B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-212/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer seit seiner Kind-
heit bis Ende 2012 in B._______ (Staatsgebiet von Äthiopien). Von dort
aus gelangte er über den Sudan, Libyen und Italien am 23. September
2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 11.
Oktober 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefra-
gung durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, eritreischer Staatsangehöriger
und tigrinischer Ethnie zu sein. Im Alter von sechs oder sieben Jahren –
und damit vor der Unabhängigkeit Eritreas – sei er mit den Eltern von
C._______, das im heutigen Staatsgebiet von Eritrea liegt, nach
B._______ in Äthiopien gezogen. Seine Eltern seien sehr früh verstorben
und er habe fortan auf der Strasse gelebt. Ende der 90er-Jahre hätten ihn
Nachbarn wegen seiner eritreischen Herkunft behördlich denunziert. Er sei
für ein halbes Jahr inhaftiert und grausam gefoltert worden. Man habe ihm
Spionagetätigkeit für Eritrea zur Last gelegt. Nach der Haftentlassung habe
er wegen seiner Herkunft unter prekären Lebensumständen gelitten, ehe
es ihm gelungen sei, als Chauffeur ein Auskommen zu finden. In Anbe-
tracht der geschilderten schlimmen Erlebnisse sei er schliesslich geflohen.
A.c Am 3. März 2014 (Ausgang Vorinstanz) teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden. Im Zu-
sammenhang mit diesem Verfahren gelangte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 4. März 2014 (Eingang Vorinstanz) an das BFM.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 12. November 2014 brachte der Be-
schwerdeführer vor, sein Vater sei durch die DERG (Provisorische Militär-
verwaltung) erschossen worden. Mitte der 90er-Jahre sei er für einen Mo-
nat nach Eritrea zurückgekehrt, um allfällige Familienangehörige ausfindig
zu machen. Nach der halbjährigen Haft, verbunden mit Folter Ende der
90er-Jahre in Äthiopien, sei er unter behördlicher Kontrolle gestanden. An-
gehörige der Sicherheitskräfte hätten ihn wegen der eritreischen Herkunft
und – nachdem dieses öffentlich bekannt geworden sei – seines HIV-Lei-
dens immer wieder beleidigt. Auch seine Partnerin und das gemeinsame
Kind hätten darunter gelitten. Er habe die Arbeitsstelle verloren und die er-
forderlichen Medikamente nicht erhalten. Zudem sei ihm die Wohnung ge-
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kündigt worden. Freunde hätten sich von ihm abgewandt. Aus den darge-
legten Gründen sei er schliesslich ausgereist. In Libyen sei er sechs Mo-
nate lang inhaftiert gewesen.
B.b Als Beweismittel gab er ein ärztliches Schreiben vom 29. Oktober 2014
zu den Akten.
C.
Am 25. November 2014 gingen beim BFM weitere ärztliche Unterlagen des
Beschwerdeführers ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 12. Dezember
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Staat Eritrea
bestehe erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993. Nach
äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer bezie-
hungsweise alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Volkszuge-
hörigkeit als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Da der Beschwerde-
führer 1981 auf äthiopischem Staatsgebiet als Sohn äthiopischer Staats-
bürger geboren worden sei, könne ungeachtet des allfälligen tigrinischen
Hintergrunds davon ausgegangen werden, dass er seinerzeit als äthiopi-
scher Staatsbürger registriert worden sei. Im Jahr 1993 sei er zwölf Jahre
alt und für das Unabhängigkeitsreferendum – im Hinblick auf den Erwerb
der eritreischen Staatsbürgerschaft – nicht teilnahmeberechtigt gewesen.
Seine Eltern seien bereits vor der Unabhängigkeit verstorben. Demzufolge
sei davon auszugehen, dass er nach 1993 weiterhin als äthiopischer
Staatsbürger gegolten haben müsse. Und selbst unter der soeben verwor-
fenen Annahme, er sei tatsächlich eritreischer Staatsbürger, wäre davon
auszugehen, dass er wegen seines seit 1993 andauernden Aufenthalts in
Äthiopien zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügt
hätte. Dass er in Äthiopien zumindest registriert gewesen sei, werde durch
den Umstand, wonach er dort gearbeitet und die Führerscheinprüfung ab-
solviert habe, erhärtet. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
das ihm zustehende äthiopische Staatsbürgerrecht nicht hätte erhalten sol-
len. Schliesslich seien nach Ausbruch des Grenzkonflikts 1998 viele eritre-
ische Staatsangehörige nach Eritrea deportiert worden. Seine Darstellung,
wonach er 1998/1999 während eines halben Jahres misshandelt worden
sei, aber danach den Führerschein gemacht und weiterhin in Äthiopien ge-
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lebt habe, vermöge daher nicht zu überzeugen. Im Sinne eines Zwischen-
ergebnisses sei festzuhalten, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit über die äthiopische Staatbürgerschaft verfüge. Die geschil-
derten Behelligungen aufgrund der angeblichen Herkunft vermöchten da-
her den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
D.b Unbesehen dieser Sachlage wäre selbst bei angenommener Glaub-
haftigkeit der Haft von 1998/1999 kein genügend enger sachlicher und kau-
saler Zusammenhang zur erst mehr als 10 Jahre später erfolgten Ausreise
ersichtlich. Die weiteren Vorbringen – so auch zur gesellschaftlichen Stig-
matisierung wegen der HIV-Erkrankung – seien nicht als Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK zu werten.
D.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flücht-
ling in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner sei eine Nach-
frist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen sowie eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
E.b Im Rekurs machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz wür-
den sein Halbruder (N […]) und seine Halbschwester (N […]) als aner-
kannte Flüchtlinge leben. Dem Ausweis der Halbschwester könne entnom-
men werden, dass das SEM deren eritreische Staatsbürgerschaft nicht be-
zweifelt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich im ergangenen
Entscheid bei der Bestimmung seiner nationalen Herkunft mit den Akten
seiner Halbgeschwister zu befassen, was eine Gehörsverletzung darstelle.
E.c Der Eingabe lag die Kopie eines Ausweises der Halbschwester bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 stellte das Gericht die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sowie deren Rechtsgenüglichkeit
fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
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Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut. Dem Beschwer-
deführer wurde Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
G.
Am 28. Januar 2015 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffen-
des ärztliches Schreiben vom 24. Januar 2015 ein.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. Februar 2015 geltend, den Akten seiner Halbschwester könne
entnommen werden, dass er eritreischer Herkunft sei, nach Eritrea gereist
sei und dort (kurz) gelebt habe und anschliessend nach Äthiopien zurück-
gekehrt sei. Sodann erscheine seine Inhaftierung 1998/1999 vor diesem
Hintergrund mehr als plausibel, da zu diesem Zeitpunkt die Spannungen
der beiden Länder eskaliert seien. Auch in diesem Punkt hätten die Akten
der Halbschwester beigezogen werden müssen. Was die angeblich feh-
lende Kausalität der Haft für die erst 2012 erfolgte Ausreise anbelange,
verkenne das SEM, dass er bei der Anhörung angegeben habe, auch da-
nach unter Beobachtung gestanden zu haben. Die Vorinstanz habe es un-
terlassen, auf diese anschliessenden behördlichen Massnahmen detaillier-
ter einzugehen. Insoweit könne nicht ohne weiteres auf die fehlende Kau-
salität geschlossen werden. Zudem kämen zwingende Gründe in Betracht.
Nach dem Gesagten sei die Sache wegen mehrfacher Gehörsverletzung
an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Bei den Halbgeschwistern des Beschwerdefüh-
rers sei die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden im Vordergrund
gestanden. Dies habe zur Asylgewährung geführt. Die Staatsbürgerschaft
der erwähnten Personen habe bei dieser Sachlage offen gelassen werden
können. Die an sich äthiopische Staatsbürgerschaft der Halbschwester sei
indes offenkundig. Allerdings habe sie geltend gemacht, die äthiopische
durch Annahme der eritreischen Staatsbürgerschaft aufgegeben zu haben.
Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, hätte dies gemäss äthiopischem
Recht keine Auswirkungen auf den Status der übrigen Familienmitglieder
und damit auf die Frage der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers.
Mithin sei die Staatsbürgerschaft der Halbgeschwister für das vorliegende
Verfahren irrelevant. Dass sie im angefochtenen Entscheid nicht themati-
siert worden sei, könne entsprechend nicht als Gehörsverletzung gerügt
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werden. Zusammenfassend sei im vorliegenden wie auch im Verfahren der
Halbgeschwister eine Vorverfolgung durch die äthiopischen Heimatbehör-
den geprüft worden. Während die Halbgeschwister eine solche hätten
glaubhaft machen können, sei dies dem Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten nicht gelungen.
J.
In seiner Replik vom 4. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem
Verweis auf die Verfahren seiner Halbgeschwister habe er nicht zu belegen
versucht, dass er die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Es sei ihm
vielmehr darum gegangen darzulegen, dass er wie seine Halbgeschwister
ein "teilgebürtiger Eritreer und Äthiopier" sei. Gerade dies stelle die Vo-
rinstanz aber in Abrede und folgere daraus, dass damit eine Prüfung der
Asylrelevanz entbehrlich sei. Mit dem ausführlichen Hinweis auf seine
Halbgeschwister anerkenne es aber nun implizit, dass auch er ein teilge-
bürtiger Eritreer und Äthiopier sei, weshalb die Prüfung der Asylrelevanz
seiner Vorbringen unentbehrlich sei. Die Vorinstanz habe sich bisher ledig-
lich zum aus ihrer Sicht fehlenden Kausalzusammenhang der Haft zur Aus-
reise geäussert und die von ihm geltend gemachte behördliche Überwa-
chung in der Zeit danach nicht berücksichtigt. Dies sei umso gravierender,
als seine Halbschwester ein spezifisches Profil aufweise und (…) inhaftiert
worden sei. Insofern hätte nicht ohne weiteres auf ein Fehlen des erwähn-
ten Kausalzusammenhangs geschlossen werden dürfen. Wegen des un-
vollständig erstellten Sachverhalts sei die Sache an das SEM zur ergän-
zenden Anhörung zurückzuweisen. Sollte das Gericht der Auffassung sein,
der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt selber zu vervollständigen,
sei ihm dies unter entsprechender Fristansetzung mitzuteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
4.2 Zum Kassationsantrag des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu-
halten: Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und nach-
vollziehbar dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von der äthiopi-
schen Staatsbürgerschaft oder zumindest einem äthiopischen Bleiberecht
auszugehen ist, und hat die in diesem Land geltend gemachte Verfolgung
entsprechend nicht als diejenige eines Drittstaats gewertet. Auf diese Aus-
führungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Insoweit war die
Vorinstanz nicht gehalten, wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten
eritreischen Staatsbürgerschaft die Dossiers der Halbgeschwister beizu-
ziehen, da sich die gezogenen Schlüsse bereits aus seinen eigenen Akten
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klarerweise ergaben. In der Vernehmlassung weist das SEM unter Hinweis
auf die äthiopische Rechtslage überdies darauf hin, dass im Kontext vor
Ort durchaus verschiedene Staatsangehörigkeiten einzelner Familienmit-
glieder bestehen können und eine allfällige eritreische Staatsbürgerschaft
der Halbgeschwister keinen Einfluss auf die Staatsbürgerschaft des Be-
schwerdeführers hätte. Im Übrigen konnte den Aussagen des Beschwer-
deführers in keiner Weise entnommen werden, dass er wegen seiner Halb-
geschwister unter behördlichem Druck gestanden wäre oder ein solcher
bevorgestanden hätte, weshalb besagte Akten auch in diesem Lichte be-
sehen nicht beigezogen werden mussten. Anzufügen ist, dass das SEM
die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den etwas missverständ-
lichen Vorbringen in der Replik auch auf ihre Asylrelevanz prüfte, dabei
zwischen der erlittenen Haft und den sonstigen Vorbringen differenzierte
und bei der Anhörung durchaus (Vertiefungs-)Fragen zur Situation nach
der geltend gemachten Haft 1998/1999 stellte (vgl. A 28/13 Fragen 52, 60
f., 71 und 88). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine Gehörsverlet-
zung begangen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das
SEM abzuweisen ist. Da der Sachverhalt demnach genügend erstellt ist,
erfolgt auch keine Fristansetzung an den Beschwerdeführer für eine ergän-
zende Eingabe.
5.
5.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer in Äthiopien erlittene Haft
Ende der 90er-Jahre als unglaubhaft erachtet. Seine Darstellung, wonach
er danach den Führerschein gemacht und weiterhin in Äthiopien gelebt
habe, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Überprüfung dieser Qualifizie-
rung kann vorliegend unterbleiben. Unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser
Haft hat das SEM nämlich zu Recht und in überzeugender Art erwogen,
dass auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit von Folter und Haft aufgrund
seiner eritreischen Herkunft im Jahre 1998/1999 die Kausalität zur erst
2012 erfolgten Flucht ohnehin zu verneinen wäre. Die Rekursvorbringen,
wonach der Beschwerdeführer auch danach ernsthaft im Fokus der Behör-
den gestanden sei, überzeugen insofern nicht, als er anlässlich der Anhö-
rungen zwar ausführte, nach seiner Haft beobachtet und beleidigt worden
zu sein, hingegen auch zu verstehen gab, in Äthiopien ohne Probleme ge-
lebt zu haben beziehungsweise ohne Krankheit dort nach wie vor leben zu
können (vgl. A 6/13 S. 7; A 28/13 Antwort 71). Diesen Aussagen gemäss
ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Verfolgung in all
den Jahren nach der erlittenen Haft in einem relevanten Ausmass noch
andauerte. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
fehlen. Auch die Annahme von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1C
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Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtfertigt sich bei dieser Sachlage
nicht, zumal dies ebenfalls eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
punkt der Ausreise voraussetzen würde. Der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers – und der damit einhergehenden sozialen Ächtung
verbunden mit weiteren Erschwernissen – ist vom SEM zutreffenderweise
nicht im Asyl-, sondern im Vollzugspunkt mit der vorläufigen Aufnahme
Rechnung getragen worden.
5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung ver-
mögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit
nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 9. Dezem-
ber 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung
erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Januar
2015 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: