B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2121/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015
D-2121/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir. Gemäss eigenen Angaben verliess er
seinen Heimatstaat am 10. Juni 2011. Am 15. Juni 2011 reiste er unkon-
trolliert in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juni 2011 wurde er durch
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. An-
schliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau
zugewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer weder auf eine entspre-
chende, vom 28. Juni 2013 datierende Vorladung noch auf eine mit Zwi-
schenverfügung des BFM vom 23. Juli 2013 verlangte Stellungnahme rea-
giert hatte, wurde keine eingehende Anhörung durchgeführt.
B.
Mit Mitteilung vom 10. Juli 2013 ersuchte die zuständige niederländische
Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers. Mit Mitteilung an die zuständige niederländische Be-
hörde vom 19. Juli 2013 stimmte das BFM diesem Ersuchen zu.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung des damaligen Art. 32 Abs. 2 Bst. c des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons
Aargau dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2013 ver-
schwunden.
E.
Am 31. Oktober 2013 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-
Verfahrens wieder in die Schweiz ein.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 16. Januar 2014
beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung
D-2121/2015
Seite 3
der Verfügung vom 9. August 2013 und die Durchführung des Asylverfah-
rens in der Schweiz. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ge-
nannte Verfügung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Das
BFM habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung davon Kenntnis ge-
habt, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden aufhalte, womit
der Vorwurf, er sei nach entsprechender Vorladung der Anhörung fernge-
blieben und habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, nicht zutreffe.
G.
Mit Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 5. März
2014 teilte das BFM mit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers sei einstweilen auszusetzen.
H.
Am 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend
zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
I.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe sich im Jahr 1995 der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Im Jahr 1996 sei er des-
wegen verhaftet worden, wobei er nach der Festnahme gefoltert worden
sei. Durch das DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi; Staatssicherheitsge-
richt) B._______ sei er anschliessend gestützt auf Art. 125 des damaligen
türkischen Strafgesetzbuchs zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt
worden. Nach fast neun Jahren, die er im Gefängnis von C._______ ver-
bracht habe, sei er im [...] 2004 aus der Haft entlassen worden. Darauf sei
er rund zweieinhalb Jahre in Freiheit gewesen, und er habe sich während
dieser Zeit zugunsten der Partei BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi; Partei
des Friedens und der Demokratie) politisch betätigt. Deswegen sei es wie-
der zu Problemen mit der Polizei gekommen. Zwischen Mitte und Ende
2007 ‒ an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern ‒ habe
das gleiche Gericht den Entscheid getroffen, dass er die verbliebene Strafe
noch zu verbüssen habe, und er sei wieder in Haft gesetzt worden. Er sei
in Gefängnissen in B._______, D._______ und E._______ gewesen, bis
er Mitte 2010 wieder freigelassen worden sei. In der Folge sei er immer
wieder durch die türkische Polizei unter Druck gesetzt worden. Auch meh-
rere Familienangehörige und Verwandte seien seinetwegen durch die Po-
lizei belästigt und befragt worden. Zudem habe er nach wie vor ein Jahr
seiner Haftstrafe noch nicht abgesessen, weshalb er die erneute Verhaf-
D-2121/2015
Seite 4
tung befürchtet habe. Des Weiteren sei er aufgefordert worden, seinen Mi-
litärdienst zu leisten; er habe aber keinesfalls für den Staat, der ihn miss-
handelt habe, Militärdienst leisten wollen. Aus diesen verschiedenen Grün-
den habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Wegen des Militär-
diensts, den er nicht geleistet habe, sei er in der Zwischenzeit ebenfalls zu
einer Strafe verurteilt worden. Im Übrigen sei auch sein Bruder F._______
während zwanzig Jahren im Gefängnis gewesen und erst kürzlich freige-
lassen worden.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. August 2014 reichte der Beschwerdefüh-
rer als Beweismittel eine türkische Gerichtsakte ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2014 ordnete das BFM ge-
stützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG die einstweilige Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs an.
L.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ersuchte das Bundesamt die schwei-
zerische Botschaft in Ankara um Abklärung folgender Fragen: (1) Ob die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der
PKK, betreffend seine Verurteilung durch ein Gericht in B._______, seine
Inhaftierung von 1995 bis 2004, seine erneute Inhaftierung von 2007 bis
2010, eine verbleibende Haftstrafe von einem Jahr sowie die Einberufung
in den Militärdienst zutreffend seien. (2) Ob die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte türkische Gerichtsakte echt sei. (3) Was der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Mit dem Schreiben
wurde der Botschaft die erwähnte Gerichtsakte übermittelt.
M.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 teilte die schweizerische Botschaft in
Ankara dem SEM mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das in Kopie
eingereichte Urteil des [...] Staatssicherheitsgerichts in B._______ authen-
tisch sei. Der Beschwerdeführer sei nach Vollstreckung von drei Vierteln
seiner Haftstrafe am [...] 2010 bedingt freigelassen worden. Das eigentli-
che Freilassungsdatum sei der [...] 2015. Sofern der Beschwerdeführer im
Zeitraum seiner bedingten Freilassung keine weitere Straftat verübe,
müsse er die Reststrafe nicht absitzen. Der Beschwerdeführer werde in der
Türkei wegen seines nicht geleisteten Militärdiensts gesucht. Im Falle einer
Rückkehr in die Türkei müsse er seinen Militärdienst leisten.
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Seite 5
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 erteilte das SEM dem Be-
schwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen das recht-
liche Gehör.
O.
Mit Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2015 gab die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. Des Wei-
teren ersuchte sie darum, es sei ihr bezüglich des vom Beschwerdeführer
eingereichten türkischen Gerichtsurteils und der betreffenden deutschen
Übersetzung die Akteneinsicht zu gewähren. Ferner beantragte sie die An-
setzung einer neuen Frist, um sich ergänzend zu den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärungen äussern zu können.
P.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 16. Januar 2014 sei als neues Asylgesuch zu behan-
deln, lehnte dieses ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ableh-
nung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant.
Des Weiteren erhob das SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG eine
Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒.
R.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 10. März 2015 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens.
Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
23. März 2015.
S.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. April 2015 focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurde eine Honorarab-
rechnung eingereicht.
D-2121/2015
Seite 6
T.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 30. April 2015
gutgeheissen.
U.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 21. April 2015 wurde eine Fürsor-
gebestätigung eingereicht.
V.
Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015
Kenntnis gegeben.
W.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2016 teilte der Be-
schwerdeführer unter anderem mit, er befinde sich in psychotherapeuti-
scher Behandlung, und übermittelte ein entsprechendes ärztliches Zeug-
nis.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass bezüglich des von ihm mit Eingabe an das SEM vom
19. Februar 2015 eingereichten türkischen Gerichtsurteils in den vor-
instanzlichen Akten keine Übersetzung vorhanden sei, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung in Auftrag gegeben
habe. Weiter wurden dem Beschwerdeführer Kopien dieser Übersetzung
und des zugrundeliegenden Gerichtsurteils übermittelt, und es wurde ihm
mit Frist bis zum 6. Mai 2016 Gelegenheit gegeben, eine diesbezügliche
Stellungnahme einzureichen.
Y.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2016 reichte der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers ist zunächst festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren offen-
sichtlich mangelhaft geführt wurde. Im Anschluss an seine Anhörung vom
25. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom
21. August 2014 als Beweismittel eine türkische Gerichtsakte ein. Dabei
handelt es sich ‒ was sich jedoch erst aufgrund einer durch das Bundes-
verwaltungsgericht angefertigten amtlichen Übersetzung eindeutig erwie-
sen hat ‒ um ein den Beschwerdeführer betreffendes Strafurteil der [...]
Kammer des Staatssicherheitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemesi
[DGM]) B._______ vom [...] 1999. Im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis
wurde der Eingang dieses Beweismittels nicht vermerkt, und das betref-
fende Schriftstück wurde in einem unbezeichneten Couvert an chronolo-
gisch willkürlicher Stelle zu den Akten gelegt. Auch wurde das Beweismittel
trotz seiner als offensichtlich zu erachtenden Entscheidwesentlichkeit nicht
übersetzt. Das mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2015 an
das SEM gestellte Gesuch um Akteneinsicht bezüglich des Gerichtsurteils
blieb unbeantwortet, was an sich bereits einer erheblichen Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommt. In der angefochtenen Verfügung wurde
die Existenz des Beweismittels zwar erwähnt. Jedoch wurde auf den Inhalt
des Urteils ‒ insbesondere auf die Fragen, aufgrund welcher Vorwürfe und
mit welcher Begründung der Beschwerdeführer zu welcher Strafe verurteilt
wurde ‒ nicht weiter eingegangen. Zu erwähnen ist ausserdem, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend machte, nach seiner
ersten Haftentlassung im [...] 2004 habe er sich zugunsten der kurdischen
Partei BDP politisch betätigt, und er habe deswegen wieder Probleme mit
der Polizei bekommen und sei schliesslich zwischen Mitte und Ende 2007
wieder in Haft gesetzt worden, um seine restliche Strafe zu verbüssen. Die-
ses Vorbringen wurde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
erwähnt. Eine derartig sich summierende Ausserachtlassung wesentlicher
Asylvorbringen durch die Vorinstanz ist als krasse Verletzung der rechtli-
chen Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu bezeichnen.
D-2121/2015
Seite 9
4.2 Aus dem erwähnten Urteil des DGM B._______ vom [...] 1999 geht
aufgrund der nunmehr vorliegenden deutschen Übersetzung im Wesentli-
chen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Anklage
der PKK angeschlossen und in einem Lager der Organisation in der Region
G._______ (Provinz B._______) eine politische und militärische Schulung
erhalten, wobei er ausserdem mit einer Kalaschnikow bewaffnet worden
sei. Im [...] 1996 habe er an einer Aktion teilgenommen, bei der eine Person
zu Tode gekommen sei. Am [...] 1996 sei der Beschwerdeführer aus der
PKK geflohen und habe sich den Sicherheitskräften gestellt. Bei der Ver-
nehmung durch die Polizei habe er die ihm von der Anklage zur Last ge-
legten Straftaten zugegeben. Jedoch habe der Beschwerdeführer später
eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach er während seiner Unter-
suchungshaft gefoltert worden sei. In der Verhandlung vor dem DGM habe
der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich im Oktober 1995 der PKK an-
geschlossen und eine militärische und politische Schulung erhalten habe,
dass er bewaffnet worden sei und sich im [...] 1996, als mehrere militäri-
sche Operationen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK stattge-
funden hätten, im fraglichen Gefechtsgebiet in der Region G._______ auf-
gehalten habe, dass er jedoch persönlich an keiner bewaffneten Aktion teil-
genommen habe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, dass er
die Anschuldigungen gegen den inhaftierten Führer der PKK, Abdullah
Öcalan, nicht anerkenne und vielmehr dessen Ziele teile und unterstütze,
die sich nicht auf Separatismus richten würden, sondern auf die Bruder-
schaft des kurdischen und des türkischen Volkes sowie das brüderliche
Zusammenleben der Völkerschaften in einer Republik, in der umfassende
Demokratie herrsche. Bei den fraglichen Operationen der türkischen Ar-
mee namens „H._______“ und „I._______“ vom [...] und vom [...] 1996
seien insgesamt [...] Soldaten und [...] Terroristen getötet worden. Wegen
Beteiligung an diesen Feuergefechten seien insgesamt elf Personen ange-
klagt worden. Die Aussagen dieser Angeklagten seien überprüft worden,
wobei festgestellt worden sei, dass der Name des Beschwerdeführers nicht
erwähnt worden sei. Sieben der Angeklagten seien ausserdem im Verfah-
ren des Beschwerdeführers als Zeugen angehört worden. Aus deren Aus-
sagen gehe hervor, dass sie den Beschwerdeführer nicht kennen würden
und ihn auch nicht im Gefechtsgebiet gesehen hätten. Der Beschwerde-
führer habe sich im Rahmen der Verhandlung vor dem Gericht zwar von
seinen Geständnissen gegenüber der Polizei distanziert und die Teilnahme
am erwähnten Gefecht bestritten. Jedoch habe er seine Mitgliedschaft bei
der PKK anerkannt. Auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen, der
Geständnisse des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er zur Zeit der
D-2121/2015
Seite 10
fraglichen militärischen Operation bewaffnet gewesen sei und unter Be-
rücksichtigung des Verlaufes jener Operation erachte es das Gericht als
erwiesen, dass der Beschwerdeführer an der Aktion beteiligt gewesen sei
und schenke der Verteidigung keinen Glauben. Gestützt auf Art. 125 des
(damaligen) türkischen Strafgesetzbuchs sei gegen den Beschwerdeführer
wegen der Straftat des Separatismus die Todesstrafe zu verhängen. Da
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Straftat im Alter von 15 bis 18
Jahren gewesen sei, sei diese Strafe in eine Zuchthausstrafe von 20 Jah-
ren umzuwandeln. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwer-
deführers während der Verhandlung und in Anerkennung seines anfänglich
abgelegten Geständnisses sei die Strafe um ein Sechstel zu kürzen und
auf 16 Jahre und 6 Monate Haft festzulegen.
4.3 Es ist festzustellen, dass das genannte Strafurteil offensichtlich und in
eklatanter Weise unter Verletzung minimaler rechtsstaatlicher und verfah-
rensrechtlicher Garantien zustande kam. So wurde durch das DGM
B._______ bei der Urteilsbegründung weder darauf eingegangen, dass der
Beschwerdeführer geltend machte, durch Folter zu Geständnissen ge-
zwungen worden zu sein, noch wurde berücksichtigt, dass er gemäss den
im Entscheid aufgeführten Zeugen gar nicht bei den Kampfhandlungen
zwischen der Armee und der PKK beteiligt gewesen sei. Das Urteil enthält
keinerlei nachvollziehbare Begründung für die Folgerung des Gerichts, der
Beschwerdeführer habe an den fraglichen Kampfhandlungen tatsächlich
teilgenommen. Als rechtsstaatlich und menschenrechtlich unhaltbar zu be-
zeichnen ist ausserdem die Verhängung der Todesstrafe gegen den zur
Tatzeit minderjährigen Beschwerdeführer, selbst unter Berücksichtigung
der Umwandlung in eine zwanzigjährige Haftstrafe bei zusätzlicher Straf-
minderung. Festzustellen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer
aufgrund dieses Urteils insgesamt mehr als zehn Jahre in Haft verbrachte.
4.4 Das SEM hat seine Einschätzung, die Verurteilung und die jahrelange
Haft des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, einzig damit
begründet, die Inhaftierung habe bereits vor zehn Jahren geendet und es
gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich
weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dieses Argument ist
zunächst insofern zu berichtigen, als seit der letztmaligen Haftentlassung
des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung fünf
Jahre verstrichen waren.
4.5 Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass verfolgt
im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
D-2121/2015
Seite 11
aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst
die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Rechtsprechung all-
gemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Ele-
ment einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen
Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch
zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgun-
gen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive)
Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheits-
kräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
4.6 Der Beschwerdeführer hat durch seine Verurteilung und Inhaftierung
aufgrund eines Strafverfahrens, das minimale rechtsstaatliche Grundsätze
ausser Acht liess, durch die türkischen Justizbehörden eine massive und
lange anhaltende Verletzung fundamentaler menschenrechtlicher Garan-
tien erlitten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer gel-
tend macht, er habe sich nach seiner ersten Haftentlassung im [...] 2004
zugunsten der kurdischen Partei BDP politisch engagiert. Deswegen habe
er erneut Schwierigkeiten mit der türkischen Polizei bekommen, und er sei
in der Folge wieder in Haft gesetzt worden, um seine restliche Zuchthaus-
strafe zu verbüssen. Zu diesem Vorbringen wurden durch die Vorinstanz
im Rahmen der durchgeführten Anhörung keinerlei weitere Fragen gestellt,
und es ist daher unklar, welcher Art das politische Engagement für die BDP
im Einzelnen war und inwiefern es die Ursache für die erneute Inhaftierung
im Jahr 2007 bildete. Weil die sonstige erlittene Verfolgung eindeutig belegt
ist, in Anbetracht ihres erheblichen Ausmasses und unter Berücksichtigung
des derzeitigen politischen Klimas in der Türkei ‒ in dem unter anderem
kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen terro-
ristischen Umtrieben vorgeworfen wird (vgl. European Commission, Turkey
2015 Report, 10. November 2015, S. 21 ff.; Human Rights Watch, World
Report 2016, New York 2016, S. 578 ff.; International Crisis Group, The
Human Cost of the PKK Conflict in Turkey: The Case of Sur, Crisis Group
Europe Briefing N°80, 17. März 2016; zur Menschenrechtslage in der Tür-
kei zuletzt auch BVGE 2013/25, 2014/21) ‒ ist indessen ohnehin der
Schluss zu ziehen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer
D-2121/2015
Seite 12
Rückkehr in die Türkei erneut einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar ist. Schliesslich sind zu-
dem auch die Ergebnisse der Abklärungen der schweizerischen Botschaft
in Ankara zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer am [...] 2010
nach Vollstreckung von drei Vierteln seiner Freiheitsstrafe unter der Bedin-
gung aus der Haft entlassen worden ist, dass er bis zum [...] 2015 nicht
mehr straffällig werde. Nachdem die Abklärungen der Botschaft weiter
ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen seines nicht ge-
leisteten Militärdiensts gesucht wird, ist von einem erheblichen Risiko aus-
zugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gestützt
auf das Strafurteil des DGM B._______ vom [...] 1999 wieder in Haft ge-
nommen würde.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
4.8 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf
das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Zwar wurde
dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Justizbehörden die Beteili-
gung an Kampfhandlungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und
der PKK vorgeworfen. Indessen hat sich erwiesen, dass diese Vorwürfe in
einem Strafverfahren erhoben wurden, das keine rechtsstaatliche Legitimi-
tät zu beanspruchen vermag. Weiter ist festzustellen, dass die im betref-
fenden Urteil des DGM B._______ vom [...] 1999 enthaltenen Ausführun-
gen vielmehr den umgekehrten Schluss nahe legen, der Beschwerdeführer
sei an den ihm vorgeworfenen Taten gerade nicht beteiligt gewesen. Es
liegen auch ansonsten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme
vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichts-
punkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG zu beurteilen wären.
Die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Orga-
nisation, so namentlich bei der PKK, vermag nach ständiger Rechtspre-
chung nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen (BVGE 2011/10
E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c).
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D-2121/2015
Seite 13
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als ange-
messen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. April 2015
ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'879.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2121/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
4. März 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'879.‒ zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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