Abtei lung IV
D-2122/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Somalia,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2122/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 19. Juli 2008 ein
Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, ohne
Vater in einem Heim für Revolutionskinder aufgewachsen zu sein,
dass er nach dem Sturz der damaligen Regierung ohne Schutz auf der
Strasse gelebt habe,
dass er in der Folge als Lehrer gearbeitet und sich politisch betätigt
habe,
dass er dadurch mit den Islamisten in Konflikt geraten sei,
dass ein islamisches Gericht ein Todesurteil gegen ihn gefällt habe,
weshalb er von zuhause geflohen sei,
dass er danach bei einer Armeeeinheit der Übergangsregierung gegen
die Islamisten aktiv geworden sei,
dass ihn das brutale Vorgehen sowohl der Regierungsarmee wie auch
der islamistischen Kräfte abgeschreckt habe, weshalb er desertiert
und schliesslich ausser Landes geflohen sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2010 – er-
öffnet am 29. März 2010 – ablehnte, die Wegweisung des Beschwer-
deführers anordnete und ihn gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Vorinstanz die Abweisung des Asylgesuchs und die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft mit Widersprüchen in den protokollier-
ten Aussagen begründete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit englischsprachiger
Eingabe vom 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht
und Beweismittel einreichte,
dass ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. April 2010 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass er diesen Aufforderungen fristgemäss nachkam und ein weiteres
Beweismittel einreichte,
dass auf die vorinstanzlichen Darlegungen, die Beschwerdebegrün-
dung und die Beweismittel – soweit erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Entscheid vom 25. März 2010 eine Verfügung des BFM im
Beeich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztin-
stanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
kann,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 108 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat und durch die Verfügung vom 25. März 2010 besonders berührt ist,
dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten ist,
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet
ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs fer-
ner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu
hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person
richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffe-
nen Person – worunter auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls fallen – eine sorgfältige Begründung
verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.),
dass sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls fast ausschliess-
lich darauf beschränkt, aus ihrer Sicht widersprüchliche Angaben des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt von Ereignissen und deren Abfolge
aufzulisten,
dass die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die
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Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21
S. 137 f.) der Verfügung jedoch auch nicht ansatzweise zu entnehmen
ist,
dass dies umso bedenklicher erscheint, als den Akten durchaus Indi-
zien zu entnehmen sind, die für tatsächlich Erlebtes sprechen,
dass Art. 7 Abs. 1 AsylG für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
zudem eine Beweismasserleichterung vorsieht, indem die asylsuchen-
de Person das Vorhandensein der Tatsache, welche die Flüchtlingsei-
genschaft begründet, lediglich glaubhaft zu machen hat (vgl. aus der
Literatur ASTRID EPINEY / BERNHARD WALDMANN / ANDREA EGBUND JOSS /
MAGNUS OESCHGER, Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und
schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völ-
kerrechtlichen Rahmens, publiziert in Freiburger Schriften zum Euro-
parecht, herausgegeben vom Institut für Europarecht der Universität
Freiburg i.Ü., Freiburg 2008, S. 37),
dass die vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten bei zeitlichen Angaben
des Beschwerdeführers zwar zumindest zum Teil bestehen dürften re-
spektive so interpretiert werden können,
dass er aber andererseits wiederholt eher substanziierte und mit Real-
kennzeichen versehene Angaben zu seinem politischen Engagement,
zu militärischen Belangen und der daraus resultierenden Verfolgung
machte (vgl. A 12/15 Antworten 6 ff.),
dass er im Weiteren zu Beginn der Anhörung vom 6. August 2008 zwar
darlegte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, "wenn er die ver-
schiedenen Dialekte meiner Heimat spricht" (A 12/15 Antwort 3),
dass der Dolmetscher aber offensichtlich Mühe damit bekundete, die
Angaben des Beschwerdeführers adäquat in die deutsche Sprache zu
übersetzen (vgl. die Anmerkung der Hilfswerksvertretung am Schluss
des Protokolls),
dass die Schlussfolgerung in der Aktennotiz A 13/1 des BFM, "Trotz
sprachlicher Schwierigkeiten des Dolmetschers konnte dank gemein-
samer Anstrengungen von PP, SB und HWV die Anhörung korrekt pro-
tokolliert werden", mithin nur sehr bedingt überzeugt, weshalb die Re-
levanz der datenmässigen Ungereimtheiten auch in diesem Lichte be-
sehen zu hinterfragen ist,
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dass das Anhörungsprotokoll nach dem Gesagten mit einem Mangel
behaftet ist, da letztlich nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob
es die tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers auch zu zeitli-
chen Belangen korrekt wiedergibt,
dass deshalb im Falle der Asylverweigerung und der Nichtanerken-
nung des Beschwerdeführers als Flüchtling für das BFM zumindest
eine vorgängige ergänzende Befragung (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG) na-
he gelegen hätte,
dass der angefochtene Entscheid demnach auf einem nicht genügend
erstellten Sachverhalt beruht und zudem die erforderliche Abwägung
im oben genannten Sinne vermissen lässt, was auch als Verletzung
der Begründungspflicht zu werten ist,
dass die genannten Rechtsverletzungen nach den vorstehenden Aus-
führungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten sind und ein re-
formatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
als angezeigt erscheint,
dass das Verfahren an das BFM zurückzuweisen ist, damit es im Falle
der beabsichtigten erneuten Ablehnung des Gesuchs in den noch hän-
gigen Punkten die nötigen Abklärungen vornimmt und diese in einem
neuen beschwerdefähigen und insbesondere rechtsgenüglich begrün-
deten Entscheid berücksichtigt,
dass die Vorinstanz sodann auf die wiederholten Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend Vergewaltigung seiner Ehefrau vor Ort
nach seiner Ausreise hinzuweisen ist (vgl. u.a. A 12/15 Antwort 7 und
S. 3 der Eingabe vom 23. April 2010, wo eine eigentliche Reflexverfol-
gung geltend gemacht wird),
dass das BFM mithin auch zu prüfen haben wird, ob aufgrund der be-
stehenden Aktenlage ein Asylgesuch aus dem Ausland zugunsten von
Ehefrau und Kindern des Beschwerdeführers vorliegt,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss rückzu-
erstatten ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, wes-
halb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszu-
gehen und keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. März 2010 wird aufgehoben. Die Ak-
ten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von
Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird vom Bundesverwaltungsge-
richt rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahladresseformu-
lar)
- die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ und dem Be-
schwerdedossier D-2122/2010 (per Kurier; in Kopie)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
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