B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-212/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober (…) am Flughafen Zü-
rich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag – eröffnet durch die
Flughafenpolizei – verweigerte das BFM ihm vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transit-
bereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
A.b Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Ausweise wurden vom
Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich
(nachfolgend: Fachdienst) einer Analyse unterzogen. Bei der jemeniti-
schen Identitätskarte konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale
festgestellt werden. Der Fachdienst stufte jedoch – trotz fehlendem Ver-
gleichsmaterial – den jemenitischen Militärausweis des Beschwerdefüh-
rers und den Flüchtlingsausweis, den der Beschwerdeführer vom Flücht-
lingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) in Syrien erhalten
haben soll, aufgrund der Machart und des Erscheinungsbildes als Total-
fälschungen ein. Die entsprechenden Ausweisprüfberichte wurden dem
BFM am 7. Oktober (...) übermittelt.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober (...) anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) summarisch befragt. Die (erste) Anhörung zu den Asyl-
gründen fand am 14. Oktober (...) statt.
C.
Am 21. Oktober (...) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
D.
Am 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
E.
E.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP und den beiden
Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
B._______. Von 1986 bis 1989 sei er in der Sowjetunion gewesen und
habe sich dort zum (…) ausbilden lassen. Im jemenitischen Bürgerkrieg
von 1994 habe er auf Seiten der südjemenitischen Armee (…). Er sei vor
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Kriegsende verletzt und zur Behandlung seiner Arm- und Rippenbrüche in
die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gebracht worden. Nach einein-
halb Jahren sei er von Abu Dhabi nach Syrien gereist, wo er bis 2003 (als
registrierter Flüchtling) gelebt habe. Im Jahr 2003 habe das UNHCR in
Syrien festgestellt, dass sich die Lage in Jemen wieder normalisiert habe
und habe seine Rückreise nach Jemen organisiert. Nach seiner Rückkehr
und nachdem er vom Geheimdienst zu seiner Rolle im jemenitischen
Bürgerkrieg befragt worden sei, sei er wieder bei der (…) angestellt ge-
wesen. Im Jahr 2006 sei er zweimal verhaftet worden – einmal für vier Ta-
ge und einmal für eine Woche. Im gleichen Jahr sei er aus dem Dienst
entlassen worden. Er habe unregelmässig eine Rente erhalten und als
Taxifahrer gearbeitet. Seit Anfang 2008 sei er Mitglied der "Southern De-
mocratic Assembly" (TAJ) beziehungsweise der "Friedlichen Bewegung
des Südens", welche sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einset-
ze. Er habe die Bevölkerung zur Teilnahme an Demonstrationen mobili-
siert und selber an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Mitte 2008
sei er (deswegen) bei einem Ausflug mit seiner Familie von Sicherheits-
leuten zusammengeschlagen worden; sie hätten ihm den Arm gebrochen.
Einmal sei er zudem beim Autofahren von einem ihm entgegenkommen-
den Auto von der Strasse abgedrängt worden. Am (…) sei es schliesslich
zu einem weiteren Vorfall gekommen. Er habe an diesem Tag an einer
Demonstration teilgenommen und sei auf dem Heimweg in eine Polizei-
kontrolle geraten. Er sei von den Polizisten zusammengeschlagen wor-
den, nachdem diese in seinem Auto ein Foto des ehemaligen südjemeni-
tischen Präsidenten (Ali Salim al-Beidh) gefunden hätten. Seither könne
er auf dem (…) Auge nichts mehr sehen. Am folgenden Tag habe er ein
Spital aufgesucht, wo er gleichentags operiert worden sei. Anfangs (…)
sei er von Human Rights Watch (HRW) zur Demonstration vom (…) be-
fragt worden und am gleichen Tag zur medizinischen Behandlung nach
Indien gereist, wo er sich etwa einen Monat lang aufgehalten habe. An-
schliessend sei er nach Moskau gereist, habe sich dort aber nicht ab-
schliessend untersuchen lassen können, weil sein Visum nicht erneuert
worden sei. In der Folge sei er daher nach Damaskus und von dort nach
Kairo geflogen. Am 1. Oktober (...) sei er schliesslich von Kairo nach Zü-
rich geflogen. Auch in der Schweiz engagiere er sich als aktives Mitglied
der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier der (…) ver-
antwortlich (gewesen). Er könne nicht nach Jemen zurückkehren, weil er
von den jemenitischen Behörden verfolgt werde. Er stehe als südjemeniti-
scher (…) beziehungsweise wegen politischer Aktivitäten auf einer
schwarzen Liste.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
E.b Der Beschwerdeführer reichte im bisherigen Verfahren – neben den
bereits unter Bst. A.b erwähnten Ausweisen – unter anderem folgende
Dokumente zum Beweis seiner Identität und Stützung seiner Vorbringen
ein: eine Kopie seines jemenitischen Reisepasses, verschiedene Boar-
dingpässe, sein russisches Ausbildungsdiplom und eine englische Versi-
on davon (je in Faxkopie), ein Ausweis des Roten Halbmondes der VAE
(in Faxkopie), ein UNHCR-Anmeldeformular aus Syrien (in Faxkopie),
ein Flüchtlingsausweis für seine Familie des syrisch-arabischen Roten
Halbmondes (mit Daten der erhaltenen Unterstützung; in Faxkopie), ein
fremdsprachiges Schreiben von C._______ vom 4. August (...), ein
fremdsprachiges Schreiben von D._______ vom 6. Oktober (...) (in Fax-
kopie), ein Schreiben von med. pract. E._______ vom 26. Juni (...) be-
züglich Visumserteilung (in Kopie), ein fremdsprachiges Schreiben der
TAJ Schweiz vom 5. Oktober (...) (in Faxkopie), ein fremdsprachiges
Schreiben der TAJ England vom 14. März (…) (in Kopie), ein Ausdruck
eines im Internet aufgeschalteten fremdsprachigen Sitzungsberichts der
TAJ Schweiz mit deutscher Übersetzung (in Kopie), ein Ausdruck eines
weiteren im Internet aufgeschalteten fremdsprachigen Berichts mit seinen
Fotos sowie ein Auszug aus einem Bericht von HRW (…).
Zu seinem Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer diverse
fremdsprachige Belege zu Medikamentenbezügen und ärztliche Zeugnis-
se (alle in Kopie bei den Akten), einen ärztlichen Bericht der (…) des Uni-
versitätsspitals H._______ vom 10. Dezember (...) (in Kopie), einen Arzt-
bericht von med. pract. E._______ vom 19. September (...) (in Kopie), ei-
nen ärztlichen Bericht des F._______ vom 15. Oktober (…) sowie zwei
Klinikaustrittsberichte der G._______ vom 10. Dezember 2012 und vom
10. Mai 2013 (letztere je in Kopie) ein.
F.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai
2013 auf, bis zum 7. Juni 2013 einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt der G._______ vom 29. Mai 2013 sowie erneut zwei Klinikaustritts-
berichte vom 10. Mai 2013 respektive vom 10. Dezember 2012 (alle in
Kopie) einreichen. Zudem reichte der behandelnde Psychotherapeut
I._______ mit Eingabe vom 5. Juni 2013 mittels BFM-Formular einen
ärztlichen Bericht (in Kopie) zu den Akten.
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Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut ei-
nen Klinikaustrittsbericht der G._______ vom 10. Mai 2013 (in Kopie) ein.
H.
Mit Schreiben vom 22. November 2013 gab das BFM dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zu den Protokollen Stellung zu
nehmen, da er aufgrund eines verfahrenstechnischen Versehens nicht
zur ergänzenden Anhörung vorgeladen worden war. Der Rechtsvertreter
liess sich nicht vernehmen.
I.
I.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 – tags darauf eröffnet – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
I.b
I.b.a Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte staatliche Verfolgung wegen seiner
beruflichen Vergangenheit als (…) bei der südjemenitischen Armee wi-
derspreche jeglicher Logik. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er
weiterhin – wenn auch sporadisch – einen Lohn (…) erhalten (Akten BFM
A 41/24 F 144 f., A 13/23 F 17). Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine
Person, die von den staatlichen Behörden verfolgt werde, vom Staat ei-
nen Lohn ausbezahlt bekomme. Diese Unlogik erwecke erste Zweifel am
Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, vom jemenitischen Staat verfolgt zu
werden. Es sei aufgrund seiner Aussagen sodann unglaubhaft, dass er
von den jemenitischen Behörden gezielt gesucht werde. Wenn sein Name
tatsächlich auf einer Liste gesuchter Personen stehen würde, widersprä-
che es jeglicher Logik, dass die Beamten ihn nach der Kontrolle am (…)
gehen liessen. Zudem hätten die Behörden die Möglichkeit gehabt, ihn
vor seiner Ausreise im (…) zu verhaften, zumal er sich zu Hause auf-
gehalten habe. Die Unlogik in seinen Aussagen würden die Zweifel am
Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erhärten. Der Beschwerdeführer ha-
be des Weiteren keinen konkreten Hinweis nennen können, der auf die
geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst hinweise. Auf die
Frage, weshalb der Geheimdienst gerade ihn töten wolle, habe er geant-
wortet, dass dieser vieles über ihn wisse. Der Geheimdienst wisse, dass
die Südjemeniten die Ungerechtigkeit nicht dulden würden (A 41/24
F 195). Weitere Hinweise, die auf eine Verfolgung durch den Geheim-
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dienst hindeuten würden, habe er nicht nennen können. Er habe zwar
erwähnt, dass seine Familie respektive sein Sohn über das Internet be-
droht werde und auch er Drohungen über das Internet erhalten habe
(A 41/24 F 11-13). Die Frage, wie er genau bedroht worden sei, habe er
jedoch ausweichend beantwortet. Die Drohung sei in einer Diskussion auf
Facebook ausgesprochen worden (A 41/24 F 15). Gebeten um einen
Ausdruck der Facebook-Diskussion habe er erläutert, die Drohungen
würden geschrieben und danach gelöscht werden (A 41/24 F 17). Der
Mangel an konkreten Hinweisen auf die geltend gemachte staatliche Ver-
folgung sowie seine ausweichenden und detailarmen Aussagen würden
die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, von den jemeniti-
schen Behörden verfolgt zu werden, untermauern. Des Weiteren bezweif-
le das BFM nicht, dass er (…) der jemenitischen (…) gewesen sei. Die
geltend gemachten Verhaftungen würden jedoch in das Jahr 2006 zu-
rückfallen. Ausgereist sei er gemäss eigenen Angaben im (…) (A 8/94
S. 16). Demnach bestehe zwischen den Inhaftierungen und seiner Flucht
kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrele-
vanz zukomme. Dem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach
der Kündigung bei der (…) als Taxichauffeur gearbeitet und von der (…)
ab und zu noch Geld erhalten habe (A 41/24 F 144 f. und 153, A 13/23
F 17). Er habe des Weiteren vorgebracht, dass er bei einer Kontrolle nach
der Demonstrationsteilnahme behelligt worden sei. Der eingereichte Be-
richt von HRW bestätige den Vorfall. Es sei jedoch aufgrund seiner De-
monstrationsteilnahme am (…) nicht davon auszugehen, dass er künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Das Ereignis am
Kontrollposten sei vielmehr im Rahmen der staatlichen Sicherheitsmass-
nahmen und als Einschüchterung der Demonstrationsteilnehmer zu se-
hen. Es gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er aufgrund seiner poli-
tischen Aktivitäten Benachteiligungen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten
habe. Dabei sei festzuhalten, dass er seine politischen Aktivitäten in Je-
men nur sehr vage habe beschreiben können. Er habe mit Regierungs-
leuten über die Landbesetzungen gesprochen, telefonisch Teilnehmer für
die Demonstrationen organisiert und an den Demonstrationen Fotos des
südjemenitischen Präsidenten verteilt (A 41/24 F 154-172). Seinen Aus-
führungen zufolge sei nicht davon auszugehen, dass sein politisches En-
gagement aus Sicht des Staates eine Bedrohung für das jemenitische
System darstelle. Demnach sei nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund
seiner politischen Aktivitäten in Jemen ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Dazu komme, dass er an der ergänzenden
Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe Jemen verlassen, weil ein
Arzt ihm eine medizinische Behandlung im Ausland empfohlen habe
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(A 41/24 F 199 f.). Demzufolge sei er wegen gesundheitlicher Probleme
ausgereist, was nicht von asylrechtlicher Relevanz sei. Der Beschwerde-
führer habe weiter vorgebracht, er habe mit seiner Familie einen Ausflug
ans Meer gemacht und sei von Männern in eine Schlägerei verwickelt
worden. Er vermute, dass diese Männer vom Geheimdienst gewesen
seien und ihn hätten erniedrigen wollen. In diesem Zusammenhang habe
er einen Übergriff durch Dritte geltend gemacht. Wie er selbst zu Protokoll
gegeben habe, habe er die Männer bei der Polizei angezeigt, worauf sie
verhaftet worden seien (A 41/24 F 184). Demzufolge sei der Staat
schutzwillig und schutzfähig gewesen, weshalb diesem Vorbringen keine
Asylrelevanz zukomme. Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen,
die sich auf seine Flucht aus Jemen beziehen würden, den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Feststellung
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal
sie keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung ent-
halten würden. Es sei anzumerken, dass der eingereichte UNHCR-
Ausweis aus Syrien laut Untersuchungsergebnis der Kantonspolizei Zü-
rich eine Totalfälschung sei.
I.b.b Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit führte das BFM sodann im
Wesentlichen aus, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers sowie den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür
ergeben würden, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil
verfüge. Die blosse Teilnahme an Versammlungen und die Übernahme
eines themenspezifischen Dossiers innerhalb der Partei würden ihn nicht
als über die Massen besonders exponierten politischen Aktivisten er-
scheinen lassen. Dem sei anzumerken, dass er keine genauen Angaben
zu seinen exilpolitischen Aktivitäten habe machen können. Angesprochen
auf seine konkreten politischen Tätigkeiten habe er erwähnt, das Wich-
tigste sei das Knüpfen von Kontakten per Facebook und die Veröffentli-
chung von politischen Artikeln (A 41/24 F 201). Er habe jedoch nicht aus-
führen können, auf welcher Facebookseite diese Artikel veröffentlicht
würden. Auf die konkrete Frage hin, wie der Facebook-Account heisse,
habe er geantwortet, es gebe mehrere Seiten, aber nach den Drohungen
seien die Seiten durcheinander geraten (A 41/24 F 209). Des Weiteren
sei festzuhalten, dass er in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten fast
immer in Wir-Form gesprochen habe. Darauf angesprochen habe er ge-
meint, es gebe viele Leute auf der Welt, die sich für ihre Sache engagie-
ren würden (A 41/24 F 203). Wiederholt gebeten, seine eigenen Aktivitä-
ten zu nennen, habe er erneut die Wir-Form benutzt und angegeben,
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Demonstrationen organisiert zu haben. Auf die Frage hin, ob er persön-
lich Demonstrationen organisiere, habe er ausgeführt, er – wobei er er-
neut die Wir-Form benutzt habe – würde Kontakte mit seinen Leuten in
Beirut knüpfen (A 41/24 F 204 f.). Nach anderen Tätigkeiten gefragt, habe
er zu Protokoll gegeben, das Wichtigste sei für ihn die politische Arbeit
(A 41/24 F 207). Es sei somit festzuhalten, dass er sein politisches Enga-
gement in der Schweiz an keiner Stelle detailliert habe beschreiben kön-
nen. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass er über ein exilpoli-
tisches Profil verfüge, das von den jemenitischen Behörden erkannt wor-
den wäre, geschweige denn, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivi-
tät bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Somit würden auch seine Nachfluchtgründe den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten.
I.b.c Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit vorab ausführte, weder
die politische Situation in Jemen noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Bezüglich der gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers hielt es weiter fest, dass der
Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten an einer mit-
telgradigen Depression leide. Diese Diagnose vermöge jedoch nicht die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen; dies nicht zu-
letzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass seine psychischen
Probleme gemäss Arztberichten eng mit dem ungewissen Ausgang sei-
nes Asylverfahrens, der Trennung von seiner Familie im Jemen und sei-
ner sozialen Einsamkeit in der Schweiz zusammenhängen würden.
J.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 (Datum Poststempel: 15. Januar 2014)
liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sub-
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen.
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Der Beschwerde lag unter anderem ein ärztlicher Bericht der G._______
vom 14. Januar 2014 (in Kopie) sowie eine Unterstützungsbestätigung
und eine Honorarnote des Rechtsvertreters (letztere ebenfalls in Kopie)
gleichen Datums bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer das (kor-
rigierte) Original des bereits in Kopie eingereichten ärztlichen Berichts der
G._______ vom 14. Januar 2014 nachreichen. Gleichzeitig liess er um
Akteneinsicht ersuchen.
L.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer unter anderem mit, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde. Zudem setzte er der Vorinstanz Frist
zur Einreichung einer Vernehmlassung an und forderte sie auf, dem Be-
schwerdeführer bis zum 17. Februar 2014 die noch nicht edierten Akten
gemäss Art. 26 VwVG zuzustellen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 führte das BFM zu-
sammengefasst aus, es stelle nach Durchsicht der Beschwerdeunterla-
gen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen hielt es fest, dass es dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und mit Fax vom
6. Februar 2014 vollständige Akteneinsicht gewährt habe.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 21. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 an das BFM – von diesem am 7. April
2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – wies der Be-
schwerdeführer auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des Sicher-
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Seite 10
heitsrates der Vereinten Nationen (UNSC; Resolution 2140 [2014] vom
26. Februar 2014) und einen Bericht von HRW vom 15. Januar 2014 hin.
Darauf und auf die weiteren Vorbringen in dieser Eingabe wird – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der Beschwerde wird vorab zusammengefasst gerügt, die vorin-
stanzliche Begründung für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit sei ein-
seitig erfolgt. Die Vorinstanz habe sich auf die Nennung einiger weniger
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Seite 11
willkürlicher und konstruierter Unglaubhaftigkeitsmerkmale beschränkt
und wichtige für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechende Tatsachen bei der Glaubhaftigkeitsanalyse
gänzlich ausgeblendet beziehungsweise nicht in ihre Begründung ein-
fliessen lassen. So habe sie beispielsweise den Umstand, dass es in den
Aussagen des Beschwerdeführers – trotz umfangreicher Angaben – kei-
nen einzigen Widerspruch gegeben habe, nicht berücksichtigt. Auch habe
sie den UNHCR-Ausweis des Beschwerdeführers, welchen es alleine ge-
stützt auf die Erkenntnisse der Kantonspolizei Zürich und ohne Nachfrage
beim UNHCR als Totalfälschung bezeichnet habe, sowie den Flüchtlings-
ausweis für seine Familie in der Entscheidfindung nicht gebührend ge-
wichtet. Dadurch habe das BFM seine Begründungspflicht respektive den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Des
Weiteren habe das BFM seine Abklärungspflicht betreffend die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, indem es die humanitä-
re Situation und die Sicherheitslage in Jemen nicht abgeklärt habe, ob-
wohl in neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (E-3713/2013
vom 3. Dezember 2013 und D-5759/2012 vom 19. März 2013) die huma-
nitäre Situation in südlichen Provinzen als nach wie vor prekär und die
Sicherheitslage als instabil und volatil bezeichnet werde.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen
tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
fene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit
Hinweisen).
3.2.2 Die vorliegende Verfügung genügt den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht, zumal das BFM darin ausführlich dargelegt hat, aus
D-212/2014
Seite 12
welchen Überlegungen es welche Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft (beziehungsweise nicht asylrelevant) erachtet hat. Das BFM
war im Rahmen seiner Begründungspflicht keineswegs gehalten, weitere
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
aufzuzeigen beziehungsweise sich (explizit) zu sämtlichen Tatsachen und
Beweismitteln, die allenfalls für die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers gesprochen hätten, zu äussern. Es war dem Beschwer-
deführer aufgrund der vorinstanzlichen Begründung ohne Weiteres mög-
lich, die Verfügung – durch Aufzeigen der darin seiner Ansicht nach zu
Unrecht nicht berücksichtigten Tatsachen – sachgerecht anzufechten.
Dies hat er mit vorliegender Beschwerde auch getan. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer – entgegen
dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – an keiner Stelle als insge-
samt unglaubwürdig bezeichnete.
3.2.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht
beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör vor.
3.3
3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3.2 Bezüglich der Rüge, das BFM habe die Abklärungspflicht betreffend
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, ist zwar festzuhalten,
dass aus der Begründung des BFM (wegen Ausbleiben von Ausführun-
gen zur konkreten Situation insbesondere in Südjemen) nicht ersichtlich
ist, ob es sich mit der allgemeinen Lage in Jemen beschäftigt bezie-
hungsweise diese abgeklärt hat. Allerdings kann grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass das BFM die aktuelle Situation in Jemen lau-
fend überprüft und beurteilt. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren
Vollzug) die gesetzliche Folge bei negativem Asylentscheid und bedarf in
der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der
Hauptfrage des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1994 Nr. 3
E. 4). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in einem Urteil im Jahr 2012 zum Schluss kam, dass in Jemen (ak-
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tuell) weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche (Urteil E-4689/2009 vom 8. Juni 2012
E. 6.4.2, vgl. auch Urteil E-3180/2013 vom 11. Juni 2013 E. 7.5) und sich
die in der Beschwerde erwähnten Urteile auf die Provinz Abyan und somit
nicht auf die südjemenitische Provinz beziehen, aus welcher der Be-
schwerdeführer stammt. Es kann daher in diesem Zusammenhang keine
Verletzung der Abklärungspflicht durch das BFM festgestellt werden.
3.3.3 Auch durch das Vorbringen, das BFM hätte den UNHCR-Ausweis
des Beschwerdeführers nicht alleine gestützt auf die Erkenntnisse der
Kantonspolizei Zürich und ohne Nachfrage beim UNHCR als Totalfäl-
schung bezeichnen dürfen, wird sinngemäss eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht gerügt. Diesbezüglich kann dem BFM allerdings kein Vorwurf
gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Möglichkeit gehabt hätte, die Er-
kenntnisse des Fachdienstes zu widerlegen, beispielsweise durch Einrei-
chen eines Schreibens des UNHCR, welches die Authentizität seines
UNHCR-Ausweises bestätigt hätte. Der Bescherdeführer wusste bereits
seit der ersten Anhörung, dass das BFM seinen UNHCR-Ausweis als To-
talfälschung einstufte (A 13/23 S. 3) und hätte somit ausreichend Zeit ge-
habt, sich um die Ausstellung eines Bestätigungsschreibens des UNHCR
zu kümmern.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist da-
her abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vor-
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bringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind zunächst die ausführ-
lichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die sich auf die Flucht aus Jemen beziehen würden,
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhiel-
ten (vgl. Bst. I.b.a vorstehend), zu bestätigen; auf diese kann verwiesen
werden. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM fest-
zuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politi-
schen Tätigkeit in Jemen sehr vage ausgefallen sind (vgl. A 8/94 S. 12 f.,
A 13/23 F 27 f., 31 und 34, A 41/24 F 158 ff.) und er in diesem Zusam-
menhang oft nicht von sich selbst, sondern von "wir" sprach (vgl. bei-
spielsweise A 13/23 F 5 f. und 21; A 41/24 F 154 und 157). Ihnen ist kein
Grund zur Annahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine
herausragende Rolle in der "Friedlichen Bewegung des Südens" gehabt
hätte, aufgrund derer er allenfalls gezielt verfolgt beziehungsweise ge-
fährdet sein könnte. Es ist anzunehmen, dass ein Grossteil der zahlrei-
chen Demonstranten weitere Leute telefonisch und in Kaffeehäusern zur
Demonstrationsteilnahme motiviert und allenfalls Plakate und Fotos ver-
teilt hat (vgl. A 41/24 F 171 f.). Weder die bezüglich seiner politischen Tä-
tigkeit (lediglich in Kopie und in Faxkopie) eingereichten Schreiben noch
der Bericht von HRW, (…), vermögen eine bedeutende Rolle des Be-
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schwerdeführers in der "Friedlichen Bewegung des Südens" bezie-
hungsweise bei der TAJ zu belegen. Gemäss dem Schreiben von
D._______ vom 6. Oktober (...) war der Beschwerdeführer "früher" eine
bedeutende Person in der "Friedlichen Bewegung des Südens". Es wer-
den aber weder seine Rolle noch seine Aktivitäten detailliert dargelegt
und auch keine Ausführungen zum Zeitraum seiner politischen Tätigkeit
gemacht (vgl. A 13/23 S. 4). Sodann enthält weder das Schreiben der TAJ
Schweiz vom 5. Oktober (...) noch das Schreiben der TAJ England vom
14. März (…) detaillierte Ausführungen zu den politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers. Während im erstgenannten auf seine wichtige Rolle
verwiesen wird und immerhin erwähnt wird, dass er mit anderen an De-
monstrationen, Propaganda und beim Herumreichen von Broschüren be-
teiligt gewesen sei, steht im letztgenannten lediglich, dass er an ver-
schiedenen Aktivitäten der "Friedlichen Bewegung des Südens" teilge-
nommen habe. Auch aus dem auszugsweise eingereichten Bericht von
HRW ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Be-
schwerdeführer eine herausragende Persönlichkeit im Kampf für die Un-
abhängigkeit Südjemens gewesen sein soll. Sodann ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement vor allem auch
mit dem Besetzen von Land durch die Regierung in Zusammenhang
brachte (vgl. A 13/23 F 27 f., A 41/24 F 154 ff.). Diesbezügliche Aussagen
von ihm sind allerdings widersprüchlich und lassen ebenfalls nicht auf ein
herausragendes politisches Profil schliessen. So erklärte er anlässlich der
ersten Anhörung zunächst, er habe sein Land zurückverlangt; sie ("wir",
die Südjemeniten) hätten mit allen Methoden versucht, ihre Ländereien
und Häuser zurückzuerhalten. Etwas später sagte er dagegen, dass sie
nichts gegen die Wegnahme der Häuser und Ländereien unternommen
hätten und sogar damit einverstanden gewesen seien (A 13/23 F 4 und
7).
5.2 Wie das BFM zu Recht ausführte, vermögen auch die Ereignisse
vom (…) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So ist zwar da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich oder kurz nach
der Demonstration ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, nachdem am
Kontrollposten kompromittierende Bilder gefunden wurden und er so als
Demonstrant identifiziert worden war. Diese Übergriffe richteten sich da-
mit zwar gezielt gegen ihn als Demonstrationsteilnehmer, dass er diesen
Übergriffen jedoch aufgrund seines Namens oder seiner Autonummer
ausgesetzt war, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig die Vorbrin-
gen, dass er nach diesen Übergriffen weitere solche zu befürchten gehabt
hätte. Damit handelt es sich bei diesen Übergriffen, um Nachteile, die
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zahlreiche Demonstrationsteilnehmer zu erleiden hatten, und insgesamt
um ein abgeschlossenes Ereignis, das zu keiner anhaltenden Verfol-
gungssituation zu führen vermocht hätte.
5.3 Es ist diesen Ausführungen gemäss nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht
worden oder habe begründete Furcht vor Übergriffen gehabt. Diese Ein-
schätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer an der er-
gänzenden Anhörung – wie bereits in der angefochtenen Verfügung er-
wähnt – zu Protokoll gab, er habe Jemen (erst im […]) verlassen, weil ein
Arzt ihm eine medizinische Behandlung im Ausland empfohlen habe. Auf
Nachfrage des Hilfswerksvertreters erklärte er sodann ausdrücklich, er
sei wegen der Behandlung ausgereist. Und fügte an: "Ich wollte aber
auch weiterhin für unsere Sache arbeiten". Von einer Gefährdung sprach
er an dieser Stelle nicht (A 41/24 F 199 f.). Auch die Antwort auf die Fra-
ge, warum er letztlich den Jemen verlassen habe und wovor er Angst ge-
habt habe, "er sei für eine Behandlung gekommen" (A 41/24 F 192), lässt
darauf schliessen, dass er in Jemen keiner flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt war beziehungsweise auf einer schwarzen Liste
steht. Schliesslich weist auch das in Kopie eingereichte Schreiben von
med. pract. E._______ vom 26. Juni (...), in welchem um Erteilung eines
Einreisevisums für den Beschwerdeführer gebeten wird, darauf hin, dass
der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen gesundheitlicher Gründe in
die Schweiz gekommen ist; seine (angebliche) Gefährdung wird in die-
sem Schreiben nicht einmal angedeutet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
sich der Beschwerdeführer auch nicht wie eine tatsächlich verfolgte Per-
son verhalten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Aus-
reise aus Jemen (und vor seiner Einreise in die Schweiz) auf Kosten von
Führungskräften und anderen Südjemeniten in vier anderen Ländern ge-
wesen sein soll und sich in keinem davon um einen Verbleib bemüht ha-
ben soll (vgl. A 41/24 F 216 f.).
5.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die politische Lage im
Heimatland des Beschwerdeführers unter dem Einfluss des sogenannten
"arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsi-
dent Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es
wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Man-
sour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte
politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen
den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Proble-
me im Dialog zu lösen, anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte bei-
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spielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusse-
rungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden. Der soge-
nannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im
Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne,
wobei insbesondere auch der Status des Südjemens diskutiert wurde,
konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde
bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen
Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk
von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein
Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen
Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die
im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Wider-
stand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung
[NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürwor-
ter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4, mit weiteren
Hinweisen).
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Asylbegrün-
dung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe (insbe-
sondere was seine Gefährdung betrifft) den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermag. Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers einzugehen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engage-
ments in der Schweiz erfüllt.
6.2
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28
E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich ein-
D-212/2014
Seite 18
stufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeb-
lich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.2.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachflucht-
grund, wenn konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die exilpolitisch akti-
ve Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf
sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimat-
lichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht
somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen.
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass auch
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit
in der Schweiz (betreffend den Umfang seines Engagements) unglaub-
haft oder zumindest zu vage ausgefallen sind, um daraus ein herausra-
gendes exilpolitisches Profil seinerseits ableiten zu können. Es kann dies-
bezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. Bst. I.b.b vorstehend).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift und die übrigen Beweismittel noch die Vor-
bringen in der Eingabe vom 24. März 2014 (inklusive des darin genann-
ten Beschlusses des UNSC und des Berichts von HRW) etwas zu än-
dern, weshalb es sich erübrigt, im Einzelnen darauf einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-212/2014
Seite 19
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 20
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
[Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung des in der Eingabe vom
24. März 2014 genannten Beschlusses des UNSC und des Berichts von
HRW – nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Bezug auf Jemen geht das Gericht davon aus, dass aktuell we-
der eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht
nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7264/2013 vom 26. März 2014 E. 7.5 und E-4689/2009 vom 8. Juni
2012 E. 6.4.2). Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht
in der Provinz Abyan niederlassen muss, sondern wieder nach
B._______ zurückkehren kann, wo er während mehrerer Jahre vor seiner
Ausreise aus Jemen gelebt haben soll.
D-212/2014
Seite 21
Die Vorbringen in der Eingabe vom 24. März 2014 sind nicht geeignet, ei-
ne Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
9.3.3
9.3.3.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob individuelle Gründe vorliegen, die ei-
ne Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumut-
bar erscheinen lassen.
9.3.3.2 Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der gesundheitliche Zu-
stand des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bildet.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch
nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
9.3.3.3 In der Beschwerde wurde bezüglich der gesundheitlichen Situati-
on des Beschwerdeführers nur auf dessen psychischen Zustand verwie-
sen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen (noch beste-
henden) körperlichen Gesundheitsproblemen erübrigen.
Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der G._______ vom
14. Januar 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer mit-
telgradigen Depression und einer Anpassungsstörung leidet. Diese Diag-
nose vermag indessen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu begründen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. I.b.c).
Im ärztlichen Bericht wird zwar festgehalten, dass eine psychiatrische
Weiterbehandlung im Ursprungsland bei politischer Verfolgung nicht ge-
geben sei und nach Darstellung des aktuellen Zustandsbildes im Ur-
sprungsland mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Der Be-
schwerdeführer kann aus diesen Ausführungen jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht vorstehend zum
Schluss gekommen ist, dass er weder im Zeitpunkt seiner Ausreise einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war noch er eine
solche bei seiner Rückkehr zu befürchten hat. Im Übrigen ist davon aus-
zugehen, dass in Jemen medizinische Strukturen zur Verfügung stehen,
D-212/2014
Seite 22
in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann,
wie beispielsweise die psychiatrische Klinik J._______ in B._______ (vgl.
IRIN, Yemen – living with trauma, 16. Juli 2013). Was die Finanzierung
einer allfälligen Therapie in Jemen anbelangt, ist es dem Be-
schwerdeführer unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer
Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
9.3.3.4 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumut-
barkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen sprechen wür-
den, ist auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Die Exis-
tenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung hart; der Gross-
teil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.4).
Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind aller-
dings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist davon auszugehen, dass seine Frau und
seine Kinder, wie auch sein Schwager und sein Schwiegervater nach wie
vor in B._______ leben (vgl. A 8/94 S. 4 und 6 f.). Der Beschwerdeführer
brachte in seiner Eingabe vom 24. März 2014 zwar vor, sein Familien-
haus in Jemen sei von mindestens zwei Bomben zerstört worden, machte
dazu aber weder konkretere Ausführungen noch reichte er entsprechende
Beweismittel ein. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rück-
kehr nach Jemen als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es darf sodann
im Hinblick auf seine Aussage, wonach seine (…) Geschwister in Jemen
leben (A 8/94 S. 8), davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das ihn – wenn nötig – bei
der Sicherung seines Existenzminimums unterstützt. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein
noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AsylG).
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-212/2014
Seite 23
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Be-
schwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zudem durch die Unterstüt-
zungsbestätigung vom 14. Januar 2014 ausgewiesen ist, ist in Gutheis-
sung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der
Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-212/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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