Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2120/2008
law/mah
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am(…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL. M.
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens der Ethnie der
Guragi christlichorthodoxen Glaubens aus Addis Abeba, reiste am
11. September 2002 von Johannesburg herkommend mit einem
gefälschten Reisepass in die Schweiz ein und stellte gleichentags am
Flughafen ZürichKloten ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2002 verweigerte das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 25. September 2002 den
Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 22. September 2002 erhob das BFF im Flughafen ZürichKloten die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Gleichzeitig gab das BFF dem Beschwerdeführer die Möglichkeit,
hinsichtlich des gefälschten Reisepasses Stellung zu nehmen.
D.
Am 23. September 2002 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
E.
Am 25. September 2002 erhob das BFF an der Empfangsstelle (heute
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen nochmals die
Personalien und befragte den Beschwerdeführer summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am
18. November 2002 hörte ihn das kantonale Migrationsamt einlässlich zu
den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass er an den Studentenunruhen Mitte 2000 teilgenommen habe und
dabei von einem Polizisten mit dem Gewehrkolben geschlagen worden
sei. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zu seinem Grossvater
nach Z._______ (Region Y._______) begeben. Nach einem Jahr und
sechs Monaten sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt. Regierungsleute
hätten seine Mutter zuerst aufgefordert, ihn den Behörden auszuliefern.
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Schliesslich habe diese selber zum Polizeiposten mitgehen müssen. Sein
jüngerer Bruder habe sich danach beim Polizeiposten nach der Mutter
erkundigt und sei sieben Monate inhaftiert worden. Die Mutter sei
freigelassen worden. Am 29. August 2002 sei er mit einem Schlepper aus
Äthiopien nach Somalia und via Südafrika in die Schweiz gereist.
F.
Mit Verfügung vom 11. April 2003 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Den gefälschten Reisepass (…) zog es ein.
G.
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2003
trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 14. Juli
2003 nicht ein. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin
eine neue Frist bis zum 10. September 2003 zum Verlassen der Schweiz
an.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreter vom 27. Juni 2007 liess der
Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und
beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem vorliegenden
Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der
Wegweisungsvollzug und Vorbereitungshandlungen seien im Sinne
vorsorglicher Massnahmen zu sistieren, bis über die aufschiebende
Wirkung dieses vorliegenden Gesuches entschieden sei.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen
ergeben, beziehungsweise hätten neue Ereignisse stattgefunden, welche
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen
herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen ein aktives Mitglied
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der Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP, KINJIT) support
group in Switzerland und der Assyociation des Ethiopiens en Suisse
(AES). Er habe an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen.
Hervorzuheben sei diesbezüglich das Zusammentreffen der
exilpolitischen Äthiopier vom 24. März 2007 in X._______ sowie vom
26. Juni 2005 und vom 16. Februar 2007 in W._______. Zudem habe der
Beschwerdeführer im Jahre 2006 am Umzug der UNIA teilgenommen.
Der Beschwerdeführer sei inzwischen noch länger aus Äthiopien
abwesend, als dies beim Erlass der ersten Verfügung der Fall gewesen
sei. Es lägen neue Belege für die Menschenrechtssituation in Äthiopien
vor, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen
würden. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die
äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten überwachen
würden. Es müsse daher angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer bereits von den äthiopischen Behörden als CUDP
Aktivist identifiziert worden sei. Die exilpolitischen Aktivitäten hätten bei
der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur
Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer ein politisches Profil besitze, nicht nur wegen seiner
zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch
durch sein unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens.
Mit einer Weisung vom 31. Juli 2006 habe das äthiopische
Aussenministerium sämtliche äthiopische Auslandsvertretungen
aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im
Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba
weiterzuleiten. Diesen Personen soll der Prozess wegen Genozid,
Landesverrat und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes
gemacht werden. In diesem Zusammenhang werde auf einen
Internetartikel auf und ein Schreiben der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Bei einer allfälligen
Rückkehr nach Äthiopien würde er mit Sicherheit verhaftet und verhört
werden. Aufgrund seiner langen Abwesenheit würden die Behörden
Verdacht schöpfen und ihm vorwerfen, in der Zwischenzeit im Ausland für
verbotene oppositionelle Gruppen aktiv gewesen zu sein
beziehungsweise an oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein.
Durch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe dieser
durchaus ein Profil aufzuweisen, das die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Der Beschwerdeführer
habe somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Er erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft, da auch keine Ausschlussgründe vorlägen. Auf
Grund des Gesagten sei aber auch klar, dass im Falle der Rückführung
nach Äthiopien ein "real risk" für verbotene Handlungen im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Wegen Unzulässigkeit in diesem Sinne sei der Vollzug
der Wegweisung nicht statthaft und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten
Äthiopiens sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft in
kompletter Armut zu leben hätte, Hunger oder gar dem Hungertod
ausgesetzt wäre, wodurch der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar
erachtet werden könne. Es könne nicht gewährleistet werden, dass er
über ein soziales oder familiäres Netz verfüge oder sich innert nützlicher
Frist eine ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in
den Genuss einer zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung
kommen könne. Der Grenzkonflikt mit Eritrea sei keineswegs beigelegt.
Im Weiteren könne festgehalten werden, dass die äthiopischen Behörden
insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je verdächtigen und
das Ersuchen eines anderen Staates um Schutz einem Landesverrat
gleichgesetzt werde. Dem Beschwerdeführer drohe in Äthiopien aufgrund
der Tatsache, dass er nach einer Reise auf illegalem Weg und mit
falschen Papieren in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe,
eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung.
Wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit sei der Vollzug
der Wegweisung nicht statthaft und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Eingabe lagen je ein Bestätigungsschreiben der CUDP vom 11. März
2007 und der AES vom 22. Juni 2007, verschiedene Fotos von
Demonstrationen und Veranstaltungen, eine Kopie einer Weisung vom
31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums, ein Ausdruck der
Internetseite , eine Kopie einer EMail der SFH vom
1. September 2006 und eine Kopie eines Länderberichts vom
30. November 2003 bei.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer
unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im
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Seite 6
Unterlassungsfall auf, bis zum 19. Juli 2007 den Betrag von Fr. 1200.–
als Gebührenvorschuss zu bezahlen.
J.
Mit Verfügung vom 8. August 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten
Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 27. Juni 2007 nicht ein
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
K.
Die gegen die Verfügungen des BFM vom 5. Juli 2007 und 8. August
2007 erhobene Beschwerde vom 10. September 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D6011/2007 vom 21. Dezember
2007 gut. Gleichzeitig hob es die beiden Verfügungen vom BFM auf und
wies das BFM an, das Asylverfahren fortzuführen.
L.
Am 12. Februar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei illegal
mit einem gefälschten Pass ausgereist. Vor der Ausreise habe er sich
nicht politisch betätigt. Seit ungefähr dem Jahre 2006 sei er Mitglied bei
der KINIJT beziehungsweise der CUDP in der Schweiz. Er sei
Koordinator von 14 Personen zwischen V._______ und U._______, habe
an Demonstrationen in W._______, T._______, vor dem (…) und dem
(…) teilgenommen und habe auch Plakate gehalten. Bei einer
Demonstration vor der äthiopischen Botschaft hätten
Botschaftsangestellte Videoaufnahmen und Fotos von den
Demonstrationsteilnehmern gemacht. Als es die KINIJT noch nicht
gegeben habe, habe er während ungefähr vier Jahren an
Demonstrationen der AES teilgenommen. Er sei immer noch ein aktives
Mitglied der AES. Im Jahre 2007 sei letztmals zu Hause in Äthiopien nach
ihm gefragt worden. Er vermute dass die äthiopische Botschaft seinen
Namen an die äthiopische Regierung weitergeleitet habe. Der
Beschwerdeführer befürchtet, dass er bei der Rückkehr nach Äthiopien
inhaftiert oder getötet werde.
Der Beschwerdeführer reichte nochmals ein Ausdruck der Webseite
mit der Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen
Aussenministeriums zu den Akten.
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M.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 – eröffnet am 3. März 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 27. Juni 2007 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 25. April 2008 zu verlassen.
Das BFM erhob eine Gebühr von Fr. 1200.–.
N.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zumindest im
Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die
Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.– zu verzichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
O.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine
Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. April 2008 einzureichen.
P.
In der Vernehmlassung vom 22. April 2008 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde,
weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage.
Q.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
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23. April 2008 Gelegenheit, zur Vernehmlassung eine Replik
einzureichen.
R.
Am 8. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung des BFM.
S.
Am 18. März 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines
Sohnes, die eritreische Staatsangehörige aus Äthiopien B._______
(N […]).
T.
Am 9. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um
Anordnung eines Kantonswechsels.
U.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verfügte das BFM den Kantonswechsel
und teilte den Beschwerdeführer neu dem Kanton (…) zu.
V.
Am 23. Dezember 2011 erteilte der Kanton (…) dem Beschwerdeführer
mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 9
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig
voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der
Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des
anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2ad
S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des
Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen
nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet
(vgl. EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist deshalb mit demjenigen der Ehefrau und des
gemeinsamen Sohnes (D1321/2008) koordiniert zu behandeln.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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Seite 10
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von
Asyl ausschliesst, verbiet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei
in der Schweiz aktives Mitglied der AES und der CUDP/KINIJT geworden
und habe an verschiedenen Aktivitäten gegen das Regime in Äthiopien
teilgenommen, was er entsprechend belege. Der Beschwerdeführer habe
im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können.
Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen
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seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft in der AES führe zu keiner
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Es handle sich nicht um
eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Der Beschwerdeführer
habe sich zwar wie viele seiner Landsleute erwiesenermassen bei der
AES und der KINIJT exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten
Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte
Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen
anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden.
Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die
äthiopische Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren –
Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen
Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten
die äthiopischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt
sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell in der Schweiz
vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
nachgingen. Das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte
Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im
Ausland lebenden Äthiopiern" sowie die darin in Erinnerung gerufenen,
bereits früher erlassenen Richtlinien seien, dem BFM bekannt, zumal
diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar
seien. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten
offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland
lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern
und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Im
Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die
Auslandsvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen
die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und
entsprechende Informationen zu sammeln. Es werde nämlich differenziert
zwischen einer Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine
Hasspolitik betreiben würden, und einer zweiten Gruppe aus Personen,
mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten
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nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für
die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art
und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im
Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten
Dokumenten interessierten. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Befürchtung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten sei daher
nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Überdies
bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Suche nach ihm. Vor dem BFM habe er angegeben, er habe
in der Schweiz von seiner Mutter erfahren, dass sich eine Person der
Gemeinde zweimal nach seinem Verbleib zu Hause erkundigt habe. Auf
Nachfrage sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, die behauptete
Suche nach ihm genauer zu substantiieren. Er habe nicht gewusst, wer
von der Gemeinde und aus welchem Grund diese Person nach ihm
gefragt haben soll. Die Angaben seien daher als blosse, nicht näher
substantiierte Behauptung einzustufen.
5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei
einem Asylgesuch, welches sich auf subjektive Nachfluchtgründe stütze,
keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgebracht werden
können. Andernfalls hätten ja bereits die Vorfluchtgründe zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft geführt. Der Bekanntheitsgrad, welchen die
asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des
Herkunftsstaates aufweise, stelle lediglich eines von zahlreichen Kriterien
zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden des Heimatlandes
Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland
hätten. Ferner sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im
ordentlichen Verfahren zwar die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden misslungen sei, dies aber
nicht bedeute, er sei ihnen nicht bereits vor seiner Ausreise als politische
oder unbequeme Person bekannt gewesen. Erst durch die Flucht oder
die Aktivität im Ausland erhalte der Asylsuchende ein ausreichend
politisches Profil, das mit Gewissheit zu einer Verfolgung im Heimatland
führe. Ein Gutachten des ÄthiopienExperten Günter Schröder vom
7. Oktober 2007 widerspreche der Einschätzung des BFM, dass es den
äthiopischen Behörden in Anbetracht der grossen Anzahl exilpolitischer
Anlässe in der Schweiz unmöglich sei, sämtliche Teilnehmer dieser
Kundgebungen zu registrieren. Die politische Motivation sei entgegen der
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Seite 13
Ansicht der Vorinstanz aufrichtig, was die lange Dauer seiner
exilpolitischen Aktivitäten, seine dargelegten politischen Kenntnisse sowie
seine Funktion und seine Aufgabe innerhalb der Organisation im Übrigen
klar aufzeigen würden. Sowohl "echte" als auch solche, die nur aus
wirtschaftlichen Gründen exilpolitisch tätig werden, fügen dem Regime so
in gleichem Masse Schaden zu. Es bestehe für den äthiopischen
Repressionsapparat daher keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten
Betrachtungsweise. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D5060/2007 vom 30. November 2007 seien nicht nur hochrangige
politische Aktivisten, sondern auch einfache Mitglieder und sogar blosse
Sympathisanten von exilpolitischen Organisationen im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. Die Auffassung der Vorinstanz,
wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien gefährdet seien, befremde umso mehr, als das BFM
Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar
geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufweise, die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen
zugesprochen habe. Der angefochtene Entscheid verstosse somit auch
gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Fahndung nach seiner Person
in Äthiopien beziehe sich auf seine Vorfluchtgründen und seien daher für
die Beurteilung der geltend gemachten Nachfluchtgründe irrelevant.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein
beachtliches politisches Profil verfüge, aufgrund dessen ihm bei einer
allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn man
davon ausginge, dass die äthiopischen Behörden bis anhin keine
Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erlangt
hätten, so würde dies spätestens mit Beantragung eines Passes, eines
Laisserpasser oder der Einreise geschehen. Der Beschwerdeführer habe
daher bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
allergrösster Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen und sei daher als
Flüchtling anzuerkennen.
5.3. In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, in der Beschwerde werde
eingewendet, eine Wegweisung verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie, da der Beschwerdeführer mit einer äthiopischen Lebenspartnerin
ein gemeinsames Kind habe, das er während ihrer arbeitsbedingten
Abwesenheit betreue. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer dieses Kind nicht offiziell anerkannt habe. Zudem sei
es seiner Lebenspartnerin, deren Asylverfahren auf Beschwerdeebene
D2120/2008
Seite 14
noch hängig sei, möglich, die Schweiz gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer und dem Kind zu verlassen.
5.4. In der Replik wird demgegenüber festgehalten, die Ausführungen des
BFM zur Mutter des Kindes und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers
seien verfehlt, insbesondere weil der Beschwerdeführer mit seiner
Lebensgefährtin gar nicht verheiratet sei. Diese sei wie Tausende andere
Eritreer wegen ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien diskriminiert
worden. Die Nationalität sei ein relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne
von Art. 3 AsylG. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern
und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor
bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch
Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea.
6.
6.1. Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen
wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die
Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern
oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden.
Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um
eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr
müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass eine
exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise
bestehen vorliegend nicht.
6.2. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung wegen einer
Teilnahme an einer Demonstration glaubhaft machen konnte. Geltend
gemacht wird indessen, der Beschwerdeführer könne den äthiopischen
Behörden trotzdem bereits vor der Ausreise als politische oder
unbequeme Person aufgefallen sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 12. Februar 2008 selber
angegeben hat, dass er vor seiner Ausreise in Äthiopien nicht politisch
tätig gewesen sei (vgl. act. B19/11 S. 4). Dass er vor seiner Ausreise
D2120/2008
Seite 15
dennoch als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten ist, kann daher praktisch ausgeschlossen werden.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist im Übrigen zwar erstellt, dass
der Beschwerdeführer Mitglied der CUDP Schweiz und der AES ist und
sich an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6011/2007 vom 21. Dezember
2007 E. 3.4). Die beim BFM eingereichten Fotos, auf denen der
Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer abgebildet ist, lassen
jedoch nicht erkennen, dass er sich in exponierter Stellung in signifikanter
Weise von anderen Teilnehmern der jeweiligen Kundgebungen
abgehoben hätte. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die
eingereichten Fotos in den Medien veröffentlicht worden wären. Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration vor der
äthiopischen Botschaft gesehen haben will, dass deren Angestellte Fotos
und Videoaufnahmen gemacht haben (vgl. act. B19/11 S. 7 f.), bedeutet
zudem nicht, dass auch der Beschwerdeführer in deren Fokus geraten,
identifiziert und registriert worden ist. Eigenen Angaben zufolge ist der
Beschwerdeführer zudem als Koordinator für die KINJIT tätig und
informiert in dieser Eigenschaft zirka 14 Personen in der Region
U._______/V._______ über bevorstehende Demonstrationen und
Sitzungen (vgl. act. B19/11 S. 5). Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer mit dieser administrativen Tätigkeit das
Augenmerk der äthiopischen Sicherheitsdienste auf sich gezogen hat.
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen in keinem der eingereichten
Berichte namentlich erwähnt. Es ist daher – ungeachtet möglicher
Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden – nicht ersichtlich,
dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und
registriert haben könnten. Für die Beantwortung der Frage, ob eine
Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ferner nicht nur die
(objektive) Gefährdung massgeblich, sondern vor allem auch, ob sie
persönlich begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat (EMARK
2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese (subjektive) Furcht vor künftiger
Verfolgung ist dem Beschwerdeführer indes nicht abzunehmen. Nachdem
er am 12. September 2002 im Flughafen ZürichKloten um Asyl
nachgesucht hatte, wusste er bereits nach Erlass des Urteils der ARK
vom 14. Juli 2003, dass er gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes
vom 22. April 2002 nach Äthiopien zurückzukehren hat, nachdem dieses
festgestellt hat, dass er in ihrem Heimatland nicht verfolgt wird und auch
keine Verfolgung zu befürchten hat. Es ist vor diesem Hintergrund sowie
aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien
D2120/2008
Seite 16
politisch nicht tätig war, nicht ersichtlich, dass seine exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung
und Bewusstseinsbildung basieren. Dies wird denn auch durch die
Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
12. Februar 2008 vollauf bestätigt. Auf seine exilpolitisches Engagement
angesprochen erklärte er, nachdem in Äthiopien die KINJIT – er glaube,
dies sei im Monat Mai 2005 gewesen – gegründet worden sei, seien die
Jugendlichen in Äthiopien von der Regierung geschlagen und malträtiert
worden. In der Schweiz sei die KINJIT – so glaube er – am 26. Juli 2005
in Zürich gegründet worden. Die KINJIT stehe für Demokratie und
Frieden, für die Entwicklung des Landes. Nachdem die Parteiführer in
Äthiopien inhaftiert worden und viele Sympathisanten geschlagen und
umgebracht worden seien, habe er sich entschlossen – er glaube, vor
zirka zwei Jahren – in der Schweiz politisch aktiv zu werden (vgl.
act. B19/11 S. 4 f.). Mit derart oberflächlichen und pauschalen Aussagen
– gleiches gilt im Übrigen auch für seine Aktivitäten für die EMAS (vgl.
act. B19/11 S. 5 f.) – vermag der Beschwerdeführer nicht das Bild einer
Personen zu vermitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen
Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt.
Vielmehr entsteht der Eindruck, er versuche mit seinen exilpolitischen
Aktivitäten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer
politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor
Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger nach
Äthiopien hätte zurückkehren können, lassen sich die in der Schweiz
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens einsetzenden exilpolitischen
Aktivitäten nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich
vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Ein solches
Verhalten im Gastland deutet indes darauf hin, dass der
Beschwerdeführer selber nicht ernsthaft damit rechnet, er könnte
tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – selbst wenn die
äthiopischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – ernsthafte
Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies wiederum korrespondiert mit
der Einschätzung des BFM, wonach auch den äthiopischen Behörden
bekannt sei, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell
in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten nachgingen. Es liegen demnach keine subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 i. V. m. Art. 3 AsylG vor, welche
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Seite 17
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht
näher einzugehen ist beziehungsweise auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
6.3. In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung
verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz in
anderen Fällen Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein
ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers
aufwies, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
zugesprochen habe – so etwa im Fall N (…). In der Rechtsanwendung
gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Tat, dass zwei tatsächlich gleiche
Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln
sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben
sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung,
wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen,
die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere –
allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle
Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.).
Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein
gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen
beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb
vorliegend das Gleichbehandlungsgebot selbst dann nicht verletzt wäre,
wenn der vorliegende Sachverhalt tatsächlich gleich im Rechtssinne
wäre, wie bei den in der Beschwerde erwähnten Verfahren, bei denen die
Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sein soll. Die in der Beschwerde
erhobene Rüge erweist somit als nicht stichhaltig.
7.
7.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen.
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Seite 18
7.2. Der Beschwerdeführer hat am 18. März 2011 B._______ (N […])
geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D1321/2008
vom 29. Dezember 2011 festgestellt, dass die Ehefrau und der Sohn des
Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG durch die eritreischen oder äthiopischen Behörden haben
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als
Flüchtlinge anerkannt werden können, und das BFM zu Recht deren
Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Ein
Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau beziehungsweise seines Sohnes im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG fällt somit nicht in Betracht.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnte und auch die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben
sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze
einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist.
9.2. Vorliegend erteilte der Kanton (…) dem Beschwerdeführer am
23. Dezember 2011 mit Zustimmung des BFM eine
Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung
aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 6 des
Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2008) als dahingefallen zu
betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde
ist demnach, soweit beantragt wurde, es sei die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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Seite 19
10.
Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet.
Nachdem das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder
vollständig festgestellt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern
das Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sein könnte, ist der
Eventualantrag abzuweisen.
11.
11.1. In der Beschwerde wird schliesslich beantragt, es sei der
angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von
Fr. 1200.– zu verzichten.
11.2. Das Bundesamt erhebt gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG für das
Verfahren eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem
Abschluss ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens ein
Wiedererwägungsgesuch stellt, sofern es das Gesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt
von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung
unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen
Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 gegeben sind (Bst. a). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit
das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf
Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die
gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG
finden die Absätze 13 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige
weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
11.3. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Einreichung seines
zweiten Asylgesuchs in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte
sodann mit Urteil vom 21. Dezember 2007 fest, dass die Vorinstanz das
zweite Asylgesuch zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert
habe, von der prozessualen Mittelosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen sei und somit die Voraussetzungen für einen Verzicht von
D2120/2008
Seite 20
einem Gebührenvorschuss nach Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt
seien.
In der nun angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 erhob das
BFM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG eine Gebühr mit der Begründung,
dass das zweite Asylgesuch vollumfänglich abgewiesen werde. Dabei
berücksichtigte es das gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht, obwohl das
Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hatte, dass die
Voraussetzungen für die Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten
(Art. 17 Abs. 2 AsylG) gegeben sind (vgl. Urteil D6011/2007 vom
21. Dezember 2007 E. 3.4). Aus den Akten geht zudem nicht hervor,
dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich verändert haben. Der Beschwerdeführer hat zwar am
18. März 2011 B.________ geheiratet, welche ein monatliches
Nettoeinkommen von Fr. 1722.– erzielt. Dabei handelt es sich jedoch
nicht um eine den prozessualen Notbedarf übersteigende
Erwerbseinkunft für eine dreiköpfige Familie. Zudem geht das
Bundesverwaltungsgericht auch im Beschwerdeverfahren der Ehefrau
und dem Kind von deren Bedürftigkeit aus (vgl. Beschwerdeverfahren D
1321/2008 Verfügung vom 7. März 2008). Der Beschwerdeführer ist
somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Da das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtlos
erschien, hätte das BFM das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten
gutheissen müssen. Das BFM hat demnach in vorliegendem Verfahren
zu Unrecht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.– erhoben.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und – als
Eventualantrag – die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz beantragt werden. Gleichzeitig ist sie als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige
Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Die Beschwerde ist hingegen
gutzuheissen, soweit – im Subeventualpunkt – beantragt wird, der
angefochtene Entscheid sei zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe
von Fr. 1200.– zu verzichten. Die Ziffer 6 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 ist demnach
aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.–
D2120/2008
Seite 21
vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihm den
bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
13.
13.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des
Verfahrens im Flüchtlingspunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63
Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wären dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in
ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom
14. April 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers gut. Wie bereits festgestellt (siehe E. 11.3) ist der
Beschwerdeführer weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihm
gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit
nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
13.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE).
13.3. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton
(…) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten bleibt,
dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 nicht zu
beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung des
Beschwerdeführers verfügt worden ist. Er war nicht im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung und verfügte auch über keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in
konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. BVGE E2097/2008
E. 8.38.6). Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers hätten
sich auch sonst keine hinreichende Anhaltspunkte ergeben, die darauf
hätten schliessen lassen, der (…)jährige und – soweit ersichtlich –
gesunde Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nach Äthiopien,
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Seite 22
wo er sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahre 2002 verbracht hat,
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Gemäss eigenen
Angaben wuchs er in Addis Abeba auf, wo er acht Jahre die Schule
besucht hat. Zudem verfügt er mit seinen Schwestern und weiteren
Verwandten (vgl. act. B19/11 S. 3, 8 f.) sowie seiner Mutter, die in Addis
Abeba in ihrem eigenen Haus wohnt und von ihrem Einkommen als
Händlerin lebt (vgl. act. B19/11 S. 9), über ein Beziehungsnetz, welches
ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und bei der
Reintegration hätte unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen im Zeitpunkt vor
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als zumutbar zu beurteilen gewesen
(Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aus den Akten
ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden,
dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG
beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verstossen würde
oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Äthiopien Folter
beziehungsweise eine nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der
Wegweisung hätte sich somit im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erwiesen. Schliesslich wäre
es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu beurteilen gewesen
wäre (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem
auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren
voraussichtlich nicht durchgedrungen und die Beschwerde wäre im
Wegweisung und Vollzugspunkt abzuweisen gewesen. Der
Beschwerdeführer wäre demnach grundsätzlich auch kostenpflichtig
geworden, soweit das Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist. Da, wie bereits festgestellt, die ihm mit Verfügung vom
14. April 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht zu widerrufen ist, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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13.4. Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegender Partei
(Subeventualantrag) – eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Diese infolge teilweisen Unterliegens zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat in vorliegendem Verfahren keine Kostennote
eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf
insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist
(Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der
angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von
Fr. 1200.– zu verzichten; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2008 wird
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der
Höhe von Fr. 1200.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er
die Gebühr bezahlt haben sollte.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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