Abtei lung IV
D-212/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch,
Richter Piero Angeli-Busi,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
Mongolei,
alle vertreten durch
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Dezember 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-212/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 4. Januar 2008 und gelangten über A._______ und ihnen
unbekannte Länder am 13. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie am
folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Januar und am 6. Februar
2008 wurden sie im B._______ befragt und am folgenden Tag für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen. Am 10. Dezember 2008 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
Hardwareingenieur, habe bei der Firma D._______ als
Netzadministrator gearbeitet und nebenbei für die staatlichen
Behörden zur Korruptionsbekämpfung Netzwerke und Computer
repariert. Dabei sei er auf eine Liste mit den Vermögensverhältnissen
von hohen Regierungsbeamten gestossen und habe diese kopiert.
Seine Ehefrau, Mitherausgeberin einer Computerzeitschrift und einer
Website, habe die Liste im Mai 2007 veröffentlicht. Im Juni 2007 habe
sie den ersten Drohanruf bekommen. Am 14. September 2007 sei sie
zum zweiten Mal und massiver per Telefon bedroht worden. Am
gleichen Abend sei der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Hause
zusammengeschlagen worden. Am 25. Oktober 2007 sei der Chef der
Antikorruptionsbehörde an einem internationalen Meeting in
E._______ gestorben. Angeblich habe man ihn ermordet. Im
November 2007, kurz vor dem Staatsfeiertag am 26. November, sei
der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden. Diese Leute hätten
ihn angerufen und ihm gesagt, sie wüssten, dass seine Frau
schwanger sei und sie eine kranke Tochter hätten. Eine Anzeige bei
der Behörde seines Heimatlandes habe er nicht erstattet, weil man
von der Polizei nicht ernst genommen werde und er von Fällen ohne
erfolgte Verurteilung gehört habe. Aus Angst habe er sich
entschlossen, das Heimatland zu verlassen, obwohl bis zum Zeitpunkt
der Ausreise nichts mehr passiert sei. Zudem hoffe er auf
medizinische Behandlung seiner kranken Tochter. Es sei ihm gesagt
worden, dass man seine Tochter in der Mongolei nicht endgültig
behandeln könne, und es sei ihm empfohlen worden, sie im Ausland
behandeln zu lassen. In der Schweiz gehe es seiner Tochter viel
besser, weil sie Physio- und Ergotherapie bekomme. Diese Therapien
gebe es in der Mongolei nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer
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eine am 10. Februar 2010 ausgestellte polizeiliche Vorladung für den
25. Februar 2010 per Post in die Schweiz erhalten. Diese sei seinem
Schwager in der Mongolei ausgehändigt worden. Gestützt auf diese
Vorladung werde er in seinem Heimatland als Verdächtiger oder
Angeschuldigter gesucht. Der auf der Vorladung aufgeführte
Gesetzesartikel werde auch im Zusammenhang mit
Computermissbrauch verwendet. Da er dieser Vorladung nicht Folge
geleistet habe, sei sein Vater vorgeladen und einvernommen worden.
Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass man den Beschwerdeführer bei
der Wiedereinreise in sein Heimatland festnehmen werde.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes und legte dar, ihr Ehemann habe entschieden, dass
sie ausreisten. In Ergänzung zum Ehemann brachte sie vor, dass
wegen der Nichtbefolgung der Vorladung der Computer konfisziert und
bisher nicht zurückgegeben worden sei.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei mongolische Identitätskarten
sowie Kopien des Ehescheins, eines Bachelor Degree Diploms, einer
Geburtsurkunde der Tochter, einer Liste mit Vermögenswerten, eine
polizeiliche Vorladung vom 10. Februar 2008 und verschiedene Arzt-
berichte zu den Akten. Sie hätten ihr Heimatland mit ihren Reise-
pässen verlassen, diese indessen dem Schlepper abgeben müssen
und nicht mehr zurückerhalten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Am 22. Februar 2008 und am 13. August 2009 wurden in der Schweiz
zwei weitere Kinder der Beschwerdeführer geboren.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet am 17. Dezember
2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen. Insbesondere könnten verschiedene Elemente des
Sachvortrags nicht mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des
Handelns in Übereinstimmung gebracht werden. Der Beschwerdefüh-
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rer habe eine einzelne Liste kopiert und auf einer Webseite aufge-
schaltet, die mit Korruption und Politik nichts zu tun habe. Weder davor
noch danach habe er sich mit Politik oder der Bekämpfung der
Korruption beschäftigt und darüber hinaus weder jemanden über seine
Entdeckung orientiert noch weitere Schritte zur Denunziation der
Korruption unternommen. Der Beschwerdeführer habe auch nichts
über den Hintergrund der erwähnten Liste preisgegeben; ebenso
wenig habe er sagen können, was damit im Büro für Korruptions-
bekämpfung geschehen wäre. Dass seine Handlung in keinen
breiteren Kontext eingebettet sei, müsse als starker Hinweis für einen
konstruierten Sachverhalt gesehen werden. Das Verhalten des
Beschwerdeführers, der die ersten Drohanrufe nicht ernst genommen
habe und – nachdem er zusammengeschlagen worden sei – die
Wohnung nicht gewechselt habe, sei befremdlich. Den Vorbringen
könnten überdies widersprüchliche Angaben entnommen werden, so
beispielsweise wo der Beschwerdeführer genau zusammengeschlagen
worden sei und was am Montag danach mit der Liste geschehen sei.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe und
Bedrohungen seien ferner als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren.
Diesen komme nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Der mongolische Staat indessen sei in der Lage und
willens, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen durch andere
Bürger zu schützen und ahnde Korruption sowie staatliche Willkür.
Unter diesen Umständen hätten sich die Beschwerdeführenden bei der
Polizei und den zuständigen staatlichen Instanzen um Schutz und
Aufklärung der Drohungen bemühen und allenfalls den Fall an höhere
Instanzen ziehen können. Weil sie dies unterlassen hätten, könnten sie
sich nicht auf einen mangelnden Schutzwillen des Staates berufen.
Ihre Aussage, es sei nutzlos, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten,
müsse als reine Schutzbehauptung gesehen werden. An dieser
Einschätzung vermöge die nachgereichte polizeiliche Vorladung nichts
zu ändern, weil sie auf einem Blankoformular ohne Briefkopf erstellt
worden sei, weshalb der Beweiswert dieses Schreibens als sehr
gering erachtet werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2010
ersuchten die Beschwerdeführenden um Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie um Anordnung der
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vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine konkrete
Gefährdung auch aus medizinischen Gründen gegeben sein könne.
Insbesondere wenn im Heimatland eine erhebliche Verschlechterung
des körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes eintreten
würde oder wenn in absehbarer Zeit im Fall eines Verzichts auf den
Wegweisungsvollzug eine erhebliche und nachhaltige Besserung
erreicht werden könne, sei eine Wegweisung als unzumutbar zu
erachten. Vorliegend sei die Tochter der Beschwerdeführenden schwer
krank und werde intensiv behandelt. Die benötigten Therapien könnten
im Heimatland nicht gewährleistet werden, weshalb sie auf die
Schweiz angewiesen sei. Unter diesen Umständen müsse der Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtet werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Dem BFM wurde Gelegenheit gewährt, innert der angesetzten Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2010
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Das BFM machte geltend, dass die
Tochter der Beschwerdeführenden seit ihrer Geburt behindert und auf
medizinische sowie therapeutische Behandlung angewiesen sei,
welche sie in ihrem Heimatland erhalten habe. Die Behinderung sei
nicht lebensbedrohlich, weshalb die Rückkehr ins Heimatland und die
Fortsetzung der Therapie dort keine wesentliche oder lebensbedroh-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge haben
werde. Der in der Schweiz vorliegende Behandlungsstandard könne
nicht – wie in der Beschwerde gefordert – als unabdingbares An-
spruchkriterium für die ärztliche Versorgung und für eine menschen-
würdige Existenz der Tochter der Beschwerdeführenden im Heimat-
staat gelten. Zudem sei im Arztbericht nur festgehalten worden, dass
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mit der hiesigen Behandlung weitere Fortschritte zu erwarten seien; es
sei indessen nicht dargelegt worden, wie lange diese Therapien noch
fortgeführt werden sollten.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2010 legten die Beschwerde-
führenden dar, dass ihre Tochter im Zeitpunkt der Erstuntersuchung in
der Schweiz im Alter von 5 ½ Jahren im Alltag vollständig auf
Fremdpersonen angewiesen gewesen sei. Sie habe indessen unter
intensiver Psychotherapie und Ergotherapie grosse Fortschritte erzielt
und habe bereits im Oktober des gleichen Jahres altersgerecht den
Kindergarten besuchen können. Ein Jahr später sei sie eingeschult
worden und bekomme nach wie vor logopädische Therapie. Das
Mädchen habe eine gute Prognose für weitere grosse Fortschritte;
Voraussetzung dafür seien jedoch eine spezialisierte und intensive
Behandlung, verbunden mit einer integrierten Beschulungsmöglichkeit.
Unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Juli 1996 und ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-5364/2006 wurde festgehalten, dass
ein allfälliger Abbruch der hiesigen Therapie zu einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Mädchens führen
würde, weil dem Arztzeugnis entnommen werden könne, dass es in
seinem Heimatland keine zureichende medizinische Betreuung habe
in Anspruch nehmen können. Es habe erst im Alter von drei Jahren
eine Behandlung erhalten, obwohl eine solche ab Geburt angezeigt
gewesen wäre. Zudem erachte der behandelnde Arzt die durchgeführ-
ten Zyklen als zu wenig intensiv. Ferner existiere in der Mongolei keine
Schule, in welcher das Mädchen untergebracht werden könne. Es
gebe dort zwar Schulen für geistig behinderte sowie seh- und hörbe-
hinderte Kinder. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei indessen
körperlich behindert und im Übrigen sehr intelligent. Sie benötige eine
normale Förderung. Die Frage, wie lange sie in der Schweiz noch
behandelt werden müsse, dürfe für die Beurteilung keine Rolle spielen;
zudem könne diese Frage nicht exakt beantwortet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flücht-
lingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt wor-
den ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ).
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe in seinem
Heimatland eine polizeiliche Vorladung erhalten, welche er nicht
befolgt habe, weshalb er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit
einer staatlichen Verfolgung zu rechnen habe. Mit dem BFM ist
indessen übereinzustimmen, dass an der Echtheit dieser Vorladung
aufgrund ihres Erscheinungsbildes zu zweifeln ist. Zudem soll ihm
diese Vorladung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob er sich eines
Delikts, das unter den Begriff der Computerkriminalität fallen würde,
schuldig gemacht hat, zugestellt worden sein. Dabei würde es sich um
eine legitime Verfolgungsmassnahme des mongolischen Staates
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handeln, zumal dieser damit seiner Pflicht zur Verfolgung von Delikten
nachkäme. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang eine Strafe oder Behandlung, welche Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbieten würden, droht, sind den Akten nicht zu
entnehmen.
5.3.2 Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug
der Wegweisung einer kranken Person eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise
unter ganz besonderen Umständen für eine in der terminalen Phase
an AIDS erkrankten Person zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden Fall ist das
älteste Kind der Beschwerdeführenden gestützt auf den Arztbericht
vom 8. Januar 2010 von Dr. med. F._______. an einer rechtsbetonten
Tetraparese infolge einer neonatalen Asphyxie bei Geburtsstillstand
erkrankt. Ausserdem erlitt das Kind im Säuglingsalter eine Meningitis.
Letztere Krankheit konnte – gestützt auf den Arztbericht – bereits im
Heimatland gut behandelt werden, während sich die Behandlung der
Tetraparese auf eine rudimentäre Physiotherapie beschränkte. Auch
wenn das Kind für den Alltag vollständig auf Fremdpersonen
angewiesen war, sind die Folgen der erschwerten Geburt nicht mit den
aussergewöhnlichen Umständen zu vergleichen, von welchen im
erwähnten Urteil des EGMR die Rede ist. Der Vollzug der Wegweisung
ist folglich auch in Beachtung der körperlichen Behinderung des
Kindes der Beschwerdeführenden als zulässig zu erachten.
5.3.3 Das Kind der Beschwerdeführenden unterliegt den Normen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die
aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art.
28 KRK) sowie bezüglich der Behinderung eines Kindes (Art. 23 KRK)
sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4
AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr.
13 E. 5e.aa S. 98 f.).
5.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
5.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschen-
rechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mon-
golei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem
so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde,
ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu er-
achten. In der Mongolei herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt.
5.4.2 Hinsichtlich der Prüfung individueller Wegweisungshindernisse
ist Folgendes festzuhalten:
5.4.2.1 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben
aus G._______, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft waren und wo
auch ihre nächsten Verwandten – die Eltern beziehungsweise Schwie-
gereltern und die Geschwister – leben. Sie verfügen somit über ein
familiäres Beziehungsnetz, das als tragfähig zu erachten ist. Zudem
haben beide Beschwerdeführer eine überdurchschnittlich gute
Ausbildung absolviert und waren vor ihrer Ausreise berufstätig: Der
Beschwerdeführer ist Hardwareingenieur mit einem Universitätsab-
schluss und hat als Netzadministrator bei einer Firma, die Computer-
support anbietet, gearbeitet, während die Beschwerdeführerin
Telekommunikationsingenieurin ist und als Produktionsleiterin einer
Computerzeitschrift und einer Website tätig war. Wirtschaftlich waren
die Beschwerdeführenden im Heimatstaat gut gestellt, war es ihnen
doch möglich, das Reisegeld im Betrag von 15'000 US zu finanzieren.
Bei ihrer Rückkehr wird es ihnen möglich sein, wieder eine Arbeit zu
finden, weshalb es ihnen zugemutet werden kann, sich um eine solche
zu bemühen, um die Existenz der Familie erneut sichern zu können.
Zudem kann damit gerechnet werden, dass sie in der ersten Zeit nach
ihrer Rückkehr bei Bedarf von den Familienangehörigen unterstützt
werden. Von dieser Annahme ist umso mehr auszugehen, als die
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Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern beziehungs-
weise Schwiegereltern gelebt haben wollen.
5.4.2.2 Sind von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa).
5.4.2.3 Unbestritten ist der durch Arztzeugnis ausgewiesene Bedarf
des Kindes der Beschwerdeführenden nach einer medizinischen
Behandlung. Das an einer rechtsbetonten Tetraparese leidende Kind
benötigt gemäss Arztbericht vom 8. Januar 2010 für seine weitere
Entwicklung Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Eine Reit-
therapie wäre zudem wünschenswert. Es besucht die erste Klasse mit
heilpädagogischer Unterstützung. Gemäss dem Arztbericht soll das
Kind – gestützt auf die Aussagen seiner Eltern – im Heimatland nicht
die benötigte Therapie, sondern nur eine ungenügende Physiotherapie
im Kinderzentrum von G._______ bekommen haben. Ausserdem gebe
es dort keine für das Kind geeignete Schule. Es habe zwar in einem
privaten Kindergarten von 20 Kindern untergebracht werden können,
indessen würden die Schulklassen die doppelte Zahl Schüler
aufweisen. Es gebe im Heimatland der Beschwerdeführenden nur eine
Sonderschule für geistig behinderte und eine solche für seh- und
hörbehinderte Kinder. Deren Klassenbestände seien ebenfalls hoch.
Das Kind der Beschwerdeführenden sei indessen sehr intelligent und
habe Anspruch auf eine normale Förderung.
5.4.2.4 Grundsätzlich ist im Fall von medizinischen Problemen nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
oder eine unzureichende Behandlung zu einer erheblichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führen würde. Wesentlich ist dabei, dass die benötigte medizinische
Behandlung als dringend erachtet wird und zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Liegt indessen im
Heimatland eine medizinische Behandlungsmöglichkeit vor, auch wenn
diese nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist der
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Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
5.4.2.5 In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheits-
wesen und insbesondere in G._______, woher die Beschwerde-
führenden stammen, gibt es zahlreiche Spitäler und andere
medizinische Einrichtungen zur Behandlung von gesundheitlichen
Problemen. Wie den Akten entnommen werden kann, sind auch
spezielle Behandlungsmöglichkeiten für Kinder vorhanden und es
werden offensichtlich Physiotherapien für Kinder angeboten (vgl.
Arztbericht vom 8. Januar 2010). Das Kind der Beschwerdeführenden
wurde in G._______ behandelt, erhielt Physiotherapie und – wie dem
erwähnten Arztbericht entnommen werden kann – wurde auch im
Säuglingsalter (Meningitis) offensichtlich gut behandelt. Allein die
Tatsache, dass in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur
Verfügung stehen, lässt nicht auf die fehlende Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs schliessen, da vorliegend keine Krankheit
besteht, die – im Hinblick auf die in der Mongolei zur Verfügung
stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten – eine lebens-
gefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Kindes
nach sich zieht. Den offensichtlich gut situierten Beschwerdeführenden
ist es auch zuzumuten, allfällige Kosten, welche sich aus der
Behandlung ihres Kindes ergeben, zu übernehmen. Vorliegend kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass das Kind der Beschwerde-
führenden in seinem Heimatland eine adäquate medizinische
Behandlung erhalten kann. Darüber hinaus ist eine allgemeine
ärztliche Kontrolle in der Mongolei – und insbesondere in G._______ –
gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch erforderlichen
Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert erscheint.
5.4.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Kind der
Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat
benötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und
eine Rückkehr in die Mongolei somit keine existenzielle Bedrohung
des Lebens des Kindes der Beschwerdeführenden darstellen würde.
Eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage ist
somit zu verneinen. An dieser Einschätzung vermag ein allfälliger
Rückschritt in der Entwicklung infolge des Abbruchs der schweizeri-
schen Therapie nichts zu ändern, zumal nicht mit einer lebensgefähr-
denden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit –
entgegen der Annahme in der Eingabe vom 5. Februar 2010 – nicht
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mit lebensbedrohlichen Folgen zu rechnen ist. Schliesslich haben die
Beschwerdeführenden darüber hinaus die Möglichkeit, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
5.4.2.7 Die Beschwerdeführenden machten darüber hinaus geltend,
ihr Kind könne im Heimatland nicht – wie in der Schweiz – in einer
heilpädagogischen Schule, in welcher in Kleinklassen unterrichtet
werde, lernen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allein fehlende
heilpädagogische oder auf tieferem Niveau bestehende Schulungs-
möglichkeiten für das Kind der Beschwerdeführenden den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar ist
es verständlich, dass die Eltern für ihr Kind die bestmöglichste
Förderung wünschen; indessen ist zu beachten, dass allein der tiefere
Standard im Schulwesen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt, weil damit keine konkrete Gefährdung im
Sinne des Gesetzes vorliegt. Es bleibt den Eltern überlassen, sich in
der Schweiz bezüglich spezieller Förderung ihres Kindes instruieren
zu lassen, falls sie die im Heimatland vorhandenen Möglichkeiten nicht
als ausreichend betrachten. Somit stellen auch die geltend gemachten
fehlenden heilpädagogischen Schulungsmöglichkeiten im Heimatland
der Beschwerdeführenden keine Wegweisungshindernisse dar. Im
Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das Kind der Beschwerde-
führenden infolge seiner körperlichen Behinderung in seinem Heimat-
land keine Schule besuchen kann.
5.4.2.8 Zuletzt gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der
Wegweisung spricht, zumal – wie bereits festgehalten – die körperli-
che Behinderung des Kindes der Beschwerdeführenden auch in deren
Heimatland – wenn auch auf tieferem medizinischem Niveau – behan-
delbar ist und das Kind in seinem Heimatland trotz seiner körperlichen
Behinderung die Schule besuchen kann. Dass es mehr Einschrän-
kungen als gesunde Kinder in Kauf nehmen muss und nicht oder nicht
im gleichen Mass wie in der Schweiz in einer heilpädagogischen
Schule gefördert wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, zumal die in der KRK enthaltenen entsprechenden Normen
(vgl. Art. 23 und 28 KRK) nicht vorschreiben, welche konkrete
Förderung oder Schulung einem behinderten Kind zukommen muss
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und welche konkrete medizinische Behandlung unabdingbar ist.
Vielmehr relativieren die erwähnten Gesetzesartikel die Anforderungen
an die Staaten selbst, indem sie Wortwendungen wie „soweit irgend
möglich“ (Art. 23 Abs. 3 KRK) oder „insbesondere“ (Art. 28 Abs. 1
KRK) verwenden. Direkte oder konkrete Rechte hinsichtlich der Quali-
tät der Schulung eines behinderten Kindes oder der medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten können somit aus den erwähnten Ge-
setzesartikeln nicht abgeleitet werden. Da das Kind der Beschwerde-
führenden in seinem Heimatland die Schule besuchen und eine
medizinische Behandlung in Form einer Physiotherapie erhalten kann,
ist der Vollzug der Wegweisung mit der KRK grundsätzlich vereinbar
und verstösst nicht gegen das Kindeswohl.
5.4.2.9 Insgesamt kann den vorgebrachten medizinischen Problemen
des Kindes der Beschwerdeführenden auch beim Vollzug der
Wegweisung durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl
geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Verfahrenskosten
sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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