B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-212/2012/mel
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder
am 8. November 1996 aus seinem Heimatland in die Schweiz, wo sie am
11. November 1996 Asylgesuche einreichten. Mit Verfügung vom 9. April
2001 wies das BFM ihre Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbrin-
gen ab und verfügte im Rahmen der damals geltenden Humanitären Akti-
on 2000 die vorläufige Aufnahme der Familie. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 an die Wohnadresse teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der verbesserten Situation in
seinem Heimatland sowie infolge seiner schwerwiegenden Verstösse ge-
gen die schweizerische Rechtsordnung die ihm gewährte vorläufige Auf-
nahme aufzuheben gedenke, und es gewährte ihm die Möglichkeit einer
Stellungnahme innert Frist. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerde-
führer nicht abgeholt, weil er sich im damaligen Zeitpunkt in Haft befand.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet am 26. September
2011 – hob das BFM die mit Verfügung vom 9. April 2001 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die
Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte
es dar, dass sich die Situation in seinem Heimatland verbessert habe und
infolgedessen der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumut-
bar zu erachten sei. Da Personen, deren Asylgesuch in der Schweiz ab-
gelehnt worden sei, die Schweiz im Regelfall verlassen müssten, habe
das BFM begonnen, den Status von vorläufig Aufgenommenen zu über-
prüfen. Dem Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland mangels konkreter Anhaltspunkte dafür keine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden
können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Vanni-Gebiet
stamme und sich keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, gestützt auf
welche davon auszugehen sei, er würde im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es sei
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davon auszugehen, dass er im Heimatland über Familienangehörige und
weitere Bezugspersonen verfüge, an welche er sich bei der Rückkehr
wenden könne. Insbesondere würden die Grossmutter, fünf Tanten und
ein Onkel im Heimatland leben. Der Beschwerdeführer habe zwar die
prägenden Jahre seiner Jugend in der Schweiz verbracht. Indessen sei
bekannt, dass Tamilen in der Schweiz unter sich gut organisiert seien und
viel Wert auf ihre kulturellen Wurzeln legten, so dass ihm die Sprache und
Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein dürften. An-
gesichts seines Alters sei er grundsätzlich in der Lage, sich auch nach ei-
ner längeren Landesabwesenheit in einem neuen Umfeld zu integrieren
und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Ferner habe
sein Verhalten in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben. So sei er infol-
ge verschiedener Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Mona-
ten unter einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Hö-
he von Fr. 400.– verurteilt worden. Im Juni 2011 sei er erneut wegen Kör-
perverletzung, Raufhandels und Kollusionsgefahr vorübergehend in Ge-
wahrsam genommen worden. Unter diesen Umständen könne nicht von
einer fortgeschrittenen Integration die Rede sein. Da der Beschwerdefüh-
rer zudem auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet habe, be-
stünden keine individuellen Gründe, welche gegen die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sprächen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer über
seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten und um verbindliche Be-
kanntgabe des Eröffnungsdatums der Verfügung vom 21. September
2011, damit eine Anfechtung innert Frist ermöglicht werde. Zudem wurde
gerügt, dass ihm vorgängig das rechtliche Gehör nicht an die aktuelle Ad-
resse gewährt worden sei, obwohl das BFM Kenntnis davon gehabt habe,
dass er sich in Haft befinde. Dies sei noch nachzuholen.
E.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht, hob gleichzeitig seine Verfügung vom
21. September 2011 auf und gab ihm erneut das rechtliche Gehör zu der
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
legte es dar, dass sich in Sri Lanka die allgemeine Situation deutlich ent-
spannt habe und die Lebensbedingungen besser geworden seien, so
dass eine Rückkehr in den Norden und Osten wieder als zumutbar zu be-
trachten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt und auf
schwere Art und Weise gegen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung
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in der Schweiz verstossen. Es werde ihm eine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
gestützt auf die Aktenlage entschieden.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, welche ihm
mit Schreiben des BFM vom 8. November 2011 gewährt wurde.
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Schreiben des BFM vom 20. Oktober 2011. Er legte unter anderem
dar, dass bei ihm nur eine einzige Vorstrafe, nämlich die Verurteilung zu
20 Monaten Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, vor-
liege und die aktuelle Inhaftierung sowie das laufende Strafverfahren bei
der Beurteilung nicht zu berücksichtigen seien. Damit müsse das BFM die
Lebens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort abklären.
Diesbezüglich sei festzustellen, dass das BFM keine diesbezüglichen An-
gaben habe, womit die Voraussetzungen für die Fällung eines Entschei-
des noch nicht vorlägen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz seien
weitere Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Auch das laufende
Strafverfahren spreche für einen Aufschub. Da der Beschwerdeführer als
Kleinkind im Alter von sechs bis sieben Jahren mit seinen Eltern in die
Schweiz gekommen sei, verfüge er im Heimatland nicht über ein Bezie-
hungsnetz. Mit fernen, in der Heimat verbliebenen Verwandten oder Be-
kannten pflege er weder schriftlichen noch telefonischen Kontakt. Eine
Rückkehr sei deshalb nicht zumutbar. Zudem bestehe ein Anspruch auf
vertiefte Prüfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung, auch wenn
der Beschwerdeführer bisher mangels Kenntnisse der Sachlage noch
keinen Gebrauch gemacht habe. Auch vor diesem Hintergrund müssten
nähere Abklärungen getätigt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als der
Beschwerdeführer als Kleinkind in die Schweiz gekommen sei, drei Vier-
tel seines Lebens hier verbracht und die Schulen hier besucht habe. Er
spreche ausgezeichnet schweizerdeutsch und fühle sich mehr als
Schweizer denn als Tamile. Ferner spreche auch seine politische Betäti-
gung gegen den Wegweisungsvollzug. Er habe insbesondere im Frühling
2009 an verschiedenen Demonstrationen gegen die singhalesische Re-
gierung teilgenommen und sei im Verlauf dieser politischen Kundgebun-
gen mehrfach polizeilich kontrolliert, registriert und wieder auf freien Fuss
gesetzt worden. Zudem habe sein Bruder an ausländischen tamilischen
Wahlen teilgenommen. Infolgedessen müsse der Beschwerdeführer da-
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mit rechnen, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen zu wer-
den, was nicht in Kauf zu nehmen sei. Schliesslich sei auch die Papier-
beschaffung in Frage gestellt, da der Beschwerdeführer – im Gegensatz
zu seinen Eltern – mangels genügenden Geburtsscheins keinen heimatli-
chen Pass habe erlangen können. In der Folge wurden die Anträge ge-
stellt, der Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei bis
zum Abschluss der Strafuntersuchung zu sistieren, es seien weitere Ab-
klärungen über die Lebens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdefüh-
rers vorzunehmen, eventualiter sei von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen so-
wie subeventualiter sei die Wegweisungsfrist frühestens auf den Zeit-
punkt der Beendigung des Strafverfahrens festzulegen und eine ange-
messene Ausreisefrist anzusetzen.
H.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 – eröffnet am gleichen Tag – hob
das BFM die mit Verfügung vom 9. April 2001 gewährte vorläufige Auf-
nahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert
der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass
hinsichtlich der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Unter diesem
Blickwinkel sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf die Aktenlage mehrfach wegen Körperverletzung und weiterer Delikte
angezeigt worden sei. Zudem sei er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verurteilt worden und befinde sich unter dem dringenden
Tatverdacht der Körperverletzung seit dem (…) in Untersuchungshaft. In-
folge der mehrfachen Straffälligkeit müsse angenommen werden, dass er
nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Regeln des
Zusammenlebens zu halten. Nebst regelwidrigem Verhalten sei auch die
Tendenz zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten und ein Wille
zur Besserung könne ihm nicht attestiert werden. Den Akten könne zwar
entnommen werden, dass er einen grossen Teil seines bisherigen Lebens
in der Schweiz verbracht habe. Indessen seien Tamilen in der Schweiz
gut organisiert und würden ihre Kultur pflegen, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Hei-
matlandes bestens vertraut sei. Zudem sei bekannt, dass seine Grossel-
tern, fünf Tanten und ein Onkel mütterlicherseits im Heimatland lebten. Es
sei davon auszugehen, dass er noch über weitere Bezugspersonen in
seinem Heimatland verfüge. Ausserdem befinde er sich in einem Alter, in
welchem er grundsätzlich in der Lage sei, sich auch nach einer längeren
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Landesabwesenheit in einem neuen Umfeld zu integrieren und sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Gestützt auf diese Erwä-
gungen sei das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und
damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben zu be-
trachten. Der Beschwerdeführer könne sich zudem nicht auf Art. 83 Abs.
4 AuG berufen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
legte die Vorinstanz dar, dass sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben würden, ge-
stützt auf welche der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheits-
kräften im heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheine. Insbesondere sei
er als siebenjähriges Kind in die Schweiz eingereist, gehöre keiner der
Risikogruppen an und seine in der Stellungnahme erwähnte politische
Betätigung sei weder belegt noch ausgeführt. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
I.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2012 an das BFM ersuchte der Beschwerde-
führer um Akteneinsicht, welche ihm vom BFM am 10. Januar 2012 ge-
währt wurde.
J.
Gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und stellte explizit folgende Anträge:
– Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
– Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
Prüfung der aktuellen Asylgründe und unter Aufrechterhaltung der vor-
läufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren.
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– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
– Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Kostennote einzuräumen.
– Dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Richter beziehungs-
weise Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts mit der In-
struktion des Verfahrens und der Entscheidung betraut seien.
Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass die nötige Be-
suchserlaubnis für den inhaftierten Beschwerdeführer angesichts der Fei-
ertage noch nicht erteilt worden sei, weshalb eine Besprechung mit ihm
noch nicht möglich gewesen sei. Die vorliegenden Angaben würden auf
den Aussagen dessen Mutter beruhen. Es werde deshalb um eine Frist
von 30 Tagen für eine Beschwerdeergänzung ersucht. Bezüglich der
strafrechtlichen Tatbestände, die zu einer Verurteilung des Beschwerde-
führers und zu seiner erneuten Festnahme geführt hätten, sei festzuhal-
ten, dass sie einen politischen Hintergrund aufwiesen. Der Beschwerde-
führer habe sich früher für die schweizerischen Ableger von paramilitäri-
schen Gruppen aus seinem Heimatland, welche mit den sri-lankischen
Sicherheitskräften gegen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vor-
gegangen seien, engagiert. Später habe er sich davon distanziert und sei
bei der Gegenseite, einem Ableger der LTTE in der Schweiz, aktiv gewor-
den, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine doppelte
Verfolgung drohe. Trotz des Endes der militärischen Kampfhandlungen in
Sri Lanka komme es in der Schweiz zwischen den LTTE und den sri-
lankischen paramilitärischen Gruppen zu Auseinandersetzungen. Bei den
Strafverfolgungsbehörden werde der politische Hintergrund von beiden
Seiten jedoch regelmässig nicht offengelegt, um keine vertieften Einblicke
in die Strukturen der Organisationen gewähren zu müssen. Angesichts
der drohenden Verfolgung müsse der Beschwerdeführer nun diese Zu-
sammenhänge indessen offenlegen. Ferner sei ein Bekannter seines Va-
ters, der mit der Familie engen Kontakt pflege, in Sri Lanka Mitarbeiter
des Armeegeheimdienstes (CID) gewesen. In der Schweiz habe er Asyl
erhalten, jedoch seine Tätigkeit für den CID nicht aufgegeben. Vielmehr
sammle er hier Informationen und leite sie den sri-lankischen Behörden
weiter. Er habe auch den Seitenwechsel des Beschwerdeführers bemerkt
und mit diesem intensive Gespräche geführt. Dadurch dürften die Tätig-
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keiten des Beschwerdeführers für die LTTE nach Sri Lanka gelangt sein.
Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2011 sei geltend gemacht worden,
dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland we-
gen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung drohe.
Da gestützt auf Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) jede Äusserung, mit welcher eine Person zu erkennen gebe,
dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, als Asylge-
such gelte, habe der Beschwerdeführer klarerweise eine Verfolgung dar-
gelegt, welche vom BFM angesichts der Tatsache, dass er seinerzeit als
Kind in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen worden sei, unter
dem Titel eines Asylgesuchs hätte geprüft werden müssen. Ebenso hätte
eine Anhörung durchgeführt werden müssen. Die Unterlassung des BFM
stelle eine schwere Verletzung formellen Rechts dar, welche die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Prüfung der aktuellen Asylgründe, verbunden mit der Feststellung des
vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
rechtfertige. Unter diesen Umständen werde das vorliegende Beschwer-
deverfahren gegenstandslos.
Auf die weitere Begründung, die Eventualanträge betreffend, ist in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie für die vorliegende
Beurteilung von Bedeutung ist.
Der Beschwerde lagen mehrere Fotos bei.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar
2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihm unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eine Frist von sieben Tagen ab
Erhalt dieser Zwischenverfügung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift
gewährt und er wurde aufgefordert, bis am 1. Februar 2012 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht ein-
getreten.
L.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer fristge-
recht eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er machte insbesondere
ergänzende Ausführungen zu seinen in der Schweiz getätigten politi-
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schen Aktivitäten geltend und brachte im Besonderen vor, er habe Kon-
takte zur Jugendorganisation der LTTE, der Tamil Youth Organization
(TYO). Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der TYO
beziehungsweise den LTTE und den paramilitärischen Gruppen der
People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) gekommen, an welchen auch er betei-
ligt gewesen sei und welche zu strafrechtlichen Verurteilungen seiner
Person geführt hätten. Die PLOTE habe ihn auf ihrer Internetseite mit
Namen und Adresse als verantwortliches Mitglied der LTTE aus der In-
nerschweiz bezeichnet. Beweismittel darüber wurden in Aussicht gestellt.
Ausserdem wurde verlangt, dass für das vorliegende Verfahren Einsicht
in verschiedene Strafverfahren zu verlangen sei, da die Strafakten die po-
litischen Vorbringen des Beschwerdeführers stützten. Im Speziellen wur-
de dargelegt, der Beschwerdeführer haben den Führer der PLOTE in der
Schweiz persönlich angezeigt, woraus eine tiefe Feindschaft zwischen
den beiden Personen ersichtlich sei. Da diese Organisation bekannter-
weise eine Verbindung zu den sri-lankischen Behörden aufweise, sei da-
mit zu rechnen, dass einerseits der Seitenwechsel des Beschwerdefüh-
rers und andererseits seine Aktivitäten in der Schweiz bekannt geworden
seien. Bezüglich des in der Schweiz tätigen und bereits erwähnten Spit-
zels legte der Beschwerdeführer dar, dass sich dieser im Jahr 2010 mit
einem in der Schweiz weilenden hochrangigen sri-lankischen General ge-
troffen habe. Ein Spitzel der LTTE sei bei diesem Treffen ebenfalls einge-
schleust worden und habe ein Foto erstellt, welches im Internet veröffent-
licht worden sei. Damit werde die Verbindung zwischen der sri-lankischen
Armee und den verschiedenen Aktivisten der paramilitärischen Gruppen
sowie dem erwähnten Spitzel dokumentiert. Schliesslich wurde beantragt,
eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
M.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
freiung von der Bezahlung des von ihm verlangten Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG mit der Begründung, er befinde sich in Untersuchungshaft, könne
keiner Beschäftigung nachgehen und erziele kein Einkommen. Der Ein-
gabe wurde ein fremdsprachiges Beweismittel beigelegt mit dem Antrag,
für dessen Übersetzung sowie für die Beibringung von weiteren Beweis-
mitteln eine Frist anzusetzen.
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Seite 10
N.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
O.
Am 13. April 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
gewährt.
Q.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte er – unter Beilage weitere Beweis-
mittelkopien aus dem Internet – eine Replik ein.
R.
Am 26. Juni 2012 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Straf-
akten betreffend den Beschwerdeführer ein.
S.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten und äusserte sich insbesondere zur aktuellen
Situation im Heimatland.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das mutmassliche Spruchgremium bekannt gegeben.
U.
Mit Eingabe vom 14. März 2013 wurden weitere Beweismittelkopien ins
Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 11
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.3. Mit dem Eventualbegehren unter Punkt 4. der Beschwerde beantragt
der Beschwerdeführer auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist indessen die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme. Damit stellt das erwähnte Eventualbegehren eine unzulässige Er-
weiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
1.4. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wor-
um es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2
AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aA-
NAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des
AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
D-212/2012
Seite 12
4.
4.1. Im Beschwerdeverfahren wird unter Beilage zahlreicher Beweismit-
telkopien im Hauptantrag geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als
Kind mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen und in deren vorläufige
Aufnahme einbezogen worden. Später habe er sich in der Schweiz poli-
tisch engagiert, indem er zunächst bei einem schweizerischen Ableger
einer paramilitärischen Gruppe aus seinem Heimatland, welche mit den
sri-lankischen Sicherheitskräften gegen die LTTE vorgegangen sei, aktiv
gewesen sei, dann die Seite gewechselt und sich bei einem Ableger der
LTTE in der Schweiz engagiert habe. Im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka drohe ihm deshalb eine doppelte Verfolgung, weil der Seitenwech-
sel von einem in der Schweiz ansässigen Mitarbeiter des CID bemerkt
und damit an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet worden
sei. Diese Verfolgungsgefahr hätte vom BFM überprüft werden müssen,
bevor es die vorläufige Aufnahme aufgehoben habe. Die Unterlassung
des BFM sei als schwere Verletzung formellen Rechts zu sehen, was die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che zur Prüfung von aktuellen Asylgründen zur Folge haben müsse.
4.2. In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, der Beschwerdeführer
habe weder im Zusammenhang mit seinem abgeschlossenen Strafver-
fahren noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm vom BFM ge-
währt worden sei, noch zu einem anderen Zeitpunkt den Behörden ge-
genüber seine angeblich langjährige exilpolitische Tätigkeit und eine da-
mit verbundene Gefährdung vorgebracht. Ausserdem stünden diese Vor-
bringen als blosse Behauptung da, weil keine entsprechenden Beweismit-
tel zu den Akten gereicht worden seien. Unter diesen Umständen bestehe
kein Anlass, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen.
4.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung dar, beim Beschwerdeführer sei noch nie ein ordentliches Asylver-
fahren durchgeführt worden, weil er im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnah-
me ein Kind gewesen und zusammen mit seinen Eltern vorläufig aufge-
nommen worden sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe hätten
vom BFM in einem ordentlichen Verfahren überprüft werden müssen. Da-
zu habe sich das BFM in der Vernehmlassung nicht geäussert. Die Frage,
ob die geltend gemachte drohende Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in
sein Heimatland bewiesen sei, könne nicht in einem Verfahren betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden, weshalb die Argu-
mentation des BFM in der Vernehmlassung problematisch sei. Zudem
habe das BFM in dieser Vernehmlassung Aktenwidriges behauptet, da
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der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine drohende politische Ver-
folgung vorgebracht habe. Auch die Behauptung des BFM, der Be-
schwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, treffe nicht zu, wie
den Eingaben vom 20. Januar 2012 und vom 1. Februar 2012, denen
zahlreiche Beweismittel beigelegt worden seien, zu entnehmen sei.
4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 politische Aktivitä-
ten in der Schweiz und eine damit verbundene Gefährdung im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland geltend machte (vgl. Akte B15/4 S. 3). Die
Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung vom 13. April 2012, in wel-
cher das Gegenteil vertreten wird, vermögen somit schon in dieser Hin-
sicht nicht zu überzeugen. Auch der Argumentation des BFM in seiner
Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer keine Beweismittel für
die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht gelegt habe,
kann in dieser absolut formulierten Weise nicht zugestimmt werden. Zwar
hat er es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren um Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu
belegen; indessen ergibt sich aus den Akten, dass er im Beschwerdever-
fahren zahlreiche Beweismittel nachreichte, in welche das BFM im Zeit-
punkt der Vernehmlassung Einblick hatte. Es wäre dem BFM somit im
Rahmen des Schriftenwechsels durchaus möglich gewesen, zu den ein-
gereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, was es indessen unter-
liess. Die Darstellung des BFM in seiner Vernehmlassung, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden blosse unbewiesene Behauptungen dar-
stellen, widerspricht folglich der Aktenlage.
4.5. Mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten in der Schweiz und der damit verbundenen Gefährdung sei-
ner Person im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland anlässlich des Ver-
fahrens um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bringt er eine nachträg-
liche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt vor. Damit hat er ein neues
Asylgesuch gestellt, während sein Verfahren um Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme noch hängig ist. Würde er aufgrund seiner erst nach
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit seinen Eltern)
erfolgten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, so
wäre der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 5 AsylG als nicht zu-
lässig zu qualifizieren. Mithin ist die Frage, ob vorliegend subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen, auch im Verfahren betreffend Aufhebung der
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vorläufigen Aufnahme von relevanter Bedeutung: Die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme könnte nämlich nur dann erfolgen, wenn im Rahmen
des zweiten Asylverfahrens festgestellt worden wäre, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Andernfalls be-
stünde die rechtlich nicht haltbare Situation, dass gegenüber einer asyl-
suchenden Person, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), durch Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme der Wegweisungsvollzug angeordnet würde. Dar-
aus erhellt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation im Fall der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme die erwähnte bundesrechtliche Bestim-
mung verletzt würde.
5.
Aus den vorangehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass das BFM,
welches spätestens seit dem Beschwerdeverfahren – mithin auf Ver-
nehmlassungsstufe – infolge der beantragten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie der geltend gemachten und mit der Beschwerde
und den nachfolgenden Eingaben präzisierten und mit Beweismitteln be-
legten subjektiven Nachfluchtgründe vom Vorliegen eines zweiten Asyl-
gesuches ausgehen musste, durch sein Festhalten an der angefochtenen
Verfügung vom 13. Dezember 2011 Bundesrecht verletzt hat (Art. 106
Abs. 2 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit dar-
in die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 beantragt wird,
und die Beschwerdeakten sind an das BFM zur Überprüfung als neues
Asylgesuch zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gegen-
standslos.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den Akten geht indessen her-
vor, dass er seit mehreren Jahren in der Schweiz politisch tätig gewesen
sein will. Unter diesen Umständen wäre er aufgrund der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, diese neueren Asyl-
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vorbringen bereits früher – jedoch spätestens anlässlich des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – als
weiteres, detailliert begründetes und mit Beweismitteln belegtes eigen-
ständiges Asylgesuch bei den Asylbehörden einzureichen. Davon ist vor-
liegend umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer bereits bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von seinem damaligen Rechtsvertreter anwaltlich vertreten
war. Mit seinen Unterlassungen hat er in Verletzung der erwähnten Ver-
fahrenspflicht unnötig Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ferner
kann auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen, im vorliegenden Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen sind mit der
Bearbeitung dieses unzulässigen Rechtsbegehrens auch Kosten ent-
standen, die nicht notwendig und somit nicht zu entschädigen sind. Da
sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Rechtsvertreter anzu-
rechnen lassen hat, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzie-
ren.
6.3. In der Beschwerde wurde beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei
vor der Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kosten-
note anzusetzen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die An-
spruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid
eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des
Bundesverwaltungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei An-
wältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -ver-
tretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig
ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu
entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Home-
page des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009
S. 75). Somit ist der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer
Kostennote abzuweisen.
6.4. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) und auch im Hinblick auf die umfangreichen, teils
doppelt eingereichten Beweismittelkopien ist die Parteientschädigung
pauschal und in Berücksichtigung der obenerwähnten Fakten, welche zu
einer Reduzierung führen, auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
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schädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszu-
richten.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.– gewährt. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: