Abtei lung IV
D-2123/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2123/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Roma aus B._______ (Provinz
C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
2. Januar 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im D._______
um Asyl nachsuchte. Am 13. Januar 2009 wurde er dort summarisch
befragt. Am 10. Februar 2009 folgte eine direkte Anhörung durch das
Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er als Roma keine Rechte besitze und von den Behörden,
Mitbürgern und Ärzten schlecht behandelt worden sei. So habe er als
(...) für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet, jedoch nicht immer den
Lohn für seine Arbeit erhalten. Ferner sei er im Ausgang von Gästen
bedrängt worden, ihre Getränke zu bezahlen. Wenn er sich geweigert
habe, sei er von den Gästen verprügelt worden. Dies sei immer wieder
geschehen, wobei es sich bei den Gästen um Nationalisten und
Serben gehandelt habe. Auch habe ihn wiederholt ein E._______ vom
Café auf den Posten gebracht und dort verprügelt, weil er dessen
Getränke nicht habe bezahlen wollen. Eines Tages sei er von fünf oder
sechs Personen aus F._______ verprügelt worden, weil er diesen
Leuten kein Geld gegeben habe. Als Folge der Prügelei habe er seine
Zähne verloren, worauf er sich sofort zur Polizei begeben und dort
Anzeige erstattet habe. Die Aggressoren hätten sich noch beim Bus-
bahnhof aufgehalten und er habe diese der Polizei zeigen können. Die
Polizei habe aber nichts unternommen. Er sei ein weiteres Mal verprü-
gelt und dabei am linken Unterarm verletzt worden. Es sei immer wie-
der zu Zusammenstössen mit Leuten aus F._______ gekommen,
welche ihn verprügelt hätten. Vermutlich habe man diesen Leuten ge-
sagt, dass er aus B._______ stamme und ein Zigeuner sei. In der
letzten Zeit sei es schlimmer geworden und er habe als (...) keine Auf-
träge mehr erhalten. Einmal habe er sich nach einer Prügelei zum Arzt
begeben müssen und habe diesem gesagt, dass er beabsichtige, ge-
gen die Polizei eine Anzeige zu erheben. Der Arzt habe daraufhin die
Ausstellung eines Dokumentes verweigert und ihm gesagt, dass er
sich schon früher hätte erkundigen und erst dann mit dem Arztzeugnis
Anzeige erstatten sollen. Ausserdem sei er gesundheitlich angeschla-
gen und leide an der Krankheit G._______. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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B.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 - eröffnet am 12. März 2009 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei -
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht. Da er die Protokolle der Befragungen noch nicht
erhalten habe, werde er in der ersten Woche nach Ostern eine Be-
schwerdeergänzung nachreichen. Auf die Begründung im Einzelnen
sowie auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die eingereichte Be-
schwerdeschrift mit Blick auf die in Art. 52 VwVG statuierten Former-
fordernisse als rechtsgenüglich zu erachten sei, weshalb es ihm offen-
stehe, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist (d.h. bis und mit
14. April 2009) eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Das Ge-
such um Ansetzung einer weitergehenden Frist zur Beschwerdeergän-
zung wurde abgewiesen und gleichzeitig wurde die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ein als
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"Beschwerdeergänzung" betiteltes Schreiben sowie diverse Beweis-
mittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer zwei weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels
habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien ent-
spannt. So sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz
und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle
sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der natio-
nalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten
schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt wor-
den. Gemäss dem Minderheiten-Gesetz erhielten die Minoritäten das
Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Ge-
brauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Infor-
mation in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationa-
len Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien.
Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar nicht restlos ausge-
schlossen werden. Allerdings erreichten diese Benachteiligungen in
der Regel keine asylrelevante Intensität. Zudem billige oder unterstüt-
ze der Staat solche Benachteiligungen nicht. Die im Sachverhalt dar-
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gelegten Vorfälle würden auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende
Straftatbestände darstellen, die auf Anzeige hin belangt würden. Denk-
bar sei zwar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholten In-
tervenierens auf Anzeigen hin die notwendigen Untersuchungsmass-
nahmen nicht einleiteten. Es bestehe aber grundsätzlich die Möglich-
keit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vor diesem
Hintergrund müsse sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass
er diverse strafrechtlich relevante Übergriffe seitens Drittpersonen
nicht zur Anzeige gebracht beziehungsweise sich wegen der Verfeh-
lungen einzelner Polizisten nicht an eine höhere Instanz gewendet ha-
be. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer vor elf oder
zwölf Jahren letztmals eine Anzeige erstattet und habe gegen die Un-
tätigkeit der Polizei nichts unternommen, obschon ihm - beispielsweise
mit Hilfe eines Anwalts - die Inanspruchnahme des staatlichen Schutz-
systems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre.
Folglich vermöchten seine Vorbringen keine Asylrelevanz zu begrün-
den, so dass ungeachtet verschiedener Unstimmigkeiten in seinen
Aussagen die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen offengelas-
sen werden könne.
3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
auf Beschwerdeebene zunächst an seinen bisherigen Sachverhalts-
vorbringen fest und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, man habe
bei ihm vor (...) Jahren festgestellt, dass er an G._______ leide und
ihn dementsprechend mit hochdosierten Medikamenten behandelt. In
der Schweiz sei diese Diagnose jedoch in Frage gestellt worden,
weshalb er wahrscheinlich über Jahre mit dem falschen Medikament
behandelt worden sei. Zudem seien die Kosten für die Medikamente
nie vom Sozialamt getragen worden, da die Ärzte kein Rezept für die
Medikamente ausgestellt hätten. Sollte er jahrelang falsch behandelt
worden sein, müsste von einer massiven Benachteiligung seiner
Person ausgegangen werden. Da er erst hier erfahren habe, dass er
wohl nicht unter G._______ leide, habe er auch nicht gegen die Ärzte
in seiner Heimat vorgehen können. Der Übergriff sei jedoch so massiv,
dass von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden
müsse. Auch könne ein Prozess gegen die Ärzte den ihm zugefügten
Schaden nicht wieder rückgängig machen.
Dem Vorwurf, er habe sich nicht an eine höhere Institution gewendet,
um sich gegen die Übergriffe seitens Dritter und der Polizei respektive
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wegen deren Untätigkeit zu wehren, sei entgegenzuhalten, dass er
eine einfache Person ohne Schulbildung sei und alles in seiner Macht
Stehende getan habe, um Recht zu bekommen. Da weder der von ihm
aufgesuchte Arzt noch die Polizei etwas für ihn gemacht hätten, habe
er schliesslich aufgegeben.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Lebenssituation
für die Roma in Serbien bis zum heutigen Tag schlecht sei. Die Bemü-
hungen des serbischen Staates, seine Minderheiten besser zu schüt-
zen - dies insbesondere auch, um sich der Europäischen Union (EU)
anzunähern - seien aber meist leere schriftliche Bekenntnisse auf Pa-
pier.
3.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb
vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung des BFM vom 10. März 2009 verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des vorinstanzlichen Einwan-
des, wonach er sich nicht an eine höhere Institution gewendet habe,
um sich gegen die Übergriffe seitens Dritter und der Polizei respektive
wegen deren Untätigkeit zu wehren, obwohl ihm dies möglich und zu-
mutbar gewesen wäre, vor, er sei eine einfache Person ohne Schulbil -
dung und habe alles in seiner Macht Stehende getan, um Recht zu be-
kommen. Da weder der von ihm aufgesuchte Arzt noch die Polizei et-
was für ihn gemacht hätten, habe er schliesslich aufgegeben. Diese
Ansicht vermag vorliegend jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist es
denkbar, dass die Behörden niederer Chargen trotz verschiedener Be-
nachrichtigungen und wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin
nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einlei-
ten. Diesbezüglich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch in der Tat
unbenommen gewesen, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um -
nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu seinem Recht zu gelangen. Der
Beschwerdeführer führte denn auch aus, dass sein Vater bei der
Passbeschaffung einen Anwalt beauftragt habe (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 13), weshalb ihm ein solches Vorgehen umso nahelie-
gender hätte erscheinen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, im Falle einer jahrelangen
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Falschbehandlung durch serbische Ärzte müsse von einer massiven,
asylrelevante Ausmasse annehmenden Benachteiligung ausgegangen
werden, ist festzustellen, dass aufgrund einer allfälligen ärztlichen
Fehldiagnose keineswegs auf eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers geschlossen werden kann, wurde diesem doch weder
eine medizinische Behandlung verweigert noch sind aus den Akten
irgendwelche Hinweise oder Belege ersichtlich, welche den Schluss
zuliessen, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
mit Absicht falsch behandelt worden wäre. Zudem ist den vom Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
ärztlichen Berichten übereinstimmend zu entnehmen, dass eine ein-
deutige Diagnose hinsichtlich seiner Erkrankung nicht gestellt werden
kann. Dem Bericht der (...) vom (...) ist diesbezüglich zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht einer (Nennung Diagnose)
bestehe und sowohl die gegenwärtige Behandlung als auch die
Kontrolluntersuchungen weiterer Abklärungen bedürften. Die vom
Beschwerdeführer angeführte Vermutung einer jahrelangen
Falschbehandlung lässt sich demnach aufgrund der im Verfahren
eingereichten medizinischen Unterlagen nicht erhärten. Überdies
erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung beim
BFM, er sei in den letzten sieben Jahren nicht mehr beim Arzt
gewesen, sondern habe die von ihm benötigten Medikamente mittels
einer vom Arzt erhaltenen Krankengeschichte bezogen. Es sei kein
Bedarf da gewesen, zum Arzt zu gehen, zumal er jeweils gespürt ha-
be, wann er gelegentlich eine höhere Dosis des Medikamentes habe
einnehmen müssen. Mit den Medikamenten gehe es ihm gesundheit-
lich gut (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 16). Auch aufgrund dieser
Aussagen lässt sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei mög-
licherweise von serbischen Ärzten jahrelang falsch behandelt worden,
nicht stützen, zumal er sich diesbezüglich auch entgegenhalten lassen
muss, dass er selber eine ärztliche Betreuung und regelmässige
Kontrollen offensichtlich als unnötig erachtete.
Schliesslich ist zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die all -
gemeine Lebenssituation für die Roma in Serbien bis zum heutigen
Tag schlecht sei, was durch die eingereichten Unterlagen denn auch
belegt werde, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid (vgl. S. 3) zu verweisen, denen sich das Bun-
desverwaltungsgericht in casu vollumfänglich anschliesst.
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3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchen-
den mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
(„very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben
einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
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Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November
2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige
der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierun-
gen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im
Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in
jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die
C._______, wo der Beschwerdeführer herkommt, als eine von vielen
Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das
Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann.
Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich
zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto-
Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heuti-
gen Situation in Serbien nicht bejahen.
5.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeu-
ten würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rund
(...)-jährigen Mann, welcher bis zu seiner Ausreise zusammen mit sei-
nen Angehörigen gewohnt und von der (...) respektive seinem
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Einkommen als (...) sowie der (...) gelebt hat. Es ist nicht in Abrede zu
stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit
(...) und (...) über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er weiterhin zu -
rückgreifen kann (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.).
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei -
ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Not-
lage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen:
Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden (Nennung
Diagnose) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits in
seinem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung stand und Medikamente
gegen G._______ (gemäss eigenen Angaben sei dies die vor (...)
Jahren gestellte ärztliche Diagnose) einnahm (vgl. Protokoll Empfangs-
zentrum, S. 4; Protokoll direkte Anhörung, S. 7). Gemäss den in den
Akten liegenden medizinischen Unterlagen wird der Beschwerdeführer
derzeit (...) behandelt. Es ist ihm demnach möglich und auch
zumutbar, bei seiner Rückkehr wiederum medizinische Betreuung in
Anspruch zu nehmen beziehungsweise in diesem Zusammenhang bei
einem Arzt vorstellig zu werden, um die vor (...) Jahren gestellte
Diagnose überprüfen zu lassen, zumal er es in den letzten sieben
Jahren vor seiner Ausreise offenbar als nicht nötig erachtete, zur
Kontrolle seines Krankheitsbildes einen Arzt aufzusuchen (vgl. dazu
auch E. 3.3 oben).
Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der Unterstützung seiner in
der Heimat verbliebenen Familienangehörigen auch auf die Hilfe sei-
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ner in der Schweiz lebenden (...) und (...) zählen, welche ihn und die
übrigen in Serbien lebenden Familienangehörigen zumindest in
finanzieller Hinsicht unterstützen können und dies denn auch schon
getan hätten (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5).
Überdies stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von wel-
chen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohen-
de Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Auslän-
ders in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Re-
integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht
entgegenstehen.
5.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
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ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
In casu ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiter ergibt sich aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der
Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, zwar
noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch
müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als
von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die
Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet wer-
den. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass
der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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