B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2121/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine eritreische
Staatsangehörige aus B._______ (Zoba Gash Barka) und der Ethnie Tigri-
nya angehörend, verliess gemäss ihrer Darstellung Eritrea im Januar 2013
und gelangte illegal in den Sudan. Von dort reiste sie via Libyen, wo sie
vier Monate inhaftiert war, nach Italien, von wo sie am 14. August 2013 in
die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 4. September 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; heutige SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes (BzP). Sie reichte eine Bestätigung des Amtes des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für Asylsuchende vom
8. April 2014, die sie zum Verlassen des Gefängnisses in Libyen erhalten
habe, ein.
C.
Am 25. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identi-
tätskarten ihrer Eltern ein.
D.
Am 24. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich
zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, sie sei Ziegenhirtin gewesen und habe keine Schule be-
sucht. Ihre Eltern hätten ihr ungefähr Mitte Januar 2013 mitgeteilt, dass sie
einen Dorfverwalter namens D._______ heiraten müsse, womit sie nicht
einverstanden gewesen sei. Sie sei deshalb ungefähr drei Tage später mit
Hilfe eines Händlers und Hirten ausgereist.
E.
Am 17. Februar 2015 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine An-
hörung zum Alltagswissen bezüglich Eritrea durch und gewährte ihr im An-
schluss das rechtliche Gehör zu Zweifeln betreffend ihre Herkunft.
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F.
Am 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres
Taufscheins ein.
G.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Bei-
ordnung der Rechtsvertreterin zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde legte sie ein Schreiben ihrer Cousine, E._______, gebo-
ren am (…), Eritrea (N […]) ein, in welchem diese bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin aus Eritrea stamme.
I.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) hiess
er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Be-
schwerdeführerin gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
J.
Am 3. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin, eine Fürsorgebestätigung nach.
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Seite 4
K.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM die
Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme mit Ausführungen zu ei-
nem Urteil des Upper Tribunal in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 zu
Art. 4 EMRK und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
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objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
dass sich bereits anlässlich der BzP aufgrund ihrer mangelhaften Kennt-
nisse zu Eritrea erste Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Herkunft beziehungsweise Sozialisierung in Eritrea ergeben
hätten. Aus diesem Grund sei sie in der Anhörung zu ihrer Herkunft und zu
ihren fehlenden Identitätspapieren befragt worden. Zudem sei ihr Alltags-
wissen ein weiteres Mal im Rahmen des am 17. Februar 2015 durchge-
führten rechtlichen Gehörs zu Zweifeln betreffend ihre Herkunft geprüft
worden. Ihre Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft seien aus verschiede-
nen Gründen unzureichend. Vorab falle auf, dass sie widersprüchliche An-
gaben zu ihrem Geburtsort gemacht habe. Während sie bei der BzP gesagt
habe, in B._______ geboren zu sein, habe sie bei der Anhörung angege-
ben, aus dem Dorf F._______ zu stammen, wo sie zur Welt gekommen sei,
aber in einem anderen Dorf – nämlich B._______ – aufgewachsen zu sein.
Beim rechtlichen Gehör zum Alltagswissen habe sie wiederum erklärt, in
B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Über B._______ befragt,
habe sie nicht angeben können, wie viele Einwohner oder Familien dort
leben würden, obschon B._______ ihren Angaben zufolge ein kleines Dorf
sei. Diese Unkenntnis sei angesichts ihrer Behauptung, ihr ganzes Leben
in B._______ verbracht zu haben, nicht nachvollziehbar, weil davon aus-
gegangen werden dürfe, dass in einem kleinen Dorf jeder jeden kenne und
sie somit zumindest ungefähre Angaben über die Anzahl der dort ansässi-
gen Familien machen können sollte. Bei der Anhörung hingegen habe sie
die Zahl der Familien in B._______ auf über 100 geschätzt und habe auf
die Frage, ob sie jeden kennen würde, nur gesagt, dass alle Eritreer seien.
Zudem seien ihre geografischen und topografischen Kenntnisse zu ihrer
Herkunftsregion auffallend dürftig, obschon sie seit ihrer Kindheit als Zie-
genhirtin gearbeitet habe und folglich mit der Landschaft und den umlie-
genden Ortschaften habe vertraut sein müssen. Auf die Aufforderung, die
Landschaft um B._______ zu beschreiben, hätten sich ihre Angaben da-
rauf beschränkt, dass es dort Bäume und Berge gebe. Dabei habe sie nicht
gewusst, ob die Berge Namen hätten und habe fälschlicherweise erklärt,
dass es in der Umgebung von B._______ nur einen Fluss namens
G._______ gebe, jedoch keine weiteren Flüsse. In Wirklichkeit gebe es
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aber in der Nähe von B._______ die beiden Flüsse H._______ und
I._______. Ausser der Zoba Gash-Barka, in welcher B._______ liege,
seien ihr zudem keine anderen Zobas in Eritrea bekannt beziehungsweise
habe sie auf die Frage, welche Zobas an Gash-Barka angrenzen würden,
die Namen J._______, K._______, L._______ und M._______ angege-
ben. Auf Vorhalt, es handle sich hierbei um Ortschaften und nicht um
Zobas, habe sie bestätigt, dass dies grosse Ortschaften seien. Drei dieser
grossen Ortschaften habe sie schon bei der BzP genannt, allerdings als sie
nach Nachbarsdörfern von B._______ gefragt worden sei und nicht nach
grossen Städten. Bei der Anhörung hingegen habe sie auf die Frage nach
Nachbarsdörfern korrekterweise die Dörfer N._______, O._______ und
P._______ genannt. Auf die Frage, warum sie diese Dörfer nicht schon bei
der BzP erwähnt und stattdessen Namen von grossen Städten aufgezählt
habe, habe sie angegeben, es sei doch alles das Gleiche. Dieser Erklärung
könne aber nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehe angesichts der Tatsa-
che, dass sie die Nachbarsdörfer von B._______ erst bei der Anhörung
genannt habe, der Eindruck, dass sie sich ihr Wissen erst nachträglich an-
geeignet habe. Dafür spreche, dass sie, als sie im Rahmen des rechtlichen
Gehörs nach den umliegenden Dörfern von B._______ erneut gefragt wor-
den sei, offensichtlich Mühe gehabt habe, die Namen der drei in der Anhö-
rung genannten Dörfer zu wiederholen. Im Weitern habe sie sich wider-
sprüchlich zur Subzoba geäussert, in welcher ihr Heimatdorf B._______
liege. Bei der BzP habe sie sich an den Namen nicht erinnert. Bei der An-
hörung habe sie die Subzoba Q._______ F._______ und beim rechtlichen
Gehör wiederum die Subzoba R._______ angegeben. Von einer Person,
die ihr ganzes Leben in B._______ verbracht habe, könne erwartet werden,
die Subzoba, aus der sie stamme, widerspruchsfrei anzugeben. Anzufügen
sei, dass keine der von ihr genannten Subzobas korrekt sei, denn
B._______ liege in Wahrheit in der Subzoba S._______ beziehungsweise
T._______. Bezüglich einer Ausbildung habe sie im Weiteren angegeben,
nie zur Schule gegangen zu sein. Auf die Frage, wie ihre Eltern sie ange-
sichts der obligatorischen Schulpflicht nicht zur Schule hätten gehen las-
sen, seien ihre Antworten oberflächlich und ohne persönliche Färbung ge-
blieben, indem sie nur gesagt habe, dass es sich so ergeben habe und sie
nicht wisse, aus welchem Grund ein Schulbesuch bei ihren Eltern nicht
möglich gewesen sei. Ausserdem habe sie widersprüchliche Angaben auf
die Frage nach einer Schule in ihrem Dorf gemacht. Während sie nämlich
bei der Anhörung gesagt habe, die nächstgelegene Schule befände sich
eine Stunde Fussmarsch von ihrem Dorf entfernt, habe sie beim rechtli-
chen Gehör behauptet, dass es in B._______ eine Schule namens
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U._______ gebe. Im Weiteren falle auf, dass sie das Personalienblatt selb-
ständig und in eritreischer sowie englischer Schrift ausgefüllt habe. Des-
halb dürfe auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass sie
entgegen ihrer Angaben die Schule besucht habe, und mit ihrer Behaup-
tung, nie die Schule besucht zu haben, ihre ungenügenden Länderkennt-
nisse zu erklären versuche. Ein weiteres Indiz, das gegen ihre eritreische
Herkunft spreche, seien ihre ungenügenden Kenntnisse über das Alltags-
leben in Eritrea. Sie habe zwar die eritreische Währung gekannt, aber nie
Radio gehört oder TV geschaut. Da aber vor allem das Radio in Eritrea das
am meisten verbreitete Medium sei, erscheine es unrealistisch, dass sie in
ihrem Dorf noch nie Radio gehört habe. Zudem habe sie die Farben der
Autokennzeichen nur teilweise nennen können, obschon es in ihrem Dorf
Autos gegeben habe. Im Weiteren habe sie keine Ausweisdokumente zu
den Akten gereicht, die ihre behauptete Staatsangehörigkeit belegen wür-
den. Dabei sei ihre Begründung für die Nichtabgabe von Ausweisdokumen-
ten, die sich darauf beschränke, dass sie nie zur Schule gegangen sei und
als Hirtin gearbeitet habe, wenig überzeugend ausgefallen. Auf Vorhalt,
dass diese Gründe kein Hindernis für die Ausstellung einer Identitätskarte
seien, habe sie auf ihre Eltern verwiesen, die sie unter Druck gesetzt und
nicht aus dem Haus gelassen hätten; letztere Begründung sei jedoch mit
ihrer Tätigkeit als Ziegenhirtin offensichtlich nicht vereinbar. Zudem seien
die von ihr nachträglich eingereichten Kopien von zwei eritreischen Identi-
tätskarten, die ihren Angaben zufolge ihren Eltern gehören würden, nicht
geeignet, ihren Verwandtschaftsgrad zu diesen beiden Personen zu bewei-
sen, da sich aufgrund dieser Ausweiskopien kein Bezug zu ihr feststellen
lasse, weshalb ihre Identität beziehungsweise ihre eritreische Staatsange-
hörigkeit weiterhin unbewiesen bleibe. Darüber hinaus sei es ihr misslun-
gen, substanziiert und nachvollziehbar zu erklären, wie sie diese beiden
Ausweiskopien überhaupt erhalten habe. Sie habe angegeben, ihre Mutter
habe die Kopien ihrer in der Schweiz weilenden Cousine geschickt. Sie
wisse aber nicht, wie ihre Mutter ihrer Cousine die Kopien zugestellt habe
und warum sie diese nicht ihr, sondern ihrer Cousine geschickt habe. Auch
habe sie nicht gewusst, mit welcher Begründung ihre Cousine von ihrer
Mutter die Ausweiskopien verlangt habe. Da sie seit ihrer Ausreise keinen
Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, könne ihre Mutter nicht gewusst ha-
ben, dass sie in der Schweiz sei und die Ausweise für sie bestimmt seien.
Deshalb sei zu erwarten gewesen, dass sich ihre Mutter bei ihrer Cousine
über den Grund erkundige, warum sie ihr ihre Ausweise in die Schweiz
schicken solle. Dass sie ihre Cousine auch nicht gefragt hätte, wie ihre
Mutter auf die Bitte um Zustellung der Ausweise reagiert habe, bestätige
die Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung, wonach es sich bei den auf
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den Ausweiskopien abgebildeten Personen um ihre Eltern handle. Der vom
UNHCR in Libyen ausgestellte Flüchtlingsausweis stelle ebenfalls kein
rechtsgenügliches Identitätsdokument dar, da Personen, die sich ohne
Ausweisdokumente beim UNHCR registrieren liessen, keiner eingehenden
Prüfung ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit unterzogen würden. Auch
die nachgereichte Kopie eines Taufscheins vermöge ihre Identität bezie-
hungsweise Staatsangehörigkeit nicht nachzuweisen, zumal es sich nur
um eine Kopie ohne Foto handle und es allgemein bekannt sei, dass sehr
viele Fälschungen im Umlauf seien, da solche Dokumente auch ausserhalb
von Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können und
somit von geringem Beweiswert seien. Es sei ihr misslungen, substanziiert,
lebensnah und spontan zu beschreiben, wie ihr die illegale Ausreise gelun-
gen sei, ohne dabei von den eritreischen Behörden erwischt zu werden.
Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Emotionen und ihr subjektives
Empfinden während der illegalen Ausreise authentisch und erlebnisgeprägt
zu schildern. Unplausiblerweise würden ihre Aussagen keine Hinweise auf
allfällige Sicherheitsmassnahmen, die sie unterwegs getroffen habe, ent-
halten. Ihre Aussagen bezüglich der Hilfe durch die Hirten würden diverse
Unstimmigkeiten aufweisen. Gesamthaft betrachtet, seien ihre Vorbringen
zur illegalen Ausreise widersprüchlich und spärlich ausgefallen und enthiel-
ten kaum Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden,
weshalb es ihr nicht gelungen sei, ihre geltend gemachte illegale Ausreise
aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Aufgrund der aufgeführten erheblichen
Unstimmigkeiten zu ihrer eritreischen Herkunft, zur fehlenden Plausibilität
zur Nichtabgabe von Ausweisdokumenten und zur Reiseschilderung sei
somit nicht glaubhaft, dass sie eine eritreische Staatsangehörige sei bezie-
hungsweise in Eritrea sozialisiert worden sei. Schliesslich seien in ihren
Aussagen zu ihren Asylgründen, welche sich durchaus auch in einem an-
deren Herkunftsland zugetragen haben könnten, diverse Unstimmigkeiten
aufgetreten.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte er-
geben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthalts-
ort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht habe sie die Folgen ihrer unglaubhaften Herkunftsangaben zu tra-
gen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an
ihren bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne
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von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) ent-
gegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin lege
konstant dar, dass sie in B._______ geboren worden und dort aufgewach-
sen sei. Einzig an der Anhörung sei es diesbezüglich zu einem Missver-
ständnis oder zu einer falschen Protokollierung gekommen. Sie bezie-
hungsweise ihre Familie stamme von F._______. Sie sei jedoch nicht dort
geboren worden, nur ihre Eltern und Grosseltern. Den eingereichten Ko-
pien der Identitätskarten der Eltern der Beschwerdeführerin könne entnom-
men werden, dass diese aus F._______ stammen würden. Ausserdem sei
auf der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin die Kirche
V._______ in B._______ als Taufkirche vermerkt. Somit könne die Be-
schwerdeführerin belegen, dass sie in B._______ geboren worden sei. Die
Vorinstanz berücksichtige den kulturellen Kontext sowie die individuellen
Umstände des Einzelfalls nicht. So sei die Beschwerdeführerin Analphabe-
tin und habe nie die Schule besucht, sich ausschliesslich bei ihrer Ziegen-
herde aufgehalten und habe vor ihrer Ausreise noch nie eine andere Stadt
in Eritrea gesehen. Aufgrund dessen sei sie sich den Umgang mit Zahlen
nicht gewohnt und es sei für sie schwierig, die Einwohnerzahl von
B._______ zu schätzen. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht in der
Stadt B._______ selbst gelebt, sondern im Dorf W._______, welches mit
anderen Dörfern zu B._______ gehöre. Sie habe sich lediglich im Perime-
ter ihrer Hütte sowie des Weidegebietes ihrer Ziegen aufgehalten. Zur To-
pographie habe sie realitätsgetreu angegeben, dass es Bäume und grosse
und kleine Berge gebe, und ausserdem den Fluss G._______ erwähnt. Die
weiteren grossen Flüsse H._______ und I._______ habe sie nicht gekannt,
da sie sich nie in dieses Gebiet begeben habe. Jedoch habe sie weitere
kleine Flüsse erwähnt, die keinen Namen hätten und in der Trockenzeit
kein Wasser führen würden und habe nicht gesagt, dass es keine weiteren
Flüsse gebe, sondern lediglich, dass sie deren Namen nicht kenne. Sie
kenne die Zobas von Eritrea nicht, da sie nie eine Schule besucht habe
und den Hauptteil ihrer Zeit mit ihrer Ziegenherde verbracht habe und
abends mit anderen Kindern gespielt habe. Ihre Eltern hätten ihr manchmal
Geschichten erzählt, jedoch unterhielten sie sich nie über Verwaltungsein-
heiten Eritreas, was nachvollziehbar erscheine. Somit bestehe eine nach-
vollziehbare Erklärung, weshalb sie die Zobas und Subzobas Eritreas nicht
kenne. Jedoch habe sie die Nachbarsdörfer von W._______ beziehungs-
weise B._______ und weitere Städte in Eritrea erwähnt. Sie habe keine
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Mühe gehabt, die Namen der Nachbarsdörfer bei der Anhörung zu wieder-
holen und habe sich ihr Wissen nicht im Nachhinein angeeignet. Sie sei
nicht mit Landschaftsbeschreibungen und Verwaltungseinheiten vertraut
und aufgrund der fehlenden Schulbildung allgemein mit offenen Fragen
überfordert. So sei nicht klar, was die Befragerin bezüglich der Landschaft
von ihr habe wissen wollen. Die Befragerin hätte ihr konkrete Fragen zu
ihrer Umgebung sowie zu ihrem Alltag stellen müssen. Sie wäre nämlich
sehr wohl in der Lage gewesen, substanziierte und ausführliche Angaben
zu ihrem Tagesablauf und Alltag zu machen. Gegenüber der Rechtsvertre-
terin habe sie ihren Tagesablauf wie folgt dargestellt: Jeden Morgen sei sie
und ihre Familie um sieben Uhr bei Tagesanbruch aufgewacht. Danach
hätten sie ein Frühstück bestehend aus Ziegenmilch und Kija genanntem
Brot zu sich genommen. Das Brot sei von der Mutter zubereitet worden.
Anschliessend habe sie die Zicklein, welche sich in einem separaten Ge-
hege befunden hätten, zu den Ziegen führen müssen und sie trinken las-
sen. Danach habe sie die Zicklein in ihr Gehege zurückgeführt und habe
die Ziegen mit zum Weidegebiet genommen. Das Weidegebiet habe am
Berg neben ihrer Hütte gelegen, welchen sie X._______ nenne, wobei sie
jedoch nicht wisse, ob dies der offizielle Namen sei. Sie sei auf Bäume
namens „Sibe“ und „Tenkeleba“ geklettert, um die Blüten dieser Bäume ab-
zuschneiden, damit die Ziegen diese hätten essen können. Um zwölf Uhr
hätten sie sich jeweils zum Modabul genannten Rastplatz begeben, wo es
kleine Flüsse gegeben habe, welche in der Regenzeit Wasser führten. Aus-
serdem habe es einen Brunnen gegeben für die Trockenzeit. Wenn es dort
kein Wasser gegeben habe, hätten sie sich zum Fluss G._______ bege-
ben. Beim Ruheplatz habe sie die Tiere gemolken und nach einer Pause
sei sie auf die Weide am Berg zurückgekehrt, habe die Ziegen erneut ge-
molken und sie habe die Zicklein nochmals trinken lassen. Am Abend hät-
ten sie die Gerichte Schuru, eine Art Gemüse oder Wurzel, welche im Bo-
den wachse, sowie Signi, ein Fleischgericht gegessen. Die Familie habe
immer genug Fleisch zu essen gehabt, da sie jederzeit eine Ziege hätten
töten können. Das Fleisch der Ziege sei dann in der Sonne getrocknet und
mit einem Kochwerkzeug namens Moguduben bearbeitet und zu Saucen
und Eintöpfen verarbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere
auch vor Raubtieren, unter anderem Füchse und Hyänen, beschützen
müssen. Sie habe die Tiere weggejagt, indem sie Steine nach ihnen ge-
worfen habe. Sie sei tagsüber allein mit den Tieren gewesen, habe aber
beim Rastplatz ihre Geschwister und andere Hirten getroffen. Die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass
die meisten Kinder in ihrem Dorf in der Landwirtschaft oder als Hirten hät-
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ten arbeiten müssen. Des Weiteren habe sie erklärt, dass es die Entschei-
dung ihrer Eltern gewesen sei, sie nicht in die Schule zu schicken. Diese
Entscheidung sei darauf zurückzuführen, dass ihre Familie in sehr armen
Verhältnissen gelebt habe. Einerseits seien die Eltern auf die Unterstüt-
zung ihrer Kinder angewiesen gewesen und andererseits hätten sie kein
Geld für die Schuluniformen und das Schulmaterial gehabt. Sie habe somit
entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl erklärt, wieso sie nicht die
Schule habe besuchen können. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die
Befragerin gegenüber der schüchternen Beschwerdeführerin, die über kei-
nerlei Bildung verfüge, eine vorwurfsvolle und kritische Haltung eingenom-
men habe, was sie verunsichert habe und sich negativ auf ihr Aussagever-
halten ausgewirkt habe. Der EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informa-
tionen, Länderfokus Eritrea vom Mai 2015 bestätige, dass ein beträchtli-
cher Teil der Kinder im schulpflichtigen Alter keinen Schulunterricht besu-
chen würden. Dies liege einerseits an den mangelnden Kapazitäten des
Bildungssystems und andererseits daran, dass viele Kinder von der Schule
genommen würden, um den Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Die Ein-
schulungsrate der Mädchen sei etwas geringer als diejenige der Knaben
und im Hochland höher als in den peripheren Gebieten wie Gash-Barka
oder Südliches Rotes Meer. Die Schule sei zwar kostenlos, jedoch müss-
ten die Eltern Schulmaterial, Uniformen und den Transport selber bezah-
len. Der Bericht bestätige somit, dass viele Kinder in ländlichen Gebieten
trotz Schulpflicht nicht zur Schule gehen würden. Zudem habe sie keine
widersprüchlichen Angaben zur Lokalisierung der Schule gemacht. So
habe sie anlässlich der Anhörung gesagt, die Schule befinde sich zirka eine
Stunde von ihrem Dorf entfernt. Damit habe sie W._______ gemeint und
nicht B._______. Es treffe zu, dass die Schule U._______ in B._______
ungefähr eine Stunde Fussmarsch von ihrer Hütte entfernt liege. Entgegen
der Behauptung der Vorinstanz habe sie das Personalienblatt nicht selber
ausgefüllt, sondern eine andere eritreische Asylsuchende im EVZ. Ein wei-
terer Beleg für den Analphabetismus sei ihr Hinweis anlässlich der BzP,
dass sie das Merkblatt nicht selber gelesen habe, sondern es ihr von einer
Frau vorgelesen worden sei. Schliesslich zeige auch die ständig wech-
selnde Unterschrift, dass sie nicht in der Schrift geübt sei. Sie stamme aus
der ländlichen Region Gash-Barka und sei in einer Familie aufgewachsen,
welche in äusserst bescheidenen Verhältnissen gelebt habe. Ihre Familie
habe weder einen Radio noch einen Fernseher besessen. Als Kinder hät-
ten sie am Abend zusammen gespielt und als Erwachsene hätten sie sich
Geschichten erzählt. Deshalb sei sehr wohl plausibel, dass sie in Eritrea
nie Radio gehört habe. Ausserdem habe es zwar in B._______ Autos ge-
geben, sie habe sich jedoch immer ausserhalb von B._______ bei ihren
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Tieren in Hütten aufgehalten. Deshalb habe sie keine genauen Angaben
zu den Autokennzeichen machen können. Sie habe in der Anhörung die
konkreten Umstände geschildert, welche dazu geführt hätten, dass sie
keine Identitätsdokumente habe beantragen können. So habe sie erklärt,
dass sie nie zur Schule gegangen sei und anschliessend als Hirtin gear-
beitet habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Identitätskarte
zu beantragen. Implizit habe sie mit dieser Aussage zu verstehen gegeben,
dass sie nicht den Nationaldienst absolviert habe. Dies sei nämlich die Er-
klärung, weshalb sie keine Identitätskarte habe beantragen können. Ange-
sichts der fehlenden Schulbildung stelle die Vorinstanz klar zu hohe Anfor-
derungen an die Beschwerdeführerin. Die Befragerin habe etwa fälschli-
cherweise in der nächsten „Frage“ erklärt, weder der fehlende Schulbesuch
noch ihre Tätigkeit als Hirtin seien Hindernisse, um eine Identitätskarte zu
erhalten. Dies habe die Beschwerdeführerin verunsichert, weshalb sie zu-
sätzlich auf die strengen Eltern verwiesen habe. Die Aussage, die Eltern
hätten sie nicht aus dem Haus gelassen, sei nicht wortwörtlich zu verste-
hen. Sie habe damit lediglich erklären wollen, dass die Eltern streng gewe-
sen seien und ihr nicht erlaubt hätten, sich von den Ziegen zu entfernen.
Die Befragerin habe anlässlich der Anhörung bemerkt, es sei in Eritrea üb-
lich, dass Personen über 18 Jahren eine Identitätskarte besitzen würden.
Dabei verkenne die Befragerin, dass es für Personen über 18 Jahre, wel-
che nicht den Nationaldienst absolvieren oder absolviert hätten, unmöglich
sei, eine Identitätskarte zu beantragen. Dies halte der UN-Menschen-
rechtsrat im “Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry
on Human Rights in Eritrea” vom 5. Juni 2015 bezüglich Frauen, welche
nicht im Nationaldienst seien, explizit fest. Die Beschwerdeführerin sei
nicht in den Militärdienst eingezogen worden, da sie nie die Schule besucht
habe und auch nicht in einer Razzia aufgegriffen worden sei. Da sie jedoch
im nationaldienstfähigen Alter gewesen und nicht dispensiert worden sei,
sei es ihr unmöglich gewesen, eine Identitätskarte zu beantragen. Sie habe
sich nicht selbst darum gekümmert, die Kopien der Identitätskarten der El-
tern zu besorgen, da sie aufgrund der versuchten Zwangsheirat nicht mehr
mit ihren Eltern geredet habe. Sie habe jedoch ihrer Cousine die Situation
geschildert. Die Cousine habe selbst ein Asylverfahren durchlaufen und
habe sie auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren hingewiesen und sich
darum gekümmert. Da die Eltern über keinen Telefonanschluss verfügen
würden, habe die Cousine ihren Cousin in L._______ angerufen, welcher
die Mutter der Beschwerdeführerin benachrichtigt habe. Ungefähr eine Wo-
che später habe sich die Mutter nach L._______ begeben, um mit der Cou-
sine in der Schweiz telefonieren zu können. Selbstverständlich habe die
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Cousine der Mutter der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich letztge-
nannte in der Schweiz befinde und Kopien der Identitätskarten der Eltern
für ihr Asylverfahren benötige. Darauf habe die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin die Kopien der Cousine in der Schweiz zugeschickt. Dies werde durch
ein persönliches Schreiben der Cousine bestätigt. Die Beschwerdeführerin
habe bereits anlässlich der BzP die Namen ihrer Eltern zu Protokoll gege-
ben. Ihre Angaben würden mit den Angaben auf den Identitätskopien der
Eltern sowie auf dem Taufschein übereinstimmen. Ausserdem würden in
Eritrea keine Familienbüchlein ausgestellt und wie oben dargelegt, verfüge
die Beschwerdeführerin nicht über eine eigene Identitätskarte und könne
auch keine solche beantragen. Sie habe jedoch die Verwandtschaft zu ih-
ren Eltern glaubhaft gemacht. Ausserdem habe sie durch das Einreichen
der Geburtsurkunde, der Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie des
Flüchtlingsausweises des UNHCR ihre eigene Identität glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise bereits anlässlich der BzP ge-
nau geschildert und habe diese in der Anhörung wiederholt. Selbstver-
ständlich habe sie Angst davor gehabt, von eritreischen Soldaten gefasst
zu werden. Darüber hinaus sei sie traurig gewesen, ihre Heimat verlassen
zu müssen und nicht zu wissen, wo sie landen würde. Ausserdem sei sie
anschliessend vier Monate in Libyen in Haft gewesen. Diese Haft habe die
vorherigen Ereignisse überschattet und sich viel tiefer in das Gedächtnis
der Beschwerdeführerin eingeprägt, da sie von den Wächtern geschlagen
worden sei, diese versucht hätten, sie sexuell zu belästigen und sie an
Hunger gelitten habe, weil sie nicht genügend zu Essen erhalten habe. Den
herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vo-
rinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwie-
gende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätte
ohne weiteres entkräftet werden können. Ausserdem sei dargelegt worden,
dass die Vorinstanz anlässlich der Anhörung eine voreingenommene Hal-
tung gehabt habe, vorwurfsvolle Fragen gestellt habe und folglich eine At-
mosphäre kreiert habe, welche es der eingeschüchterten Beschwerdefüh-
rerin verunmöglicht habe, frei zu sprechen. Die UNHCR-Registrierung in
Libyen als Flüchtling sei ein starkes Indiz für die illegale Ausreise. Sie habe
nie eine Identitätskarte, einen Pass oder ein Ausreisevisum besessen und
habe als junge ledige Frau, welche nicht den Nationaldienst absolviert
habe, auch gar keine Identitätskarte erhalten können. Aufgrund der Indi-
zienlage sei als überaus unwahrscheinlich zu erachten, dass die Be-
schwerdeführerin Eritrea habe legal verlassen können. Die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen insge-
samt zu bejahen. Sie habe sich einer Zwangsheirat widersetzt und sei ihrer
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traditionellen Rolle als eritreische Frau, welche sich ihren Eltern sowie ih-
rem Verlobten zu fügen habe, nicht nachgekommen. Sie befürchte, in der
Ehe aufgrund ihrer Beschneidung erneut Schmerzen zu erleiden. Zwangs-
heirat sowie Beschneidung würden zu den „harmful practices“ gehören.
Somit sei sie Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung. Zahlreiche
Berichte würden bestätigen, dass eritreische Frauen auch heute noch stark
unter solchen „harmful practices“ leiden würden. Auch gemäss UNHCR-
Richtlinien über den Schutzbedarf von eritreischen Asylsuchenden sei Ge-
walt gegen Frauen weitverbreitet, obwohl viele dieser Praktiken gesetzlich
verboten wären. So seien immer noch 90% der Frauen von Beschneidung
betroffen, obwohl diese Praxis vom Gesetz untersagt werde. Frauen und
Kinder würden zahlreiche Hindernisse bezüglich Zugang zur Justiz begeg-
nen. Der eritreische Staat habe auch keine ausreichenden Massnahmen
getroffen, um diese Hindernisse aus dem Weg zu schaffen. Der Beschwer-
deführerin habe somit kein effektiver staatlicher Schutz vor der Zwangshei-
rat zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft ge-
macht, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben und in ihrer Freiheit ge-
fährdet sei. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Betreffend subjektive Nachfluchtgründe
riskiere die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise, dass sie
von den eritreischen Behörden als politische Opponentin betrachtet werde,
weshalb sie begründete Furcht vor Verfolgung habe. Sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Me-
thode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – an-
stelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden An-
hörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen durchgeführt – sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Her-
kunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht be-
treffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische
Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext.
Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehba-
rer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch wel-
che Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb an jenem
Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation
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wie die Beschwerdeführerin die zutreffenden Antworten hätten kennen sol-
len. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverstän-
diger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informa-
tionen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend
angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grund-
legenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsenta-
tion von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem
Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine
rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der
betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur
Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich ins-
besondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betref-
fend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungs-
pflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon
ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden
Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr be-
darf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
5.2 Vorliegend hat das SEM die angebliche Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin aus Eritrea im Rahmen der BzP, der Anhörung und einer vertieften
Befragung zum Alltagswissen abgeklärt (vgl. Akte A5/11 S. 7, A19/20,
A23/8) und ihr im Anschluss an die Befragung zum Alltagswissen das recht-
liche Gehör gewährt.
5.3
5.3.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg
festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen
zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm und
widersprüchlich ausgefallen sind, dass eine Herkunft derselben aus Eritrea
offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. So hat die Beschwerdefüh-
rerin Namen von Ortschaften, eines Flusses, die Zoba, verschiedene Sub-
zobas, die Währung und Geldnoten und auch die Telefonlandesvorwahl
genannt und Distanzen angeben können (vgl. Akte A23/8 F28, F32, F34,
F46, F60, F68-70). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einige
Ortschaften nennen konnte (vgl. Akte A23/8 F32), welche gerade nicht mit
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einer einfachen Recherche verifiziert werden können, deutet darauf hin,
dass sie sich diese Information nicht aus dem Internet angeeignet hat. Zu-
dem spricht die Beschwerdeführerin Tigrinya und gab Dokumente zu den
Akten, welche eine Herkunft aus Eritrea nahe legen.
5.3.2 In der Beschwerde wurde sodann die überwiegende Mehrheit der
von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten bezüglich Angaben zur
Herkunft, der fehlenden Identitätspapieren und dem Reiseweg entkräftet,
weshalb sich allein aus diesen Angaben nicht ableiten lässt, die Beschwer-
deführerin stamme nicht aus Eritrea.
5.3.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur
Befragung zum Alltagswissen vom 17. Februar 2015 die gestellten Fragen
und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können.
Das Protokoll enthält auch Angaben zu den vom SEM als falsch erachteten
Antworten und in einer separaten Akte mit Hintergrundinformationen zum
geprüften Länderwissen, werden einige Angaben der Beschwerdeführerin
und deren Richtigkeit mit drei Quellen aufgeführt (vgl. Akte A27/2). Insofern
ist das Verfahren der Vorinstanz zur Herkunftsabklärung nicht zu bemän-
geln. Allerdings enthält die Akte zu den Hintergrundinformationen lediglich
zu fünf Themen Angaben, und zwar betreffend Flüsse, nahe gelegene Dör-
fer und die Subzoba von B._______ sowie die Telefonlandesvorwahl und
die Geldnoten von Eritrea. Als richtig bezeichnete das SEM die Angaben
der Beschwerdeführerin zu den Dörfern, der Telefonvorwahl und den Geld-
noten. Als falsch erachtete das SEM aufgrund seiner angegebenen Quel-
len die Antwort zu den Flüssen und zur Subzoba. Gestützt darauf kam das
SEM im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, die unzureichenden,
widersprüchlichen beziehungsweise falschen Angaben und Kenntnisse
über den Herkunftsort würden überwiegen gegenüber den wenigen korrek-
ten Angaben der Beschwerdeführerin zur Geographie, Währung und Tele-
fonlandesvorwahl. Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt wer-
den. Einerseits handelt es sich um spärlich wenig Informationen, welche
mit Quellen verifiziert werden, um über die Herkunft zu entscheiden. Ande-
rerseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwer-
deführerin falsch aus dem Protokoll zitiert, indem sie aufführt, die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, es gebe nur einen Fluss in der Nähe
von B._______ namens G._______. Sie gab aber an, dass es einen Fluss
namens G._______ gebe und weitere Flüsse, die aber keinen Namen hät-
ten und Wasser führen würden, wenn es regne (vgl. Akte A23/8 F46 f.).
Kommt hinzu, dass die Befragerin der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung zum Alltagswissen betreffend Subzoba vorhielt, sie bezeichne
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die Subzoba von B._______ falsch. B._______ liege in der Subzoba
L._______ (vgl. Akte A23/8 F20 f.), was aber auch nicht stimmt. Zudem ist
anzufügen, dass es sich um eine Abklärung zum Alltagswissen handeln
sollte. Der Beschwerdeführerin wurden jedoch keine Fragen im Zusam-
menhang mit ihrer Hauptbeschäftigung, dem Ziegenhüten, gestellt. Unter
diesen Umständen ist die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Län-
der- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin nicht vertretbar.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Herkunft nicht mittels eigener
Identitätspapiere belegen, was jedoch nicht besagt, dass sie nicht gleich-
wohl aus Eritrea stammt. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der beigezoge-
nen Akten der Cousine (E._______; N […]) und des Bruders der Beschwer-
deführerin (Y._______; N […]) die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Herkunft aus Eritrea nicht ausschliessen lässt. So hatte die Vo-
rinstanz den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend keine Zweifel be-
züglich seiner Herkunft aus Eritrea (vgl. Akte N […] A11/1) gehegt, die bei-
den wuchsen gemeinsam auf und hatten dieselben Eltern (vgl. Akte A5/11
S. 3, 4 und 5, N […] Akte A10/13 S. 3 und 4). Auch bezüglich der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousine der Beschwerdeführerin hatte
das SEM keine Zweifel hinsichtlich deren eritreischen Herkunft, welche
ebenfalls aus B._______ kommt (vgl. Akte N […] A9/1) und deren Vater der
Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin ist (vgl. Akte A19/20 F17 ff.).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfü-
gung der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde, da die
darin vertretene Auffassung des SEM, es sei nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin eritreische Staatsangehörige beziehungsweise in Eritrea
sozialisiert worden sei, nicht überzeugt. Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine
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Kostennote vom 25. November 2016 eingereicht. Der darin geltend ge-
machte Zeitaufwand von 10,3 Stunden und Spesen von Fr. 19.90 erschei-
nen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 250.– bewegt sich zudem im
Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das SEM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2802.50 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
6.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. April 2016 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechtsbeistän-
din kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung ledig-
lich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. März 2016 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2802.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: