre-
chung mit seinem Rechtsvertreter darauf hingewiesen, er habe in Wirklich-
keit vielmehr gesagt, er habe sich im Verlaufe der Nacht mehrmals "nieder-
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Seite 9
gelegt" um sich auszuruhen. Angesichts der Antwort des Beschwerdefüh-
rers auf die Frage 155 ist allerdings nicht davon auszugehen, dass diese
Interpretation auf Beschwerdeebene mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers anlässlich der Direktanhörung in Einklang steht. Dies umso weni-
ger, als dem Beschwerdeführer auch das Anhörungsprotokoll nach Ab-
schluss der Anhörung rückübersetzt wurde. Bei dieser Gelegenheit hätte
er auf allfällige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den vom Befrager
nochmals angesprochenen mehrmaligen Übernachtungen aufmerksam
werden und die Unstimmigkeit beanstanden müssen, wie er es in Bezug
auf andere Fragen getan hat. Da er dies unterlassen hat, muss sich der
Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Ein-
gang gefunden haben, behaften lassen. Da die Flucht bei mehreren Über-
nachtungen aber mehr als einen Tag gedauert haben müsste, drängt sich
der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung der
Ausreise aus dem Heimatstaat nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können. Im Übrigen zeigen diese Ausführungen
auch, wie unsubstanziiert die Beschreibung der Ausreise aus dem Heimat-
staat durch den Beschwerdeführer insgesamt ausgefallen ist. Dementspre-
chend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine illegale Ausreise
glaubhaft machen konnte. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit
auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht
auszuschliessen. Ebenso ist es möglich, dass sich der Beschwerdeführer
schon seit Jahren gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. Dem Be-
schwerdeführer ist es nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal selbst Eritreer, die den Heimatstaat illegal verlassen ha-
ben, allfälligen Sanktionen durch Bezahlung einer kleineren Geldsumme
entgehen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015, E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015
E. 7.2 und E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6.3). Die zitierten Urteile ge-
ben – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – die ständige
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wider; eine Praxisänderung des
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Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor, und das SEM orientiert sich vor-
liegend richtigerweise an dieser Praxis.
In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Um-
stände vor. So pflegt der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit sei-
nen Eltern (A4/15 Ziff. 2.01 S. 5, A17/19 F 27 ff. S. 4), obwohl diese nicht
über einen eigenen Telefonanschluss verfügen. Mithin kann – zusammen
mit der Vorinstanz – von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausge-
gangen werden (vgl. a.a.O. Ziff. 3 S. 5); zusätzlich verfügt der Beschwer-
deführer über eine gesicherte Unterkunft (A4/15 Ziff. 2.01 S. 4). Er ent-
stammt einer Hirtenfamilie und verfügt über persönliche Arbeitserfahrung
als Hirte und Landwirt (A17/19 F83 S. 8); diesen Aktivitäten kann er auch
nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nachgehen, und sie sind ihm
auch zuzumuten. In Anbetracht dieser Sachlage ist nicht davon auszuge-
hen, dass er nach seiner Heimkehr einer existenziellen Bedrohung ausge-
setzt wäre, dies umso weniger, als seine Familie ihn vordem finanziell un-
terstützt hat, indem sie seinen Emigrationsversuch nach Europa mit 6'200
Dollar erst ermöglicht hat (A4/15 Ziff. 5.02 S. 7). Diesen Betrag haben seine
Eltern und ein Cousin bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Fa-
milie auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat – soweit notwendig –
unterstützen wird. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen gesunden, jungen und mittlerweile volljährigen Mann im Alter von
ungefähr 18 Jahren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erachten.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht stattgegeben werden.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2119/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: