B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2122/2013/mel
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 in
B._______ ein Asylgesuch gestellt habe und nach dessen Abweisung
nach C._______ weitergereist sei, von wo man ihn nach B._______ zu-
rückgebracht habe, worauf er im Jahr 2010 nach D._______ in Nigeria
ausgeschafft worden sei,
dass er anschliessend über E._______ nach F._______ und von dort mit
dem Schiff nach G._______ gereist sei, von wo aus er im Zug unter Um-
gehung der Grenzkontrollen am 17. August 2012 in die Schweiz gelangt
sei und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 10. September 2012 die Erstbefragung in H._______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, ursprünglich aus I._______
in Nigeria zu stammen und nigerianische Eltern zu haben, die bei Kämp-
fen umgekommen seien, als er ein elfjähriger Knabe gewesen sei, worauf
er von einem Unbekannten mit J._______ genommen worden und bei
diesem und dessen Ehefrau aufgewachsen sei,
dass er in K._______ und L._______ gelebt, Arabisch, Englisch und
Haussa gelernt, jedoch keine Schule besucht und in M._______ die letz-
ten zwei Jahre vor der Ausreise als N._______ gearbeitet habe,
dass er vor seiner Ausreise eine Benzinbombe auf ein Polizeiauto gewor-
fen habe und deshalb während eineinhalb Monaten inhaftiert gewesen
sei, weshalb er sich entschlossen habe, J._______ im Jahr 2009 zu ver-
lassen,
dass für den weiteren Inhalt des Befragungsprotokolls auf die Akten zu
verweisen ist,
dass die Nachfrage des BFM bei den (…) Behörden vom 21. September
2012 die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in
B._______ und C._______ bestätigen,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 7. Februar 2013 mit dem Be-
schwerdeführer ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen am
27. Februar 2013 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) über ihn
erstellte, gestützt auf welche nicht von der (…), sondern von der nigeria-
nischen Herkunft des Beschwerdeführers auszugehen sei,
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dass dem Beschwerdeführer am 4. März 2013 zum Ergebnis dieser Ana-
lyse das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er mit Eingabe vom 22. März 2013 eine Stellungnahme einreichte
und geltend machte, er habe sich durch den Telefonanruf überrumpelt ge-
fühlt, sei verwirrt und misstrauisch gewesen, weshalb er die ihm gestell-
ten Fragen nur widerwillig und nicht ausführlich beantwortet habe,
dass er viele Dinge wie beispielsweise die Namen von zwei Hotels im
Stadtzentrum von M._______, den Weg und die Distanz zum Flughafen,
die Kosten einer Taxifahrt und Angaben zu Speisen korrekt widergegeben
habe,
dass er nicht immer in L._______, sondern auch im O._______ gelebt
habe, womit erklärbar sei, weshalb er nicht so viel über L._______ wisse,
dass von ihm als Analphabeten, der die Schule nicht besucht habe, keine
guten Kenntnisse über die ethnischen Gruppierungen J._______ erwartet
werden könnten,
dass in seinem Umfeld insbesondere Englisch gesprochen worden sei,
was seine mangelnden Arabisch-Kenntnisse erkläre,
dass er bis ins Alter von elf Jahren in Nigeria gelebt habe, weshalb sein
Englisch eine nigerianische Färbung habe,
dass er die Behörden nicht über seine Identität getäuscht, sondern die
Wahrheit gesagt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer angegebene Herkunft J._______ sei gestützt auf die
Länder- und Sprachanalyse des LINGUA-Gutachters ausgeschlossen,
dass er ferner kaum Arabisch spreche, obwohl er in einem arabischen
Land gelebt haben wolle,
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dass er mit Sicherheit aus Nigeria stamme, den grössten Teil seines Le-
bens dort verbracht haben müsse und das westafrikanische Englisch
spreche,
dass sein Englisch überdies deutliche Merkmale aufweise, welche cha-
rakteristisch für Nigeria seien,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Expertise zudem die Stadt
M._______ nicht kenne, obwohl er angegeben habe, dort als N._______
gearbeitet zu haben,
dass er auch keine konkreten Aussagen zu L._______, wo er gelebt ha-
ben wolle, habe zu Protokoll geben können,
dass der Experte zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer
müsste, sollte er tatsächlich während 20 Jahren J._______ gelebt haben,
bessere Kenntnisse über das Land haben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe keine Schule be-
sucht, nicht überzeugten, weil Antworten über Fragen zum Alltag
M._______ auch ohne Schulbildung möglich seien,
dass es zudem nicht überzeugend sei, wenn der Beschwerdeführer an-
gebe, er habe J._______ vorallem mit englischsprechenden Personen zu
tun gehabt, zumal sein Englisch in diesem Fall vom (…) Einfluss geprägt
sein müsste, da er gestützt auf seine Aussagen Englisch unter P._______
gelernt habe,
dass er ausserdem keine Angaben zur Herkunft seiner Eltern machen
könne und seine Aussage, er sei orthodox, nicht realistisch sei, da diese
Religion in Nigeria kaum vertreten sei,
dass ihm auch unbekannt sei, wie er J._______ gekommen und wie sein
Leben in Nigeria verlaufen sei,
dass seine Biographie als konstruiert betrachtet werden müsse,
dass er überdies keine heimatlichen Ausweise zu den Akten gegeben ha-
be, welche die geltend gemachte (…) Herkunft hätten beweisen können,
dass er sich schliesslich auch in B._______ als nigerianischer Staatsan-
gehöriger ausgegeben habe,
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dass der Gutachter aus diesen Gründen zum Schluss gekommen sei, ei-
ne Herkunft des Beschwerdeführers aus J._______ könne ausgeschlos-
sen werden, zumal er in diesem Land nicht lange Zeit gelebt haben kön-
ne und in Nigeria sozialisiert worden sei,
dass er unter diesen Umständen als nigerianischer Staatsangehöriger zu
betrachten sei, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf
die Flüchtlingseigenschaft bestünden,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl
zu gewähren, er sei vorläufig aufzunehmen, das BFM sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten und die LINGUA-Analyse sei zu bezwei-
feln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um vorsorgliche Massnahmen ersuchte,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass somit auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
zumal die Asylgewährung eine materielle Prüfung der geltend gemachten
Ausreisegründe bedingen würde,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Länder-
und Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer ange-
gebene Herkunft J._______ könne klarerweise ausgeschlossen werden
und er sei vielmehr definitiv in Nigeria sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst,
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nach-
weis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
erbringen,
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
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dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 27. Februar
2013 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen
seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus J._______ stammen kann
und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine
Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV
1 getäuscht hat,
dass er mit Sicherheit aus Nigeria stamme, zumal er den grössten Teil
seines Lebens dort verbracht habe und sozialisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner
Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in
Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Be-
sonderheiten – der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit eindeuti-
gem nigerianischen Einschlag, welches J._______ nicht gesprochen wird
– offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass seine Einwände, er verfüge über keine Schulbildung, habe sich die
meiste Zeit bei englischsprachigen Personen aufgehalten und als Kind
das in Nigeria gesprochene Englisch gelernt, nicht zu überzeugen ver-
mögen, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz ebenfalls zu
Recht ausführte – teilweise falsche und unzulängliche geografischen An-
gaben über M._______ zu Protokoll gab, was mit einer zweijährigen Ar-
beit als N._______ in dieser Stadt nicht zu vereinbaren ist,
dass er auch über L._______, wo er gelebt haben will, keine hinreichen-
den Kenntnisse hat, wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte,
dass insgesamt den Erwägungen des BFM vollumfänglich zuzustimmen
ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Details aus der angefochtenen
Verfügung, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers und aus der
Beschwerdeschrift näher einzugehen, weil sie an der Einschätzung nichts
zu ändern vermöchten,
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dass angesichts dieser Erwägungen der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich durch den Telefonanruf überrumpelt gefühlt und sei
misstrauisch gewesen, als untauglicher Erklärungsversuch aufzufassen
ist und an der vorgenommenen Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern
vermag,
dass im Übrigen keine heimatlichen Identitätspapiere vorliegen, welche
die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus J._______ belegen
könnten, und die vom Beschwerdeführer dazu zu Protokoll gegebene Er-
klärung, er habe den Reisepass einem Fluchtgefährten gegeben und fin-
de diesen nun nicht, als Schutzbehauptung aufzufassen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
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ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entge-
genstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlas-
sen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung
jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für
die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
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sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich insbesondere um einen verhältnismässig jüngeren und ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage gesunden sowie ungebundenen
Mann handelt, der als N._______ berufliche Erfahrungen gemacht haben
will und sich somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut eine
eigene Existenz aufbauen kann,
dass im Übrigen infolge seiner unglaubhaften Angaben vom Bestehen ei-
nes sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland – sei dies im engeren
oder weiteren Sinn – auszugehen ist, weshalb nicht angenommen wer-
den kann, er sei auf sich allein gestellt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu betrachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: