B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-212/2016
law/rep
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tansania,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Araber aus B._______ in Tan-
sania – am 17. Dezember 2015 im Transitbereich des Flughafens
C._______ gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nachsuchte,
dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort
zuwies,
dass ihn das SEM am 18. Dezember 2015 summarisch befragte und die
einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 30. Dezem-
ber 2015 erfolgte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern seien im Jahre 2010 ver-
storben, worauf er bei einem Onkel väterlicherseits, welcher Imam gewe-
sen sei, gelebt habe,
dass, nachdem ein Freund, der Christ sei, ihn in die Kirche mitgenommen
habe, er sich in der christlichen Gemeinschaft derart wohlgefühlt habe,
dass er im April 2013 vom islamischen zum christlichen Glauben konver-
tiert beziehungsweise in einer Kirche in D._______ getauft worden sei,
dass sein Onkel ihn aus dem Haus gewiesen habe, nachdem er in seinem
Zimmer den Taufschein und ein christliches Kreuz gefunden habe,
dass er ihn allerdings wenige Tage später gegen das Versprechen, umge-
hend zum islamischen Glauben zurückzukehren, wieder bei sich aufge-
nommen habe,
dass er den Anschein eines reuig zum Islam zurückgekehrten Gläubigen
erweckt habe, um in Wirklichkeit im Haus seines Onkels nach einer Land-
urkunde seines verstorbenen Vaters zu suchen, um dergestalt ein selb-
ständiges Leben finanzieren zu können,
dass er diese Urkunde in der Folge tatsächlich gefunden, das Haus seines
Onkels verlassen und das Land wenig später – im November 2013 – einem
Interessenten für 20 Millionen tansanische Schilling (entspricht ungefähr
9'200 CHF) verkauft habe,
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dass sein Onkel ihn aus Wut über den Landverkauf sowie die Konversion
bei der örtlichen Polizei wegen Obdachlosigkeit und Fahrlässigkeit (auf Su-
aheli "Uzembe"; vgl. act. A13/35 S. 25 F und A282) angezeigt habe,
dass sein Onkel überdies Bekannte der Familie zu ihm geschickt habe, die
ihn verprügelt und mit einem Messer attackiert hätten,
dass er deshalb B._______ verlassen habe, zunächst nach D._______
und schliesslich im Juli 2015 weiter nach E._______ geflohen sei,
dass sein Onkel ihm nach E._______ gefolgt sei, und, nachdem er ihn nicht
habe finden können, ihn (im November 2015) in der Zeitung "(…)" habe
ausschreiben lassen,
dass er selbst im September 2015 nach D._______ zurückgekehrt sei, wo
er in der Kirche einen Mann namens F._______ getroffen habe, der ihm
zur Ausreise verholfen habe,
dass er sich bereits im Jahr 2014 einen Reisepass habe besorgen lassen,
in dem man ein falsches Geburtsdatum eingetragen habe, um ihn älter zu
machen,
dass eine Mittelsperson ihm anschliessend mit diesem Pass ein (…) Visum
besorgt habe, worauf er Tansania via den Flughafen in D._______ prob-
lemlos habe verlassen können, nach einem Zwischenhalt in G._______ am
10. Dezember 2015 weiter nach H._______ geflogen und von dort aus ei-
nige Tage später via Direktflug nach C._______ gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
eine Taufurkunde der Kathedrale (…) in D._______ vom 20. April 2013 mit
Taufvermerk vom 13. April 2013, einen auf ihn ausgestellten Steckbrief der
tansanischen Polizei vom 6. Oktober 2014 und eine Ausgabe der Zeitung
"(…)" vom 10. November einreichte, worin er auf Seite 10 in einem Fahn-
dungsaufruf mit Foto "wegen verschiedener Vergehen" gesucht werde und
Personen, welche ihn sehen sollten, aufgefordert werden, dies unverzüg-
lich der Polizei mitzuteilen,
dass er indessen keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das SEM mit am selben Tag mittels der Flughafenpolizei eröffneter
Verfügung vom 5. Januar 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-
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sung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Voll-
zug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wur-
den,
dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen nicht stand,
dass es diesbezüglich im Einzelnen ausführte, an der behaupteten Kon-
version bestünden erhebliche Zweifel, da der Beschwerdeführer, welcher
angeblich vor zweieinhalb Jahren zum katholischen Glauben konvertiert
sei, nicht in der Lage sei, zumindest die grundlegenden Glaubensinhalte
darzulegen, beispielsweise weder das Vaterunser kenne noch um den In-
halt beziehungsweise die Bedeutung der Taufe wisse,
dass er sich im Weiteren nicht einmal mehr an das Datum seiner Taufe
habe erinnern können und überdies nicht in der Lage gewesen sei, den
Ablauf der Konversion und der Taufe beziehungsweise den erstmaligen
Empfang der Sakramente darzulegen,
dass er zwar als Erklärung für seine mangelnden Kenntnisse über seinen
neuen Glauben angegeben habe, er habe diese nach der Taufe erwerben
wollen, was indessen nicht überzeuge, da er allem Anschein nach bis heute
nicht einmal rudimentäre diesbezügliche Kenntnisse erworben habe,
dass er schliesslich seit seiner angeblichen Taufe im April 2013 lediglich
noch einmal in der Kirche gewesen sei, wobei der diesbezügliche Zweck
auch nur darin bestanden habe, denjenigen Mann zu treffen, der ihm bei
der Ausreise geholfen haben solle,
dass die Zweifel an seinen Gesamtvorbringen zusätzlich durch chronologi-
sche Unstimmigkeiten bestärkt würden, da der Beschwerdeführer einer-
seits zum Ausdruck gebracht habe, sein Onkel habe bereits wenige Tage
nach seinem (des Beschwerdeführers) Landverkauf im November 2013 ei-
nen polizeilichen Steckbrief in Auftrag gegeben, während der eingereichte
Steckbrief vom 6. Oktober 2014, also beinahe ein Jahr später, datiert sei,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Schweizer
Asylbehörden noch einen zweiten (früheren) polizeilichen Steckbrief abge-
geben, nicht den Tatsachen entspreche, und der Beschwerdeführer bis an-
hin auch nie einen solchen erwähnt habe, weshalb die Behauptung, es sei
ein zweiter Steckbrief vorhanden, als offensichtlich nachgeschobene
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Schutzbehauptung gewertet werden müsse, um den fehlenden zeitlichen
Zusammenhang zwischen dem Landverkauf und der Anzeige des Onkels
beziehungsweise des Steckbriefs zu erklären,
dass seine Aussagen zusammenfassend betrachtet in mehrfacher Hinsicht
nicht glaubwürdig seien, weshalb die von ihm eingereichten Beweismittel
nicht nur untauglich seien, sondern seine Aussagen sogar widerlegen wür-
den,
dass er aus den genannten Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und sein Asylgesuch folglich abzuweisen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung im Weiteren zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit – hinsichtlich des Begründungsteils
fremdsprachiger, hinsichtlich der Rechtsbegehren deutschsprachiger –
Eingabe vom 12. Januar 2016 (Datum der Faxübermittlung) an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und
es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen; eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde als Beweismittel eine
Taufbestätigung der (…) in D._______ vom 8. Januar 2016 sowie einen
ärztlichen Bericht des Airport Medical Center (AMC) vom 29. Dezember
2015 beifügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2016 per Telefax vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylgesetz
[AsylG, SR 142.31]),
dass die Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache
am 14. Januar 2016 per Telefax (und am 18. Januar 2016 im Original ein-
traf,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
er sei am 13. April 2013 aus eigenem Willen zum katholischen Glauben
konvertiert, weil er die Kirche mit seinem "ganzen Herzen" liebe, was im
Übrigen durch eine weitere Taufbestätigung vom 8. Januar 2016, die ein
Kollege von ihm durch Vorsprechen bei besagter Kirche für ihn habe er-
hältlich machen können, bestätigt werde,
dass er am Anfang nicht alles so gut habe erzählen können, weil er Angst
und Bauchschmerzen gehabt habe,
dass er bei seiner Ankunft am Flughafen C._______ tatsächlich zwei poli-
zeiliche Schreiben zu den Akten gereicht habe, wobei das Schreiben von
2013 ausgestellt worden sei, als man nach ihm gesucht habe, und das
Schreiben aus dem Jahr 2014 dasjenige gewesen sei, welches im Jahr
2014 in E._______ in den Zeitungen gebracht worden sei,
dass er im Weiteren darauf hinwies, sehr viel Magenschmerzen und Prob-
leme mit seiner Haut zu haben, und als Folge seiner Magenprobleme zeit-
weise auch Durchfall oder Blut im Stuhl zu haben,
dass der Arzt ihm am 29. Dezember 2015 gesagt habe, dass man ihn nicht
hier behandeln könne, "weil sie (hier) nur Kleinigkeiten behandeln würden",
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Ja-
nuar 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwies,
dass es gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 25. Januar 2016 einlud,
dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2016
namentlich festhielt, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Kopie eines Schreibens der (…) vom 8. Januar 2016, wonach er
als I._______ (…) und seit dem 13. April 2013 ein "full-time Christian" sei,
erbringe inhaltlich keine neuen Tatsachen,
dass sich das SEM hiervon abgesehen nicht zu dessen Authentizität äus-
sern könne, da es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Kopie
handle,
dass überdies anzumerken sei, dass sich der Beschwerdeführer zwar eine
Kopie der katholischen Kirche beschafft, indessen nach wie vor keinen
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Nachweis seiner Identität erbracht habe, wiewohl er hierzu bereits mehr-
mals aufgefordert worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar von zwei polizeili-
chen Schreiben aus den Jahren 2013 beziehungsweise 2014 rede, die er
zu den Akten gereicht habe,
dass es sich dabei freilich um einen polizeilichen Steckbrief vom 6. Oktober
2014 und um einen Fahndungsaufruf in der Zeitung "(…)" vom 10. Novem-
ber 2015 handle, wogegen ein Schreiben aus dem Jahr 2013 bis heute
nicht aktenkundig sei,
dass das SEM schliesslich feststellte, der Beschwerdeführer erhalte ent-
gegen seinen sinngemässen Äusserungen in der Beschwerde an seinem
jetzigen Aufenthaltsort durchaus eine adäquate medizinische Betreuung,
dass es in diesem Zusammenhang eine Auflistung der schon erfolgten und
noch geplanten ärztlichen Untersuchungen sowie der verschriebenen Me-
dikamente vornahm ("29.12.2015 Abklärung beim AMC (Magen und Haut),
Medikament erhalten: Pantoprazol, Desloratadin, Fucicort, Betadine;
14.1.2016 Abklärung beim AMC und Überweisung zum Facharzt für Radi-
ologie, Praxis in J._______; 15.1.2016 Termin in der Radiologie-Praxis in
J._______; 22.1.2016 Nachkontrolle im AMC, Ultraschall Abdomen: Resul-
tat des Facharztes durch AMC erhalten, Gesuchsteller erhält Medikamente
durch das AMC: Transipeg (Darmregulierung); 29.1.2016 Nachkontrolle –
Termin vereinbart beim AMC. Der Gesuchsteller wurde darüber von einem
Betreuer informiert."),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung am 26. Januar 2016 zustellte und ihm hierzu ein Replikrecht bis
zum 1. Februar 2016 einräumte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 eine fremdsprachige Rep-
lik einreichte,
dass er der Replikschrift Kopien eines auf ihn lautenden Steckbriefs der
tansanischen Polizei vom 7. Dezember 2013 und eines Geburtsregister-
auszugs, das Original der Taufbestätigung vom 8. Januar 2016, ein Foto
seines Onkels und einen Bericht des Radiologen Dr. med. K._______ vom
15. Januar 2016 beifügte,
dass die Übersetzung der Replik in eine Amtssprache am 2. Februar 2016
per Telefax (und am 4. Februar 2016 im Original) eintraf,
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dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, es sei
ihm nunmehr gelungen, via den Sohn der Schwester der Ehefrau seines
Onkels an den polizeilichen Steckbrief aus dem Jahr 2013 und an seine
Geburtsurkunde zu gelangen, wobei es sich nur um Kopien handle,
dass dieser Sohn, der beim Onkel lebe, nämlich aus Angst, entdeckt zu
werden, nur eine Kopie und nicht das Original der vorgenannten Doku-
mente gestohlen habe,
dass dergestalt glaubhaft gemacht sei, dass sein Onkel ihn als Verräter an
der islamischen Religion suche, und ihn festnehmen oder umbringen
werde, falls er seiner habhaft werde,
dass er weiter festhielt, sein Arzt habe noch nicht herausgefunden, wes-
halb Blut komme, wenn er auf die Toilette gehe,
dass er deshalb zwecks weitergehender Untersuchungen eine Gastrosko-
pie (Magenspiegelung) empfohlen habe, welche allerdings erst stattfinden
könne, wenn er "transferiert" werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und (abgesehen vom sprachlichen Mangel; vgl. Art.
33a Abs. 1 VwVG) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG
[SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforde-
rungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sein Onkel väterlicherseits habe ihn polizeilich zur
Anzeige gebracht, weil er zum Christentum konvertiert sei und ein Land-
stück seines (des Beschwerdeführers) Vaters verkauft habe,
dass er dabei seiner Anzeige falsche Anschuldigungen – Obdachlosigkeit
und Fahrlässigkeit – zugrunde gelegt habe, da weder die Konversion noch
der durch ihn erfolgte Landverkauf unrechtmässig gewesen seien,
dass das Staatssekretariat indessen in Bezug auf die geltend gemachte
Konversion zu Recht erwogen hat, diese sei nicht glaubhaft, zumal der Be-
schwerdeführer auch zweieinhalb Jahre danach nicht in der Lage ist, zu-
mindest die grundlegenden Glaubensinhalte darzulegen, die Bedeutung
der Taufe nicht kennt, auch deren näheren Verlauf nicht zu schildern ver-
mochte, und seit seiner angeblichen Taufe im April 2013 lediglich noch ein
weiteres Mal in der Kirche gewesen sei, um denjenigen Mann zu treffen,
welcher ihm zur Ausreise aus Tansania verholfen haben solle,
dass im Weiteren auch angesichts der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, im Hause seines Onkels gelebt zu haben, welcher Imam gewesen sei,
nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer ohne ersichtli-
ches Interesse an der christlichen Religion einen Glaubenswechsel vollzo-
gen haben sollte,
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dass die Aussage in der Beschwerde, er sei aus eigenem Willen zum ka-
tholischen Glauben konvertiert und er liebe diese Kirche mit seinem gan-
zen Herzen, nicht geeignet ist, die Konversion überzeugend aufzuzeigen,
dass das SEM im Übrigen zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Befragungen den Landverkauf auf November
2013 veranschlagt (vgl. act. A9 S. 4), und gleichzeitig zum Ausdruck ge-
bracht hat, sein Onkel habe schon wenige Tage später den polizeilichen
Steckbrief veranlasst (vgl. act. A13 S. 27 F und A310),
dass der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte polizeiliche Steck-
brief indessen vom 6. Oktober 2014 datiert, was in zeitlicher Hinsicht mit
den vorerwähnten Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren
ist,
dass der erst auf Vorhalt der zeitlichen Unstimmigkeit geäusserte Einwand
des Beschwerdeführers, er habe dem SEM bei seiner Ankunft im Flugha-
fen C._______ zwei derartige polizeiliche Schreiben abgegeben, wobei
das erste aus dem Jahr 2013, das zweite vom Oktober 2014 stamme (vgl.
act. A13 S. 27 f. F und A314 bis 321 und Beschwerde), nicht zu überzeugen
vermag, erwähnte er doch während der Befragungen weder einen zweiten
Steckbrief noch befindet sich ein solcher bei den vorinstanzlichen Akten,
dass der Einwand somit als Versuch erscheint, die zeitlichen Diskrepanzen
zwischen dem Landverkauf, der angeblichen Anzeige durch den Onkel und
dem Steckbrief vom 6. Oktober 2014 nachträglich in einem plausiblen Licht
erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Replik die Kopie eines vom
7. Dezember 2013 datierenden und auf ihn ausgestellten Steckbriefs der
tansanischen Polizei nachreichte,
dass in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten ist, dass das lediglich
in Kopie eingereichte Dokument a priori nicht fälschungssicher ist, weshalb
ihm bereits aus diesem Grunde jegliche Beweiseignung abzusprechen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. November
2015 zudem unmissverständlich zum Ausdruck brachte, der polizeiliche
Steckbrief sei nicht unter Nennung der richtigen Gründe (Konversion und
Landverkauf), sondern unter falschen Anschuldigungen (Obdachlosigkeit
und Fahrlässigkeit) zustande gekommen,
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dass er diesen Umstand damit begründete, eine Anschuldigung gegen ihn
wegen Landverkaufs hätte jegliche Wirkung verfehlt, da er ja effektiver Ei-
gentümer des von ihm veräusserten Grundstücks gewesen sei (vgl. act.
A13 S. 24 F und A275),
dass dem mit der Replik eingereichten angeblich ersten Steckbrief indes
der Strafvorwurf des Landverkaufs sowie der Konversion zugrunde liegt,
was mit den vorigen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht in
Einklang zu bringen ist,
dass vor diesem Hintergrund der nachträglich beigebrachte (zweite) Steck-
brief nicht geeignet ist, die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers in
einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen,
dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft erscheint, dass der Onkel väter-
licherseits den Beschwerdeführer aus Anlass seiner angeblichen Konver-
sion beziehungsweise des Landverkauf behördlich angezeigt hat,
dass deshalb auf die Suchanzeige in der Zeitung "(…)" vom 10. November
2015 nicht mehr näher einzugehen ist, da ihr mangels eines plausiblen
Fundaments jegliche Beweiseignung in Bezug auf die angeblichen Ausrei-
segründe des Beschwerdeführers abzusprechen ist,
dass sich die Beschwerdeschrift im Übrigen in Bezug auf die Ausreise-
gründe im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen
beschränkt, weshalb sich weitergehende Ausführungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tansania den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tansania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch
keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss dem ärztlichen Bericht des Air-
port Medical Center vom 29. Dezember 2015 mutmasslich an einer Stress-
gastritis (Magenschleimhautentzündung) sowie einer unklaren Efflores-
zenz (pathologische Hautveränderungen) an Armen und Beinen leidet,
dass ihm zwecks Behandlung seiner medizinischen Probleme auch ent-
sprechende Medikamente verabreicht beziehungsweise ausgehändigt
wurden,
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dass laut dem medizinischen Bericht von Dr. med. K._______ vom 15. Ja-
nuar 2016 eine Ultraschalluntersuchung des Abdomen (Unterleibs) keinen
fassbaren pathologischen Befund ergab,
dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass beim Patienten medikamen-
tös eine Darmregulierung iniziiert wurde (vgl. Vernehmlassung des SEM
vom 25. Januar 2016 S. 2),
dass es sich bei den vorbezeichneten Krankheitsbildern indessen nicht um
unmittelbar lebensbedrohliche medizinische Leiden handelt,
dass diese zudem mit den geeigneten Medikamenten behandelt werden
können,
dass allfällige Zusatzuntersuchungen beim Beschwerdeführer wie bei-
spielsweise eine Magenspiegelung auch in seiner Heimat erfolgen können,
dass er im Übrigen die Möglichkeit hat, beim SEM um medizinische Rück-
kehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) und dabei auch mit
einem Grundstock der für die Behandlung seiner medizinischen Leiden un-
abdingbaren Medikamente versorgt zu werden,
dass im Weiteren zufolge der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend ge-
machten Ausreisegründe davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, welches
ihm bei der Begründung einer wirtschaftlichen Existenz zur Seite stehen
kann,
dass es ihm zusätzlich freisteht, ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass er aufgrund der guten Schulausbildung in einer bekannten Privat-
schule in B._______ (L._______) in der Lage sein sollte, sich ein Auskom-
men zu verschaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass sich seine Beschwerde indessen als nicht zum Vornherein aussichts-
los erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: