Abtei lung IV
D-2121/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 29. März 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Daniel Schmid, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, Nationalität unbekannt,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. März 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss seinen Aussagen ein simbabwischer Staatsange-
höriger mit letztem Wohnsitz in A._______, seine Heimat am 4. August 2006 verliess
und am 7. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Erstbefragung am 11. August 2006 im Empfangszentrum _______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2006 vom _______ befragt wurde,
dass für den Inhalt der Befragungsprotokolle auf die Akten zu verweisen ist,
dass im Auftrag des BFM am 4. Dezember 2006 mit dem Beschwerdeführer ein Telefon-
gespräch geführt wurde, aufgrund dessen ein Sprachexperte eine Herkunftsanalyse
(LINGUA-Analyse) über ihn erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 13. Januar 2007 zum Schluss gelangte, der Be-
schwerdeführer sei eindeutig nicht in Simbabwe sondern in Nigeria sozialisiert worden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 den
wesentlichen Inhalt der LINGUA-Analyse mitteilte und ihm Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2007 eine Stellungnahme einreichte, in der
er ankündigte, er werde sich bemühen, in Simbabwe ein Identitätsdokument zu beschaf-
fen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2006 mit Ver-
fügung vom 22. Februar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Fe-
bruar 2007 gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben
liess,
dass das BFM die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 im Rahmen der Ver-
nehmlassung durch eine neuen Verfügung vom 8. März 2007 ersetzte (vgl. Art. 58 Abs.
1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerde vom 27. Februar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht mit vom 29.
März 2007 datierender Abschreibungsverfügung als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde,
dass das BFM in der Verfügung vom 8. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG er-
neut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Experte sei zum Schluss
gelangt, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus Simbabwe,
dass der Beschwerdeführer kaum über Kenntnisse seines angeblichen Heimatlandes
verfüge,
dass er die Provinzen des Landes nicht nennen könne, die Bezeichnung seines
3Stammes und die wichtigste Ortschaft Bulawayo falsch ausspreche, keine Kenntnisse
über die polititische Situation Simbabwes habe und zudem kein Wort einer dort geläu-
figen afrikanischen Sprache spreche,
dass das von ihm gesprochene Englisch der englischen Sprache, die in Nigeria gespro-
chen werde, entspreche,
dass der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich aus Simbabwe stammen und hätte er
dort seit seiner Geburt gelebt, die geografischen und politischen Verhältnisse dieses
Landes kennen müsste,
dass er auch das Englisch, welches dort gesprochen werde, sprechen können und mit
einer der geläufigen afrikanischen Sprachen vertraut sein müsste,
dass er zudem trotz mehrmaliger Aufforderung keine Dokumente eingereicht habe, wel-
che die angegebene Herkunft belegen könnten,
dass aufgrund dieser Ausführungen die Identitätstäuschung feststehe,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2007 (Poststempel: 19. März
2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung vom 8. März 2007 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu
erteilen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen
einstweilen zu verzichten, und es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das
BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl.
Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt ist, sich
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtschutzinteresses auf die Anträge, es sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständige kantonale
Behörde sei anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten, nicht ein-
4zutreten ist,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren legitimiert ist,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw.
2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdefüh-
rer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechwei-
se sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm am 1. Februar
2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass der Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in
Simbabwe, sondern in Nigeria sozialisiert worden,
dass LINGUA-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP; SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittper-
son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) darstellen, ihnen indessen -
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutrali-
tät des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S.
89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, nachvollziehbar begründeten LINGUA-Analyse
nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass die LINGUA-Analyse einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Be-
5anstandungen Anlass gibt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der Analyse die darin
enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Analyse mit Be-
stimmtheit nicht aus Simbabwe stammt, weshalb eine Identitätstäuschung mit hinrei-
chender Sicherheit feststeht, zumal keine dokumentierten und überzeugenden Anstren-
gungen seinerseits bekannt sind, seine Identität und damit seinen Geburtsort und seine
Staatsangehörigkeit zu belegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse
überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die in der Beschwerde geäusserten Zweifel an der Eignung des beigezogenen Ex-
perten nicht stichhaltig sind, zumal dieser aufgrund seines Erfahrungshintergrundes
zweifellos in der Lage ist, eine in Nigeria sozialisierte Person aufgrund ihres Sprachge-
brauchs diesem Land zuordnen zu können,
dass der Experte zudem nachvollziehbar aufzeigte, aus welchen landeskundlichen
Gründen der Beschwerdeführer nicht aus Simbabwe stammt,
dass der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Schule nicht be-
sucht und sei in einem wenig zivilisierten Dorf aufgewachsen, nicht geeignet ist, sein
mangelhaftes Wissen zu seiner Herkunft und den Gebrauch des in Nigeria gebräuch-
lichen Englisch zu erklären,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm keine detaillierten Angaben
über die LINGUA-Analyse gemacht habe, nicht stichhaltig ist, zumal die Vorinstanz vor-
liegend zwar knapp, aber rechtsgenüglich offengelegt hat, aufgrund welcher Umstände
der Experte zu seinem Schluss gekommen ist,
dass demnach eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27; 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.) und das BFM folglich zu Recht in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
6(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass infolge der versuchten Täuschung des Beschwerdeführers über seine Staatsange-
hörigkeit grundsätzlich auch Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit
bestehen,
dass ungeachtet dessen darauf hinzuweisen ist, dass auch eine unbegleitete minderjäh-
rige Person verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art.
8 Abs. 1 AsylG), zumal sie in der Regel über die familiären Verhältnisse und die persön-
lichen Lebensumstände im Heimatland aus eigener Wahrnehmung Kenntnisse besitzt,
welche die Behörden gar nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnten (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 Erw. 6.4.2. und 6.4.3. S. 212 f.),
dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres Rückschlüsse auf die für
den Minderjährigen im Heimatland bestehende Situation gezogen werden können, wenn
dieser seiner Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der familiären und per-
sönlichen Verhältnisse nicht nachkommt oder seine diesbezüglichen Angaben nicht
glaubhaft sind,
dass keine Veranlassung besteht, von Amtes wegen weitere Abklärungen im Heimat-
land vorzunehmen, falls sich aufgrund der Akten die sich im Falle der Rückkehr einer
unbegleiteten minderjährigen Person ergebende Situation zuverlässig einschätzen lässt,
dass im vorliegenden Fall infolge der versuchten Täuschung des Beschwerdeführers
über seine Staatsangehörigkeit beziehungsweise aufgrund der Tatsache, dass er nach
wie vor nicht bereit ist, über seine tatsächliche Herkunft und wahrheitsgemäss Auskunft
zu geben, keine sinnvollen Abklärungen zur Situation, in welcher er sich nach seiner
Rückkehr in sein wirkliches Heimatland befindet, gemacht werden können,
dass der Beschwerdeführer aus den oben genannten Gründen die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tat-
sächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für
das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeg-
licher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer
ihm drohenden Gefährdung darzustellen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sein Antrag, die
Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, abzuweisen ist,
7dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass in der Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März
2007 in Aussicht gestellt wurde, über die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Be-
schwerdeverfahren D-1514/2007 werde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens zu befinden sein,
dass bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei auferlegt
werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE),
dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahren D-1514/2007 seitens des BFM
bewirkt wurde,
dass daher dem Beschwerdeführer für das angestrengte Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteient-
schädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) für
das Beschwerdeverfahren D-1514/2007 unter Berücksichtigung aller massgebenden
Umstände auf der Basis des anwendbaren Stundenansatzes für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzule-
gen sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und dieser Betrag dem Beschwerdeführer als Par-
teientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 600.-- mit der Partei-
entschädigung für das Verfahren D-1514/2007 zu verrechnen sind,
dass der Beschwerdeführer demnach den Fehlbetrag von Fr. 100.-- nachzuzahlen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Es wird für das Beschwerdeverfahren D-2121/2007 keine Parteientschädigung ent-
richtet.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren D-1514/2007 eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.-- zugesprochen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 3 werden mit der Parteientschädigung gemä-
ss Ziffer 5 verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 100.-- hat der Beschwerdeführer in-
nert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
7. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- das _______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: